{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-06-19_5_StR_71_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-06-19","aktenzeichen":"5 StR 71/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 71/56 2199 009\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauern Claus 5 um aus u Xreis Sum,\ndort geboren am WW '90>,\n\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern u.a,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Juni 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt en\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte nn\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Flensburg vom 15.November 1955\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 =\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten zunächst durch\nUrteil vom 25.März 1955, unter Freisprechung im übrigen\nund bei Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz 1949 in fünf Fällen, des Vergehens nach § 175 StGB\nwegen schwerer Unzucht unter Männern in vier Fällen (Fall\nPD. zwei Fälle Uwe Igp, Tall Heinz I, wegen\nversuchter schwerer Unzucht unter Männern in vier Fällen und\nwegen Unzucht unter Männern in acht Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahre und sechs Monaten verurteilt.\nDer Senat hat dieses Urteil am 27.September 1955 aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte wegen schwerer Unzucht zwischen Männern\nin den vier aufgeführten Fällen verurteilt worden war,\naußerdem im Gesamtstrafausspruch, Im übrigen hat der Senat\ndie Revision verworfen. Nunmehr hat das Landgericht den\nAngeklagten in dem einen der Fälle Uwe IB freigesprochen,\nin den übrigen drei Fällen jedoch erneut eines Verbrechens\nnach § 175a Nr 3 StGB für schuldig befunden. Die Strafkammer\nhat nunmehr eine Gesamtstrafe von einem Jahre und vier\nMonaten Gefängnis gegen den Angeklagten verhängt.\n\nAuch gegen seine erneute Verurteilung wegen schwerer\n\n. Unzucht unter Männern hat der Angeklagte Revision eingelegt.\nEr beanstandet das Verfahren der Strafkammer und rügt die\nVerletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet,\nI.\n\n1.) Der Beschwerdeführer verweist zunächst auf seine\nRevisionsschrift vom 15.November 1955. Diese kann vom Senat\nnicht berücksichtigt werden. Verweisungen auf andere Schriftstücke sind in Revisionsbegründungen unzulässig. Sie können\nnicht beachtet werden (vgl BGH IM Nr 2 zu § 345 StPO),\n\n2.) Soweit es in der Revisionsschrift alsdann heißt:\n\"Gerügt wird die Verletzung in der Anwendung des materiellen\n\n- 3 -\n\n.3 -\n\nRechts und in diesem Zusammenhang das Nichteingehen auf\n\ndie diesseitigen Anträge\", liegt auch hierin noch keine\nbeachtliche Verfahrensbeschwerde. Die Rüge, das Gericht habe\neinen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrag zu\nUnrecht abgelehnt, ist nur dann dem §§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO\nentsprechend begründet, wenn der Beschwerdeführer den Inhalt\nseines Antrages und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses\nmitteilt und die Tatsachen bezeichnet, die die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergeben (BGHSt 3,213). Entsprechendes muß gelten, wenn es sich, wie hier, um Hilfsbeweisamträge handelt, Da diese erst in den Urteilsgründen\nbeschieden werden können, mag es zwar - wenigstens bei\ngleichzeitiger Sachrüge - entbehrlich sein, die einschlägigen\nStellen der Urteilsgründe wiederzugeben (vgl hierzu BayObLG\nin NJW 1955,563 und BGH 5 StR 420/55 vom 18.11.1955 bei\nDallinger MDR 1956,272). Jedenfalls muß aber der Inhalt des\nabgelehnten Beweisamtrages angeführt werden. Hiernach liegt\nnach dem weiteren Inhalt der Revisionsbegründung eine beachtliche Verfahrensrüge nur insoweit vor, als sich die Revisionsschrift mit der Äblehnung des Antrages befaßt, den landwirt-\n\"schaftlichen Gehilfen St» als Zeugen zu vernehmen. Hierzu\nhatte der Verteidiger in seinen Schlußausführungen hilfsweise\nwörtlich beantragt:\n\n\"Vernehmung des St darüber, daß dieser\nZeuge ihm, dem Angeklagten, schon im\nFebruar 1951 erzählt habe, die beiden\nBrüder Tg und Peg onanierten gegenseitig.