{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-06-26_5_StR_185_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-06-26","aktenzeichen":"5 StR 185/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 185/56\n\n=\nIm Namen des Volkes ca)\n\nkes %,\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Landwirt, jetzigen Rentner Friedrich Re\naus TED Kreis CEEEEED SeHEEEEENEED,\ngeboren am EEE 1900 ir TED Kreis KEEEE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.Juni 1956, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwait ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EEW in der Verhandlung,\nJustizangestellte EP hei der Verkündung\nals Urkundsbeante der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Bückeburg vom 15.März 1956 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n€\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Schwurgericht in Hannover zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu\nlebenslänglichem Zuchthaus verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt verfahrensrechilich, das Schwurgericht\nhabe seine Aufklärungspflicht verletzt und Feststellungen\ngetroffen, deren Grundlagen nicht in der Hauptverhandlung\nerörtert worden seien. Sachlichrechtlich enthalte das\nUrteil Verstöße gegen die Denkgesetze und gegen den Satz,\ndaß im Zweifel für den Angeklagten entschieden werden müsse.\n\nI.\n\nDas Schwurgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt;\n\nDer jetzt 56 Jahre alte Angeklagte wohnte im Jahre\n1944 in TED, einem kleinen Dorf im damaligen\n\nKreise Ki, der bis zum Zusammenbruch zum VE\ngehörte.\n\n. Der Angeklagte unterhielt ehewidrige estenuigen nit\nder im selben Dorf wohnenden Melitta Tg. Der Angeklagte war seit Sommer 1944 Wehrmachtsangehöriger, hatte aber\nhäufig Gelegenheit, nach Hause zu kommen, da er in der\nNähe von Treuensiegen Wachdienst hatte.\n\nAm 24.Dezember 1944 erklärte Melitta TB dem Angeklagten, er solle, wenn er etwas von ihr wolle, erst\nklare Verhältnisse mit seiner Frau schaffen,\n\nAm Abend des 24.Dezember 1944 ging die Ehefrau des\nAngeklagten, nachdem dieser die Kinder zu Bett geschickt\nhatte, in den Kuhstall, um die Kühe zu melken. Nach einiger\nzeit folgte ihr der Angeklagte. Entsprechend seinem vorher\ngefaßten Entschluß versetzte er seine Frau durch einen\noder mehrere Schläge in einen bewußtlosen Zustand und\nschleppte oder zerrte sie alsdann zu dem etwa 13 m ent-\n\nfernt liegenden Brunnen. Er warf sie in den Brunnen, wo\nsie ertrank. Beim Schleifen des Körpers vom Kuhstall bis\nzum Brunnen faßte der Angeklagte die Bewußtlose fest un\nbeide Handgelenke. Dabei entstanden rund um die Handgelenke blaue Flecke.\n\nII.\n‘ Die Sachrüge dringt durch.\n\nDas Schwurgericht sieht ein Beweisanzeichen gegen\nden Angeklagten darin, daß in dem Brunnen ein stark beschädigter Rechen lag, in dessen Querbalken und Zinken\nsich Haare der Ertrunkenen befanden. Es kommt zu.dem Ergebnis, der Angeklagte habe, als der Körper seiner Frau\nin dem Brunnen gelegen habe, auf diesen mit dem Rechen\ngestoßen oder’ sonst gewaltsan eingewirkt; ob vor oder\nnach ‚Eintritt des ; Toden könne : 9ahingentellt bleiben.\n\nur\n\nAnklegesehrift bekanntgenordeh ' 'war;; 'daß das. ukfinden, :\n\ndes Rechens mit den Haaren der 'Trau nicht: ':mehr' zu; ‚Leugnen. ..\nwar\", dahin eingelassen, er habe, nachdem er seinen ‚Onkel...