{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-07-03_5_StR_104_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-07-03","aktenzeichen":"5 StR 104/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"17\n2262 052\n\n5 StR 104/56\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Wilfried M (EEE zu: TEE\ngeboren am ME 1922 in TED.\n\nwegen Diebstahls usw.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3.Juli 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBirdesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr JEEEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkurdsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Wilfried MD\nwird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom\nT7.Dezember 1955 samt den Feststellungen in vollem\nUmfange aufgehoben, soweit es diesen Beschwerdeführer betrifft.\n\nIm Umfange dor Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhanälung urd Entscheidung - auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels - an das Landgericht in Hildesheim\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte MOB ist wegen fortgesetzten Diebstahls,wegen versuchten schweren Diebstahls, wegen Abgabe\n\neiner wissentlich falschen eidesstattlichen Versicherung\nund wegen Unterschlagung in sechs Fällen, davon in fünf\nFällen in Tateinheit mit Betrug, zu einer Gesamtstrafe\nvon einen Jahr Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil beanstandet das\nVerfahren und rügt die Verletzung sachlichen Strafrechtsa.\nDas Rechtsmittei hat in vollem Um?fange Erfolg.\n\nA.\n\nVerfahrensbeschwerden;s\n\n1.) Die Revision rügt \"Verletzung des § 244 StPD ...,\nweil der Beweisamtrag, den Zeugen Kuno GM darüber zu\nvernehmen, daß der Angeklagte Müller sich an dem Abend,\nan dem der Einbruchsdiebstahl versucht worden sein soll,\nbei dem Zeugen GEB aufgehalten hat, abgelehnt, bzw; weil\nder in der Geschäftsstelle der Strafkammer anwesende Zeuge\nCB dazu nicht gehört\" worden sei.\n\nAllerdings ergibt die Sitzungsniederschrift, daß ein\nformgerechter Beweisentrag zu dieser Behauptung nicht g°-\nstellt worden ist. G@WWPwar auch kein \"herbeigeschafftes _\nBeweismittel\" im Sinne des § 245 StPO, selbst wenn er sich\nwährend der Hauptverhandlung auf der Geschäftsstelle der\nStrafkammer befunden haben sollte. Nach dieser Vorschrift\nist die Beweisaufnahme auf die sämtlichen vorgeladenen\nund auch erschienenen Zeugen zu erstrecken. Die Revisionsbegründung trägt nicht vor, daß CD vorgeladen gewesen\nsei; auch ist ein Zeuge nicht schon dann \"erschienen\",\nwenn er sich chne Kenntnis des Gerichts auf der Geschäfts-\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nstelle aufhält, sondern nur dann, wenn er, dem Gericht\nerkennbar, im oder vor dem Sitzungssaal anwesend ist.\n\nDie Revisionsbegründung muß aber dahin verstanden werden,\ndaß - jedenfalls hilfsweise — auch gerügt werden soll,\nGroß sei nicht vernommen worden, obwohl seine Vernehmung\nsich der Strafkammer hätte aufdrängen müssen. Zwar macht\ndie Revisionsbegründung hierzu keine weiteren tatsächlichen Ausführungen. Jedoch ergeben sich die hier nicht\nvorgetragenen Tatsachen aus den Gründen des angefochtenen\nUrteils selbst. Dessen Feststellungen zum Fall des versuchten schweren Diebstahls gründen sich auf die Aussagen\nder Zeugen KM una LEE. Kinder ist der Verletzte;\nseine Bekundungen beschränkten sich auf die Wiedergabe\nvon Angaben, die IMEEMMB ihm früher gemacht haben soll.