{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-06-26_5_StR_172_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-06-26","aktenzeichen":"5 StR 172/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"tür das Nachschlagewerk!\n\nFür die Amtliche Sammlung! 2199 082\n\nGesetz; Bundesvertriebenengesetz § 98\nNotaufnahmegesetz § 1\n\nnechtssatz;\nAuf falsche Angaben im Notaufnahnme-\n\nverfahren ist § 98 des Bundesvertriebenengesetzes nicht anwendbar.\n\nAktenzeichen: 5 StR 172/56\nUrteil des BGH vom 26.Juni 1956 LG Berlin\n\n5 StR 172/56\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Buchhalterin Ursula 1 MED zevorene vn\naus DEEP,\n\ngeboren an Ep '921 in va,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Unterschlagung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26.Juni 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr GW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär Win äer Verhandlung,\nJustizangestellte EM bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 3.Februar 1956\n\n1.) im Schuld- und Strafausspruch,\nsoweit die Angeklagte wegen Vergehens\nnach § 98 des Bundesvertriebenengesetzes\nverurteilt worden ist,\n\n- 2.\n\n2.) im übrigen nur in den Strafaussprüchen\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen - ei\n\nku\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte war Verwaltungs- und Personalleiterin\nder Poliklinik eines \"volkseigenen\" Betriebes in der sowjetischen Zone. Sie verdächtigte andere bei dem Parteisekretär und der \"Kaderabteilung\" des Werkes wegen ihrer\npolitischen Haltung. Da sie sich Geld, das die Angehörigen\ndes Betriebes für gemeinschaftliche Zwecke aufgebracht\nhatten, zum Teil angeeignet hatte, begab sie sich Anfang\nAugust 1955 nach Westberlin,. Diesen Fluchtgrund nannte sie\nim Notaufnahmeverfahren nicht.\n\nDas Landgericht hat sie wegen Unterschlagung, politischer Verdächtigung in zwei Fällen und Vergehens nach\n§ 98 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen\nund Flüchtlinge vom 19.Mai 1953 (Bundesvertriebenengesetz\n- BVFG -) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre Gefängnis\nverurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten erhebt nur die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nDie Verurteilung wegen Unterschlagung und wegen politischer Verdächtigung in zwei Fällen hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen jedoch insoweit,\nals das Landgericht ein Vergehen nach § 98 BVFG angenommen\nhat. Es führt dazu aus, im Notaufnahmeverfahren habe die\nAngeklagte in einem Fragebogen unter anderem angeben müssen,\nweshalb sie die sowjetische Zone verlassen hatte. Ihr wahrer\nGrund sei gewesen, nicht wegen ihrer Unterschlagungen, also\nwegen strafbarer Handlungen, verhaftet zu werden. Das habe\nsie verschwiegen. Dadurch habe sie sich Rechte oder Vergünstigungen, die Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlingen\nvorbehalten sind, erschleichen wollen (UA S 13). Welche\n\nVorteile dieser Art sie im einzelnen erstrebt habe, sagt\ndas Urteil nicht ausdrücklich.\n\nDiese Begründung ist rechtlich fehlerhaft.\n\n1.) Each § 98 BVFG wird bestraft, \"wer vorsätzlich\nunrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art\nmacht oder benutzt, um für sich oder einen anderen Rechte\noder Verzünstigunden, die Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlingen vorbehalten sind, zu erschleichen\",.\n\nAuf falsche Angaben im Notaufnahmeverfahren ist\ndiese Bestimmung nicht anwendbar. Denn es handelt sich\nin diesem Verfahren nicht um Rechte oder Vergünstigungen,\ndie Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlingen vorbehalten\nsind.