{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-06-26_5_StR_179_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-06-26","aktenzeichen":"5 StR 179/56","doktyp":null,"leitsatz":"Wer den Rahmen eines Kraftfahrzeugs, der die\nFabriknummer des Fahrgestells trägt, in\nvorschriftswidriger Weise gegen einen Rahmen mit\neiner anderen Nummer auswechselt, verfälscht\neine Urkunde,","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlunp!\n\n2199 O9\n\nGesetz: StGB § 267; StVZO § 59 Abs 2\n\nRechtssatz: Wer den Rahmen eines Kraftfahrzeugs, der die\nFabriknummer des Fahrgestells trägt, in\nvorschriftswidriger Weise gegen einen Rahmen mit\neiner anderen Nummer auswechselt, verfälscht\neine Urkunde,\n\nAktenzeichen: 5 StR 179/56\nUrteil des BGH vom 26.Juni 1956 LG Hamburg\n\n5_StR 179/56\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrzeughandwerksmeister Hermann H\naus DE,\ngeboren am EEE 1905 ir Up,\n\n- Sachbezeichnung: Hi u.a. -\n\nwegen fortgesetzter Hehlerei u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26.Juni 1956, an der teilgenommen haben:\n\nfür Recht erkannt:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EB dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär Win der Verhandlung,\nJustizangestellte ßhei der Verkündung\nals Urkunäsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten HB zegen das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 16.Dezember 1955\nwird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte betreibt eine Kraftfahrzeugwerkstatt in\nHB. Er erwarb in der Zeit vom 4.Dezember 1954 bis\n5.Januar 1955 von dem Mitangeklagten Hi, der keine\nRevision eingelegt hat, drei Volkswagen. Sie waren jeweils\nkurz vorher in Hamburg von unbekannten Tätern gestohlen\nworden. Das Landgericht sieht als erwiesen an, der Angeklagte\nhabe gewußt, daß die Fahrzeuge aus strafbaren Handlungen\nstammten. Von anderer Seite hatte er drei Volkswagen gekauft, die durch Unfall beschädigt waren und nur noch\nSchrottwert hatten. Die dazu gehörigen Fahrzeugpapiere hatte\ner ebenfalls erhalten. Die drei gestohlenen Volkswagen\nrichtete er nun so her, daß sie zu den Papieren der beschädigten Wagen paßten. Bei zwei gestohlenen Wagen \"trennte\ner aus der Tunnelbrücke denjenigen Teil heraus, auf dem\ndie vom Volkswagenwerk eingeschlagene Original-Fahrgestellnummer saß, und fügte sodann ein entsprechend großes Stück\naus einer Tunnelbrücke- von unfallbeschädigten Wagen ein,\ndas gleichfalls eine Originalnumner trug\" (UA S 14, 15).\n\nMit dem dritten gestohlenen Fahrzeuge verfuhr er aus\ntechnischen Gründen anders. Hier wechselte er den ganzen\nRahmen des Fahrgestells aus, ersetzte ihn also durch einen\nsolchen, den er aus einem der drei beschädigten Kraftwagen\nausgebaut hatte und der die Fahrgestellnummer dieses Wagens\ntrug. Er führte die drei Volkswagen der technischen Überwachungsstelle vor. Diese überzeugte sich, daß die Fahrgestellnummen mit den Angaben in den vorgelegten Kraftfahrzeugbriefen übereinstimmten, und nahm die erforderlichen\nEintragungen vor.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nHehlerei und wegen fortgesetzter Urkundenfälschung zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahre und acht Monaten Gefängnis verurteilt.\n\n-3-\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nAuf dem Gebiete des Verfahrensrechts macht der\nBeschwerdeführer geltend, die §§ 155, 244, 245, 247, 249,\n261, 267, 275 und 337 StPO seien verletzt. Was er zur\nBegründung vorträgt, richtet sich aber zum größten Teil\nin unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung als solche,\ndie allein dem Tatrichter obliegt. Nur in den folgenden\nPunkten sind verfahrensrechtliche Beanstandungen erkennbar,\ndie jedoch unbegründet sind.\n\n1.) