{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-06-19_5_StR_56_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-06-19","aktenzeichen":"5 StR 56/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 2799 08 9 u\n\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz; StGB § 261 Abs 1\n\nRechtssatzs § 261 Abs 1 StGB ist nur anwendbar, wenn\nder Vorsatz des Täters die Art der Vortat\numfaßt.\n\nAktenzeichen: 5 StR 56/56\nUrteil des BGH vom 19.Juni 1956 LG Hannover\n\n5_StR 56/56\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) die Hausfrau Iydia G r ED zer. CD\naus Hp, dort geboren am EB 1927,\n\nzur Zeit in anderer Sache ir Strafhaft,\n\n2.) den Arbeiter Jan CE zu: rem,\ngeboren am MED 1920 in LEE (Polen),\n\n- Sachbezeichnung: NiiBu.2. -\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Juni 1956, an der teilgenommen haben\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nLandgerichterat Dr EB in üer Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte Em\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten Grin\nund CB wirä das Urteil des Landgerichts in\nHannover vom 12.0ktober 1955 samt den Peststellungen\ninsoweit aufgehoben, als es diese Angeklagten verurteilt.\n\n- 2.\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil insoweit aufgehoben, als es die\nStrafe des Angeklagten GEB zur Bewährung aussetzt.\n\nIII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründejz3;\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte G ri wegen\nHehlerei im Rückfali in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, den\nAngeklagten CB wegen Begünstigung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt und die Vollstreckung\ndieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revisionen der beiden Angeklagten greifen mit der\nSachrüge ihre Verurteilungen in vollem Umfange an; die\nRevision der Staatsanwaltschaft richtet sich nur dagegen,\ndaß das Landgericht die Strafe des Angeklagten CB zur\nBewährung ausgesetzt hat.\n\nI. Revision der Angeklagten Gr»\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\n1.) Daß die Angeklagte in den Fällen DB und\nGo vei üer Veräußerung gestohlener Sachen mitgewirkt hat, von denen sie auch den Umständen nach annehmen\nmußte, daß sie gestohlen waren, ergeben die Feststellungen\nder Strafkammer widerspruchsfrei. Die Revis! ın greift\ninsoweit nur in unzulässiger Weise die tatrichterliche\nBeweiswürdigung an.\n\n2. a) Im Fall CoD stellt äie Strafkammer auch\nausreichend fest, daß die Angeklagte ihres Vorteils wegen\ngehandelt habe.\n\nb) Im Fall DEE 1äßt sich hingegen eine solche\nFeststellung dem Urteilszusammenhang nicht entnehmen. Das\nUrteil enthält nichts darüber, daß die Angeklagte von den\ngestohlenen Waren oder deren Erlös etwas erhalten hätte\noder worin sonst ihr wirklicher oder erstrebter Vorteil\nbesteht. Bei dieser Sachlage reicht die Wiederholung des\nGesetzestextes bei der rechtlichen Würdigung nicht als\nFeststellung der Vorteilsabsicht aus.\n\nIm Fali TEE m. as Urtcii schon aus diesem\nGrunde aufgehoben werden.\n\n3.) In beiden Fällen fehlen Feststellungen darüber,\nob die Angeklagte wußte oder nach den Umständen annehmen\nmußte, daß die gestohlenren Sachen gerade aus einem\nEinbruchsdiebstahl stanriter.\n\n§ 261 StGB äroht eine erhöhte Mindeststrafe, von der\ndie Strafkamner bei der Strafzumessung ausdrücklich ausgeht, für den Fall an, daß sich die Rückfallhehlerei auf\nbestimmte schwere Straftaten, u.a. schweren Diebstahl\nbezieht. Er ist nur anwendbar, wenn auch der Vorsatz des\nHehlers diese Besonderheit der Vortat umfaßt (vgl für\nden insoweit gleichliegenden Fall des § 258 StGB RGSt 53;\n342).\n\nAn einer solchen Feststellung fehlt es hier; ihr\nFehlen muß zur Aufhebung der Verurteilung, auch im Fall\n\nCoD, fünren.\n\nzwar betrifft § 261 StdB an sich nur den Strafausspruch, nicht den Schuldspruch. wollte man aber hier\nden Schuläspruch bestätigen und nur den Strafausspruch\naufheben, so wäre der Vorderrichter an die Feststellung\ngebunden, daß die Angeklagte wußte, die Sachen stammten\naus einem Diebstahl, und hätte nur noch zu prüfen, ob\nsie auch wußte, daß dieser Diebstahl ein Einbruchsdiebstahl war. Das ist hier rechtlich nicht möglich. Die\nVorstellung der Angeklagten über die Herkunft der gestohlenen Sachen ist in jedem der beiden Fälle eine einheitliche Lebenstatsache, die sich nicht in einen festgestellten und einen noch festzustellenden Teil zerlegen\nläßt.\n\nII. Revision des Angeklag;en GB\n\nAuch dieses Rechtsmittel hı.5 Erfolg.\n\nDer Angeklagte Ciibhri nach dem Einbruchsdiebstahl»\nden die bereits verurteilten VD: SED und Bein\n\n-5 -\n\n-5-\n\nbei dem Schlachter Ga verübt hatten, dem Nazarewicz\nin Gegenwart der Frau Grill cien Rentner Hip als möglichen Abnehmer von 30 Pfund Fleisch genannt; Hi hat\ndieses Fleisch auch gekauft.\n\nDie Strafkammer konnte nicht feststellen, daß der\nAngeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat, und verurteilt ihn deshalb nur wegen Begünstigung.\n\nDie nicht widerspruchsfreien Feststellungen des Landgerichts zur inneren Tatseite tragen diese Verurteilung\nnicht. Nach den Urteilsfeststellungen (UA S 29) hat sich\nder Angeklagte damit verteidigt, er habe geglaubt, daß\nes sich bei dem Fleisch um \"Ausländerfleisch\" aus dem\nPolenlager handele. Mit dieser Einlassung setzt sich das\nUrteil nicht auseinander. Bei der Strafzumessung heißt\nes dann (UA S 41), der Angeklagte habe eingestandenermaßen aus den Umständen schnell erkennen können, daß es\nsich um eine Straftat von nicht unerheblichem Ausmaß\nhandelte. Das kann nach dem ganzen Zusammenhang nur bedeuten, daß der Angeklagte dies eingestandenermaßen erkannt hat, was im Widerspruch zu seiner wiedergegebenen\nEinlassung steht.\n\nIII.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit Recht,\n\ndaß die Strafe des Angeklagten Gorski nach § 23 Abs 3\nNr 3 StGB nicht hätte zur Bewährung ausgesetzt werden\ndürfen, weil der Angeklagte im Jahre 1954, also in den\nletzten fünf Jahren vor Begehung der Begünstigung, zu\neiner Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt\nworden ist. Die Strafkammer hat diesen Irrtum selbst\nbemerkt und in den Urteilsgründen darauf hingewiesen.\n\n- 6 -\n\nDie Strafaussetzung muß also auf die Revision der\nStaatsanwaltschaft aufgehoben werden.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-19/5-str-56-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-19/5-str-56-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:29.402083+00:00"}}