{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-07-03_5_StR_122_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-07-03","aktenzeichen":"5 StR 122/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 stR_122/56 2262 051 Nor\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Inhaber der Fleischwerke Emil SEHE,\n\nFritz R\ndort geboren an 1922,\n\n2.) den kaufmännischen Direktor der Firma SEID,\n\nWilhelm F aus\ndort geboren 1912,\n\n3.) den technischen Direktor der Firma SCHE,\n\nGeorg T bei\ngeboren am 911 in\n\n4.) den Berli\n\ntzvertreter_der Firma EM.\nFranz 6 aus in.\ngeboren am ı912 in\n\n5,) den Prokuristen der \" NEED GE\n\nPaul Gr\ngeboren am 1903 in KED (vo ‚\n> 2\n\n6.) den Prokuristen der Firma\nOscar M aus\ngeboren am 6, August 1899 in N\n\n7.) den Geschäftsführer der Fi OD - 7 EEE »\ngeboren am 1917 in (Holland),\n\nwegen Lebensmittelvergehens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.Juli 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichterat Dr EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nbei Straßburg (Westpr.);,\n\n- 2.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Rip: FB;\n\nTED, EEE, cm, ED un: Freezer\n\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n5.Juli 1955 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n‚= Von Rechts wegen -\n\nGründe?\n\nDie Angeklagten haben als Inhaber, Geschäftsführer,\nleitende Angestellte\" und Vertreter großer Lebensmittelfirmen dabei mitgewirkt, daß in der Zeit vom Januar bis\nzum August 1954 in Berlin Salami- und Cervelatwurst in den\nVerkehr gelangte, die nicht so zusammengesetzt war, wie es\nbei diesen Wurstsorten redlichem Handwerks- und Handeisbrauch entsprach. Die Wurst enthielt nämlich, ohne daß\nhierauf beim Verkauf hingewiesen wurde, sehnen reiches\nMuskelfleisch, in der Zeit bis zum 3.Juni 1954 außerdem\neinen Zusatz gekochter Innereien des Verdauungstraktes\n(Pausen).\n\nDes Landgericht hat die Angeklagten RW, FEED, TE,\nCE, creb un: ME wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Vergehens gegen § 4 Nr 2 und 3 des Lebensnmittelgese;zes (LebensmG), die Angeklagten Gr una “OB auch\nwegen tateinheitlich begangenen Vergehens gegen § 4 des\nGesetzes gegen üen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu Geldstrafen verurteilt. Gegen den Angeklagten Frederix ist\nwegen fahrlässigen Vergehens gegen § 4 Nr 2 und 3 LebensmG\neine Geldstrafe verhängt worden.\n\nSämtliche Angeklagte beanstanden mit der Revision das\nVerfahren des Landgerichts und rügen die Verletzung des\nsachlichen Rechts. Tie Revisionen sind unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerdens\n\n1.) Die Verteidigung hatte dem Landgericht in der\nHauptverhendlung mehrere Preislisten, Potografien und\nZeltungsausschnitte überreicht und beantragt, sie in Augenschein zu nehmen. Sie wollte damit beweisen, daß viele\nBerliner Geschäfte Salami- und Cervelatwurst in zwei\nGüteklassen führen, ohne auf den Unterschied anders als\ndurch verschiedene Preise hinzuweisen. Es wurde beantragt,\ndie Urkunden zu verlesen und die Inhaber der Geschäfte\nals Zeugen zu vernehmen. Das Landgericht hat das mit der\n\n-ı-\n\n„he\n\nBegründung abgelemnt, daß der Augenschein nach dem Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht\nerforderlich und die behaupteten Tatsachen überdies für\ndie Entscheidung ohne Bedeutung seien. Darin erblickt die\n\nRevision der Angeklagten RB, u T@D, (WB, cr\nund Beinen Vertahrensverstos.