{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-06-12_5_StR_145_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-06-12","aktenzeichen":"5 StR 145/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 145/56\n\n2199 010\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Paul T EEEEEEEEED\naus DEREN,\ngeboren am ED 19165 in CE ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.Juni 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat vr EB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 21.Februar 1956\n\n1.) in den Schuld- und Strafaussprüchen in den\n\nFällen Bei, DEE, BOB und von»,\n\n2.) im übrigen nur in den Strafaussprüchen\n\nmit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war\nder Angeklagte im Jahre 1955 als Handelsvertreter tätig.\n\"Er bezog kein festes Gehalt, sondern lebte ausschließlich\nvon den anfallenden Provisionen. Von diesen Provisionen\nmußte der Angeklagte auch die Spesen bestreiten, die ihm\naus seiner Reisetätigkeit, welche er mit Hilfe eines Volkswagens ausübte, erwuchsen. Obwohl der Angeklagte durchweg\ngute Umsätze hatte, befand er sich in den ersten Monaten\ndes Jahres 1955 in dauernden Geldverlegenheiten. Das mag\nseinen Grund zum Teil darin gehabt haben, daß die Provisionsforderungen des Angeklagten nicht immer sofort realisiert\nwerden konnten. Nicht zuletzt hatte die mißliche wirtschaftliche Lage des Angeklagten ihren Ursprung aber auch darin,\ndaß der Angeklagte sehr ausschweifend lebte und einen erheblichen Teil seiner Einkünfte für Zechgelage ausgab. Da\ndem Angeklagten oftmals die Geldmittel fehlten, die er zur\nDurchführung seiner Reisen, zur Bestreitung seiner Verpflegungs- und Logiskosten sowie für seinen Alkoholkonsum\nbenötigte, befriedigte er seine Bedürfnisse in zahlreichen\nFällen dadurch, daß er Gastwirte und Tankwarte um die ihnen\nzustehenden Vergütungen prellte. In anderen Fällen verschaffte er sich Bargeld dadurch, daß er sich durch mancherlei Betrugsmanöver Geldbeträge erschwindelte\" (UA S 2).\n\nDie Strafkammer hat ihn wegen Betruges in zwölf Fällen\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahre und sechs Monaten\nGefängnis verurteilt und in zwei weiteren Fällen freigesprochen.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur in vier Fällen\nErfolg.\n\nI.\n\nEine der Verfahrensbeschwerden ist begründet.\n\na do\n\n1.) Die Revision macht allerdings zu Unrecht eine\nVerletzung des § 69 Abs 1 Satz 2 StPO geltend.\n\nEs kann unentschieden bleiben, ob die Belehrung des\nZeugen über den \"Gegenstand der Untersuchung und die\nPerson des Beschuldigten\" zuden wesentlichen\nFörmlichkeiten der Hauptverhandlung gehört, die nach § 273\nAbs 1 StPO in die Niederschrift aufzunehmen sind und nur\ndurch diese bewiesen werden können (§ 274 StPO). Die Bestimmung des § 69 Abs 1 Satz 2 StPO betrifft jedenfalls\nnur die Fälle, in denen der Zeuge nicht ohnehin schon\nweiß, gegen wen das Verfahren läuft und welche Taten es\nbetrifft (vgl RGSt 6,267). Diese Kenntnis hatten die elf\nZeugen, die die Revision namhaft macht; denn sie waren\nschon im Vorverfahren vernommen worden und hatten zum Teil\nselbst die Strafanzeigen erstattet.\n\n\" Die Entscheidungen RGSt 74,35 und BGHSt 3,281, . auf:\ndie sich die Revision für ihre Auffassung beruft, § 69 StPO\nenthalte \"eine zwingende Vorschrift\", betreffen nicht den\nzweiten, sondern den ersten Satz des ersten Absatzes.