{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-06-19_5_StR_578_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-06-19","aktenzeichen":"5 StR 578/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 578/55\n\nDen\n\nim Namen des Volkes *79>\n075\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Kaufmann Herbert N ED aus CB,\ngeboren am ED 1909 in rum,\n\n2.) die Ehefrau Magdalene N EmEEmED set. VEREB aus CB:\ngeboren am END 1915 ir EEE\n\n3.) den Fabrikanten Hans P END zus DEE.\ngeboren am EEE 1595 in sCEREEEER,\n\n4.) den Tolksschullehrer Walter D iD zus DEEEB-GE. zebcren an EEE 1592 in Su,\n\nwegen Konkursverbrechens usw.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Juni 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Herbert\nNee, Hans EEE und Walter BEE wird das\nUrteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht\nin Celle vom 30.Juni 1955 samt den Feststellungen\nin folgendem Umfange aufgehoben:\n\n-2-\n\n1.) hinsichtlich des Angeklagten Herbert N]\na) in vollem Umfange, soweit dieser Beschwerdeführer wegen unordentlicher Buchführung und wegen wissentlich falscher\nVersicherung an Eides Statt verurteilt\nworden ist;\n\nb) im übrigen in den Strafaussprüchen;\n\n2.) hinsichtlich des Angeklagten Hans DEE\n\na) in vollem Umfange, soweit dieser wegen\nunordentlicher Buchführung und wegen Unter-\n' schlagung verurteilt worden ist;\n\nb) im Übrigen in den Strafaussprüchen;\n\n3.) hinsichtlich des Angeklagten Walter DEE\nin vollem Umfange.\n\nDie weitergehenden Revisionen .der Beschwerdeführer Herbert N und Hans EEE werden verworfen. I\n\nVerworfen wird auch die Revision der Angeklagten\nMagdalene NEED. Diese Beschwerdeführerin hat die\nKosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\nder Rechtsmittel der Beschwerdeführer Herbert nei»,\nHans und Walter ip - an die Große Strafkamner\nbei dem Amtsgericht in Celle zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n1.)\n\n2.)\n\n3.)\n\n4.)\n\nGründes\n\nDie Angeklagten sind wie folgt verurteilt worden:\n\nder Angeklagte Herbert Y EiEEED wegen betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Untreue in\neinem Fall, wegen einfachen Bankrotts in einem weiteren\nFall, wegen Untreue in drei Fällen, wegen Betruges in\ndrei Fällen,: wegen wissentlich falscher Versicherung\nan Eidas Statt in einem Falle zu einer Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis, sowie\n\nzu vier Geldstrafen;\n\nder Angeklagte Hans B GEB wesen betrügerischen\nBankrotts in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen,\nwegen einfachen Bankrotts, wegen Untreue, wegen Beihilfe zur Untreue, wegen Betruges und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten Gefängnis und zu vier Geldstrafen;\n\ndie Angeklagte Magdalene N Ep wesen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott zu einer Gefängnis-\n\nstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist;\n\nder Angeklagte Walter BED wesen Beihilfe zum\nbetrügerischen Bankrott in Tateinheit mit Beihilfe zur\nUntreue und wegen Schuldnerbegünstigung zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten und zwei Wochen Gefängnis und\nzu einer Geldstrafe; die Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.\n\nGegen dieses Urteil haben alle genannten Angeklagten\n\nRevisionen im vollen Umfange eingelegt.\n\nA.\nRevision des Angeklagten Herbert gi\n\nDieser Beschwerdeführer rügt in zulässiger Form nur\n\ndie Verletzung des sachlichen Strafrechts. Was die Revision als Aufklärungsrügen bezeichnet, sind unzulässige\n\n- k-\n\n-4A-\n\nAngriffe gegen die Beweiswürdigung.\n\nI.\n\nUntreue durch NMaterialentnahmen zum Nachteil\nder Franz KB xt in der Zeit von 1948 bis 1950:\n\n1.) Die Revision vermißt im Urteil eine Feststellung\ndarüber, daß dis Verjährung noch nicht eingetreten sei.\n\nDiese stets von Amts wegen zu prüfende Frage braucht\naber in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich erörtert zu werden. Hier lag um so weniger Veranlassung dazu\nvor, als das Landgericht eine einheitliche (fortgesetzte),\nbis August 1950 andauernde Handlung angenommen hat; bei\ndieser Würdigune konnte die Frage der Verjährung gar nicht\nauftaucken. Yenn im Falle der fortgesetzten Handlung macht\nsich die Einheit der Straftat dahin geltend, daß auch die\nVerjährung für alle Teilakte einheitlich ist und erst mit\ndem Abschluß des letzten. Tuns beginnt, das noch in diese\nEinheit einbezogen wird (vgl BGHSt 1,91,92). Gegen die\nAnnahme eines fortgesetzten, Tuns bestehen bei ‚den Feststellungen keine rechtlichen Bedenken.\n\nHiervon abgesehen würde eine Verjährung auch. ‚Asshalb\nausscheiden, weil bereits am 3.Dezember 1952 in diesem\nVerfahren ein gerichtlicher Beschlagnahmebeschluß wegen\nder Geschäftsunterlagen der Franz KÜEDKG ergangen wer.\n\n2.) Auch sachlichrechtlich bestehen gegen diese Verurteilung wegen Untreue keine durchgreifenden Bedenken.\n\na) Nach dem Wortlaut der Entscheidungsgründe hat\ndie Strafkammer hier. den Treubruchstatbestand angenommen.\nDabei hat sie nicht, wie die Revision meint, die Rechtsstellung des Geschäftsführers einer Kommanditgesellschaft\nverkannt. Dem Angeklagten ist nämlich nicht der Gebrauch\nseiner Vertretungsmacht an sich oder seiner nach 8 164\nHGB unbeschränkten Befugnis zur Geschäftsführung als\nsolcher vorgeworfen worden, sondern vielmehr die Verletzung\nder ihm im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschafterin\n\n-5-\n\nPR 5\n\nobliegenden Vermögensfürsorgepflicht. Diese Pflicht ergab\nsich aus dem Gesellschaftsvertrag. Danach mußte der Angeklagte - ungeachtet der ihm nach außen hin zustehenden\nBefugnisse -— die Vermögensinteressen der Mitgesellschafter\ngenau wie die eigenen wahrnehmen. Denn die Mitgesellschafter\nhaben einen Anspruch darauf, an allen Gewinnen entsprechend\nihrem Gesellschaftsamteil beteiligt zu werden (§ 120 HcB).\n\nb) Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die\nAnnahme eines Nachteils, wenn sie vorträgt, ein Gewinnanteil der Kommanditistin sei niemals errechnet worden;\n\nim übri.gen könne \"lediglich Versuch vorliegen\", weil die\nEntnahmen bei der späteren Auseinandersetzung des Angeklagten mit seiner Kommanditistin voll berücksichtigt worden\nseien.\n\nEs ist in diesem Zusammenhange unerheblich, ob die\nKomzanditistin ihre Einlage voll bezahlt hatte oder nicht.\nDenn ihr Anspruch auf Gewinn wurde hierdurch nicht berührt.\nGegebenenfalls war dieser Anspruch auf die noch nicht voll\ngeleistete Einlage anzurechnen.\n\nDer Gewinnanteil ist nun aber zumindest dadurch erheblich gefährdet worden, daß der Angeklagte seine Materialentnahmen nicht verbuchen ließ. Der in dieser Gefährdung\nliegende Nachteil war bereits eingetreten und die Untreue\ndamit vollendet, als durch spätere Buchungen der Schaden\nwieder gutgemacht wurde. Die Strafkammer hat im übrigen\nihrer Überzeugung Ausdruck gegeben, daß die späteren\nBuchungen nur wegen der Entdeckung des Verhaltens des Angeklagten erfolgt sind.\n\nAuf das weitere Vorbringen der Revision hierzu braucht\nnicht näher eingegangen zu werden, weil es offensichtlich\nunbegründet ist.\n\nc) Auch der Vorsatz pflichtwidrigen Handelns ergibt\nsich aus den Urteilsfeststellungen zweifelsfrei (UA S 16).\nDie Beweiswürdigung ist frei von Denkfehlern. Insbesondere\nliegt auch kein Denkverstoß darin, daß die Strafkamnmer\n\n-6 -\n\n-6 -\n\neine Äußerung des Angeklagten gegenüber Bra (UA S 14)\nanders auslegt als der Beschwerdeführer.\n\nFrei von Rechtsirrtum sind auch die Feststellungen\nder Strafkammer über das Bewußtsein des Angeklagten, durch\nsein Verhalten den Gewinn der Mitgesellschafterin zu\nschmälern. Die Ausführungen der Revision hierzu betreffen\nebenfalls nur die Beweiswürdigung als solche und bedürfen\ndaher keiner näheren Erörterung.