{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-06-19_5_StR_128_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-06-19","aktenzeichen":"5 StR 128/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2199 008\n\n5_StR 128/56\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Geschäftsführer Otto F EB aus MED,\ngeboren an EMEMEE 1916 in TEE (Thüringen) ,\n\nwegen Untreue usw.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19.Juni 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte in\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten FEB gegen das\nUrteil des Landgerichts in Göttingen vom 12.Oktober 1955\nwird verworfen. Jedoch wird das angefochtene Urteil dahin\nberichtigt, daß der Angeklagte FEB in Falle \"Volkswagenanschaffung\" nur wegen fortgesetzter Untreue,\nnicht wegen tateinheitlich damit begangener fortgesetzter Unterschlagung verurteilt ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen, davon in einem Falle\nin Tateinneit mit Urkundenvernichtung, wegen fortgesetzter\nUntreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung\nund wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zu\neiner Gesamtstrafe von einen Jahr drei Monaten Gefängnis\nund zu zwei Geldstrafen verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Verfahrensrüge trägt vor, nach den Informationen,\ndie dem Verteidiger erteilt worden seien, hätten in dieser\nSarhe dieselben Schöffen, mindestens einer von ihnen, mitgewirkt, die auch in der ähnlich liegenden Strafsache gegen\nErhard u.a. tätig gewesen seien. Es müsse behauptet werden,\ndaß die §§ 44, 45, 47 und 77 GVG nicht beachtet worden\nseien.\n\nSchon die Zulässigkeit dieser Rüge ist mindestens\nzweifelhaft. Allem Anschein nach will der Verteidiger, der\ndie Revisionsbegründung unterzeichnet hat, nicht die Verantwortung für die Richtigkeit der Tatsachen übernehnen,\nin denen der Verfahrensverstoß liegen soll. Außerdem sind\ndiese Tatsachen nicht mit unzweideutiger Bestimmtheit behauptet worden. Die Revision sagt nicht, ob beide Schöffen\noder nur einer, und welcher, an beiden Sachen mitgewirkt\nhaben sollen.\n\nJedenfalls ist die Rüge unbegründet. Keine Vorschrift\nverbietet, daß ein Schöffe bei mehreren ähnlich liegenden\nSachen mitwirkt, wenn er für die betreffenden Termine\n\nrdnungsmäßig ausgelost ist. Daß dies nicht geschehen sei,\nträgt die Revision nicht vor.\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nIl.\n\nZu der Sachbeschwerde macht die Revision keine Ausführungen. Der Senat hat das Urteil in vollem Umfange\nrechtlich nachgeprüft. Dabei hat sich kein Rechtsfehler\ngefunden, durch den der Angeklagte beschwert sein könnte.\n\nUnrichtig ist nur, daß die Strafkammer meint, der Anguklagte habe beim Ankauf des Volkswagens auch den Tatbestand der Unterschlagung verwirklicht (UA S 109). Die\n“ittel der Arbeiterwohlfahrt, die der Angeklagte zu diesem\nZweck verwendet hat, waren für ihn keine fremden beweg- Ai\nlichen Sachen im Sinne des § 24& StGB. Nach den Feststellungen der Strafkammer handelte es sich nicht um\nSachen, nämlich nicht um Geldscheine oder Gelästücke,\nsondern um ein Guthaben auf dem Konto Nr @§ 85 bei der\nStadtsparkasse in DO. Dieses. Konto lautete\nauf den Nauen’ ‘des Ängeklagten mit dem. Zusatz.\"Arbeiterwohlfahrt i 7 Der ‚Angeklagte. hatte das Geld\nauf dieses Konto auch nicht etwa, in.bar eingezahlt .\n(vgl UVA -S 19); vielmehr wer das. Guthaben durch Über-:\nweisungen Dritter zugunsten ‘der Arbeiterwohlfahrt auf '\ndieses Könto entstanden. Daß der Angeklagte darüber imeigenen Interesse verfügte, erfüllte nur den Tatbestand el\nder Untreue, nicht auch den der Unterschlagung.\n\nDer Senat konnte diesen Fehler selbst berichtigen.\nDaß die Annahme tateinheitlicher Unterschlagung das Strafmaß beeinflußt hätte, ist mit Sicherheit auszuschließen.\nDie Strafe mußte gemäß § 73 StGB dem § 266 StGB entnommen werden, und das ist auch geschehen. Die Strafzumessungsgründe für diese Tat (UA S 120) erwähnen den\nUmstand, daß der Angeklagte sich hier an fremden. Sachen\n\n-A-\n\nvergriffen hätte, überhaupt nicht. Die Strafkanner\n\nerwägt hier nur, daß der Angeklagte die Lage aus-\n\ngenutzt habe, um sich einen eigenen Wagen \"im wesentlichen\naus Mitteln der Arbeiterwohlfahrt zu verschaffen\". Damit\nist ganz offensichtlich die wirtschaftliche, nicht die\nsachenrechtliche Verfügung gemeint.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-19/5-str-128-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-19/5-str-128-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:29.337205+00:00"}}