\n\n2.) Auch die Rüge, durch die Nichtvereidigung des\nZeugen Sc habe die Strafkammer gegen § 59 StPO verstoßen, ist unbegründet. Die Vernehmung dieses Zeugen ist,\nnachdem er seine Personalien angegeben hatte, abgebrochen\nworden. Er ist, wie aus der Niederschrift deutlich hervorgeht, nicht zur Sache gehört worden. Dies unterblieb nach\nder dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden, weil sich\nherausstellte, daß der Zeuge nur für den Anklagepunkt\nDEE in Betracht kam, der abgetrennt werden mußte.\n\n3.) Die Revision beanstandet jedoch mit Recht die\nVereidigung des Zeugen WeilB als Verletzung des $. 60\nNr 3 StPO.\n\nA) wellBrar ein Untervertreter des Angeklagten\nund spielt in folgenden vier Betrugsfällen eine Rolle.\n\ne\n\na) Er und der Angeklagte trafen am 30.Januar 1955 in\neinem Dorfe auf den Werkzeugmacher Bei. Diesem bot der\nAngeklagte einen im Kraftwagen mitgeführten Anzug, der\nschon getragen und an einzelnen Stellen schadhaft war, als\nneuwertig an. Er erklärte, ihn wegen augenblicklicher Geldverlegenheit für nur 100 DM abgeben zu wollen, obwohl der\nordnungsmäßige Preis 257 DM betrage. Bei ließ sich\nschließlich überreden, das Kleidungsstück anzuproben, und\nentschloß sich zum Kauf. Er bat jedoch \"den Angeklagten\nund We mit in seine Wohnung zu kommen, weil er nicht\ngenügend Geld bei sich habe, um den Kaufpreis bezahlen zu\nkönnen. Diese Aufforderung lehnten der Angeklagte und\nWeb, die das Risiko einer eingehenden Besichtigung\ndes Anzuges durch die Ehefrau des Zeugen nicht eingehen\nwollten, ab. Sie erklärten, daß sie es eilig hätten und\nder Kauf sofort perfekt gemacht werden müsse. Daraufhin\nlieh sich der Zeuge Be WB von dem Gastwirt wien\n100 DM und übergab sie dem Angeklagten\" (UA S 9).\n\nb) Der Angeklagte stand bei der Gastwirtin nn\nin EEE (Kreis VE \"in hohem Ansehen, da er oftmals\ngrößere Zechen gemacht und diese auch (bis auf einen aus\ndem Monat März 1954 noch offenstehenden Betrag von etwa\n150 IM) immer bezahlt hatte\". Im Februar 1955 nahm er dort\nwieder Unterkunft, sagte aber nicht, daß er kein Geld besaß. Am anderen Tage lieh er sich von dem Ehemann DEEEB\nGEB :9 1 una versprach dabei, das Geld in Kürze zurückzugeben. Später ließ er sich dort nicht mehr sehen. Das\nLandgericht nimmt an, daß er von vornherein gewillt war,\ndas Übernachtungsgeld nicht zu entrichten und das Darlehen\nnicht zurückzuzahlen (UA S 12/13).\n\nDer Angeklagte hat sich damit verteidigt, er sei durch\nseine Verhaftung gehindert worden, die Schuld zu begleichen.\nDazu habe er auch deshalb keinen Anlaß gehabt, weil Weib\nsie übernommen habe. \\\n\nBeides sieht die Strafkammer mit der Begründung als\nwiderlegt an, er habe lie zu seiner Festnahme im Juni 1955\nZeit genug gehabt, die Schuld zu bezahlen, wenn er es wirklich gewollt hätte. Die Schuldübernahme durch WeiilBnape\ner zwer mit einem Zettel nachzuweisen versucht, auf dem\nale Unterschrift Weges unter einer solchen Erklärung\nstehe. Das Schriftstück sei jedoch gefälscht. Es falle\nauf, daß sich der geistig bewegliche Angeklagte bei seinen\nVernehmungen während der achtmonatigen Untersuchungshaft\nniemals auf eine Schuldübernahme Weis berufen habe.