\"\n\n3.) Das Landgericht hat diesen Antrag - zunächst in\nBezug auf MB - in erster Linie abgelehnt, indem es\nunterstellt hat, \"daß Stark dem Angeklagten zur angegebenen\nZeit dergleichen gesagt hat\". Deshalb - so fährt die Strafkammer fort - sei aber angesichts der entgegenstehenden\nDarstellung des PP una der Gebrüder I \"noch nicht\n\n-4-\n\n.\na\n\\\n\nag\n\n- A -\n\nanzunehmen, daß diese Mitteilung den Tatsachen entsprach\",\n\na) Der Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen\ndem Sinn des Beweisamtrages nicht gerecht werden. Der\nVerteidiger wollte mit ihm nicht nur dartun, daß Sta\nsich dem Angeklagten gegenüber im wiedergegebenen Sinne\ngeäußert habe. Es sollte vielmehr erkennbar weiterhin\nbewiesen werden, daß die von St berichteten Vorgänge\nauch den Tatsachen entsprechen, und damit, daß die entgegenstehenden Angaben der jugendlichen Zeugen unwahr,\ndiese also unglaubwürdig seien.\n\nb) Wenn auch insoweit die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages rechtlich fehlerhaft ist, so beruht dennoch die\nVerurteilung des Angeklagten nicht auf diesem Verstoß.\n\nDenn das Landgericht ist neben der wiedergegebenen Hauptbegründung noch durch eine Hilfsbegründung zur Verurteilung\ndes Angeklagten aus § 175a Nr 3 StGB gekommen. Bei ihren\nHilfserwägungen geht die Strafkammer davon aus, wenn a]\n\"überhaupt\" bereit gewesen sei, mit gleichaltrigen Jungen\nzu onanieren, so sei der Angeklagte nicht berechtigt gewesen anzunehmen, Pe» sei dann auch bereit, mit ihm als\neinem älteren, erwachsenen Mann zu onanieren. Wie der\nZusammenhang des Urteils ergibt, wollte die Strafkamner\nhiermit nicht nur sagen, der Angeklagte habe die Bereitschaft des Pf nicht annehnen können, sondern er\nhabe sieaucch nicht angenommen. Sie\nbezeichnet nämlich die Einlassung des Angeklagten als eine\n\"der üblichen Ausflüchte\", die ein der gleichgeschlechtlichen Betätigung überführter erwachsener Mann vorschiebe,\num sich zu entlasten. Diese Überzeugung beruht auch nicht\n\n- soweit die Hilfsbegründung in Frage kommt - auf der\nBekundung des PB, sondern auf dem Verhalten des Angeklagten,\nder seine Einlassung gewechseit hat. Er hatte in der ersten\nHauptverhandlung geleugnet, mit Deper überhaupt etwas\nvorgehabt zu haben, während er jetzt hinsichtlich des\näußeren Vorganges in den wesentlichen Punkten die\n\n-5_\n\n-5.-\n\nDarstellung Pggp: bestätigt hat.\n\n4,) Was das Verhalten des Angeklagten gegenüber\nUwe IB anlangt, so hat das Landgericht nur noch einen\nFall der (fortgesetzten) Verführung zur Unzucht als\nerwiesen angesehen. Es handelt sich hierbei um Begebenheiten im Herbst 1950. Für die Tat des Angeklagten,\ninsbesondere dafür, ob er annahn, Uwe I sei zur\nUnzucht bereit, konnte die vom Angeklagten behauptete\nÄußerung des Stg@im Jahre 1951 unmittelbar nicht von\nBedeutung sein. Der Beweisamtrag bezog sich jedoch insoweit auch auf Uwe IB als es um dessen grundsätzliche\nBereitschaft zu gleichgeschlechtlichen Handlungen und.\num seine Glaubwürdigkeit ging. insofern liegen die Dinge\nebenso wie im Falle Po. Es ist daher nicht zu beanstanden,\nwenn die Strafkammer insoweit auf die Urteilsgründe ZU\ndiesem Punkte Bezug genommen hat. Auch der Senat kann\ndaher auf die Ausführungen zum Falle Pgp verweisen.\n\n5.) Das gilt auch für den Fall Heinz Iggw. Bemerkt\nsei nur, daß es sich hier um zinen Vorgang handelt, der\nmehr als drei Jahre nach der angeblichen Äußerung des\nSt stattfand. Weiterhin hat die Strafkammer festgestellt, daß Heinz IB damals das 14.Lebensjahr noch\nnicht lange überschritten hatte, Diese Tatsachen waren\njedenfalls für die Hilfsbegründung der Strafkammer von\n\nBedeutung.\nII.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das Urteil, soweit\nes sich auf die noch nicht rechtskräftig abgeurtcilten\nFälle und die Gesamtstrafe bezieht, überprüft. Hierbei\nsind keine Verstöße gegen das sachliche Strafrecht zutage\ngetreten. Die Revision ist insoweit offensichtlich\nunbegründet.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-19/5-str-71-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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