\nICE selbst hat diese Angaben in der -Hauptverhandlung\nnur‘ zum Teil bestätigen können. Das Urteil spricht von\neiner \"Erinnerungslücke\" des Zeugen IE un c hebt dabei\nhervor, daß die Hauptverhandlung erst 3%2 Jahre nach der\nTat stattgefunden hat. Sodann. erwähnen die Urteilsgründe\neinen Hinweis des Angeklagten, \"daß er sich an diesen '\nAbend bei dem Zeugen GgBund einem erkrankten Arbeiter\ndes Betriebes aufgehalten habe\". Die Strafkammer meint,\ndas stehe der Feststellung nicht entgegen, daß der Angeklagte sich Eingang in das Renzsche Grundstück verschafft habe und dort mit dem Abtransport der Säcke beginnen lassen wollte. Weiter heißt es in den Gründen des\nangefochtenen Urteils wie folgt; “\n\n\"Da sich seine Abwesenheit nach der Aussage\ndes Zeugen Ian diesem Abend über eine\nReihe von Stunden erstreckte, der Aufenthalt\nauf dem Grundstück der Firma RED aber nur\n\n- kurze Zeit gedauert hat, muß der Angeklagte\nsich bis zur Rückkehr in sein Büro in jedem\nFalle noch woanders aufgehalten haben.\"\n\n134\n\n- 4 -\n\nDie vorangehenden Ausführungen gehen jedoch keineswegs davon aus, daß der Aufenthalt des Angeklagten auf\n\ndem Grundstück der Firma Fur kurze Zeit gedauert\nhaben könne. Die Feststellungen Über diesen Aufenthalt\n\nberuhen nur auf Bekundungen IM, der darüber jedoch\naus eigener Wissenschaft auch nichts gesagt hat. Vielmehr\nnet LBnur aus seiner Kenntnis der Örtlichkeit und\naus gewissen Äußerungen des Angeklagten den Schluß gezogen, daß dieser 'jm Gebäude der Firma REED gewartet\nhabe. Daß und warum dieses Warten nur kurze Zeit gedauer; haben könne, wird nicht gesagt. Im Gegenteil wird\nerwähnt, ICE nave vor der Polizei geäußert, daß Giersch\nirgendwo \"eins ganze Weile\" auf MW aufgerast habe. Dem\nangefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, wann genau\nder Ang:klagte auf dem Grundstück der Firma REM gewesen\nsein soll. Immerhin läßt sich ihm als Ansicht der Strafkammer entnehmen, daß dies jedenfalls vor 23 Uhr gewesen\nsei. Wenn unter diesen Umständen der Angeklagte behauptete,\ner habe sich an jenem Abend bei G@WBund einem erkrankten\nArbeiter des Betriebes aufgehalten, so mußte das engesichts seines Bestreitens die Strafkammer zu einer\nVernehmung des GEB, möglicherweise auch jenes erkrankten\nArbeiters nötigen. Es mußte sich die Möglichkeit aufdrängen, daß GE und der Arbeiter wissen würden, ob\n\nund gegebenenfalls wie lange der Angeklagte an jenem\n\nAbend bei’ ihnen gewesen war.\n\n2.) Ohne nähere Darlegungen ist dagegen nicht zu\nerkennen, weshalb die Strafkammer den Verbleib der restlichen, dem Angeklagten nicht zur Iast gelegten Fehlmengen von 243 850 Säcken hätte aufklären müssen. Zumal\nauch die Anklage in diesem Umfange den Vorwurf des Diebstahls schon in der Hauptverhandlung hatte fallen lassen,\nbestand für das Landgericht zu der von der Revision vermißten weiteren Aufklärung kein Anlaß; in jedem Falle ist\n\n-5-.\n\nu\n\n-5.\n\nder Angeklagte durch die unterlassene Aufklärung nicht\nerkennbar beschwert.