\n\"Zum anderen hat der Zeuge We@WilBin durchaus sicherer\nWeise beschworen, daß seire Unterschrift auf dem von dem\nAngeklagten überreichten Zettel zwar echt sei, daß er\ndiese Unterschrift aber niemais unter den jetzt darüber\nstehenden Text gesetzt habe. Für die Richtigkeit dieser\nErklärung spricht das äußere Bild des Zettels.\" Das wird\nnäher dargelegt (UA 5 14,15).\n\nc) Am 25.Februar 1955 erwarb der Angeklagte an der\nTankstelle BofWin Wichtringhausen Kraftstoff und Öl für\n20,60 DM, versprach Bezahlung i:ı den nächsten Tagen, \"obwohl ihn\", wie das Landgericht feststellt, \"die Absicht\nhierzu fehlte\". Er ließ als Pfand einen getragenen Damenrock zurück. \"Sodann entfernte er sich, um sich, wie er\nes von vornherein beabsichtigt hatte, nie wieder bei BoD\nblicken zu lassen\" (UA S 15).\n\nAuch hier hat sich der Angeklagte unter anderem damit\nverteidigt, We@WWWBhave die Schuld übernommen. Die Strafkammer sieht dies ebenfalls als widerlegt an und verweist\nauf ihre Ausführungen zum v«.rigen Falle.\n\nd) Nachdem der Angeklagte vom Nachmittag des 2.März\nbis zum späten Nachmittag des 3.März 1955 mit Wei und\neinem anderen Untervertreter gezecht hatte, suchte er\nohne Geld \"gemeinsam mit Weib die von der Zeugin we\nbetriebene Fremdenpension auf und mietete dort für sich\nund Wei ein Doppelzimmer für eine Nacht\" (UA S 16).\n\n- T-\n\nDas Landgericht stellt fest, er habe \"von vornherein die\nAbsicht gehabt, die Pensionswirtin um das Übernachtungsgeld zu prellen\" (UA S 17). Am anderen Morgen schützte er\neine augenblickliche Geldverlegenheit vor. Am Tage zuvor\nwar er der Gastwirtin Cö> 7 DM schuldig geblieben. Die\nPolizei hatte sein Kraftfahrzeug sichergestellt, weil er\nbetrunken war, und hatte der Frau CilllBzugesichert, der\nWagen werde dem Angeklagten nur dann wieder ausgehändigt\nwerden, wenn er seine Zechschuld begleiche (UA S 16). Der\nAngeklagte erklärte nun der Pensionswirtin WWW, er müsse,\num seine Tätigkeit als Vertreter ausüben zu können, seinen\nKraftwagen einlösen. Wenn sie ihm dazu 20 DM leihe, werde\ner ihr noch an demselben Tage von seinem Verdienst die\n\n6 DM Übernachtungsgeld und das Darlehen zurückzahlen.\nDaraufhin gab ihm Frau WEB 20 DM, und er verpfändete\n\nihr seinen Ehering, ließ sich jedoch nicht wieder bei ihr\nsehen. Mahnschreiben blieben erfolglos (UA S 17,18).\n\nÜber die Einlassung des Angeklagten sagt das Urteils\n\"Der Angeklagte verteidigt sich auch in diesem Falle mit\nder Behauptung, daß We es übernommen habe, die Verpflichtungen gegenüber der Zeugin We zu erfüllen, und\ndaß er demzufolge keine Veranlassung gehabt habe, sich um\ndie Regelung der Angelegenheit zu kümmern. Wie aber bereits\noben ausgeführt worden ist, sieht die Strafkammer dieses\nVerteidigungsvorbringen des Angeklagten als widerlegt an!\"\n(UA S 18).\n\nB) Die rechtlichen Bedenken, die die Revision gegen\ndie Vereidigung des Zeugen We erhebt, greifen durch.\n\na) Der Sachverhalt in den Fällen BE ip und vn\n(oben A a und d) legt die Annahme nahe, daß Wei insoweit\nTeilnehmer war.\n\nNach den bisheriren Feststellungen erklärte auch er\ndem Werkzeugmacher Bei, \"daß sie es eilig hätten und der\nKauf sofort perfekt gemacht werden müsse\". Mit dieser Be-\n\ngründung lehnte nicht nur der Angeklagte, sondern auch\nVE =: ab, in die Wohnung des EL nitzukommen. Beide\nwollten der Ehefrau BC 9 keine Gelegenheit geben, den\nAnzug vor der Bezahlung zu besichtigen.