\n\nDa auch sonst - wie die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergab -— keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsmängel zu erkennen waren, mußte in\nGiesem Falle der Schuldspruch wegen Untreue bestehenbleiben,\n\nII.\nBetrug bei der Lieferung von \"Matador-Kalkt;\n\n.Die Revision wendet sich hier ebenfalls überwiegend\nnur gegen. die Urteilsfeststellungen und gegen die Beweiswürdigung als solche. Ihr Verbringen ist also unzulässig.\nLediglich. auf folgendes sei daher hingewiesens\n\n1.) Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte bei\nden Empfängern des Kalks den Irrtum erregt hat, \"sie bekämen die bestellte Menge\", nämlich eine Menge von 40 kg,\ndie er vorspiegelte. Auch die sonstigen Ausführungen\nlassen deutlich erkennen, daß sie sich auf alle Geschädigten und nicht nur auf Wiebe beziehen.\n\nOb Kalk üblicherweise nur in Säcken und ohne Gewichtsangabe gehandelt wird oder nicht, kann in diesem Rechtszuge nicht geprüft werden. Es kommt auch nicht darauf an.\nDas Landgericht stellt nämlich fest, daß der Angeklagte\nden Kalk sackweise verkauft und hierbei ein bestimmtes\nSackgewicht vorgespiegelt hat, das auf den Säcken aufgedruckt war. Angesichts dieses Aufdrucks bedurfte es\nohne Beweisamtrag der Verteidigung keiner besonderen \"Erhebungen\" über der. Irrtum der Abnehmer.\n\n- 7.\n\n2.) Den Vermögensschaden der Kunden sieht die Strafkammer in dem Unterschied zwischen den Preisen von 35 und\n40 kg Kalk.\n\nDem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte seine\nPreise ohne Bindung und nur nach kaufmännischen Grundsätzen\nbilden konnte. Das Ergebnis seiner kaufmännischen Berechnungen hätte er dann aber auch ordnungsgemäß mitteilen\nmüssen und nicht einen Preis berechnen dürfen, der einer\nMenge von 40 kg entsprach, in der Hoffnung, der Kunde werde\ndas Untergewicht nicht merken.\n\nFür die Feststellungen zur Berechnungsweise beruft\nsich die Strafkammer ohne Denkfehler auf den Sachverständigen Bachmann.\n\nDer Schuldspruch wegen Betruges in diesem Falle ent-\n\nhält auch sonst keine Rechtsmängel.\n\nIII.\nUntreue durch Annahme der KR Wechsel:\n\nAuch die Einzelangriffe der Revision gegen diese Verurteilung beziehen sich überwiegend auf die Feststellungen\nund auf die Beweiswürdigung als solche.\n\n1.) Der Angeklagte ist nicht deshalb bestraft worden,\nweil er überhaupt keinen Wechsel für die Firma KW hätte\nannehmen dürfen, sondern weil er dies gegen das klar auf\nder Hand liegende Interesse dieses Betriebes tat. An den\nAusführungen des Urteils hierzu kann kein Zweifel bestehen.\n\n2.) Die Strafkammer stellt nicht fest, daß Vorkassegeschäfte im Kalksandsteinhandel ganz allgemein unüblich\nseien. Nur für Vorkassegeschäfte mit einer Laufzeit von\nmehr als drei Monaten wird dies festgestellt. Der von der\nRevision behauptete Widerspruch ist daher nicht im Urteil\nenthalten, weil hinsichtlich der \"Vorkassegeschäfte mit\nden Kunden zu Beginn der Produktion!\" (UA S 12) keine längere\nLaufzeit als drei Monate festgestellt wird.\n\n3.) Die Strafkammer durfte ihre Überzeugung, der der\nWechselannahme zugrunde liegende Steinkauf sei ein Scheingeschäft gewesen, auch auf das Zeugnis des Ehemannes der\nGesellschafterin gründen. Gegen diese Feststellung können\ndaher rechtliche Bedenken nicht mit Erfolg vorgebracht\nwerden; damit erledigen sich aber die weiteren Einwendungen\nder Revision gegen den äußeren Tatbestand ebenfalls. Insbesondere ist auch der Umfang der Wechselverbindlichkeiten der Firma MB in diesen Zusammenhange völlig\nbedeutungslos, abgesehen davon, Jaß dieses Revisionsvorbringen in Widerspruch nit den Urteilsfeststellungen\nsteht (vel UA S 20).\n\n4.) Das angefochtene Urteil findet einen Nachteil\ndarin, daß \"dıs Vermögen der Firma KB üurch die Annahme des Wechseis Monate hindurch gefährdet gewesen\" sei,\nweil die Möglichkeit bestanden hat, daß das Kalksandsteinwerk nicht zu Geld und damit auch nicht zur Produktion\nkommen würde. In diesem Falle hätte die Firma als\nAkzeptant der Wechsel ohne Gegenleistung in Anspruch genommen werden können\". (UA S 21). Daß diese:Gefahr wechselrechtlicher Inanspruchnahme: einen Nachteil im Sinne. des -.:\n§ 266 StGB darstellt, ist in der Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt. Die Revi sionsausführungen wenden sich\n\nnur gegen die Urteilsfeststellungen oder tragen\nneue Tatsachen vor, wobei der Beschwerdeführer an einer\nStelle übrigens selbst ‚vorträgt, daß erst nach Verlängerung\nder Wechsel eine Lieferung von Kalksandgteinen möglich gewesen sei. u\n\n5.) Es bedurfte - entgegen der Ansicht der Revision -\nauch keiner Feststellung darüber, welche Lieferungen die\nFirma Franz KB XG zum Aufbau des Kalksandsteinwerkes\n\ngetätigt hat.\n\n6.) Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt auch sonst keine Rschtsmängel, durch die der Angeklagte beschwert wäre. Der Schuldspruch wegen Untreue\n\n09.\n\ndurch Annahme von Wechseln hat daher ebenfalls bestehenzubleiben.\n\nIV:\n\nBetrug bei Erlangung der öffentlichen Kredite\naurch Versprechen eines Darlehens von 100 000 DM;\n\nDer wirtschaftliche Bestand der unter anderem auch\nvon dem Angeklagten gegründeten Kalksandsteinwerk KG hing\nentscheidend von der Gewährung öffentlicher Kredite ab.\nBei den Verhandlungen hierüber war dem Angeklagten von Anfang an durch die zuständigen Stellen die Auflage gemacht\nworden, der Kommanditgesellschaft ein langfristiges Darlehen von 100 000 DM zu geben. Sinn dieser Auflage war\n- wie der Beschwerdeführer New wußte, weil er es mit\nangehört hatte -, ihn durch die Bindung eigener Mittel zu\nvorsichtiger Bewirtschaftung anzureizen. Am 7.März 1951\nunterschrieb der Beschwerdeführer noch ausdrücklich folgende\nErklärung:\n\n\"Hiermit erkläre ich unwiderruflich, daß ich\naußer meiner Verpflichtung, die ich ... mit\neiner Darlehenshergabe von DM 100 000 ...\nübernommen habe, weitere DM 30 000 ... darlehensweise als Betriebsmitteldarlehen kurzfristig (Mindestdauer zwei Jahre) gegen übliche Verzinsung zur Verfügung stelle. Ich\nerkläre mich ferner damit einverstanden,\nfalls dieses Betriebsmitteldarlehen durch\ndie der vorgenannten Firma zugesagten Vorauszahlungen der verschiedenen Abnehmerfirmen\n‘nicht benötigt werden sollte, daß dieses\nBetriebsmitteldarlehen von DM 30 000 als\nlangfristiges Investitionsdarlehen in Anspruch genommen werden kann. Ich erkläre\nausdrücklich, daß meine Investitionsdarlehen\nvon DM 100 000 als auch evtl. DM 30 000 erst\n\ndann rückzahlbar w=irden, wenn alle Öffentlichen Wittel, die cCer Firme gewährt werden,\n\nseiteus dsr Yirma zurückenzschlt sind.\"\n\ner\n\nEntgegen de” Erkenutris von Inhalt vwnd Bedeutung dieser\nVerpflichtungen hatte der Angeklagte \"weder die Absicht,\nsein Darlehen langfristig in dem Kalksanisteinwerk zu belassen, noch wollte er für den ganzen Betrag des Darlehens selbst als Darlehensgeber auftreten. In Höhe von\n\n50 000 IM gab er cin eigenes Darlehen an das Kalksandstein-\n\nwerk. Diesen Betrag hat5e er sich von einer Sparkasse geliehen, und zwar unter der Auflage, das Gold auf Verlangen\nohne jede Kündigung sofort zurückzahlen zu müssen. Der\nandere Teil der Darlehensverpflichtung wurde durch einen\nfrenden Darletiensgeber (die. gleiche Sparkasse) eingebracht, der hügeKlagte sicherte dieses Darlehen nur ab.\nWegen dieses Betrages war dem Kalksandsteinwerk von der\nDarlehensgeberin die Verpflichtung auferlegt worden, ihn\nnach einem Jahr wieder zurückzuzahlen.