{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-06-19_5_StR_169_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-06-19","aktenzeichen":"5 StR 169/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2199 007\n\n5 StR 169/56\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Karı S (EEE\naus IE «rei: TEE\ngeboren am EEE 1595 ir CE,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Juni 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr EB in üer Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WW pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Verden a.d.Aller vom\n17.Februar 1956 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGrünäax:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neinem Kinde unter 14 Jahren zu einer Gefängnisstrafe von\nneun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat\nsie nicht zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen\ndie Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung. Sie hat\nkeinen Erfolg.\n\nT.\n\nDer Angeklagte unterhielt intime Beziehungen zu der\ngeschiedenen Frau Grete Pgg Er kam des öfteren in die\nWohnung der Frau PB auch wenn diese abwesend war, und\ntraf dort deren drei Töchter im Alter von 13, 6 und 5 Jahren\nan. Er hat mehrfach ab August 1955 mit der an ENEEED>\n1941 geborenen Renate Pggp unzüchtige Handlungen vorgenommen, sie auch durch Einführen des Fingers in den Geschlechtsteil defloriert.\n\nII:\n\nzur Strafzumessung und zur Ablehnung der Bewährungsfrist führt die Strafkammer folgendes auss\n\n\"Die danach gegen den Angeklagten zu ve:-\nhängende Gefängnisstrafe mußte im Hinblick\nauf den beträchtlichen Umfars und die\nIntensität der verwerflichen Handlungsweise des Angeklagten fühibar ausfallen,\nwobei nicht unberücksichtigt bleiben durfte,\ndaß der Angeklagte sich nicht gescheut hat,\ndas von ihm mißbrauchte Mädchen zu deflorieren. Andererseits war dem Angeklagten\nmildernd zugute zu halten, daß ihm seine\nTaten durch das ufrenbar brreits stark entwickelte Kind senr leicht gemacht wurden,\nzumal es wiederholt die Gelegenheit geradezu\n\n- 3 -\n\nt\n\\r\nı\n\ngesucht hat. um sich intim mit dem Angeklagten cinzulassen, wobsi vnrerfreuliche häusliche Verhäivnisse nit ursächlich gewesen\nsein mögen. Wenngieich diese Umstände das\nVerhalten des Angeklagten keinesialls entschuldigen können, so waren sie doch weitgehend strafmildernd zu b:rücksichtigen.\nEine Gefängrisstrafe vor neun Monater erschien nach alledem als erforderliche und\nausreichende Sühne angemessen.\n\nEine Aussetzung dieser Strafe zur Bewährung\ngemäß § 23 StGB konnte nicht angeordnet\nwerden, da das Öffentliche Interesse im\nHinblick auf den seelischen Schaden, der\ndurch derartiges Verhalten älterer Männer\nimmer wieder bei Xindern angerichtet wird,\ndie Vollstreckung der Strafe auch bei diesem\nAngeklagten und selbst bei Berücksichtigung\naller persönlichen Unstände gebietet. Hinzu\nkommt, daß auch zur Abs:hreckung die Vollstreckung erforderlich ist. Wenn in Fällen\nwie dem vorliegenden nur der Ausspruch der\nStrafe und entsprechende Auflagen der Tat\nfolgen, kann die Schwere der Gesetzesverletzung weiteren Bsvölkerungskreisen\nnicht genügend zum Bewußtsein gebracht\nwerden. !\"'\n\nTII.\nGegen die Ablehnung dar Strafaussetzung zur Bewährung\n\nbestehen entgegen der Auffassung der Revision keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n1.) Die Revision meint, das Urteil gehe zu Unrecht\n\ndavon aus, daß bei Sitti:.chkeitsverbrechen an Kindern\nunter 14 Jahren das öffentlishe Interesse stets ohne Rücksicht auf den Einzelfall ätle Vollstreckung der Strafe er-\n\n- 4 -\n\nn\n\nfordere. Das trifft nichı zu.\n\nRichtig ist, äaß § 23 StEB die Strafaussetzung zur\n\nShe\n\nBewährung nicht davon abhängig macht, gegen welches Strafgesetz sich der Täter vergangen hat. Die Vorschrift knüpft\nnicht an einzelne gesetzliche Tatbestände oder die Höhe der\nfür ihre Verwirklichung angsdrohten Strafen an, sondern\ngeht von der Höhe der im Einzel’ıll verwirkten Strafe aus.