\n\nAls Mieter des Zimmers bei Frau WB trat zwar nur\nder Angeklagte auf, und die Urteilsgründe bieten keinen\nAnhalt dafür, dab Weil dabei äßerlich mehr tat, als\ndort mit zu nächtigen. Dabei kann er aber gewußt haben,\ndaß der Angeklagte kein Geld hatte. Diese Kenntnis liegt\nnach den Feststellungen des Urteils über die unmittelbar\nvorangegangenen Ereignisse nahe. Hatte er sie, so kann er\nden Täterwillen des Angeklagten dadurch gestärkt haben,\ndaß er bei ihm blieb und das Zimmer mit ihm teilte.\n\nWeder die Sitzungsniederschrift noch die Urteilsgründe lassen ırkennen, daß sich das Landgericht in den\nFällen Be WB und WW dieser rechtlichen Möglichkeiten\nbewußt gewesen ist.\n\nTatsächliche Erwägungen, aus denen ein Teilnahmeverdacht gegen einen Zeugen verneint wird, kann das Revisionsgericht zwar nicht nachprüfen. Der Tatrichter\nbraucht sie auch nicht immer besonders hervorzuheben und\nzu erörtern. Dies kann aber in besonderen Fällen geboten\nsein (RGSt 28,111/1137). So liegt es hier. Der festgestellte Sachverhalt spricht in hohem Maße für einen Verdacht der Teilnahme. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß sich die Strafkammer dessen bewußt geworden\nist. Der Vorsitzende hat den Zeugen Weib auch nicht\nauf Grund eines Gerichtsbeschlusses, sondern kraft seiner\nSachleitungsbefugnis vereidigt. Aus diesen beiden Umständen schließt der Senat, daß das Landgericht nicht aus\ntatsächlichen Gründen die Voraussetzungen des § 60 Nr 3\nStPO verneint, sondern versehentlich unterlassen hat, sie\nzu prüfen, diese Bestimmung also iufolge Rechtsirrtunms\nnicht beachtet hat.\n\nAuf diesem verfahrensrechtlichen Verstoß kann zunächst die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen\nBe WW und VB (oben A a, d) beruhen.\n\nDer erste Fall ist auf Grund \"der glaubhaften Aussage\ndes Zeugen B Bin Verbindung mit den Angaben des Zeugen\nVe una der eigenen Einlassung des Angeklagten!\" festgestellt worden (UA S 9). Die Aussage Webs wirä allerdings bei der näheren Beweiswürdigung nicht ausdrücklich\noder sonst erkennbar verwertet. Trotzdem kann der Senat\nnicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß\nihre Beeidigung für das Gericht in irgendeiner Hinsicht\nvon wesentlicher Bedeutung gewesen ist, die Entscheidung\nalso beeinflußt hat.\n\nIn dem Falle WB hat das Landgericht die eidliche\nAussage des Zeugen We dazu verwendet, die Einlassung\ndes Angeklagten zu widerlegen (UA S 18). Die fehlerhafte\nVereidigung kann also auch hier zu dem Schuldspruch geführt\nhaben. Allerdings hatte der Angeklagte der Frau WW sozar\nversprochen, sie solle ihr Geld noch am selben Tage erhalten, und es liegt nahe, daß es nach seiner eigenen Darstellung erst später zu der angeblichen Schuldübernahme\ndurch WeB gekommen sein soll. Trotzdem kann das Revisionsgericht auch in diesem Betrugsfalle nicht mit der\nerforderlichen Sicherheit die Möglichkeit verneinen, daß\ndie eidliche Aussage Wei den Tatrichter zur Verurteilung mitbestimmt hat, zumal da der Sachverhalt auch hier\nwieder \"auf Grund der glaubhaften Aussage der Zeugin WEB,\nder Angaben des Zeugen Wei und der eigenen Einlassung\ndes Angeklagten festgestellt\" worden ist (UA S 18).\n\nb) In den Fällen Isis und Bogp (oben A b,c)\nkommt ein Teilnahmeverdacht gegen den Zeugen Veiiiilb nicht\n\nin Betracht. Denn diese beiden Betrügereien hat der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteil allein verübt.