\n\n3.) Die übrigen Aufklärungsrügen sind unzulässig\nerhoben, weil es an der Angabe sowohl der den Mangel begründenden Tatsachen als auch der nicht ausgemutzten\nBeweismittel fehlt.\n\nB.\nDi.» Saoabeng mari3\n\nführt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten I]\nin vollem Umfange.\n\nI.\n\nVerurteilung wegen fortgesetzten\nDiebstahls;\n\n1.) Die Einzelbemängelungen der Revision bleiben\nallerdings erfolglos. j\n\n2.) Jedoch greift die allgemeine Sachrüge durch.\n\nDie angefochtene Entscheidung, die sich nach Aufbau |\nund Inhalt von den für die Anfertigung von Strafurteilen\ngeltenden Gepflogenheiten entfernt, enthält Widersprüche,\ndie - nieht nur wegen der Unübersichtlichkeit der Urteilsgründe - unlösbar sinds \\\n\na) Der allgemeinen Sachdarstellung ist nicht zu entnehmen, hinsichtlich welchen Verhaltens dem Angeklagten\nein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden soll. Erst\nbei der Beweiswürdigung komnt zum Ausdruck, daß er in der\nZeit vom \"2. bis 4.Quartal 1951\" einen \"Rest von etwa\n9 - 10 000 Stück\" Säcke weggenommen haben soll. Die Fehlbestände der Firma FÜ in der Zeit davor und danach\nwill das Landgericht ihm ganz offenbar nicht zur last\nlegen.\n\n-6 -\n\nDemgegenüber wird bei der rechtlichen Würdigung\nausgeführt, der Angeklagte sei schuldig. \"in der Zeit\nvom 1.April bis 31.Dezember 1952 fremde bewegliche\nSachen, nämlich 9 - 10 000 Säcke in der Absicht rechts-\n\nwidriger Zueignung der Firma REM fortgenonmen zu\n\nDieser die Tatzeit betreffende Widerspruch ist deshalb vsr erheblicher Bedeutung, weil - wie erwähnt -\ndie Strafkammer nur für einen bestimmten Tatzeitraum die\nSchuld des Angeklagten ais erwiesen ansieht und das Sa)ksefijzit der Firma FW im übrigen auf andere Ursachen\nzurückführt. Wegen der angeführten Eigenart des Aufbaues\nund des Inhalt; des 'Urtsils läßt sich der dargelegte\nWiderspruch sus den Zusammenhang der Entscheidungsgründe\nnicht lösen.\n\nb) Auch ist kein Raum für die Annahme, daß bei der\nrechtlichen Würdigung nur versehentlich - etwa wegen eines\nSchreibfehiers - von dem Jahre 1952 gesprochen wird,\nwährend das Jahr 1951 gemeint gewesen sei. Dagegen spricht\nein weiterer, im Urteil enthaltener Widerspruch.\n\nBei der rechtlichen Würdigung wird nämlich folgendes\nausgeführt; \"Die Zueignung geschah allerdings nicht persönlich, sondern durch die Mitangeklagten RED und RUM.\nDie Strafbarkeit der Tat wird aber dadurch nicht beeinflußt. Der intellektuelle Urlsbsr der Tat war der Angeklagte MEEEMWP, und die mit Gehilfenvorsatz handelnden\nAngeklagten REM und Räfibwaren sein doloses Werkzeug.\nDer Angeklagte RüfBhatte die Tatherrschaft über die\n\nTat und ist deshalb als mittelbarer Täter zu bestrafen\"\n(TA S 40).\n\nAbgesehen davon, daß diese rechtliche Würdigung bei\nden Feststellungen bisher nur ungenügenden Anhalt findet,\nergibt sich aus ihrer Angabe über die Tatunterstützung\n\n-T-\n\ndurch Red una RöB, daß die Wegnahme offenbar im Jahre\n1952 stattgefunden haben muß. Denn auf Urteilsabschrift\nSeite 19 wird ausgeführt, der Angeklagte habe erst \"seit\nJanuar 1952 mit dem Vnraxdb:sit.r der Firma REED, dem\nMitangeklagten Ref, ... Beziehungen angeknüpft\"; dies\nspricht für die Tatzeitangabe bei der rechtlichen Würdigung,\nmithin gegen einen bloßen Schreibfehler an dieser Stelle.