\nDer Bundesgerichtshof hat deshalb wiederholt ausgesprochen,\ndaß es auch aus dem Gesichtspunkt des Öffentlichen interesses nicht zulässig sel, bei Straftaten bestimmter Art\nausnahmslos ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Strafaussetzung abzulehnen (BGHSt 6,125; 298/3007;\n3 StR 550/54 vom 20.12.1954; Goltd Arch 1955,209/2107). Er\nhat aber auch darauf hingewiesen, daß diese Rechtslage den\nTatrichter nicht hindert, bei bestimmten, vor allem ihrer\nArt nach schweren und für den geschützten Personenkreis\nbesonders gefährlichen Delikten bei der Prüfung, ob das\nöffentliche Interesse die sofortige Vollstreckung erfordert,\neinen strengen Maßstab anzulegen und nur in Ausnahmefällen\ndie Strafaussetzung zu bewilligen (so gerade für Sittlichkeitsdelikte die angeführie Entscheidung des 2.Senats\n\nBGHSt 6,298/3007).\n\nGegen diese Grundsätze hat die Strafkammer aber nicht\nverstoßen, Sie geht davon aus, daß bei Verbrechen aus\n§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB mit Rücksicht auf die schweren\nseelischen Schäden, die durch Straftaten solcher Art\nhäufig bei Xindern angerichtet werden, nur unter ganz besonderen Umständen das öffentliche Interesse nicht die sofortige Vollstreckung der Strafe erfordert.\n\nDaß hier ein soicher Sonderfall vorliegt, hat die\nStrafkammer nach Prüfung rerneint. Rechtsfehler sind dabei\nnicht erkennbar. Mit den besoxderen Umständen, die hier zu\nberücksichtigen waren, hat sich lie Strafkammer bereits bei\nden Strafzumessungsgriinden aussinandergesetz* und dabei\ninsbesondere auch die Entwicklung des Kindes und dessen\n\nzur Tat anreizendes verhalten, andererseits aber auch Art\nund Umfang der Tat berücksichtigt. Auf diese Darlegungen\nnehmen die Ausführungen, mit denen die Strafkamner das\nöffentliche Interesse an sofortiger Strafvolistreckung be-Jaht, erkennbar Bezug.\n\n2.) Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, daß die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich fest-\n‚gestellt hat, ob auch gerade bei diesem Kind durch die Tat\ndes Angeklagten schwere seelische Schäden entstanden sind.\nDurch Taten, wie sie der Angeklagte vorgenommen hat,\nkönnen stets seelische Schäden entstehen. Ob sie im Einzelfall entstanden sind, 1835 sich in der Regel in der Hauptverhandlung überhaupt noch richt feststellen, sondern ergibt sich erst aus der späteren Entwickiung des Kindes.\n\nDer Tatrichter kann deshalb sowohl bei der Strafzunsssung\nals auch bei der Früfung der Aussetzung zur Bewährung schon\nden Umstand, daß durch solche Taten schwere seelische\nSchäden entstehen können, zu Ungunsten des Angeklagten\nverwerten. .\n\n3.) Es trifft auch nicht zu, daß die Strafkamner ausschließlich oder ganz vorwiegend nur den Abschreckungsgedanken bei der Prüfung des öffentlichen Interesses berücksichtigt. hätte. Sie hat es, wie der enge Zusammenhang mit\nden Strafzumessungsgründen ergibt, auch auf die Schwere\nder Schuld abgestellt. Daß sie den Gedanken an Abschreckung\nanderer mit berücksichtigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGEHSt 6,125; BGH NJW 1955.30 und 996).\n\n4.) Die Revision meint, im vorliegenden Fall könne\ndas Öffentliche Interesse schon deshalb die Strafvollstreckung nicht erfordern, weil der Angeklagte völlig\nstraffrei hätte ausgehan müssen, wenn er mit einem drei\nMonate älteren, dafür aber weniger entwickelten Kind, als\nes Renate Rp var, geschlechtiich verkehrt odur sonstige\nunzlichtige Handlungen vorgenommen hätte. D.eser Gedankengang ist schon deshalb unrichtig, weil in einem solchen\n\nel;\n\nFall eine Bestrafung wegen Beleidigung oder Körperverletzung in Betracht käme, unter Umständen auch wegen\nVerführung Minderjähriger (§ 1§ 2 StGB), die je nach Lage\ndes Falls sogar höher ausfallen könnte als die hier gegen\nden Angeklagten verhängte Strafe.\n\nDer Oberbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils beantragt, soweit die Strafausset.:ung zur Bewährung abgelehnt ist.\n\nSarstedt Dr.Kufifka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-19/5-str-169-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-19/5-str-169-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:29.357556+00:00"}}