\n\nEs braucht hier nicht erörtert zu werden, unter welchen\nVoraussetzungen ein Zeuge grundsätzlich auf bestimmte Teile\n\n- 10 -\n\nseiner Aussage vereidigt werden kann oder muß, obwohl er\nin anderen Anklagepunkten, zu denen er ebenfalls vernommen worden ist, der Teilnahme verdächtig ist (vgl\nRspr&GSt 7,98; RGSt 11,1; 49,358; RG HRR 1937,359; BGH\nNIW 1954,1655 Nr 19 und zwei Urteile des Senats vom\n30.10.1952 bei Dallinger MDR 1953,21, zu §§ 59 ff StPO).\nEs kommt auch nicht darauf an, ob dann das Revisionsgericht\nim allgemeinen die Verurteilung in den Fällen aufrechterhalten kann, auf die der Tatrichter die Vereidigung des\nZeugen, die er im vollen Umfange vorgenommen hat, hätte\nbeschränken müssen (vgl BGH vom 7.2.1956 - 1 StR 530/55 -\nSeite 5, insoweit nicht veröffentlicht).\n\nEine solche Teilung ist hier jedenfalls nicht möglich.\nWar der Zeuge VelBder Teilnahme am Betruge zum Nachteil der Frau WB veräächtig, so konnte er nicht in den\nFällen TOD und BoD auf seine Aussage vereidigt\nwerden, er habe das Schriftstück mit der angeblichen\nSchuldübernahme nicht unterschrieben. Denn diese Bekundung\nbezog sich untrennbar auch auf die Anklagepunkte DD\n\nEB una Bo.\nIn diesen beiden Fällen läßt sich ebenfalls nicht ausschließen, daß die Verurteilung auf dem Verstoß beruht.\n\nAuf die Rüge einer Verletzung des § 60 Nr 3 StPO muß\ndas Urteil also insoweit aufgehoben werden, als der An-\n\ngeklagte in den Fällen BO, END, BoD una vum\n\nverurteilt worden ist.\n\nDie Revision macht zwar noch geltend, überall dort,\nwo das Landgericht feststelle, daß der Angeklagte zusammen\nmit Untervertretern eingekehrt oder sonst tätig geworden\nsei, handele es sich um den Zeugen WeB Ob das zutrifft, 1äßt sich dem Urteil nicht entnehmen, kann aber\nauch dahinstehen, Denn das Urteil beruht in jenen Fällen\nJedenfalls nicht auf den Angaben we.\n\n4.) Die Verfahrensbesc:werde, WefB sei nicht nach\n§ 55 Abs 2 StPO über sein Recht, die Auskunft zu verweigern,\n\n- 11 -\n\nbelehrt worden, kann unerörtert bieiben, weil insoweit\njedenfalls die Rüge einer Verletzung des § 60 Nr 3 StPO\ndurchgreift.\n\nII.\n\nDie breiten sachlichrschtlichen Ausführungen der\nRevision braucht der Senat nur insoweit zu behandeln, als\nsie die Fälle betreffen, in denen die Verurteilung nicht\nschon auf die Verfahrensrüge hin aufgehoben wird.\n\nSie haben keinen Erfoig.\n\n1.) In dem Falle Sb (UA 5 10-12) macht die Revision\ngeltend, das Landgericht nehne einen Vermögensschaden zu\nUnrecht an und stelle den Schädigungsvorsatz des Angeklagten nicht fest.\n\nBeide Angriffe gehen fehl.\n\nDas Urteil enthält zutreffende Ausführungen darüber,\ndaß die Gastwirtin SclBan ihrem Vermögen geschädigt\nworden ist, obwohl sie vom Angeklagten \"schließlich notgedrungen, um nicht völlig leer auszugehen\", für seine\nZeche von 52 IM zwei Herrenhosen im Werte von etwa 50 DM\nin Zahlung nahm. Im übrigen war der Betrug rechtlich\nschon vorher vollendet. Denn der Vermögensschade lag\nbereits darin, daß Frau Sc die Getränke ausschenkte\nund dafür gegen den Angeklagten eine Forderung auf alsbaldige Barzahlung erwarb, die er nicht erfüllen konnte,\nobwohl er dies zu Beginn des Gelages erklärt hatte. Dieser\nwirtschaftliche Minderwert des Zahlungsanspruchs macht\nschon den Vermögensschaden aus. Er wurde durch die Übereignung der zwei Hosen nur nachträglich teilweise wieder\ngutgemacht.