{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-06-19_5_StR_188_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-06-19","aktenzeichen":"5 StR 188/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _188/56\n\n2199 006\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Kurt K EEE zu: DEE (TEE) ,\ngeboren am EEE 1913 in Ve\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Juni 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr’ ED in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hildesheim vom\n7.Februar 1956 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden der Landeskasse auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat mit Hilfe seines jugendlichen\nSohnes aus der noch offenen Halle des mit einem Zaun umgebenen Nachbargrundstückes je einen Sack Zement und Kalk\n(Handelspackung) entwendet. Er wollte hiermit (durch einen\nNachbarn) am nächsten Tage geringfügige Reparaturen am\nDach seines Schuppens vornehmen. Für die Ausbesserung\nwurden von dem Zement und Kalk je eine Schaufel verbraucht,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die\nVerfahrensbeschwerde gibt entgegen der Vorschrift des\n§ 344 Abs 2 StPO nicht \"die den Mangel enthaltenden Tatsachen\" an. Sie ist daher unbeachtlich. Dagegen hat die\nSachrüge Erfolg. Das Urteil mußte aus folgenden Gründen\naufgehoben und der Angeklagte freigesprochen werdens\n\n1.) Das Landgericht hat zunächst untersucht, ob die\nTat des Angeklagten als Notentwendung im Sinne des\n§ 248a StGB zu bewerten sei. Die Strafkammer hat dies\nabgelehnt, weil der Angeklagte nach ihren Feststellungen\nnicht aus Not gehandelt hat. In den Urteilsgründen wird\nsodann anerkannt, daß die vom Angeklagten entwendeten\nSäcke mit Zement und Kalk \"Gegenstände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs\" seien und daß sie \"zum alsbaldigen Gebrauch\"! bestimmt gewesen seien. Die Strafkammer ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, ein Sack Zement und ein\nSack Kalk im Werte von 7 bis 8 DM seien weder \"eine geringe Menge\" noch \"von unbedeutendem Werte\". Aus diesen\nGründen kann nach der Auffassung der Strafkammer die Tat\ndes Angeklagten nicht als Übertretung nach § 370 Nr 5 StGB\nangesehen werden.\n\n- 3.\n\n2.) Dieses Ergebnis beruht auf einem Rechtsirrtum.\nDas Landgericht ist erkennbar von einem nicht zutreffenden Besriff des \"unbedeutenden Wertes\" ausgegangen, so\ndaß nicht untersucht zu werden braucht, ob die entwendeten Gegenstände noch als eine \"geringe Menge!\" angesehen werden können.\n\na) Die Frage, ob es sich um entwendete Sachen von\nunbedeutendem Werte im Sinne des § 370 Nr 5 StGB handelt,\nist zwar in erster Linie tatsächlicher Natur und unterliegt daher an sich der Würdigung des Tatrichters. Das\nRevisionsgericht muß jedoch nachprüfen, ob dieser von\nrechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist (vel\nu.a. BGNSt 5,265/2647; 6,41/43/). Das ist nicht der Fall.\n\nDas Landgericht beruft sich für seine Auffassung\nlediglich auf den Geldwert- der entwendeten Sachen\n(7 kis 3 IM). Die bloße Angabe des Geldwertes kann aber\nim vorliegenden Faile die ablehnende Entscheidung der\nStrafkanmer allein nicht tragen, weil der Geldbetrag\nim Rahmen dessen liegt, was unter Umständen noch als\n\"geringwertig\" im Rechtssinne angesehen werden kann.\nDiese Grenze läßt sich nicht für alle Fälle gleichmäßig\nfestlegen. Die Rechtsprechung hat dies zwar zum Teil\nversucht und dabei u.a. die Ansicht vertreten, daß bei\nGeldleistungen ein Betrag als geringfügig gilt, \"der\nden Mindestsatz der dem Täter für eine Woche zustehenden\nErwerbslosenunterstützung nicht übersteigt\". Dem schließt\nsich die Revision unter Hinweis auf das Urteil des\n53.Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 29.März 1951\nan (3 StR 123/51, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1952,147;\nvgl hierzu auch RG in JW 1937, S 2510 Nr 5). Hiergegen\nhat jedoch der 3,Strafsenat selbst in seinen zu § 264a\nStGB ergangenen Urteil vom 8.0ktober 1953 (abgedruckt\nin ECHSt 5,263/2657) Bedenken aufgezeigt. Dem ist der\n1.Strafsenat in seiner Entscheidung vom 26.März 1954\n(BGHSt 6,41) gefolgt. Er hat im Anschluß an die frühere\n\n-4-\n\n€\n\nW\n\n- 4»\n\nRechtsprechung des Reichsgerichts mit eingehender Begründung dargelegt, daß weder die dem Täter zustehende\nArbeitslosenunterstützung noch allgemeine Fürsorgesätze\neinen verwertbaren Anhaltspunkt für die Ermittlung der\nGeringwertigkeit bieten. Der erkennende Senat hat sich\ndieser Rechtsmeinung und ihrer Begründung in seinem Urteil\nvom 12.Oktober 1954 (5 StR 308/54) angeschlossen.\n\nDie Frage, wann ein Gegenstand geringwertig ist, kann\nmithin nur von Fall zu Fall beantwortet werden. Es ist\ndabei in erster Linie ein sachlicher Maßstab zugrunde zu\nlegen und zu ermitteln, was nach dem Sprachgebrauch und\nder Verkehrsauffassung als \"geringwertig\" angesehen wird.\nDaneben sind die Verhältnisse der Beteiligten, und zwar\nvor allem die des Verletzten zu werten. Wird dieser durch\nden Verlust in nennenswerter Weise getroffen, so scheidet\nim allgemeinen die Anwendbarkeit des § 370 Nr 5 StGB aus,\nselbst wenn die Wertung nach objektiven Maßstäben eine\nsolche Beurteilung zulassen würde. Andererseits: erhellt\naus diesen Ausführungen, daß auch zugunsten des Täters\neine den Geschädigten nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nur unwesentlich berührende Entwendung als geringwertig\" angesehen werden muß, wenn - wie hier - der Geldwert im Rahmen dessen liegt, was durch § 370 Nr 5 StGB\nerfaßt wird.\n\nb) Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß die Strafkammer insofern einem Irrtum unterlegen ist, als sie bei\nder Prüfung, ob die entwendeten Säcke von unbedeutendem\nWert waren, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten außer acht gelassen hat. Diese können, wie die\nUrteilsgründe bereits hinreichend ergeben, durch die Tat\ndes Angeklagten nur unbedeutend berührt worden sein. Denn\nes handelte sich nach den Feststellungen der Strafkamnmer\num Baumaterialien, die in einem noch nicht vollendeten\nNeubau standen, also einem Bauunternehmer gehörten. Schon\ndiese, wenn auch nur knappen Feststellungen reichen aus,\n\n-5_-\n\n- 5 -\n\nwm darzutun, daß die entwendeten Säcke unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Geschädigten on unbedeutendem Werte waren. Deshalb ist die Tat des Angeklagten\nnicht als schwerer Diebstahl, sondern als Übertretung\nnach § 370 Nr 5 StGB anzusehen, dessen übrige Tatbestandsmerkmale schon von der Strafkammer zutreffend\nfestgestellt worden sind.\n\nc) Als Übertretung nach § 370 Nr 5 StGB kann die\nTat des Angeklagten nur verfolgt werden, wenn rschtzeitig ein Strafantrag des Geschädigten gestellt worden\nist (§ 370 Abs 2 StGB). Diese Verfahrensvoraussetzung\nist in jedsr Lage des Verfahrens, auch vom Revisionssericht zu prüfsn (vgl R6St 75,257). Der Senat hat daher die in dieser Sache entstandenen Vorgänge darauf\ngeprüft, ob ein Strafantrag vorliegt. Das ist nicht der\nFall. Sin Strafantrag kenn nach Lage der Dinge insbesondere nickt in der Anzeige des Geschädigten gesehen\nwerden. Diese ergibt nicht das unzweideutige Verlangen,\ndaß dir in Rede stehende Tat verfolgt werden solle, zumal sich die Anzeige auf weitere Entwendungen bezog und\nweiterhin erwähnt, daß dem Geschädigten beide Säcke,\naus denen nur je eine Schaufel fehlte, zurückgegeben\nworden seien.\n\n3.) Da die Frist des § 61 StGB, nach dem ein Strafantrag binnen drei Monaten zu stellen ist, abgelaufen\nist, kann der Angeklagte nicht wegen Übertretung nach.\n§ 370 Nr 5 StGB bestraft werden. Dieses führt, weil\ngegen den Argeklagten das Verfahren wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls im Rückfalle eröffnet worden ist, nicht zur Einstellung des Verfahrens\nwegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung; der Angeklagte\n\n-6 -\n\nist vielmehr freizusprechen (vgl BGHSt 1,231/2357;\n1,256261.7), und zwar gemäß § 354 Abs 1 StPO durch\ndas Zevisionsgericht.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer S-hmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-19/5-str-188-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-19/5-str-188-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:29.378553+00:00"}}