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung das\nStundenarbeitsbuch des Zeugen RW vorgelegt. Die\nRevision bemängelt zu Unrecht, es sei nicht verlesen, aber\nin den Urteilsgründen \"indirekt\" verwertet worden. Eine\nförmliche Verlesung nach § 249 StPO wäre nur dann erforderlich\ngewesen, wenn sich das Urteil auf das Stundenarbeitsbuch\nals urkundliches Beweismittel stützte. Das tut es nicht.\nSoweit der Inhalt des Buches \"indirekt\" verwendet worden\nseiri soll, kann das Gericht ihn in der Hauptverhandlung\nmit den Beteiligten erörtert und ihre Erklärungen dem\nUrteil zugrunde gelegt haben. Die Sitzungsniederschrift\nenthält übrigens, entgegen der Behauptung der Revision,\nden - nicht einmal nötigen - Vermerk, daß das Stundenarbeitsbuch \"zum Gegenstand der Verhandlung gemacht\"\nworden ist.\n\n2.) Der Verteidiger hatte dem Landgericht ferner ein\nSchreiben der \"Verwertungsgesellschaft für Besatzungsgüter\nmbH\" in Frankfurt am Main vom 7.November 1955 überreicht.\nEr rügt zu Unrecht, daß es nicht verlesen worden ist. Das\nwar nach § 250 Satz 2 StPO nicht zulässig. Daß die Voraussetzungen der §§ 251 Abs 2 oder 256 Abs 1 StPO vorgelegen\nhätten, behauptet die Revision selbst nicht. Es war auch\nnicht der Fall.\n\n- A u\n\n3.) Das schriftliche Urteil mit Gründen ist am\n10.Februar 1956, also knapp zwei Monate nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden. Die Revision erwähnt\nselbst, daß ein Verstoß gegen § 275 Abs 1 StPO \"nach der\nRechtsprechung des BGH kein Revisionsgrund\" ist (vgl BGH\nNW 1951, 970; BGH MDR 1953, 309). Daran ist jedenfalls\nbei solchen Fristüberschreitunge.: festzunalten, die nicht\ngrößer als in diesem Falle sind.\n\nII.\nDie Sachbeschwerde ist eberfalls untegründet.\n\n1.) Gegen die Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei\nführt die Revision nur unzulässige tatsächliche Angriffe.\nDas Landgericht hat seine Feststellungen in rechtlich\neinwandfreier Weise getroffen und dabei insbesondere nicht\ndie Denkgesetze verletzt, wie die Revision geltend macht.\nDer dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt bindet nach\n§ 337 StPO das Revisionsgericht. Auf ihn hat die Strafkamner\nden § 259 StGB ohne Rechtsirrtum angewendet.\n\n2.) Auch die Verurteilung wegen Urkundenfälschung hält\nder rechtlichen Prüfung stand. Das Landgericht begründet sie,\nwie folgt (UA S 31,32):\n\n\"Die Fahrgesteilnummer dient in _\nVerbindung mit dem Fahrzeugteil, auf dem sie\nsich befindet, also dem Rahmen, für den Nachweis\nder Identität eines bestimmten Kraftwagens. Sie\nist das bedeutungsvollste Merkmal für die Feststellung, ok ein bestimmter Wagen derjenige ist,\nder in einem zu ihm gehörigen Kraftfahrzeugbrief\nbeschrieben worden ist. Sie ist daher ein Beweiszeichen und gehört als solches zu den Urkunden\nim Sinne des § 267 StGB.\n\nIm Rahmen der amtlichen Registrierung\nder Kraftwagen hat die Fahrgestellnummer eine\nüber ihren ursprünglichen Sinn weit hinausgehende\nBedeutung erhalten. Während sie zen sich nur die\nvom Hersteiler vorgenom:ene Kennzeichnung eines\nbestimmten Sinzelteiies eines Kraftwagens war,\nhat sie im Rechtsverkehr Jetzt die Bedeutung\neiner Kennzeichnung des gesamten Fahrzeugs erhalten.\n\n-5_\n\n‚1\n\nDies beruht darauf, daß es sich bei dem\nRahmen um das grundlegende Bauelement eines\nKraftwagens handelt.\n\nEs karr daher nach der Auffassung des\nGerichts für die rechtliche Bewertung der Tat\ndes Angeklagten FW keinen Unterschied machen,\ndaß der Angeklagte bei zwei Wagen den Teil der\nTurnelbrücke ausgewechselt hat, der die Fahrgesteilnummser trägt, ksi dem Schindler'schen\nWagen jeäcch den gesamten Rahmen durch einen\nanderen ersetzt hat. In allen drei Fällen hat\ner äurch das Auswechssin der Fahrgestellnummer\nderen gedanklichen Inhalt dahin verändert, daß\ndiese Nummer sich nunmehr auf einen anderen\nWagen bezog als zuvor. Er hat also eine echte\nUrkunde verfälscht.\n\nDies geschah zu dem Zweck, im Rechtsverkehr\nzu täuschen, nämlich der technischen Prüfstelle\nunG dem Siraßenverkehrsamt vorzuspiegeln, daß es\nsich aler um die in den vorgelegten Briefen\nbeschriebenen Wagen handele, während es in\nWahrl:eit anäüere Fahrzeuge waren.