\n\n3.) Die Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls\nkonnte schließlich auch deshalb nicht bestehenbleiben,\nweil das Tatverhältnis bisher nur unzureichend festgestellt worden ist. Es hätte zumindest näherer Ausführungen darüber bedurft, weshalb die Mitangeklagten\nRei und Ri Hur \"dolose Werkzeuge\" und der Angeklagte\nSEE Haupttäter gewesen sein sollen, Bei der Art und\nWeise der angeblichen Tatausführung versteht sich das\nnicht von selbst. Für weitere rechtliche Hinweise :geben\ndie bisherigen Feststellungen keinen genügenden Anhalt.\n\nII.\n\nVerurteilung wegen versuchten _\nschweren Diebstahls;\n\n1.) Die Einzelangriffe der Revision dringen auch hier\nnicht durch.\n\na) In diesem Rechtszuge kann nicht geprüft worden,.\nob die Revision mit Recht meint, die Beweiswürdigung des\nUrteils sei in tatsächlicher Hinsicht unzulänglich. Die\nbehaupteten Denkfehler liegen jedenfalls nicht vor. Ein\nDenkverstoß, auf den die Revision gestützt werden. kann,\nist nämlich nur dann gegeben, wenn eine denkgesetzlich\nunmögliche Folgerung gezogen wird; jeder mögliche Schluß\nist rechtlich unangreifbar.\n\nMit seinem neuen Tatsachenvortrag kann der Beschwerdeführer: im Revisionsrechtszuge nicht gehört werden. Er wird\n\n-8-\n\ner‘\nEn\nnn\n\n.8-\n\njedoch Gelegenheit haben, diese Tatsachen und Bewsismittel\nvor dem Landgericht geltand zu machen.\n\nb) Es bedarf keiner näheren Ausführungen darüber,\ndaß die Auffassung des Beschwerdeführers, nach den Feststellungen sei nur eine strafloss Vorbereitungshandlung\ngegeben, offensichtlich unbegründet ist.\n\n2.) Auf die allgemeine Sachrüge war die Verurteilung\nwegen versuchten echweren Diebstahls aus folgenden Rechtsgründen aufzuheben:\n\nDas Landgericht sieht - wie erst den formelasften\nDarlegungen bei der rechtlichen Würdigung entnommen werden\nkann - den Tatbestand der §§ 243 Abs 1 Nr 7, 43 StGB deshalb als erwiesen an, weil \"der Angeklagte versucht hat,\nam Mittwoch, dem 2.April 1952, abends fremde bewegliche\nSachen, nämlich der Firma RUE gehörige Säcke in der\nAbsicht wegzunehmen, sich dieselben rechtswidrig anzueignen,\nund zwar zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude, in welchem\nsich der Täter in diebischer Absicht verborgen hatte, indem\nder Vorarbeiter Re sich dort hatte einschließen lassen\nund den Angeklagten dann in das Gebäude hereinlieg\"\n\n(VA S 45).\n\nNach den Ausführungen des Urteils an anderer Stelle\nhandelt es sich bei dem in Betracht kommenden Gebäude üm\ndas \"Werk\" bezw. das \"Geschäftsgebäude\" der Firue Remup-Dieser Umstend und auch noch andere Darlegungen der Strafkammer sprechen dafür, daß es sich hier um ein Gebäude\nhandelt, welches nur zu bestimmten Tageszeiten von Menschen\nbenutzt wird. In diesem Falle würde aber eine Anwendung\ndes § 243 Abs 1 Nr 7 StGB ausscheiden. ‚Denn Gebäude, die\nlediglich am Tage dem Aufenthalt von Menschen dienen, .dagegen während -der Nacht leerstehen, fallen nicht unter den\nBegriff \"bewohntes Gebäude\", wie bereits das. Reichsgericht\nmit Recht entschieden hat (vgl u.a. RGSt 54,268/269/;\n\n-9 -\n\nRG in JW 1918,267. So auch Leipziger Kommentar zu\n\n§ 243 StGB, VI G zu Nr 7 - S 333 -). Nach den bisherigen\nFeststellungen besteht auch kein Anhalt dafür, daß das\n\"Werk\" der Firma Renzsch vorübergehend, etwa für eine\nbestimmte Jahreszeit, bewohnt worden ist.