\n\nDas Urteii stellt fest, das der Angeklagte von vornherein beabsicht igt hat, keine langfristigen Darlehen zu\ngeben und einen Teil des Darlehens nur abzusichern. Es\nführt bei der rechtlichen Würdigung folgendes auss\n\n\"Der Angeklagte hat sıch des Betruges' gemäß\n\n§ 263 StGB schuldig gemacht. Er hat der Wahrheit zuwider vorgespiegelt. daß sein Darlehen\nvon 100 000 DM langfristig sein werde und daß\ner in voller Höhe dieses Betrages als Darlehensscher selbst zu dem fierk in Rechtsbeziehungen\ntreten werde. Hierdurch hat er. bei den Herren\ndes Wirtschaftsministeriums und des.Kreditausschusses den Irrtum erregt, in: dem Werk\nstecke genüsend Eigenkapital, und zwar langfristig; es könne. verantwor“et werden, die\nKredite zu geben. Disser Irrtum ist ursächlich\ndafür gewesen, daß die Kredite gegeben worden\n\n- 11 -\n\nsind, obwohl die gestellten Bedingungsn nicht\nerfüllt waren. Hierdurch ist das Vermögen der\nöffentlichen Hand geschädigt worden. Denn die\nöffentlichen Kredite waren nunmehr in ein\nWerk gesteckt, dessen Kapital über die öffentlichen Kredite hinaus in erheblichem Umfang\naus Fremdkapital bestand. Außerdem war zu\nbefürchten, daß die nunmehr kurzfristigen\nDarlehen frühzeitig gekündigt würden, was\n\ndie finanzielie Lage des Werkes noch mehr erschweren würde. Diese Gefährdung der öffentlichen Kredite ist ein Vermögensschaden der\nöffentlichen Hand. Darauf, ob der Schaden\ndurch lie Rückzahlung der Kredite wiedergutgemacht worden ist, kommt es nicht an.\n\nDer Angeklagte hat bewußt getäuscht. Es ist\nihm klar gewesen, daß der Kreditausschuß\n\nauf Grund der Erklärung vom 7.März 1951 die\nfinanzielle Ausgangslage des Unternehmens\ngünstiger beurteilen werde, als sie in Wirklichkeit gewesen ist. Als erfahrener Bankfachmann und vermögender Kaufmann hat er\ngewußt, daß das Risiko, mit dem die Kredite\nder öffentlichen Hand belastet waren, durch\nseine Vorspiegelung vergrößert worden ist.\nDa die Kommanditgesellschaft auf die Kredite\nunter den gegebenen Voraussetzungen keinen\nAnspruch gehabt hat, ist der von ihm erstrebte Vermögensvorteil, nämlich der Empfang\ndieser Kredite, rechtswidrig gewesen. Auch\nder innere Tatbestand des § 263 SteB ist\nsomit gegeben.\"\n\nDas Rechtsmittel greift auch diese Verurteilung vergeblich an.\n\n1.) Mit Unrecht vermißt der Beschwerdeführer den ursächlichen Zusammenhang zwischen Täuschungshandlung und\n\n- 12 -\n\n- 12\n\nVermögensverfügung.\n\na) Er trägt hierzu folgendes vor:\n\nDer angeblich gesäuschte Minister sei gar nicht\nDarlehensgeber gewesen. Das Geld habe vielmehr die Bank\nfür Wirtschaft und Arbeit gegeben, Diese Bank sei aber\nvon vornherein darüber unterrichtet gewesen, daß der Angeklagte die 100 000 DM nicht fiüssig habe. Auch über die\nArt und Weise der Geldeinbringung sei sie unterrichtet\ngewesen.\n\nb) Dieses Vorbringen wird den Urteilsfeststellungen\nnicht gerecht. Die von der Niedersächsischen Bank für\nWirtschaf5 vıd Arbeit gegebenen Gelder (100 000 IM)\nstellen - wi. die Entscheidungsgründe ergeben -— nur\neinen Teil der öffentlichen Mittsi dar, die dem Angeklagten unter den erwähnten Auflagen gewährt wurden (vgl UA\n5 9,10),:Dis übrigen Gelder wurden ihm aus ERP-Mitteln\nund als Kredit des Landes Niedersachsen gegeben. Sämtliche\nauszahlenden Stellen waren lediglich ausführende Organe\nund handelten auf Weisung des Kreditausschusses des Landes\nNiedersachsen. Dieser gab aber seine Auszahlungsanweisung\nerst, nachdem der von ihm beauftragte Wirtschaftsprüfer\nder Vorspiegelung des Angeklagten, die Auflagen seien erfüllt, erlegen war (UA S 10).\n\nAuf das Schreiben der Bank für Wirtschaft und Arbeit\nvom 22.Dezember 1950 kommt es nicht an (abgesehen davon,\ndaß der Beschwerdeführer dieses Schreiben auch anders\nauslegt als das Landgericht). Diese Erklärung ist nämlich\ndurch die spätere Entwicklung überholt worden. Die endgültigen Auflagen an den Angeklagten sind erst im Jahre\n1951 erfolgt, und der Angeklagte hat ihre Erfüllung am\n7.März 1951 bestätigt. u\n\n2.) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist\nauch ein Schaden dadurch entstanden, da3 die Öffentlichen\nMittel hingegeben wurden, obwchi. die Auflagen nicht er-\n\n- 13 -\n\nEl\n\n- 13 -\n\nfüllt worden waren, Mit Recht sieht die Strafkammer diesen\nSchaden in der Gefährdung des öffentlichen Kredites durch\ndie abredewidrige Beteiligung weiterer kurzfristiger Fremdgelder in erheblichem Umfange, Es ist mit Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter unter diesen Unständen den wirtschaftlichen Wert des Rückzahlungsanspruches\ndes Öffentlichen Kreditgebers geringer einschätzt als den\nhingegebenen Darlehensbetrag. Da bereits hierdurch ein\nVermögensschaden verursacht worden war, kommt es auf eine\netwaige spätere Wiedergutmachung nicht an.\n\n3.) Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des\ninneren Tatbestandes sind angesichts der Urteilsfeststellungen hierzu (UA S 26) offensichtlich unbegründet.\n\nAuch scnst sind keine rechtlichen Bedenken gegen\n\ndiesen Schuldspruch wegen Betruges zu erkennen.\n\nV.\nUnordentliche Buchführung:\n\nDie Angriffe der Revision gegen diese Verurteilung\nhaben Erfolg.\n\n1.) Der Angeklagte konnte sich zunächst um die Buchführung des Kalksandsteinwerks nicht im einzelnen kümmern.\n\"Im Sommer 1951 schaltete er sich in die Buchführung ein!\"\nund \"setzte durch, daß der unfähige Zeuge CB durch eine\nbesser ausgebildete Buchhalterin, die Zeugin Kr, ersetzt wurde, und ließ die bisher aufgezeichneten Buchungen\nnachholen, allerdings ohne alle Vorgänge im einzelnen zu\nrekonstruieren.\" Das Urteil führt in diesem Zusammenhange\nbeispielsweise einige Mängel der Buchführung auf und fährt\ndann fort: \"Die Buchführung war bei Konkurseröffnung derart\nunübersichtlich, daß der Sachverständige Dr.Damm im Vorverfahren Wochen und Monate brauchte, um durch mühsames\nSuchen der Belege, die teilweise fehlten, den wirklichen\nVermögensstand des Werkes zu ermitteln.\" An anderer Stelle\ndes Urteils (UA S 13) wird festgestellt, daß der Angeklagte\n\n- 14 -\n\nschon Mitte des Jarres 1952 aus dem Kalksandsteinwerk\nausgeschieden war.\n\nDas Landgericht bestraft der Beschwerdeführer nach\n§ 240 Abs 1 Nr 3 KO und führt bei der Rechtswürdigung\nfolgendes aus;\n\n\"Er ist Schuldner im Sinne dieser Vorschrift,\nDenn als ehemaliger Komplementär der Kommanditgesellschaft haftet er, auch nach seinem Ausscheiden, für die Schulden der Gesellschaft\n(vgl §§ 159, 161 Abs 2 HGB). Er hat seine\nZahlungen eingestellt: Am 16.Juni 1953 hat\n\ner vor dem Amtsgericht in Celle die Versicherung 'zur Abwendung des. Offenbarungseides abgegeben. Das ist eine Handlung, die nach\naußen erkennbar macht, daß er seine fälligen\nGetldschulden wegen dauernden Mangels an\nMitteln nicht bezahlen kann. Als Komplementär\nund Geschäftsführer des Kalksandsteinwerkes\nist er für die Buchführung mit verantwortlieh, _\ngewesen. Er ist sich dessen bewußt gewesen,: .\ndaß selbst ein Sachverständiger aus den _\nHandelsbüchern der Kommanditgesellschaft nur\nmit viel Mühe und erheblichem Zeitverlust\n\nden wahren Vermögensstand der Gesellschaft\nermitteln konnte. Der Umstand, daß neben ihm\nder Kommanditist Le in erster Linie die\nBuchführung zu überwachen hatte, schließt\nseine Schuld nicht aus.\"\n\n2.) Nach den Urteilsgründen besteht die Möglichkeit,\ndaß die Strafkammer einem Rechtsirrtum erlegen ist.\n\nRechtlich bedenkenfrei sind zwar die Ausführungen\nüber die grundsätzliche Weiterhaftung von Vertretungsberechtigten einer Gesellschaft für Buchführungsmängel\naus der Zeit ihrer Vertretung.\n\n- 15 -\n\nJedoch können die ausgeschiedenen Gesellschafter nur\ndann nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO verantwortlich gemacht werden,\nwenn die unordentliche Buchführung aus ihrer Vertretungszeit auch noch zur Zeit der Konkurseröffnung bestand, nicht\naber dann, wenn sie keine Einwirkung mehr auf die bei\nKonkurseröffnung vorhandenen Buchführungsmängel hatten.