\"\n\nDiesen Ausfünrungen ist im wesentlichen zuzustimmen.\n\nWie das Reichsgericht wiederholt ausgesprochen hat,\nist die Fabriknummer des Fahrgestells eine Urkunde, deren\nAussteller durch das am Kraftfahrzeug bestimmungsgemäß\nangebrachte Schild kenn5lich gemacht ist (RGSt 58,165\n68,94; RG JW 1935, 2636). Das Reichsgericht hat dies aus\nder damals geltenden Kraftfahrzeugveroränung vom 3.Februar\n1910 hergeleitet. Für die Tatzeit des vorliegenden Falles\nfolgt dasselbe aus der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung\nin der Fassung vom 24.August 1953 - BGBl I 1166 - (StVZO).\n\nNach § 59 Abs 2 Satz i StVZO ist die Fabriknumnmer des\nFahrgestells am Rahmen einzuschiagen oder in anderer Weise\ndauerhaft anzubringen. Sie wird im Kraftfahrzeugschein\n(§§ 24, 28 Abs 4 StVZO und Anhang 1 Muster 2, ) und in\nder Bestätigung über das Esstehen einer Haftpflichtversicherung (§ 29b 5tVZ9 und Anhang 1 Muster 6) vermerkt.\nBei einer Anzeige des Versicherers über das Erlöschen der\nVersicherung ist sie anzugeben (§ 29c StVZO und Anhang 1\n\n- 6 -\n\n- 6.\n\nMuster 8). Sie steht schließlich auf dem Kraftfahrzeugbrief und auf der Karteikarte des Fahrzeugs (vgl § 59\nAbs 2 Satz 2 Buchst c StVZ20). Diese Bestimmungen geben\nihr eine Bedeutung, die über die Zwecke gewöhnlicher\nErkennungs- und Unterscheidungsmerkmale hinausgeht und\nsie zur Urkunde im Sinne des § 267 StGB macht.\n\nAlle genannten Vorschriften gelten auch jetzt noch.\nSie sind unverändert in die Fassung der StVZO vom\n29.März 1956 (BGBl I 271) übergegangen,\n\nDie Fabriknummer des Fahrgestells verkörpert die\nbeweiserhebliche Erklärung der Fabrik, daß der Rahmen und\ndie übrigen Teile, die mit ihm zusammen das Fahrgestell\nbilden, von ihr angefertigt und unter dieser Nummer bei\nder Herstellung eines bestimmten Kraftfahrzeugs verwendet\nworden sind. Zur stofflichen Grundlage (\"Substanz\") dieser\nUrkunde gehört der Rahmen selbst.\n\na) Indem der Angeklagte die Nummer vom Rahmen löste\nund sie mit einem anderen Rahmen verband, veränderte er\ndie Urkunde und gab dadurch der Erklärung, die sie verkörperte, einen anderen Inhalt. Er erweckte den Anschein,\nals bezeuge das Volkswagenwerk, das Fahrgestell, auf\ndessen Rahmen sich die Nummer runmehr befand, unter dieser\nNummer hergestellt zu haben. Diese urkundliche Erklärung\nwar unecht, Denn sie gab vor, noch die ursprüngliche\nGedankenäußerung des Werkes zu sein, war es aber nicht.\nEs liegt also nicht etwa eine bloße \"schriftliche Lüge\"\nvor.\n\nÄhnlich hat das Reichsgericht entschieden, daß ein\nKorkaufdruck, der das Wort \"Originalabfüllung\" und einen\nPersonennamen enthält, in Verbindung mit der gefüllten,\nmit dem Korken verschlossenen Flasche eine Urkunde ist, die\nmißbräuchliche Verwendung solcher \"Brandkorke!\" also\nUrkundenfälschung sein kann (RGSt 76,186). Es hat ferner\nVerschlußplomben, die nach den Vorschriften des Reichsnährstandes an Versandbehältnissen für anerkanntes\n\n- 7-\n\n- 7-\n\nHochzuchtsaatgut anzubringen waren, als Urkunden des\nZüchters und Versenders anerkannt (RGSt 75,306). Schließlich\nhat es l'ummern, mit denen Holzstapel im Walde versehen\nworden waren, als Urkunden anzesehen, wenn sie nicht nur\nallgemein zur Unterscheidung dienen sollten, sondern von\nvornherein dazu bestimmt waren, die Übergabe der einzelnen\nHolzhaufen an den Käufer und de: Übergang des Eigentums zu\nbeweisen (RGSt 14,175; 39,147). In allen diesen Fällen\n\nsagt die Erklärung etwas über den Gegenstand aus, an dem\nsie sich befindet. Sie kann dadurch verfälscht werden,\n\ndaß sie mit einer anderen Sache verbunden wird. Das gilt\nauch für die Fabriknummer des Fahrgestells, die am Rahmen\neines Kraftfahrzeugs fest angebracht ist. Mit ihr verhält\nes sich anders als mit einem ärztlichen Bericht, der sich\nauf eine lose beigefügte Blutprcbe, also einen selbständigen\nGegenstand außerhalb der Urkunde bezieht, und den daher\nnicht verfälscht, wer die Blutprobe durch eine andere\nersetzt (BGHSt 5,75/79,807)..