\n\nbenächrichtigt und mit:ihm.zum. Hofe ‚zurückgekehrt. sei,\nmit dem Rechen nach seiner Frau gefischt. Das Schwurgericht sieht das unter .anderem deshalb. als. widerlegt‘\n\nan, weil die Leiche der Getöteten.in, dem nieht breiten - ”\nBrunnenloch mit dem Kopf nach unten. gelegen haben müsse,\nda nur die Füße aus dem ‚Wasser herausragten. Die Wasser-\n\noberfläche des Brunnens habe etwa 1,50 m unter‘ dem oberen\nBrunnenrand gelegen. Die Getötete sei 1,70 m groß gewesen:\n\"In dieser Lage konnte der Angeklagte 'äber dann nicht mehr\nvon oben mit dencalu langen Rechen -den Kopf. der Getöteten. ‚erreichent, stellt das Schwürgericht :fest. .\n\n: Diese Darlegungen des Schwurgetichts 'peruhen auf\neiner Verkennung der Naturgesetze und” stehen’ auch:in:\nWiderspruch mit dem Sachverhalt, ‚en es feststellt. E\n\n- 4-\n\nEine im Wasser befindliche Leiche ist, wenn sie nicht\nvöllig festgeklemmt ist, wofür das Urteil nichts ergibt,\nbeweglich. Auch das Schwurgericht geht bei seinen Feststellungen davon aus, daß der Angeklagte den Körper seiner\nFrau, möglicherweise als sie schon tot war, bewegt und\nseine Lage verändert hat, oder daß die Leiche später von\nselbst ihre Lage verändert hat. Denn anderenfalls könnte\nes nicht zu dem Ergebnis kommen, der Angeklagte habe zu\neinem früheren Zeitpunkt den Kopf der Leiche erreichen\nkönnen, zu einem späteren aber nicht. War aber die Leiche\nim Wasser beweglich, so konnte der Angeklagte durch einen\nDruck auf die Füße, die er nach den Feststellungen hätte\nerreichen können, zunächst den Kopf höher bringen und dann\ndurch Herunterdrücken des Kopfes wieder die Füße nach oben\nbringen. 0\n\nEs 1äßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil auf\ndiesem Denkfehler beruht. Deshalb muß es aufgehoben werden.\n\nIII.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch\nauf folgendes hingewiesen:\n\nDaß der Angeklagte seine Ehefrau vom Kuhstall zum\nBrunnen gezerrt habe, indem er ihre beiden Handgelenke fest\numfaßt habe, folgert das Schwurgericht daraus, daß die\nLeiche an den Handgelenken viele blaue Flecke aufwies, die\nnach Untersuchungen eines polnischen Arztes in der Nacht\nnach der Tat und Ausführungen eines in der Hauptverhandlung\nvernommenen Sachverständigen nicht durch Einwirkung auf die\nLeiche entstanden sein können, sondern durch Gewaltmaßnahmen\nentstanden sein müssen, denen die Ehefrau des Angeklagten\nnoch zu Lebzeiten ausgesetzt war.\n\nDas Gericht kommt zu dem Ergebnis, daß die Flecke\ndadurch entstanden seien, daß die Ehefrau des Angeklagten\nfest um beide Handgelenke gefaßt worden sei. Die Möglichkeit, daß Frau R@Wdurch Selbstmord oder Unglücksfall ums\n\n-5-\n\nLeben gekommen sei, scheidet das Schwurgericht mit der\nErwägung aus, daß alsdann keine Erklärung für die an den\nbeiden Handgelenken vorhandenen blutunterlaufenen Stellen\nzu finden sei. Diese Flecke könnten, wie auch der Sachverständige bekundet habe, bei diesem Verlauf der Dinge\nnicht entstanden sein,\n\nSollte das Schwurgericht wieder zu einer Verurteilung kommen und in den blauen Flecken ein Beweisanzeichen\nfür die Täterschaft des Angeklagten und den Ausschluß von\nSelbstmord und Unglücksfall sehen, so wird es sich\nempfehlen, zu erörtern, ob sich etwa die Getötete solche\nFledke unabhängig von den Ereignissen, die zu ihrem Tode\nführten, zugezogen haben kann,\n\n\"U Barstedt Dr.Koffka :Siemer.,\nScmitt ° Börker‘ en nem","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-26/5-str-185-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-26/5-str-185-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:30.042545+00:00"}}