\n\nHierüber fehlt es bislang roch an ausreichenden Feststellungen, Zwar wird - wie erwähnt - bei der rechtlichen\nWürdigung auf das Bewußtsein des Angeklagten von der mangelnden Übersicht der Handelsbücher der Kommanditgesellschaft\nhingewiesen; dies läßt zunächst den Schluß zu, daß schon\nbei Ausscheiden des Angeklagten keine Übersicht über die\nBuchführung bestand und daß dieser Mangel auf die fehlende\nÜbersicht bei Konkurseröffnung eingewirkt hat.\n\nEine solche nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe denkbare Urteilsauslegung erscheint hier jedoch\nunangebracht, weil die vom Landgericht als Beispiele angeführten Mängel der Buchführung zum Teil nicht geeignet\nsind, die Annahme eines Fortwirkens auf die Unübersichtlichkeit zur Zeit der Konkurseröffnung zu rechtfertigen.\n\nDas gilt zunächst schon dafür, daß \"die sogenannten\nKB Wechsel in äer Buchführung des Werkes nicht erscheinen\". Denn diese Wechsel sind bereits im Jahre 1951\ndurch das Kalksandsteinwerk eingelöst worden. Zumal zu\ndieser Einlösung private Mittel des Mitangeklagten Hans\nBED verwandt wurden (und daher zunächst schon der Einfluß au? den Geschäftsbetrieb des Kalksandsteinwerks\nzweifelhaft erscheint), ist nicht ohne weiteres ersichtlich, welche Auswirkungen dieser Vorgang noch auf die Buchführung bei Konkurseröffnung, d.h. zwei Jahre später, gehabt haben soll.\n\nÄhnliches trifft auf das Beispiel der Bilanz zum\nJahresende 1950 zu. Soweit in dieser Bilanz eine Zahlung\nmit Unrecht aufgeführt wurde, ist diese Unrichtigkeit\noffenbar zwei Monate später durch die nun wirklich er-\n\n- 16 -\n\n16 -\n\nfolgende Zahlung ausgeglichen worden, so daß hier ebenfalls Auswirkungen auf Vorgänge, die zwei Jahre später\nliegen, nicht ohne weiteres erkennbar sind.\n\nFür ein weiteres Beispiel sagt das Urteil selbst, daß\nes sich hier nur um eine \"zeitweise\" Unrichtigkeit handelte, von der im übrigen nicht erkennbar ist, ob sie bereits vorlag, als der Angeklagte noch dem Kalksandsteinwerk angehörte.\n\nDa es sich bei den erörterten um drei von vier im\nUrteil aufgeführtsa Beispiele handelt, und weil - wie\nerwähnt. - . das Landgericht dem Beschwerdeführer ausdrücklich bescheinigt, er habe sich bemüht, die Buchführung\nzu verbessern, können über die Feststellungen hinaus\nkeine Folgerungen zu Ungüunsten des Angeklagten aus dem\nZusammenhang des Urteils gezogen werden.\n\nnie Verurteilung des. Beschwerdeführers NED Wegen.\nunordentlicher Buchführung (einfachen Bankrotts) war daher aufzuheben,\n\n- VI.\nBetrügerischer Bankrott:in Tateinheit mit Untreues\n\n1.) Die \"Rüge der mangelnden Sachaufklärung\" entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO,\nweil der Beschwerdeführer weder Beweistatsachen noch\nBeweismittel angibt.\n\n2. a) Zur Sachrüge macht die Revision in Bezug auf\ndie Konkursverurteilung unter anderem geltend, das Landgericht habe nicht genügend festgestellt, daß der Angeklagte gegenüber seiner Ehefrau eine erdichtete. Forderung anerkannt habe.\n\nDieser Einwand wird den Urteilsgründen nicht gerecht.\nDanach hat der Angeklagte in seiner Eigenschaft als\nKomplementär des Kalksandsteinwerkes eine angebliche\nDarlehensforderung von 100 000 DM gegen dieses Werk an\n\n- 17 -\n\nseine Ehefrau abgetreten, obwohl er wußte, daß seine\nDarlehensforderung \"nur in Höhe von höchstens 50 000 DM\nals eigene Darishensforderung\" bestand, während \"Darlehensgläubiger der übrigen 50 000 DM nicht der Angeklagte,\nsondern die Kreissparkasse BEE\" war (u S 31). Mit\nRecht sieht die Strafkammer wegen dieses Teilbetrages von\n>0 000 TM in dem notariellen Anerkenntnis über 100 000 IM\neine \"erdichtete\" Forderung im Sinne des § 239 Abs 1\n\nir 2 KO. Was die Revision hiergegen (z.B. unter Berufung\nauf Grunäschulden usw.) vorträgt, ist in tatsächlicher\nHinsicht neu und kann daher in diesem Rechtszuge nicht\nberücksichtigt werden,\n\nb) Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei\nGlEubiger des Gesamtbetrages von 100 000 DM gewesen, zumindest häbe er üijes geglaubt, \"weil das Geld letzten\nEndes\" von ihm etamme, wird im Urteil an mehreren Stellen\nausdrücklich widerlegt (vgl z.B. UA S 31,24). Die hierbei\nohne Rechtsirrtum getroffenen Feststellungen binden das\nRevisionsgericht.\n\nc) Däs gleiche ‚gilt für den Einwand \"mangelnder\nIdentität zwischen dem Darlehen Braee -Seiiib und dem\nDarlehen Kalksandsteinwerk-Brae\". Hier finden sich\ndie gegenteiligen Feststellungen auf Seite 30 der Urteilsabschrift.\n\nSoweit in diesem Zusammenhange die Rüge mangelnder\nSachaufklärung erhoben wird, fehlt es an der Angabe von\nBeweismitteln, die sich dem Landgericht hätten aufdrängen\nsollen,\n\nd) Es kann dahinstehen, ob bezüglich einiger Gegenstände die Sicherungsübereignung nach bürgerlichem Recht\nunwirksam gebiieben ist oder nicht. Soweit es sich beispielsweise um die Büromöbel handelt (UA S 29), trifft diese Auffassung iedenfalls nicht zu. j\n\ne} Die Strafkammer stellt weiterhin auch fest, daß\n\"die Angeklagsen\" (also auch New) \"wußten, daß das\n\n- 18 -\n\nWerk nicht Schuldner des Darlehens (Br) war\" (uA\nSs 29). Das Urteil brauchte sich dann aber nicht darüber\nauszulassen, ob der Angeklagte NEE auch noch von den\nFalschbuchungen gewußt hatte.\n\nf) Eine Benachteiligung der Gläubiger der Kommanditgesellschaft hat das Landgericht nicht nur darin gesehen,\ndaß ihr \"weitere Gläubiger zugeführt\" wurden, sondern auch\ndarin, daß es sich um Gläubiger mit dem Recht auf vorzugsweise Befriedigung handelte (UA S 31).\n\n8) Die Darlegungen des Urteils über die Absicht des\nBeschwerdeführers, die Gläubiger zu benachteiligen, enthalten keinen Widerspruch. Auch wenn die \"wesentlichen\nVerluste\" des Jahres 1952 buchmäßig erst am 31.Juli 1952\nausgewiesen wurden, kann der Beschwerdeführer als leitender Komplementär diese Verluste schon früher erkannt\nhaben (vgl UA S 13 und S 28).\n\n3.) Die Angriffe der Revision gegen die tateinheitliche Annahme von Untreue bleiben ebenfalls vergeblich.\n\na) Sowohl die Übereignung ‘der Büromöbel zur Sicherung\neiner Forderung, die gar nicht bestand, als auch das Anerkenntnis einer Darlehensschuld gegenüber einem gesellschaftsfremden Gläubiger stellen - wie die Strafkamnmer\nmit Recht annimmt - Nachteile im Sinne des § 266 StGB\ndar.\n\nb) Daß der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat,\nstellen die Entscheidungsgründe ausdrücklich fest (UA\n5 33).\n\nc) An dem Bewußtsein der Rechtswidrigkeit kann nach\ndem Zwecke des Geschäfts und nach dem Verhalten des Beschwerdeführers kein Zweifel bestehen (UA S 28).\n\nDer Schuldspruch besteht daher zu Recht.\n\n- 19 -\n\n- 19 -\n\nvII.\nUntreue durch Privatentnahmen:\n\n1.) Auch hier wendet sich die Revision vergeblich\ngegen die Annahme des äußeren Tatbestandes der Untreue.\n\nWegen seiner selbständigen Verfügungsmacht bedurfte\nder Angeklagte Nil zwar nach außen hin nicht der Zustimmung der Kommanditisten; gleichwohl schmälerte er im\nInnenverhältnis die Erträgnisse der Kommanditgesellschaft\nund damit ihren Gewinn, wenn er ohne Wissen der übrigen\nGesellschafter \"für private Zwecke aus der Gesellschaft\nverschiedene Teilbeträge im Gesamtbetrage von 10 484,57 IM\nentnahm, obwohl er wußte, daß er über sein Monatsgehalt\nhinaus nichts entnehmen durfte\" (UA S 33). Wollte man die\nAuffassung der Revision zugrunde legen, dann könnte der\nallein vertretungsberechtigte Gesellschafter Geld oder\nWerte in beliebiger Menge dem Firmenvermögen für eigene\nZwecke entnehmen und damit dem wirtschaftlichen Vermögen\nseiner Mitgesellschafter entziehen, ohne sich strafbar zu\nmachen.