\n\nDer Ausdruck \"Rechte oder Vergünstigungen\" findet\nsich im Bundesvertriebenengesetz mehrfach. Er steht in\nder Überschrift des zweiten Titels des ersten Abschnitts\nund kehrt in den §§ 9-14, 15 Abs 3, 19 und 104 Abs 3\nwieder. Das Bundesvertriebenengesetz selbst enthält zahlreiche Bestimmungen, die den Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtiingen solche Rechte oder Vergünstigungen gewähren. Es regelt z.B. ihre Eingliederung in die Landwirtschaft (§§ 35 £f), erleichtert ihre Zulassung zu\neinem Beruf oder Gewerbe (§§ 69 ff), fördert ihre wirtschaftliche Betätigung (§§ 72 ff) und begünstigt sie bei\nder Zuweisung von Wohnraum (§§ 80, 81). Es enthält ferner\nVorschriften über die Schuldenregelung (§§ 82 ff), über\nsozialrechtliche Angelegenheiten (§§ 90, 91), über die\nAnerkennung von Prüfungen und den Ersatz von Urkunden\n(§§ 92, 93) und über die Zusammenführung der Familien\n\n(5 94).\n\ndi\n\n=;\n\n-5-\n\nSolche Vorteile, dis sich aus dem Vertriebenengusetz\nvrgeben, hat sein § 98 zunächst im Auge. Er mag auch auf\nsuchte oder Vergünstigungen anwendbar sein, div andere\nGusetze (vgl § 104 Abs 3 BVPG) den Vertriebenen oder\n‚owjetzonenflüchtlingen im Sinne der §§ 1-4 BVFG oder\ngleichgestellten Personengriygen (§ 114 BVFG) einräumen.\n\nDarunter fällt jedoch nicht das Gesetz über die\nNotaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet (NAG) vom\n22.August 1950 (BGBl S 367, GVBl Berl 1952,1) in der\nYassung des § 101 BVFG.\n\nDieses Gesetz betrifft deutsche Staatsangehörige\nund deutsche Volkszugehörige, die ihren Johnsitz oder\nständigen Aufenthalt in der sowjetischen Besatzungszone\noder im Sowjetischen Sektor von Berlin haben oder gehabt\nhaben und ohne Genehmigung in der Bundesrepublik oder in\ndJestberlin weilen. Sie beürfen für den ständigen Aufenthalt\neiner besonderen Erlaubnis (§ 1 Abs 1 Satz 1 NAG). Ob sie\nerteilt wird, entscheidet ein Aufnahmeausschuß (§ 2 Satz 2\nNAG). Gegen seine ablehnende Entscheidung kann ein Beschwerdeausschuß angerufen werden (§ 3 NAG).\n\na) Diese besondere Erlaubnis zum Aufenthalt im\nBundesgebiet und Westberlin gehört nicht im Sinne des\n§ 98 BVFG zu den Rechten oder Vergünstigungen, die Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlingen vorbehalten sind.\nDarunter sind Vorteile zu verstehen, die diese Personen\nim Gegensatz zur sonstigen Bevölkerung genießen und die\ndazu bestimmt sind, die Nachteile zu mildern, die durch\ndie Vertreibung oder Flucht entstanden sind. Das Grundrecht der Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet wird aber\nin Art 11 Abs 1 GG allen Deutschen gewährt. Zu ihnen\ngehören nach Art 116 Abs 1 GG auch die deutschen Bewohner\ndes sowjetisch besetzten Gebietes. Ihre Freizügigkeit\nschränkt § 1 Abs 1 NAG in gültiger Weise ein (BVerfG\nNJW 1953,1057). Wird ihnen die besondere Erlaubnis, sich\n\n-6 -\n\n.6-\n\nim Bundesgebiet und Westberlin aufzuhalten, erteilt, so\nbedeutet das nur den Wegfall dieser Einschränkung und\ndamit die Anerkennung des verfassungsmäßigen Grundrechts,\nalso gerade nicht die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen, die Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlingeen vorbehalten sind.\n\nMan kann auch nicht sagen, diese Gleichstellung mit\n\nden Bewohnern der Bundesrepublik und Westberlinssei unter\n\nden Personen, die aus dem sowjetisch besetzten Gebiet in\n\nden Geltungsbereich des Grundgesetzes kommen, denen vor-\n\nbehalten, die die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 NAG er- =\nfüllen und damit nach § 3 BVFG Sowjetzonenflüchtlinge ei\nsind; ihnen stehe also ein Vorrecht oder eine Vergünstigung im Sinne des § 98 BVFG vor den anderen Deutschen aus\n\ndem sowietischen Besatzungsgebiet zu.\n\nDas ist deshalb nicht richtig,weil § 98 BVFG nur\nsolche Rechte oder Vergünstigungen meint, die die Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlinge vor den einheimischen\nBewohnern der Bundesrepublik und Westberlins haben.