{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-06-26_5_StR_70_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-06-26","aktenzeichen":"5 StR 70/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3E13 10/56 2199 004\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Max S ED 2.: em,\ndort geboren arm EEE 1595,\n\nwegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.Juni 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretärlB in der Verhandlung,\nJustizangestellte WB bei üer Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 8.Dezember 1955 samt\nden Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe3g\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vornahme\nunzüchtiger Handlungen mit einem Kinde (§ 176 Abs 1 Nr 3\nStGB) zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt\nund die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts.\nSie hat Erfolg.\n\nI.\n\nDie Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer 57jährige, kinderlos verheiratete Angeklagte, der\nnicht vorbestraft ist, betreibt ein Lebensmittelgeschäft.\nAm 24.August 1955 war der Angeklagte von 14 Uhr bis etwa\n16.30 Uhr von seinen Geschäft abwesend. Zwischen 16.45 Uhr\nund 17 Uhr kam die lljährige Eva-Maria EB in den\nLaden des Angeklagten, um im Auftrage ihrer ‘Mutter Margarine\nzu holen. Das Kind war nur mit einer Turnhose und einem\nNickihemd bekleidet. Der Angeklagte, der sich mit Eva-Maria\nim Laden allein befand, trat vor den Ladentisch und steckte\ndem Kind ein kleines Eis-Törtchen in den Mund. Dann stellte\ner sieh hinter das mit dem Rücken zum Fenster stehende\nKind und umfaßte es. Schließlich trat er neben Eva-Maria,\ngriff in plötzlich aufwallender Sinnenlust mit seiner Hand\ndurch ihr Hosenbein, berührte ihren nackten Geschlechtsteil und streichelte daran hin und her. Das Kind äußerte\ndaraufhin, die Mutter warte auf die Margarine, und lief\nschnell nach Hause, als es der Angeklagte losließ. Kurz\ndarauf erzählte Eva-Maria dieses Erlebnis ihrer Freundin,\nweil sie sich schämte, mit ihrer Mutter darüber zu sprechen.\nDiese erfuhr den Vorfall noch am Abend desselben Tages\ndurch die Mutter der Freundin.\n\nIl.\n\nMit Recht rügt die Revision, daß das Urteil eine\nReihe von Ausführungen enthält, die zum Teil nicht verständlich sind, zum Teil den Eindruck erwecken, die Strafkammer sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Angeklagte für seine Schutzbehauptungen beweispflichtig sei.\n\nDer Angeklagte hat die Tat bestritten und geltend\ngemacht, er sei zu der vom Urteil festgestellten Tatzeit\nüberhaupt nicht in seinem Laden gewesen.\n\n1.) Bei der Auseinandersetzung mit der Einlassung\ndes Angeklagten sagt das’ Urteil u.a.:\n\n\"Der Angeklagte macht nämlich einerseits geltend,\ndaß er am Tattage erst gegen 17 Uhr wieder ins\nGeschäft gekommen sei und Eva-Maria an diesem\nTage überhaupt nicht im Geschäft bemerkt hehe,\nmuß aber andererseits einräumen, daß er die’\n\n\\ Zeügin kennt, ihr äb und zu schon. Eistörtchen..\ngeschenkt, sie um den Kopf'gefaßt und ger..\n\n“ streichelt und im Jahre \"954 schon einmal. ‚ab.\n\n\\ geküßt hatıt .\n\n.Diese. Ausführungen sind unverständlich.\" \"DAR\" ‘der And\ngeklagte am Tattag zur Tatzeit nicht im Geschäft Beweisen\nist, ist kein Gegensatz dazu, daß er die Zeugin‘ kennt, ihr\n.ab und zu schon Eistörtchen geschenkt, sie um \"aen Kopf: ge\nfaßt und gestreichelt und im Jahre 1954 schon einmal ab-\"'\ngeküßt hat. j\n\n2.) Bei Würdigung ‚der Bekundungen der . mnetkah on Angeklagten sagt. das Urteils -\n\n\"Bei ihrer Aussage, ihr Ehemann sei erst gegen\n17 Uhr nach Hause'gekommen, konnte nicht ohne\njeden Zweifel ausgeschlossen werden, daß diese\nBekundung mit’ den Einlassungen des Angeklagten\nabgestimmt worden ist, zumal die Zeugin keiner-:\n\nlei Umstände angeben konnte, die ihre Behauptung\n\nan ran\n\nerhärten bezw wahrscheinlich erscheinen läßt,\ndaß sie sich so genau auf den Zeitpunkt der\nRückkehr ihres Ehemannes gerade an diesem\nTage zu entsinnen vermag.