\n\n2.) Das Bewußtsein des Angeklagten von der Pflichtwidrigkeit seines Handelns ergibt sich aus den Entscheidungsgründen ebenfalls deutlich. Abgesehen davon, daß die Strafkammer hierzu eine ausdrückliche Feststellung trifft (UA\nS 34), kann insoweit bei den Feststellungen über die\nIntelligenz und die kaufmännische Erfahrung des Angeklagten\nkein Zweifel bestehen.\n\nDieser Schuldspruch mußte daher gleichfalls Bestand\nhaben.\nVIII.\nBetrug beim Ausscheiden als Komplementärs\n\n1.) Diese Verurteilung greift. der Beschwerdeführer u.a.\nmit der Behauptung an, \"die Feststellungen des Gerichts auf\nSeite 34 des Urteils\" fänden \"in dem Ergebnis der Beweis-\n\n- 20 -\n\naufnahme keine Stütze\", Fr trägt alsdann den \"wirklichen\nSachverhalt\" vor.\n\nSo kann das Rechtsmittel der Revision nicht begründet\nwerden. Sämtliche Einzelausführungen der Kevision zu\ndiesem Falle sind unzulässig, weil vor dem Revisionsgericht keine neuen Tatsachen oder bloße Angriffe gegen\ndie Beweiswürdigung als solche berücksichtigt werden\nkönnen.\n\n2.) Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt, daß die Revision - soweit es den Schuläspruch angeht - in diesem Punkte offensichtlich unbegründet ist.\n\nIX.\nFalsche eidesstattliche Versicherung in Tateinheit\nmit Betrug bei der Vermögensoffenbarungti\n\nDas Landgericht stellt hierzu u.a. folgendes fests\n\n\"Am 16.Juni 1953 gab der Angeklagte auf Betreiben der\nFirma Maschinenbau ScHB & Co., CE, vor dem Amtsgericht in Celle die Versicherung zur Abwendung des offenbarungseides ab. In dem von ihm unterschriebenen Vermögensverzeichnis führte er unter der Rubrik 'Forderungen’ nur\nden Abschluß einer Lebensversicherung zugunsten seiner .\nEhefrau auf. Er verschwieg, obwohl er laut Protokoll auf\ndie Bedeutung der Versicherung hingewiesen wurde,. daß er.\naußerdem noch gegen das Kalksandsteinwerk OENB die\nForderung auf Auszahlung seiner Kapitaleinlage in Höhe\nvon 24 000 DM hatte. Er wollte verhindern, daß der\nGläubiger diese Forderung pfändete. Bei Vorlage des Vermögensverzeichnisses gab er laut Protokoll die Versicherung\ndahin ab, daß er. nach bestem Gewissen sein Vermögen so\nvollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.\"\n\nDas Landgericht bestraft den Angeklagten unter Anwendung der §§ 156, 263, 73 StGB. Die Strafe selbst hat\nes der Vorschrift des § 263 StGB entnommen (UA S 74). Im\n\n- 21 -\n\nda\n\n- 21 -\n\nUrteilsspruch ist - wie die Entscheidungsgründe ausdrücklich hervorheben (UA S 39) - die \"tateinheitliche Erfüllung\ndes Betrugstatbestandes versehentlich nicht erwähnt worden\".\n\n1.) Die Einzelangriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung gehen fehl. Jedoch has die allgemeine Sachrüge\nErfolg.\n\nNach den oben wiedergegebenen Feststellungen sind die\nunrichtigsn Angaben des Angeklagten in einer Versicherung\nzur Abwendung des Offenbarungseides abgegeben worden. Die\nrechtliche Möglichkeit zu einer solchen Erklärung beruhte\nauf § 19d der Zwangsvollstreckungsverordnung vom 26.Mai 1933,\ndie durch das Vollstreckungsmaßnahmengesetz vom 20. August\n1953 aufgehcben worden ist. Nach § 19d aa0 erfolgt die Erklärung durch einfache, d.h. nichteidesstattliche Versicherung. Daß im vorliegenden Falle die Versicherung\neidesstattlich abgegeben worden wäre, wird im angefochtenen\nUrteil nur bei der rechtlichen Würdigung formelhaft erwähnt\n(Neidesstattlich\"). Angesichts der entgegenstehenden gesetzlichen Regelung genügt das aber nicht.\n\nWie der Fall rechtlich zu beurteilen gewesen wäre,\nwenn der Vollstreckungsrichter entgegen dem Gesetz die Erklärung eidesstattlich abgenommen hätte, brauchte nicht entschieden zu werden, weil der bislang festgestellte Sachverhalt noch keine Veranlassung dazu gibt.\n\n2.) Hiervon abgesehen hätte die gesamte Verurteilung\nauch deshalb nicht bestehenbleiben können, weil der tateinheitlich angenommene Betrug nur unzulänglich festgestellt\nworden ist,\n\na) Zur Frage des Vermögensschadens enthält das angefochtene Urteil folgendes:\n\n\"Der Gläubiger, dem laut Protokoll eine Abschrift des Vermögensverzeichrisses erteilt\nworden ist, wurde dadurch in den irrigen\n\n- 22 -\n\nGlauben versetzt, der Schuläncr; nämlich der\nAngeklagte, sei unpfändber. Dieser Irrtum hat\nihn veranlaßt, von weiterer. Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Angeklagten abzusehen.\nner Verzicht stellt sine Vermögensverfügung\ndar, denn durch Pfändung und Überweisung der\nForderung des Angeklagten wäre der Gläubiger\nin die Lage versetzt worden, die Forderung\nnunmehr von sich aus im Konkurs anzumelden.\nDiese Unterlassung wiederum hat das Vermögen des Gläubigers geschädigt. Denn der\nKonkurs des Kalksandsteinwerkes ist noch\nnicht beendet. Es isi noch nicht abzusehen,\nob für die Gläubiger eine Quote verteilt\nwerden wird.\"\n\nFür die Annehme eines Vermögensschadens des Gläubigers\nhätte es der Feststellung bedurft, daß die Forderung im\nFalle einer Anmeldung zum Konkurse wenigstens teilweise\nzum Zuge gekommen wäre. Mit Unrecht 1äßt die Strafkammer\ndiese Frage dahingestellt. Denn das Unterlässen des Erwerbes einer ohnehin nicht zu verwirklichenden Forderung.\nkann weder einen wirtschaftlichen Verlüst noch eine Ge»\nfährdung des eigenen Vermögens mit sich bringen.\n\nb) Widerspruchsvoll, zumindest aber unklar, sind die\nFeststellungen des Urteils zur inneren Tatseite des Betruges. nr j\n\nBei der Beweisführung legt das Landgericht nämlich\nzunächst dar, der Angeklagte habe \"gewußt, daß diese\nForderung zwar für ihn nicht realisierbar\" soi, \"daß sie\naber von einem Gläubiger gepfändet werden! könne. Diese\nFeststellungen sind nicht ohne weiteres mit der Annahme\nvereinbar, der Angeklagte habe die. Absicht gehabt, sich -\neinen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen:\n\n- 23 -\n\n- 23 -\n\nX.\nStraffrage:\n\nIn Bezug auf den Beschwerdeführer Herbert NE wird\ndas Landgericht also über die Fälle der unordentlichen Buchführung und der falschen eidesstattlichen Versicherung in\nTateinheit mit Betrug neu verhandeln und entscheiden müssen.\n\nDa nicht sicher ausgeschlossen werden kann, daß die\nHöhe der wegen der übrigen Verurteilungen an sich rechtlich\nbedenkenfrei verhängten Einzelstrafen durch die nunmehr aufgehobenen Verurteilungen (mit Einzelstrafen von einem und\nsechs Monaten Gefängnis) beeinflußt worden sind, mußten\nauch die übrigen Einzelstrafen mit den Feststellungen aufgehoben werden.\n\nD«\nRevision des Angeklagten Hans Be:\n\nDieser Beschwerdeführer beanstandet das Verfahren und\nrügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nI.\n\nVerfahrensbeschwerdens\n\n1.) Nach Meinung des Beschwerdeführers soll das Gericht\ndie ihm von Amts wegen obliegende Pflicht zur Aufklärung des\nSachverhalts \"in folgenden Fällen\" verletzt habens\n\na) Das Urteil enthalte eine \"falsche Würdigung der\nEingliederungskredite\" usw. Dies wird der Strafkammer in\nunzulässiger Form vorgeworfen. Die Revision gibt nämlich\nweder Tatsachen noch Beweismittel näher an (§ 344 Abs 2\nSatz 2 StPO).\n\nb) Der vernommene Zeuge \"Heim\" sei \"vor seiner\nZeugenvernehmung nicht vereidigt worden\". Nach dem Wortlaut der Rüge ist offenbar die angeblich unterlassene\n\"Belehrung\" des Zeugen \"Hegiiie\" gemeint. Ausweislich der\nSitzungsniederschrift ist dieser Zeuge aber sowohl belehrt als auch vereidigt worden.\n\n- 24 -\n\n._ cd _\n\nc) Auf Grund welcher Umstände sich die von der\nRevision für notwendig gehaltene Aufklärung der NYorgänge\num die Beleihung des Kalksandsteinwerks\" usw. dem Landgericht hätte aufdrängen und mit Hilfe welcher Beweismittel es diese Aufklärung hätte durchführen sollen, gibt\ndie Rechtsmittelbegründung nicht an.