\n\nb) Indem der Angeklagte einen ganzen Rahmen nebst\nFahrgestellnummer auswechselte, ihn also unverändert in\neinen anderen Kraftwagen desselben Fabrikats einbaute,\ntastete er allerdings insoweit nicht den Inhalt der verkörperten Erklärung an, als sie besagte, das Volkswagenwerk habe das Fahrgestell mit diesem Rahmen unter dieser\nNummer erzeugt. Diese Gedankenäußerung blieb nicht nur\nwahr, sondern auch echt.\n\nSie ist aber nicht der ganze Inhalt des Zeugnisses\nder Fabrik, das in der Nummer des Fahrgestells liegt. Es\numfaßt nicht nur das Fahrgestell und seinen Hauptbestandteil, den Rahmen, sondern kennzeichnet das ganze Kraftfahrzeug. Das führt das Landgericht rechtlich richtig\naus.\n\nSeine Auffassung hat ihre gesetzliche Stütze in den\noben erwähnten Vorschriften der StVZO, insbesondere ihrem\n\n-8-\n\n»i\n\n-8.\n\n§ 59 Abs 2 Satz 2. Diese Bestimmung, die schon zur Tatzeit\ngalt, regelt den Fall, daß der Rahmen eines Kraftfahrzeugs\n(oder der ihn ersetzende Teil) ausgebaut und an einen\nanderen Kraftwagen wieder verwendet wird. Dann ist\n\n\"a) die eingeschlagene Fabriknummer dauerhaft\nso zu durchkreuzen, daß sie lesbar bleibt,\n\nb) die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs, an\ndem der Rahmen oder Teil wieder verwendet\nwird, neben der durchkreuzten Nummer anzubringen und\n\nc) die durchkreuzte Nummer der Zulassungsstelle zum Vermerk auf dem Brief und der\nKarteikarte des Fahrzeugs zu melden, an\ndem der Rahmen oder Teil wieder verwendet\nwird\",\n\nDies bestätigt die Ansicht des Landgerichts, daß die\nam Rahmen angebrachte Fabriknumner des Fahrgestells im\nRechtsverkehr die \"Identität eines bestimmten Kraftwagens\"\nbeweist, Sie bezeugt, daß sich der Rahmen noch in demselben\nFahrzeug befindet, zu dessen Herstellung er erstmalig verwendet worden und das in den Papieren mit dieser Nummer\nbezeichnet ist. Sie verbürgt insbesondere, daß der Rahmen\nnicht ausgebaut und einen anderen Kraftwagen einverleibt\nworden ist. Denn sonst müßte sie in der gesetzlich angeordneten Weise durchkreuzt und durch eine andere Nummer\nersetzt sein. Der Rahmen nebst Fahrgestellnummer bildet mit\ndem übrigen Kraftfahrzeug eine zusammengesetzte Urkunde\n(vgl BGHSt 5,75/79).\n\nWer den Rahmen in vorschriftswidriger Weise auswechselt, um dadurch im Rechtsverkehr zu täuschen, verfälscht\nalso eine Urkunde. Das hat auch das Reichsgericht für den\nsehr ähnlichen Fall, daß die polizeilichen Kennzeichen ver--\ntauscht werden, angenommen (RG JW 1934, 1578 Nr 18).\n\n-9_\n\n-9.\n\n3.) Die Revision meint schließlich, die Urkundenfälschung sei straflose Nachtat zur Hehlerei.\n\nDas ist unrichtig. Denn die Urkundenfälschung beschränkt sich nicht darauf, lie Rechtsfolgen, die schon\ndurch die Hehlerei herbeigeführt worden waren, zu erweitern\nund zu vertiefen, sondern richtete sich gegen ein anderes\nRechtsgut, die Zuverlässigkeit der Beweismittel im Rechtsverkehr. Sie ist auch nicht die regelmäßige oder gar\nnotwendige Fortsetzung der Hehlerei an einem Kraftfahrzeug.\nAus diesen Gründen wird sie durch deren Bestrafung nicht\nmit abgegolten (vgl für den Fall des Kraftwagendiebstahls\nund der Fälschung der Fahrgestellnummer; BGH Lindenmaier-Möhring Vorbem 5 unter \"Gesetzeseinheit\" vor § 73 StcB).\n\n4.) Die allgemeine sachlichrechtliche Prüfung des\nUrteils fördert keinen rechtlichen Fehler zutage. Das gilt\nauch für die Strafzumessungsgründe, gegen die die Revision\nohne nähere Begründung einwendet, sie rechtfertigten nicht\ndie Höhe der Strafe.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbuıwsesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-26/5-str-179-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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