\n\nSofern aber der Vorgang des \"Einschließenlassens in\neinem bewohnten Gebäude\" als Tatbestandsteil einer strafbaren Handlung entfallen sollte, würden sich unter Umständen\nauch die Fragen des Beginns der Ausführung und ‘des etwaigen\nRücktritte vom Versuch unter neuen Gesichtspunkten stellen.\n\nIII.\n\n: Verurteilung wegen Abgabe einer falschen\n: eidesstattlichen Versicherungs\n“ hus der ‚allgemeinen Schilderung der Geschehensabläufe in den Entscheidungsgründen ergibt sich für diese\nVerurteilung, daß die Pirma REED zur Sicherung ihrer\nangeblichen Forderungen gegen die Firma WED einen\nArrestbefehl erwirkt hatte, und daß der Angeklagte WEM\n\"bei dem Prozeßvertreter der Firma MM, Rechtsanwalt\nDr. .MCUED-DOEEEEEED , zun Zwecke der Verwendung im Arrestverfahren eidesstattliche Versicherungen abgegeben hatte\"\n(UA S 27). Bei der Rechtswürdigung führt das Landgericht\nhierzu weiter ausı \"Der Angeklagte MW Hat sich auch\nder Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung\nschuldig gemacht. Er hat in seiner eidesstattlichen Ver-.\nsicherung vom 16.April 1952 verneint, daß er Säcke durch\nstrafbare Handlung an sich gebracht habe und daß er nachts\nin das Werk der Firma REED seingeärungen sei, um einen\nDiebstahl an Säcken vorzubereiten und durchzuführen. Nach\nden oben getroffenen Feststellungen sind diese Angaben\nunrichtig, so daß der Angeklagte nach § 156 StGB bestraft\nwerden muß\" (UA S 45).\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\n1.) Beide dem Beschwerdeführer als falsch vorgeworfenen Angaben betreffen ihrem Inhalte nach also\nFeststellungen, welche den Verurteilungen wegen fortgesetzten Diebstahls ur.d wegen versuchten schweren Diebetahls zugrunde gelegt worden sind. Da diese Verurteilungen mit den ihnen zugrunde liegenden Feststellungen aber\naufgehoben werden müsser (vgl oben B I 2 und II 2), kann\nallein schon wegen des engen Zusammenhanges mit diesen\naufgehobenen Feststellungen die Verurteilung wegen Abgabe\neiner falschen eidesstattlichen Versicherung nicht bestehenbleiben.\n\n2.) Die alıgemeine Sachrüge hat weiterhin auch deshalb\nErfolg, weil nicht feststeht, ob die Angaben vor einer zur\nAbnahme einer solchen Versicherung \"zuständigen Behörde\"\neidesstattlich erklärt worden sind.\n\nAus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nur, daß der\nBeschwerdeführer seine Versicherung gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten der Firma, Rechtsanwalt Dr. vUD- ARE\n\"zum Zwecke der Verwendung im Arrestverfahren\" abgegeben\nhat. Ob diese Erklärungen dann auch wirklich Verwendung\nvor Gericht gefunden haben, teilt das Urteil nicht mit.\n\nDer Rechtsanwalt selbst war aber -— auch in seiner Eigenschaft als Notar - keine für die Entgegennahme dieser\nVersicherung an Eides Statt zuständige Behörde (vgl u.a.\nRGSt 70,130/T327).\n\n3.) Da das Urteil wegen der erörterten Rechtsmängel\naufgehoben werden muß, erübrigt sich ein näheres Eingehen\nauf den im Ergebnis unbegründeten Einwand. der Revision,\ndie Abgabe der falschen eidesstattlichen Versicherung sei\ngegenüber dem fortgesetzten Diebstahl der Säcke straflose\nNachtat.\n\n- 11 -\n\n- 1 -\n\nIV.