\n\n2.) Mit Unrecht vermißt die Revision auch eine Aufklärung darüber, \"welche Rolle für die Bewilligung und\nErlangung der Landesmittel\" im einzelnen genannte Personen\ngespielt haben.\n\nHierzu ist Minister Ku ausweislich des Urteils\nals Zeuge gehört worden. Der Beschwerdeführer hätte also\nGelegenheit gehabt, entsprechende Fragen an ihn zu stellen.\n\nDer damalige stellvertretende Landrat LEE Hat\n- wie die Urteilsgründe ebenfalls ergeben - (UA 5 13),\nSelbstmord begangen. Mit ‚der. Mitwirkung dieser Person beschäftigt sich das Urteil, im übrigen (UA Ss 8).\n\nVon alldem abgesehen, ist diese Beanstandung auch\nnicht ordnungsgemäß erhoben, weil sie die Beweistatsachen\nnicht angibt.\n\n3.) Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, .die Gutaenten seien teinseitig\" gewürdigt worden.\n\n4.) Die auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nbezogene Aufklärungsrüge ist verspätet erhoben worden.\n\n5.).Die Bemängelungen des Verfahrensrechts, die sich\nmit der Sachrüge decken, werden - soweit erforderlich -\nin diesem Zusammenhange zu erörtern sein.\n\n‚II.\nSachbeschwerdes\n\n1.) Beihilfe zur Untreue des Angeklagten iiiipb ei\nder Annahme der \"Kg-Wechsel\" (vgl A TIT):\n\nGegen diese Verurteilung wendet sich die Revision\nnicht im einzelnen. .\n\n- 25 -\n\n- 25 -\n\nDie Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge läßt\nkeine Rechtsfehler erkennen, durch die der Angeklagte\nHans BED veschwert wäre.\n\n2.) Fortgesetzter Betrug bei der Krediterlangungı\n\nDie Einzelbemängelungen der Revision hierzu stützen\nsich im wesentlichen auf einen neuen Tatsachenvortrag, auf\neine eigene - vom Urteil abweichende -— Beweiswürdigung\nund auf die nicht nachprüfbare Wiedergabe von Zeugenbekundungen aus der Hauptverhandlung. Mit alldem kann der\nBeschwerdeführer in diesem Rechtszuge nicht gehört werden.\n\nNach den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung,\nvon denen allein ausgegangen werden muß, besteht die Annahme das fortgesetzten Betruges aber zu Recht. Die hier-\n‚gegen vorgebrachten rechtlichen Erwägungen der Revision\ngreifen aus folgenden Gründen nicht durchs\n\nä) Der Angeklagte Hans BB will nicht getäuscht\nhaben. Er hält es für zweifelhaft, ob er die Rechtspflicht\ngehabt habe, zu offenbaren, daß er bereits einen Flüchtlingsausweis B besaß, als er den Flüchtlingsgusweis A beantragte\nund ausgehändigt erhielt. |\n\nWie die Revision verkennt, legt das Landgericht dem\nAngeklagten in diesem Punkte nicht zur Last, durch bloßes\nVerschweigen getäuscht zu haben, sondern es sieht eine\nIrrtumserregung durch wahrheitswidrige Angaben, d.h. durch\npositives Tun, als erwiesen an. Bei Abholung des Flüchtlingsausweises A hat der Angeklagte nämlich auf ausdrückliches\nBefragen verneint, überhaupt einen Flüchtlingsausweis zu\nbesitzen (UA S 40). Das geschah, \"weil der Angeklagte wußte,\ndaß der Bürgermeister ZB dann genauere Unterlagen\nverlangen würde, wenn er von der Existenz des Flüchtlingsausweises B Kenntnis erhielt\" (ebenda). Auch die weiteren\nZweifel der Revision, nämlich ob der Angeklagte bewußt getäuscht habe und ob hierdurch die festgestellten weiteren\nBetrugsfolgen verursacht worden seien, bestehen daher nicht\nzu Recht.\n\n- 26 -\n\nb) Der Angeklagte will geglaubt haben, daß er einen\nRechtsanspruch auf einen Flüchtlingsausweis A gehabt habe.\n\nDie Strafkammer stellt jedoch fest, daß ihm das\nGegenteil klar gewesen ist. Sein abweichender Sachvortrag\nist vor dem Revisionsgericht unzulässig.\n\nDas angefochtene Urteil legt dem Angeklagten für die\nZeit nach Besitzerlangung des Ausweises A nur zur Last,\n\"im Laufe des Winters 1950/51 bis zur Kreditgewährung\nAnfang März 1951 (UA S 42) den von ihm hervorgerufenen\nIrrtum, er sei Flüchtling der Gruppe A, unterhaltenm'zu\nhaben. Die Rechtspflicht, \"den Sachverhalt richtigzustellen\", leitet der Tatrichter aus dem Schreiben des\nNiedersächsischen Ministers für Vertriebene vom 12. Dezember 1950 her (UA S 41). Darin ist kein Rechtsmangel zu\nfinden. Insbesondere kann sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Inhalt des Schreibens nicht auf den formellen\nBesitz. -eines Flüchtlingsausweises A berufen, weil er\nwußte, daß es nur auf die Berechtigung zum Besitze und\nnicht auf den bloßen Besitz ankam. u\n\nDer Angeklagte kahn deshalb duch nicht damit gehört\nwerden, er habe über seine Vertriebeneneigenschaft keinen\nIrrtum erregt. Er hat den Irrtum unterhalten, zu dem zum\nEmpfang solcher Kredite berechtigten Personenkreis zu\ngehören (UA S 43). |\n\nce) Dieser Irrtum war auch ursächlich für die Hingabe\n\" der Kredite.\n\nDie Revision meint, Aufgaben und Funktion des interministeriellen Kreditausschusses seien von der Strafkammer\nfalsch gewürdigt worden; der Minister, der von dem Angeklagten voll und zutreffend unterrichtet gewesen sei,\nhabe gegen den Vorschlag dieses Ausschusses den Kredit .\ngewährt. nn\n\nDieses Vorbringen ist neu und daher unbeachtlich.\nDie Strafkammer hat die Vorgänge anders festgestellt.\n\n- 27 -\n\n- 27 -\n\nDabei sind die Feststellungen bei der allgemeinen Wiedergabe der Verhältnisse (UA S 10) und die Darlegungen zum\nEinzelfalle (UA S 40-44) zusammen zu betrachten. Dann ergibt sich, daß die Überzeugung der Strafkammer, die Kredite\nseien nur auf Grund der \"irrigen Vorstellung\" der \"maßgeblichen Stellen\" erlangt worden (UA S 43), auf lückenfreien Feststellungen beruht.\n\nd) Auch ein Vermögensschaden ist ohne Rechtsirrtum\nangenommen worden.\n\nOb der endgültige Verlust schließlich abgewendet\nwurde, wie der Zeuge Kufß# bekundet haben soll, ist strafrechtlich nicht entscheidend, weil hierdurch nur die Frage\nder Wiedergutmachung berührt wird. Die Schmälerung der nur\nbegrenzt verfügbaren Mittel (ERP und Vertriebenenkredite\n- UA S 10 -) durch Gewährung von Krediten an einen Nichtberechtigten, dessen Betrieb überdies besonders risikobelastet war, stellt - wie keiner Erörterung bedarf -\neine wirtschaftliche Wertminderung dar.\n\ne) Fehl gehen schließlich auch die Angriffe der Revision gegen die Annahme der inneren Tatseite des Betruges.\n\nDabei müssen zunächst schon alle diejenigen Folgerungen\ndes Beschwerdeführers außer Betracht bleiben, die unter Berufung auf angebliche Auskünfte des Ministers KM an einen\nneuen oder mit den Feststellungen in Widerspruch stehenden\nSachvortrag anknüpfen,\n\nNach den Gründen der angefochtenen Entscheidung besteht weder für einen Tatirrtum noch für einen Verbotsirrtum Anhalt. Da der Angeklagte den Kredit für sich beanspruchte, obwohl ihm die entgegenstehenden Vorschriften\nbekannt waren, und weil er seinen vermeintlichen Anspruch\ndurch eine Täuschungshandlung durchsetzte, hat die Strafkammer hier ohne Rechtsirrtum einen schuldausschließenden\nIrrtum abgelehnt.\n\n- 28 -\n\n3.) Unordentliche Buchführung (vgl oben A V):\n\na) Die tatsächlichen Darlegungen und Angriffe der\nRevision gegen diese Verurteilung können zwar keine Beachtung finden.\n\nb) Auf die allgemeine Sachrüge war jedoch zu berücksichtigen, daß die allzu knappen Feststellungen zur\ninneren Tatseite diese Verurteilung nicht tragen.\n\naa) Das Landgericht führt hierzu lediglich folgendes\nauss\n\n\"Als Komplementär der Kommanditgese” lschaft ist\n\"er für die Buchführung verantwortlich gewesen.\n\"Diese Verantwortlichkeit wird im vorliegenden\n\n“ \"Fall aüch-nicht dadurch beseitigt,. daß er. die\n\n* Buchhälter sorgfältig ausgesucht hätte. Dem\n\nsteht seine eigene, oben wiedergegebene Einlassung entgegen. Gerade wenn er erkannt\nhatte, daß sich weder co noch Lafelä als\nvoll vertrauenswürdig erwiesen, wäre es\nseine Pflicht gewesen, die Buchführung.\nanderen Personen zu übertragen.