\n\nIm übrigen ist die besondere Aufenthaltserlaubnis\nnach § 1 NAG nicht dem dort bezeichneten Personenkreise\ntyorbehalten\", Sie muß vielmehr auch den Deutschen aus\ndem sowjetisch besetzten Gebiet gewährt werden, die zwar\nkeine Fluchtgründe nach § 1 Abs 2 NAG, aber in der Bundesrepublik oder Westberlin eine ausreichende lLebensgrundlage haben, durch ihren Zuzug also der Allgemeinheit keine f\nbesonderen Lasten verursachen. Das folgt aus Art 11 Abs 2 GG\n(BVerfG NIW 1953,1057; BVerwG NdW 1955,1165 Nr 25; 1730\nNr 26). Schließlich können die Aufnahmeausschüsse auch in\nsonstigen Fällen nach ihrem Ermessen die Aufenthaltserlaubnis geben, wenn keiner der Fälle vorliegt, in denen\nsie nach § 1 Abs 2 NAG \"nicht verweigert werden\" darf.\n\nDas geht aus dieser negativen Fassung hervor, die vom i\n\n&\neg re\n\nns hi\n\n- T-\n\n- T-\n\n„egierungsentwurf abweicht und auf Betreiben des Bundesrats zustandegekommen ist (BVerfG NIW 1953, 1057/10597).\n\nb) Die besondere Aufenthaltserlaubnis nach § 1 NAG\nist auch nicht etwa die notwendige Vorstufe für die Inanspruchnahme von Rechten oder Vergünstigungen als Sowjetzonenflüchtling. Von ihr hängt insbesondere rechtlich\nnicht ab, ob jemand den Ausweis C für Sowjetzonenflüchtlinge (§§ 3, 15 BVFG) und damit die löglichkeit erhält,\nsich Rechte oder Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz oder anderen gesetzlichen Bestimmungen zu verschaffen.\n\nDie sachlichen Voraussetzungen sind allerdings in\nbeiden Fällen die gleichen.\n\nSowjetzonenflüchtling ist nach § 3 BVFG \"ein deutscher\nStaatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der\nseinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im\nSowjetischen Sektor von Berlin hat oder gehabt hat, von\ndort flüchten mußte, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten\nbesonderen Zwangslage zu entziehen, und dort nicht durch\nsein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit\noder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Eine besondere\nZwangslage ist vor allem dann gegeben, wenn eine ummittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit vorgelegen hat. Wirtschaftliche Gründe allein rechtfertigen nicht die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling\".\n\nIn der gleichen Weise umschreibt § 1 Abs 2 NAG\n(in der Fassung des § 101 BVFG) den Kreis der Personen,\ndenen die besondere Erlaubnis zum Aufenthalt \"nicht verweigert werden!\" darf.\n\nAber abgesehen davon, daß die Aufenthaltserlaubnis\nauch in anderen Fällen erteilt werden muß oder kann (vgl\noben a), entscheiden in beiden Verfahren verschiedene\nStellen unabhängig voneinander.\n\nDie Ausweise für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge erteilen die Behörden, die von den zentralen Dienst-\n\nstellen der Länder bestimmt worden sind (§§ 16 Abs 1 Satz 2,\n\n21 BVFG). In Berlin sind es z.3. die Bezirksämter, Abteilung Sozialwesen (§ 2 der 2.DV - BVFG vom 26.April 1954,\nGVBl S 258). Sie haben die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und geeignete Beweise zu erheben. Das Ergebnis\nhaben sie frei zu würdigen (§ 5 der 2,DV - BVFG). Sie sind\nalso nicht etwa an die Entscheidung des Aufnahmeausschusses\ngebunden, Diese hat seit dem Erlaß des Bundesvertriebenengesetzes \"nur noch Bedsutung für die Aufenthaltserlaubnis\",\nunä es kann \"nicht anerkannt werden, daß die Aufnahnebescheide rechtlich für die Beurteilung von Anträgen auf\nAnerkennung gemäß § 3 BVFG noch von wesentlicher Bedeutung\"\nseien (BVerw& NIW 1955,1164/11657). .\n\nWer die Aufenthaltserlaubnis im Notaufnahmeverfahren\nerschlichen \"hat, muß also noch eine andere Stelle - in\nBerlin das Bezirksamt (Abteilung Sozialwesen) - täuschen,\nwenn er den Ausweis C für Sowjetzonenflüchtlinge erhalten\nund auf dieser Grundlage Rechte oder Vergüinstigungen beanspruchen will. Selbst wenn er dazu schon bei seinen\nfalschen Angaben gegenüber dem Aufnahmeausschuß gewillt\nist, sind diese nur die Vorbereitung eines Vergehens nach\n§ 98 BVFG. Diese Bestimmung ist so gefaßt, daß das Vergehen\nschon durch \"vorsätzlich unrichtige oder unvollständige\n„ngaben tatsächlicher Art\", also auch dann vollendet ist,\nwenn der