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Allerdings schreibt § 245\nStPO vor, daß die Beweisaufnahme auf sämtliche herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken ist. Sie hätte\ndeshalb nicht mit der angegebenen Begründung abgelehnt\nwerden dürfen. Jedoch beruht das angefochtene Urteil nicht\naut dem Verstoß. Die Beweismittel bezogen sich nicht auf\ndie Zusarmensetzung ‚der Wurst, sondern nur auf ihre Kenngeiscnung,. Ee-ist undenkbar, daß sich aus ihnen irgend\netwas über den redlichen Handwerks- und Handelsbrauch\nhinsichtlich der Beschaffenheit von Salami- und Gervelat-\n\nuret’ hätte ergeben können. So waren die Anträge auch -\n\nnicht gemeint. Es war und ist keinerlei Anhalt dafür gegeben, daß etwa die, geringere. Sorte der: in. jenen anderen\nGeschäften angebotenen Wurst ebenfalls Beimengüngen von :\nPansen und Sehrien enthalten. hätte. Pür die Frage der\nKennzeichnung 'kommt es jedoch nicht auf den Handelsbrauch,\nsondern nür auf die ausreichende Erkennbarkeit für den\nVerbraucher an. Darüber konnte sich.aus jenen Urkunden\nnichts ergeben. Allenfalls hätte sich herausstellen\nkönnen, daß auch andere Hersteller und Verkäufer ebenso\nwie die Angeklagten gefehlt, etwa gar Wurst aus derselben.\nFertigung verkauft hätten. Das wäre für die Beurteilung\nder vorliegenden Sache belanglos. .\n\n2.) Die Revision führt aus, das Landgericht habe\ntrotz Beweisamtrages den Abnehmerkreis nicht befragt.\nDes ist keine formgerschte Verfahrensrüge, weil sie. die\nBeweisbehauptung nicht mitteilt.\n\n3.) Die weiteren Verfahrensrügen der genannten An-\n&ekizgten sind verspätet.\n\niu\n\n4.) Dis Revision des Angeklagten Musch& beanstandet,\ndaß die Verteidigung nicht mit ihren Beweisamträgen zugelassen worden sei, insbesondere im Hinblick auf die\nFrage der Ortsüblichkeit der Auszeichnung der fraglichen\nWurstarten als zweite oder dritte Sorte oder als Konsunware. Diese Rüge ist nicht formgerecht erhoben, weil sie\ndie Beweismittel nicht angibt.\n\nII. Die Sachbeschwerdes\n\n\"Die äußerst umfangreichen schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Revisionen zur Sachrüge bedürfen\nkeiner näherer Erörterung, weil sie sich nicht an die vom\nLardgerichi festgestellten Tatsachen halten. Sie erscLöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung und \\legen auch sonst neben der Sache.\n\nEs konnt nicht darauf an, ob es üblich ist, irgendwelchen Rohwürsten Schwarten beizumengen. Erstens beziehen sich die Vorwürfe, die den Angeklagten hier gemacht werden, nicht auf irgendwelche Rohwürste, sondern\nauf Salami- und Cervelatwürste, bei denen dies nach den\nbindenden Feststellungen des Landgerichts nicht üblich\nwar oder ist, nicht einmal bei den geringeren Sorten.\nZweitens wird den Angeklagten nicht zum Vorwurf gemacht,\ndaß sie der Wurst Schwarten beigemengt hätten, sondern\ndaß sie bei ihrer Herstellung Pansen und Sehnen verwendet\nhaben, Entscheidend ist, daß dies bei Salami- und Gervelatwurst im redlichen Handwerks- und Handelsbrauch niemals\nüblich war oder ist, Diese Feststellung des Landgerichts\nwiderspricht keinem Satz der allgemeinen Lebenserfahrung.\nNicht einmal die Angasklagten selbst haben eine derartige\nÜblichkeit behauptet. Ihre Meinung, was für Schwarten\nrecht sei, müsse für Pansen billig sein, ist abwegig.\nErstens gehören in Saiami- und Cervelatwurst keine Schwarten;\nund zweiters würden, selbst wenn das anders wäre, noch\nkeine Pansen hireingehören. Es kommt dabei nicht darauf\n\n.6-\n\n.\n\n6 -\n\nen, ob - wie die Revisionen vortragen - nach den Erkenntnissen ler Ernährungswissenschaft Pansen ebensogut\noder besser sini als Schwarten. Entscheidend ist, daß\n\nder Verbraucher erwarter. kann, eine Ware zu erhalten,\n\ndie den Grundsätzen des redlichen Handwerks- und Handelsbrauchs ensspricht, und die also keine Pansen enthält.