\"\n\nDiese Ausführungen erweoken den Eindruck, als sei\ndie Strafkammer davon ausgegangen, der Angeklagte sei für\ndie Richtigkeit der Angaben seiner Ehefrau beweispflichtig.\nDie Strafkammer durfte daraus, daß der Angeklagte mit\nseiner Ehefrau deren Aussage abgesprochen habe, nur dann\nSchlüsse zu seinen Ungunsten ziehen, wenn sie diese Absprache für erwiesen hielt, nicht, wenn \"nicht ohne jeden\nZweifel ausgeschlossen werden konnte\", daß eine solche Absprache stattgefunden habe.\n\n3.) Die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte,\nkurz bevor er am Tattage ins Geschäft\" zurückgekommen sei,\nKinokarten besorgt habe. Hierzu führt sie bei Würdigung\nder Aussage der Ehefrau des Angeklagten und dessen Einlassung noch folgendes aus:\n\n\"Im übrigen decken sich ihre\" (der Ehefrau)\n\"Bekundungen hinsichtlich der Kinokarten zwar\nmit denen der Zeugin KÜEEED, aber\nnicht mit denen des Angeklagten. Während\nbeide Zeuginnen von zwei Kinokarten sprachen,\nnämlich eine für den Angeklagten und eine\nfür die Zeugin Ko, will der Angeklagte noch zusätzlich eine Karte für seine\nEhefrau besorgt haben. Im Zusammenhang mit\nden erwähnten anderen Umständen ergibt sich\nnach Überzeugung der Kammer auch daraus das\nschlechte Gewissen des Angeklagten. \"\n\nEs ist unverständlich, was die Frage, ob zwei oder\ndrei Kinokarten besorgt worden sind, mit einem schlechten\nGewissen des Angeklagten in dieser Sache zu tun haben\nkönnte.\n\nAus diesen Gründen muß das Urteil aufgehoben werden.\n\nIII.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes\n\nhingewiesen;\n\nBei der Art der Einlassung des Angeklagten spielte\nder Zeitpunkt des von dem Kinde bezeugten Vorfalls eine\nentscheidende Rolle. Nach den Urteilsfeststellungen ist\nder. Angeklagte gegen 16.30 Uhr in das Geschäft zurückgekommen. Eva-Maria ist dort zwischen 16.45 Uhr und.\n\n17 Uhr erschienen. Die Feststellung des genauen Zelt-\n\n. punkts des Einkaufs des Kindes war bei der Sachlage. von -\nausschlaggebender Bedeutung. Den Zeitpunkt stellt ale\nStrafkammer nur mit der Erwägung fest, die Mutter des u\nKindes habe bekundet, sie. habe‘ die Margarine’ sehr schnell\nzur Zubereitung des Essens. für ihren gegen 17 Uhr‘ heinkehrenden ‚Ehemann benötigt. Diese Schlußfolgerüng der u\nStrafkammer lag zwar entgegen der ‚Auffassung der Revision\nim Rahmen der freien Beweiswürdigung : der Strafkamner.\n\nBei der Kürze der Zeitspanne zwischen der Rückkehr ‘des\nAngeklagten \"und dem auf diese Weise festgestellten Zeitpunkt des Einkaufs des Kindes erschien es aber zweckmäßig, alle Beweismittel auszuschöpfen,. die für eine\nFeststellung dieses Zeitpunktes in Betracht kamen. Es\n\nlag nahe, daß die Freundin, der das. Kind das Eilebris\nsofort erzählt hatte, und deren Mutter Angaben machen\nkonnten, die für die Feststellung des Zeitpunktes von\nBedeutung sind. \"Die Vernehmung der beiden Zeuginnen\nkonnte im übrigen auch für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Kindes eine Rolle spielen.\n\nEs empfiehlt sich auch, in der neuen Hauptverhandlung den Polizeiwachtmeister SGB zu vernehmen, bei.\ndem der Vater der Eva-Maria EB an Tattage Anzeige\nerstattet und dabei als Tatzeit die Zeit zwischen 15.und\n\nu\n\n-6 -\n\n16 Uhr angegeben hat. Möglicherweise kann dieser Zeuge\nan Hand seines Tagebuchs feststellen, zu welcher Zeit\ndie Anzeige erstattet worden ist, und es können sich\ndaraus Rückschlüsse auf den Zeitpunkt des Einkaufs des\nKindes ziehen lassen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-26/5-str-70-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-26/5-str-70-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:30.062985+00:00"}}