beabsichtigte Erfolg ausbleibt. Um einen wirksamen\nStrafschutz zu erzielen, ist die Strafbarkeit in dieser\nWeise \"vorverlegt\". Sie kann sich aber sinngemäß nur auf\n\n-9-\n\nu\nES\n\nsolche falschen tatsächlichen Angaben erstrecken, die mit\nden erstrebtern Rechten oder Vergünstigungen in einem engen\nZusammenhange stehen und daher schon die nahe Gefahr begründen, daß sie infolge der Täuschung zu Unrecht gewährt\nwerden. Das ist z.B. der Pall, wenn Jemand unrichtige Behauptungen aufstellt oder falsche Beweismittel gebraucht,\num den Ausweis C als Sowjetzonenflüchtling zu erhalten\n\nund aus ihm Ansprüche auf Rechte oder Vergünstigungen herzuleiten. Unwahre Angaben im Notaufnahmeverfahren begründen\naber diese nahe Gefahr noch nicht und failen daher nicht\nunter § 98 BVFG.\n\nc) Schließlich gehört zu den Rechten oder Vergünstigungen, die im Sinne des § 98 BVFG Vertriebenen\noder Sowjetzonenflüchtlingen vorbehalten sind, nicht die\nUnterbringung in einem Lager im Zusammenhang mit dem Notaufnahmeverfahren. Die von ihm Betroffenen \"haben sich in\neinem dafür bestimmten Lager zu melden\" (§ 2 Satz 1 NAG).\nIhre Unterbringung und Betreuung dort hängt nicht davon\nab, ob sie Aussicht haben, die besondere ‚Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Auch wenn sie abgelehnt worden ist,\nsorgen die Behörden aus sozialen Gründen weiterhin für\nObdach und notsdürftigen Unterhalt des sogenannten nicht\nanerkannten Flüchtlings.\n\n2.) Obwohl die Angeklagte also nicht wegen Vergehens\nnach § 98 BVFG verurteilt werden kann, vermag der Senat\n\n‚sie in diesem Punkte nicht freizusprechen. Denn es läßt\n\nsich noch nicht abschiießend beurteilen, ob sie sich eines\nBetrugsversuchs schuldig gemacht hat. Sie könnte davon\nausgegangen sein, wenn sie die Aufenthaltserlaubnis nach\n\n§ 1 NAG erhalte, werde der Staat ohne ihr weiteres Zutun\nmehr Mittel für sie aufwenden, z.B. eine höhere Unterstützung zahlen als sonst. Der Wille, auf diese Weise\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\neinen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen, müßte\nsie zu unrichtigen Angabın bestimmt haben, Bei der\nPrüfung, ob beides der fall war, wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, daß die Angeklagte\nnach den bisherigen Feststellungen keine Beschwerde\ngegen den Beschluß vom 12.August 1955 eingelegt\n\nhat, der ihr die Aufenthaltserlaubnis verweigerte\n(UA S 3). Das kann die Annahme nahelegen, sie habe\nihren wahren Fluchtgrund deshalb nicht angegeben,\nweil sie fürchtete, sonst in Westberlin wegen der 2 j\nUnterschlagung strafrechtlich verfolgt zu werden. j\nDas wäre kein Betrugsversuch, sondern eine straflose Selbstbegünstigung.\n\nFe tan is een\n\n3.) Der Senat hebt auch die Strafaussprüche\nwegen politischer Verdächtigung in zwei Fällen und\nwegen Unterschlagung auf. Denn er kann nicht die\nMöglichkeit ausschließen, daß diese Strafen höher\nausgefallen sind, weil das Landgericht davon ausgegangen ist, die Angeklagte habe sich nach ihrer\nFlucht in Westberlin alsbald wieder strafbar gemacht.\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nDer Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision\nzu verwerfen. Er hat darauf hingewiesen, daß dem in\n§ 1 Abs 2 NAG bezeichneten Personenkreise, der sich mit\ndem der Sowjetzonenflüchtlinge nach § 3 BVFG deckt,\nein Rechtsanspruch auf die Aufenthaltserlaubnis zusteht.\nDarin sieht er, anders als der Senat, ein Vorrecht im\nSinne des § 98 BVFG vor den Deutschen aus den sowjetisch\nbesetzten Gebiet, die weder Fluchtgründe nach § 1 Abs 2\nNAG noch eine ausreichende Lebensgrundlage im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siener\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-26/5-str-172-56","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":10},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-26/5-str-172-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:29.984276+00:00"}}