\n\nGewiß gibt ey keine gesetzliche Bestimmung, die ausärücklich vorschreibt, wie Salami- und Cervelatwurst\nzusemmengesetzt sein muß und daß ihr Innereien nicht\nzugesetzt werden dürfen. Es wird den Angeklagten im vorliegenden Verfahren aber auch nicht zum Vorwurf gemacht,\ndaß sie ier Wurs+ Überhaupt Pansen und Sehnen beigemengt\nhaben; ‘vielmehr. besteht. der Vorwurf darin, daß sie solche\nWurss ohne Kunnzeichnung in den Verkehr gebracht haben,\nÜbrigen» läßt. sich aus dem Fehlen gesetzlicher Bestimmungen ilber dic Zusammensetzung nicht etwa herleiten,\ndeß insoweit ‚alles erlaubt sei. Es gehören weder fachliche nocn ‚rechtliche Kenntnisse dazu, um zu 'erkennen,\naaß das, Fehlen yon Vorschriften keinen Preibrief enthält,\ndiesen Wursisorten beliebige, tür manche Verbraucher\nmöglicherweise unappetitliche \"Bestandteile beizumengen.\n\nDie Verfälschung besteht darin, daß die Zusammensetzung der Wurst.von dem. abwich, was der Verbraucher\nerwartete und erwarten durfte. Die Wurst mußte deshalb\nals verfälscht. gekernzeichnet werden. Ob - wie das Landgericht meint-- die Bezeichnung als zweite oder dritte\nSorte oder als Konsumware genügt hätte, hat der Senat\nnicht zu entscheiden. Der. niedrige Preis enthielt Jedenfelis für sich ailein eine ausreichende Kennzeichnung\nnicht. Denn die Masse der Verbrauchar kann nicht beurteilen, ob der niedrige Preis auf die geringeren Unkosten der Großherstellung zurückzuführen ist, »b er\netwa unter den Gessehungskosten liegt und nur der Werbung\ndienen-soll, ob er auf der Verwendung billigerer, aber\ndsch noch 'tadelloser und Üblicher Fieischsorten oder auf\n\n-17-\n\n7- 154\n\neiner Verfälschung der Wurst beruht. Wenn die Revision\nmeint, die Erwartung des Verbrauchers richte sich nur\n\nnach dem Aussehen, dem Geschmack und dem Preis der Ware,\nso irrt sie. Dern eine entscheidende Rolle für die Erwartung des Verbrauchers spielt auch die Bezeichnung\n\nder Ware. Hierzu stellt das Landgericht in Übereinstimmung\nmit der allgemeinen Lebenserfahrung fest, daß gerade\nSalami- und Cervelatwurst früher als Qualitätsbegriff\ngegolten hat und daß diese Sorten nur in Spitzenqualitäten\nhergestellt wurden. Zusätze, die diese vom Verbraucher\n\nmit Recht erwartete Güte beeinträchtigten, waren eine\nvorübergehende Erscheinung der Kriegszeit. Nur bei Rohwürsten niedrigster Qualität sind sie auch nach dem Wegfall des kriegsbedingten Fleischmangels beibehalten worden,\nalso nicht bei Salami- und Gervelatwurst.\n\nDas Landgericht stellt ohne Rechtsirrtum fest, daß\ndie Angeklagten all das auch gewußt haben.\n\nFrei von Rechtsfehlern sind auch die Ausführungen\ndes angefochtenen Urteils über die Fahrlässigkeit des Angeklagten Fri. 00 Frl er alleinige Geschäftsführer der Firma Reichelt-Nordstern war, ist belanglos.\nDas Landgericht stellt fest, daß Frederix \"praktisch die\nGeschäfte beider Gesellschaften Reichelt-Nordstern führte\nund für sie die Verantwortung trug\" (S 5 UA). Nur darauf\nkommt es an. Frl lie5 sich das \"Vorgefall.ene\"\nschildern; darunter sind nach dem Urteilszusammenhang\nnicht nur die zahlreichen Kontrollentnahmen, sondern\nauch die Beanstandungen zu verstehen. Er unternahm nichts,\num den ihm nunmehr bekannten Übelständen abzuhelfen.\n\nWenn das Landgericht darin nur eine Fahrlässigkeit erblickt, so enthält das keinen Rechtsfehler, jedenfalls\nnicht zu seinen Ungunsten.\n\n-8-\n\nDie Verwerfung der Revisionen entspricht dem Antrag\ndes Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-03/5-str-122-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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