\"\n\nbb) Auf Grund dieser Darlegungen ist eine rechtliche\nNachprüfung des Schuldspruchs nicht möglich.\n\nNach den Feststellungen war die Buchführung bei\nGründung der Gesellschaft in die Hände des Kommanditisten\nLB, eines Bücherrevisors (und stellvertretenden Landrats), gelegt worden, der \"für den kaufmännischen Teil\"\nbestellt worden war, wobei ihm ein Buchhalter zur Seite\nstand (vgl UA S 8 und 26). Daß dem Beschwerdeführer das\nVertrauen zu diesen Personen zunächst nicht vorzuwerfen\nist, nimmt offenbar auch die Strafkammer en. Sie legt\nihm lediglich seine eigene Verteidigung zur Last, wonach\ner \"schon im November 1950 erkannt hat, daß dem Kommanditisten Leg nicht zu trauen sei\". Ungefähr acht\nMonate später erst ist dann die Buchführung anderen\n\n- 29 -\n\n29 -\n\nPersonen übertragen worden (UA S 26).\n\nzur Entschuldigung für diese Verzögerung beruft sich\nder Beschwerdeführer BB aber darauf, daß er sich gegenüber dem Widerstand des Mitangeklagten N@>, von den\nauf die besondere Bedeutung des Kommanditisten Lei für\ndie gesamte Gesellschaft hingewiesen worden sei, nicht habe\ndurchsetzen können. Zumindest mit dieser Einlassung hätte\nsich das Landgericht näher auseinandersetzen müssen.\n\nDies um so mehr, als an keiner Stelle des Urteils\ngesagt wird, weshalb der Angeklagte dem Lei nißtraute,\nund ob sich dieses Mißtrauen insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung erstreckte. Das versteht sich\nschon deshalb nicht von selbst, weil LED - wie erwähnt -\nvon Beruf Bücherrevisor und stellvertretender Landrat war.\n\nc) Hiervon abgesehen nimmt die Strafkammer ausdrücklich\nauf die Feststellungen zur entsprechenden Verurteilung des\nAngeklagten Herbert NEM Bezug (UA S 44). Da diese Feststellungen aufgehoben werden müssen (vgl oben A V), wird\nhiervon auch die Verurteilung des Beschwerdeführers Hans\n\nBOB berührt.\n\nÜber den Vorwurf unordentlicher Buchführung wird die\nStrafkammer daher in Bezug auf diesen Angeklagten ebenfalls\nneu verhandeln und entscheiden müssen.\n\n4.) Betrügerischer Bankrott in Tateinheit mit Untreue\ndurch Abgabe von ı Schuldanerkenntnissen und Vornahme von Sicherungsübereignungen (vgl oben A VI)s\n\nDer Tatrichter nimmt hier gemeinschaftliches Handeln\nmit dem Angeklagten Herbert Nie zusunsten der mitangeklagten Ehefrau NP und einer Frau Brp an. Diese Würdigung\nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken. Soweit sich die Einzelangriffe des Beschwerdeführers Hans BB nicht bereits\ndurch die Ausführungen zur Revision des Herbert Nam erledigen und soweit sie nicht nur rein tatsächlicher Natur\nsind, ergibt sich folgendes:\n\n- 30 -\n\nBu\n\na) Die Bekauptung der Revision, Frau Vo und\nFrau BrB seien Cläubigerinnen des Werkes gewesen,\nwiderspricht den Feststellungen (vgl UA S 28/29).\n\nb) Nach Meinung der Strafkammer war der Angeklagte\nnicht etwa der \"tfberzeugung, daß genügend Masse und. Werte\nvorhanden sind, um die gesamte Gläubigerschaft zu befriedigen\". Er bat vielmehr schon im März 1952 die Absicht gehabt, Trau Tw uni Frau Dre vor den\nwahren Gläubigern des Werkes zu bevorzugen und diese zu\nbenachteiligen (UA S 46). Hieraus ergibt sich, daß er den\nErfolg der Gläubigerbenachteiligung als sichere Folge\nseines Tuas voraussah. Er handelte also auch mit dem\n(erforderlichen). bestimmten willen, die Gläubiger zu be-\n\nnachteiligen ‘vgl u.a. BGH in 1 SüR 477/53 vom 8.12.1953).\nDiese Absicht wäre in übrigen nicht dadurch ausgeräumt\nworden, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit noch die\nHoffnung gehabt hätte, das \"Unternehmen durch Aufnahme\nvon Krediten irgendwie vor dem Zusammenbruch zu: ‚bewahren .\n(vgl BCH in 4 StR 603/54 vom 7.7.1955 5 30).\n\nc) Da auch die tateinheitliche Anwendung des. § 266\nStGB keine Rechtsmängel \"erkennen läßt, durch die der Angeklagte beschwert wäre, \"hat der Schuldspruch in: diesem\nFalle Bestand.\n\n5.) Betrügerischer Bankrott in Tateinheit nit Untreue\n\ndurch Sicherung von Scheinforderungens\n\nDie Einzelangriffe der Revision gegen diese Verurteilung betreffen nur die tatsächlichen Feststellungen und\ndie Beweiswürdigung als solche. .\n\nAuch dis Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergab keine Rechtsmängel, ‚durch die der Angeklagte beschwert\nwäre.\n\n6.) Untreue durch unzulässig: Entnahmen:\n\na) Fehl geht die Auffassung der Revision, ein\nKomplementär könne wegen seiner unbeschränkten Verfügungs-\n\n- 31 -\n\nid\n\nIN\n\nmacht keinen Treubruch begehen. Das hierzu Erforderliche\nist bereits zur Revision des Mitangeklagten Herbert NEE\nausgeführt worden (vgl oben A I 2).\n\nb) Die Darlegungen der Revision zum inneren Tatbestand der Untreue lassen die Urteilsfeststellungen unbeachtet (vgl UA S 50).\n\nc) Auch sonst weist der Schuldspruch keine Rechtsmängel auf.\n\n7.) Unterschlagung zum Nachteil Gr:\n\nDiese Verurteilung mußte in vollem Umfange aufgehoben\nwerden, weil nach den bisherigen Feststellungen zweifelhaft\nist, ob das Eigentum an den Steinen auf den Käufer Gr übergsgsngen war, die Steine mithin für den Angeklagten \"fremde\"\nSachen waren.\n\nDas angefochtene Urteil spricht zwar mehrfach davon,\ndie Steine seien \"übereignet\" worden. Auf diese Wendung\nkommt es jedoch nicht an, weil es sich dabei um eine Rechtswürdigung handelt, die der Nachprüfung des Revisionsgerichts\nunterliegt. An Tatsachen, die für diese Ansicht sprechen\nkönnten, führt die Strafkammer wiederholt an, die \"Parteien\nseien sich darüber einig\" gewesen, \"daß diese Steine Eigentum des Zeugen Gr@@® seien\". Einigung allein genügt aber\nzum Eigentumsübergang nicht. Es muß noch die Übergabe oder\nan ihrer Stelle die Vereinbarung eines Besitzverhältnisses\nhinzutreten.\n\nDie Möglichkeit einer Eigentumsverschaffung durch\nÜbergabe scheidet im vorliegenden Falle offenbar aus, weil\ndie Steine noch auf dem Grundstück der Verkäuferin lagerten.\nIm übrigen spricht allein schon der Umstand, daß die Strafkammer den Angeklagten wegen Unterschlagung und nicht wegen\nDiebstahls verurteilt hat, gegen die Möglichkeit, daß die\nSteine durch Übergabe in das Eigentum des Käufers gelangt\nsein sollten. Der Tatrichter bringt damit zum Ausdruck,\ndie Verkäuferin habe Alleingewahrsam gehabt; anderenfalls\n\n- 32 -\n\n- auch bei bloßen Mitgewahrsen - hätte wegen Diebstahls\nverurteilt werden müssen.\n\nWicht fern liegt die Möglichkeit, daß zwischen dem\nAngeklagten und Gr@9 ein Rechtsverhältnis vereinbart\nworden ist, vermöge dessen Gr den mittelbaren Besitz\nerlangt hatte. Hierüber fehlt es jedoch an jeder Feststellung im Urseil. Da nach der insoweit strengen Rechtsprechung der oberster Zivilgerichte ein Besitzmittlungsverhältnis auch wirklich geschaffen werden muß und es ungenügend ist, wenn der Veräußerer lediglich erklärt, er\nwolle in Zukunft für den Erwerber besitzen, konnte der\nSenat vor sich aus nicht unterstellen, daß (beispielsweise) ein Verwahrungsvertrag zwischen den Parteien vereinbart worden sıi.\n\nDas Fehlen einer Feststellung über den Besitz - und\ndamit über den rechtlich wirksam vollzogenen Eigentunsübergang - - nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen\nUnterschlagung..\n\n.8.)..Amnestie una Straffrager..\n\na) Einer Anwendung des § 3 StFG 1954 stand bislang .\n\njedenfalls die Höhe der 'gegen den Angeklagten erkannten\nGesamtstrafe entgegen. Der Beschwerdeführer wird nun\n\njedoch Gelegenheit haben, diese Frage vor dem Landgericht\nerneut zu erörtern. Für den Fall, daß der Tatrichter eine\nAnwendung des Straffreiheitsgesetzes 'in Betracht ziehen\nsollte, wäre er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes durch die rechtskräftigen Schuldsprüche‘ nicht gehindert, das gesamte Verfahren einzustellen.