\n\nVerurteilungen wegen Unterschlagung\nin sechs Fällen, in fünf Fällen in\nTateinheit mit Betrug;\n\n: 1.) Das Landgericht teilt in keinem der Fälle den\ngenauen Inhalt des jeweiligen Sicherungsübereignungsvertrages mit. Im Urteil werden lediglich Wendungen wie\n\"Eigentumsübergang\", \"Sicherungsübereignung\", \"übereignen\" usw. verwendet. Darin ist ein sachlichrechtlicher\nMangel zu finden, der auf äie allgemeine Sachrüge berück-\n\"sichtigt werden mußte.\n\nDie Frage, ob eine Sicherungsübereignung wirksam\nvoilzogen worden, ob jeweils überhaupt Eigentum wirksam\nauf einen Dritten übergegangen war, unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, weil es sich dabei\num eine Rechtsfrage handelt. Um eine solche Nachprüfung\nzu ermöglichen, sind deshalb alle zur Beurteilung des\nrechtlichen Vorganges erforderlichen Tatsachen im einzelnen mitzuteilen; insbesondere ist der’ Inhalt der Verträge\nanzugeben. Daran fehlt es hier. Vor allem ist nicht zu\nerkennen, ob ein Besitzmittlungsverhältnis im Sinne der\ninsoweit strengen Rechtsprechung der oberen ı Zivilgeriohte\nwirksam vereinbart worden war.\n\n2.) Abgesehen von diesem Mangel, der allein schon\ndie Aufhebung sämtlicher dechs Verurteilungen wegen Unterschlagung (in teilweiser Tateinheit mit Betrug) rechtfertigt, erwecken die Urteilsausführungen auch den Ein-\n‚druck, als habe die Strafkammer angenommen, der Angeklagte\nhätte ein und dieselbe, im Sicherungseigentum der Firma\nNEED stehende Maschine mehrmals unterschlagen. Das wäre\nin diesem Falle jedenfalis rechtsirrtümlich.\n\n- 12 -\n\n- 12»\n\n3.) Schließlich begegnet hier auch die Annahme\nvon Tateinheit zwischen Unterschlagung und Betrug\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nGrundsätzlich können diess Vergehen zwar unter\nUmständen tateinheitlich zusammentraffen. Bei dem\nhier festgestellten Sachverhalt schließen sich jedoch\nbeide Tatbestände wegen der Verschiedenartigkeit des\njeweiligen Vorstellurgsinhalts und der jeweiligen\nWillensrichtung des Täters in gewisser Weise voneinander aus,\n\nDie Annahme der Unterschlagung erfordert nämlich\nin Bezug auf die Zueignungshandlung die Vorstellung\nund den Willen des Täters, dem neuen Gläubiger Eigentum zu verschaffen und dadurch das Sicherungseigentum\nder bisherigen Gläubigerin (Firma NE) zu beeinträchtigen. Zur Annahme des Betruges gehört gerade\numgekehrt das Bewußtsein, durch die weiteren Übereignungsverträge das Eigentum der Firma N nicht\nentasten und den neuen Gläubigern kein Eigentum verschaffen zu können, sowie der Wille, nicht das Eigentum der bisherigen Gläubigerin, sondern durch die\nrechtsunwirksame Übereignung das Vermögen der neuen\nGläubiger zu schädigen (vgl BGHSt 1,262/264,265/).\nWelche Vorstellung und welchen Willen der Angeklagte\nnun wirklich hatte, ergibt das Urteil nicht.\n\nNach alldem war das angefochtene Urteil hinsichtlich sämtlicher Verurteilungen des Beschwerdeführere in vollem Umfange aufzuheben.\n\noA\n\n- 13 -\n\nGemäß § 354 Abs 2 Sate 2 StPO iet die Sache an\nein benachbartes Landgericht zurückverwiesen worden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-03/5-str-104-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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