\n\nb) Die Aufhebung auch derjenigen Strafen, deren\nSchuldsprüche keine Rechtamängel aufweisen, war unumgänglich.\n\naa) Keine Veranlassung hierzu boten allerdings die\ngegen die Nichtanwendung des § 51 Abs 2 StGB gerichteten\n(nachträglichen) Angriffe der Revision.\n\n- 33 -\n\n33 —\n\nDiese räumt ein. daß sich der Tatrichter zur Frage\nder verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nHGedanken ... gemacht\" habe; sie meint aber, nach der\nUrteilsbegründung sei wegen des Fanatismus, Eifers und der\nBesessenheit des Angeklagten \"ein Rechtsirrtum nach § 244\nAbs 2 StPO nicht ausgeschlossen\".\n\nDie Aufklärungsrüge ist verspätet und überdies unzulässig erhoben worden. Sachlichrechtlich weisen die sich\nüber mehrere Seiten erstreckenden Darlegungen der Strafkammer zur Frage der Zurechnungsfähigkeit keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsmängel auf.\n\nbb) Durch die beiden aufgehobenen Verurteilungen kann\njedoch auch die Höhe der übrigen Strafen beeinflußt worden\nsein. Allein aus diesem Grunde mußten alle anderen Einzelstrafen ebenfalls aufgehoben werden. Die Gesamtstrafe\nkonnte ohnehin keinen Bestand haben.\n\nC.\nRevision der Angeklagten Magdalene N\n\nDie Angeklagte ist wegen Beihilfe zum betrügerischen\nBankrott ihres Ehemannes, des Angeklagten Herbert Ne,\nverurteilt worden. Sie wendet sich dagegen mit sachlichrechtlichen Beanstandungen.\n\n1.) Wie oben dargelegt (vgl A VI), bestehen gegen den\nrechtlichen Bestand der Haupttat keine Bedenken.\n\n2.) Auch die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte\nhabe durch ihre Mitwirkung bei der Übereignung der Grundstücke und durch Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages\nwegen der angeblichen Darlehensschuld von 100 000 DM Beihilfehandlungen begangen, ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n3.) Die Feststellungen zur inneren Tatseite enthalten\nebenfalls keinen Rechtsmangel. Die möglicherweise mangelnde\nKenntnis der Beschwerdeführerin von den inneren Geschäfts-\n\n- 34 -\n\nvorgEngen steht hierzu nicht im Widerspruch,\n\n4.) Erfolglos wendet sich die Revision auch gegen\ndie Trweiswürdigung der Strafkamer. Das Landgericht hat\nseine Überzeugung von der Unwahrheit der Einlassungen der\nAngeklagten ohne Rechtsfehler gebildet.\n\n5.) Daß sich die Angeklagte bewußt war, selbst keinen\nAnspruch auf die ihr zugewendeten Vermögensstücke zu haben,\nergibt der Urteilszusammenhang ebenfalls deutlich.\n\n6.) Die Behauptung der Revision, der Angeklagten sei\nihre bisherige Unbescholtenheit bei der Strafzumessung\nnicht zugerechnet worden, ist unzutreffend. Denn gerade\nunter 3erufung auf diesen Umstand billigt das Landgericht\nas Seschwerdeführerin mildernde Umstände zu (vgl UA S 71).\n\nIm übrigen sind die Strafzumessungsgründe zwar knapp,\ngeben jedoch die für die Zumessung der Strafe bestimmenden\nGssichtspunkte ausreichend wieder.\n\nDas Rechtsmittel der Beschwerdeführerin Magdalene\nNeumann var daher in vollem Umfange zu verwerfen.\n\nD.\nRevision des Angeklagten Walter in\n\nDiese Revision beanstandet das Verfahren und rügt\nVerletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nI.\nVerfahrensbeschwerdeni\n\n1.) Die von beiden Revisionsrechtfertigungen erhobene:.\n\nRüge mangelnder Sachaufklärung ist nicht ordnungsgemäß. vor-.\n\ngebracht worden; es fehlt die Angabe der Beweismittel,\nderen Gebrauch sich dem Landgericht hätte aufdrängen. -\nsollen. BEER\n\n2.) Es besteht keine Verfahrensvorschrift, welche\ndem Tatrichter die Angabe von Beweismitteln im.Urteil: zur\nPflicht macht.\n\n- 35 —\n\n- 35 -\n\nII.\nSachbeschwerde:\n\n1.) Die sachlichrechtlichen Einzelbeanstandungen\nder Revision bleiben ebenfalls erfolglos.\n\na) Daß der Angeklagte keinen eigenen Honoraranspruch\nhatte, wird im angefochtenen Urteil unter Angabe der\nBeweismittel im einzelnen dargelegt (UA S 59,60). Wie\nweiterhin ausdrücklich festgestellt wird, war der Beschwerdeführer in den in Betracht kommenden Monaten nicht\nfür die Kommanditgesellschaft tätig geworden. Unter diesen\nUmständen ist die Folgerung des Landgerichts, daß die Bestimmungen des Darlehensvertrages vom 28. Februar 1951,\naus dem die Honorarverpflichtung abgeleitet wird, nur zum\nSchein verabredet worden sind, denkgesetzlich möglich und\ndaher mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nb) Mit der nach §§ 1192, 1154 BGB notwendigen Entgegennahme der Grundschuldbriefe kann der Angeklagte auch\neine Beihilfehandlung zur Straftat seines Bruders Hans\nBEE geleistet haben.\n\nc) Selbst ein Verhalten längere Zeit nach der Tat\nkann als Beweisanzeichen für die Einstellung des Täters\nvor der Tat herangezogen werden, Jedenfalls ist hierin\nnur in Ausnahmefällen ein sachlichrechtlicher Mangel zu\nsehen. Von einer solchen Ausnahme kann aber im vorliegenden Falle nicht die Rede sein.\n\ndä) Die übrigen, ausschließlich gegen die Beweiswürdigung gerichteten Einzelbemängelungen bedürfen keiner\nnäheren Erörterung.\n\n2.) Die allgemeine Sachrüge verhilft der Revision\njedoch in beiden Fällen zum Erfolg.\n\nSowohl die Beihilfehandlung zum betrügerischen\nBankrott des Mitangeklagten Hans Bee als auch die\nSchuldnerbegünstigung beziehen sich auf dasselbe Vermögens-\n\n- 36 -\n\n- Ju -\n\nstück, nämlich die Grundschuld. In Bezug auf die Teilnahmehandlung an der Bankrotthandlung geht das Landgericht nun davon aus, diese seı durch Entgegennahme\n\ndes Grundschuldbriefes verwirklicht worden, Zur inneren\nMatseite führt es dabei aus, der Beschwerdeführer\n\"wollte, daß die wahren, nicht bevorrechtigtien Gläubiger\ndes Werkes im Fall des Zusammenbruchs das Nachsehen\nhat;en\". Diese Feststellung legt die Annahme nahe, der\nBeschwerdeführer habe von der ihm übertragenen Grundschuld von Anfang an im Konkurse Gebrauch machen wollen.\nJedenfails wäre dies der nächstliegende Weg gewesen,\n\num den \"wahren Gläubigern das Nachsehen\" zu geben.\n\nDann aber mäten die Beihilfe zum betrügerischen Bankrott\nund die Schuldnurbegünstigung als einheitliche Handlung\nangesehen werden.\n\nErwägungen hierüber hat die Strafkammer bislang\nnoch nicht angesteilt. Lediglich bei der rechtlichen\nWürdigung wird ohne nähere Begründung erwähnt, es handele\nsich um \"eine weitere selbständige Handlung (§ 74 StGB)\".\nNun führt Jas Urteil zwar zu Beginn der Sachdarstellung\nder Schuldnerbegünstigung aus, der Angeklagte habe sich\n\"am 7.März 19553, also nach Konkurseröffnung, entschlossen, ... von seiner Grundschuld Gebrauch\" zu\nmachen. Diese Bemerkung maß Aber nicht notwendig auf\neinen neuen, selbständigen Entschluß hindeuten. Sie\nkann auch besagen, daß er entsprechend seinem ursprünglichen, einheitlichen Vorsatz an diesem Tage den Entschluß faßte, einen weiteren Teil seines einheitlichen\nVorhabens zu verwirklichen, Im Hinblick auf die erwähnten Feststellungen und wegen der Sachgleichheit des\nVermögensstückes liegt dies mindestens nicht fern.\n\nFür die neue Verhandlung sei darauf hingewiesen,\ndaß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine\nTeilnahms am Verbrechen des § 239 Abs 1 Nr 1 KO auch\nals solche strafbar bleibt, wenn sich die Tat zugleich\n\n- 37 -\n\n- 37 -\n\nals Verletzung des § 242 Abs 1 Nr 1 KO darstellt (vgl\nu.a. BGH in 1 StR 106/52 vom 14.10.1952; 3 StR 844/53\nvom 25.11.1954; a.A. offenbar: IK Bd 2,565 I zu § 242 KO).\n\nZu der von dem Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Kies\nbeantragten Verweisung an ein anderes Landgericht bestand\nkeine Veranlassung.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-19/5-str-578-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1154","ref_norm":"1154","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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