\n\nAus dem Sachverhalt, den das Urteil feststellt, ergibt\nsich ohne weiteres, daß sich der Angeklagte uch bewußt\nwar, das Vermögen der Gastwirtin zu schädigen, indem er\nGetränke bestellte, die er entgegen seiner ausdrücklichen\nBehauptung nicht sogleich bezahlen konnte. Der Schädigungs-\n\n- 12 -\n\nvorsatz wird durch die Überlassung der zwei Hosen schon\naus folgendem Grunde nicht ausgeschlossen, Als die Gastwirtin die Zeche am Schluß nicht bezahlt erhielt und sich\ntpnierüber sehr entrüstet zeigte, hielt es der Angeklagte\nfür angebracht, die Zeugin durch das Anerbieten einer\nanderen Gegenleistung zu beruhigen\" (UA S 11). Wie hieraus\nhervorgeht, ist er erst nachträglich auf den Gedanken gekommen, der Frau Sog für die Zeche wenigstens Sachwerte\nzu geben.\n\n2.) Im Falle Brggp (VA S 22-24) ist die Auffassung\nder Revision irrig, es fehle \"an der Ursächlichkeit der\nIrrtumserregung und der Vermögensverfügung\". Der Angeklagte hatte zwar der Frau Bra zuvor mitgeteilt, er könne\nden Treibstoff \"wegen augenblicklichen Bargeldmangels\nnicht sofort bezahlen\" (UA S 22). Er hatte aber zugleich\nversprochen, in etwa zwei Stunden zurückzukommen und das\nGeld zu bringen. Dabei war er schon entschlossen, sich\nnicht wieder an der Tankstelle sehen zu lassen (UA S 22).\nDie Strafkammer stellt fest, daß er \"von vornherein darauf\nausgegangen ist, sich den Betriebsstoff ohne Bezahlung zu\nerschleichen\" (UA S 23).\n\nWie das Landgericht richtig ausführt, wären die Eheleute Br \"auch dann geschädigt gewesen, wenn sie, wie\nes der Angeklagte angenommen haben will, die Reparaturwerkstatt betrieben hätten\", in der er gleichzeitig einen\nErsatzreifen seines Kraftwagens mit dem Auftrage zurückließ, ihn instand zu setzen, Insoweit kann auf die zutreffenden rechtlichen Darlegungen des Urteils verwiesen\nwerden (UA S 23,24). Wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere dem falschen Zahlungsversprechen des\nAngeklagten hervorgeht, wußte er auch, daß der Kraftfahrzeugreifen für die Eheleute Brgggpnicht in der gleichen\nWeise verwendbar, also nicht ebenso wertvoll gewesen wäre\nwie bares Geld.\n\n- 13 -\n\n- 15 -\n\n3.) Zu den beiden vorstehenden Fällen führt die Revision sehr breit aus, ein nur geringfügiger Eingriff in\ndie wirtschaftliche \"Dispositionsfreiheit'\" des Getäuschten\nsei kein Vermögensschade. Das ist zwar richtig (BGHSt 3,99),\nspielt hier aber keine Rolle. Die Fälle, bei denen diese\nFrage auftreten kann, sind ganz anderer Art. Bei ihnen\ntäuscht der Täter einen anderen über die Nützlichkeit eines\nbestimmten GSSeläfts, z.B. die Brauchbarkeit angebotener\nSachen für die Zwecke des anderen. Dadurch veranlaßt er\ndiesen, Aufwendungen zu machen oder Verpflichtungen einzugehen für eine Leistung, deren gemeiner Wert zwar ebensogroß ist, für die der Empfüinger aber in Wahrheit keine Verwendung hat. So liegt es hier nicht.\n\n4.) In dem Falle Sch (UA S 19,20) besteht der\nVermögensschade nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts darin, daß der Käufer durch die Zahlung der 60 DM\nan den Angeklagten von seiner Schuld gegenüber der Firma\nBEE richt befreit wurde, weil der Angeklagte zum Empfang\ndes Geldes nicht mehr bevollmächtigt war. Entgegen der Auffassung der Revision konnte das Landgerich; die Frage offen\nlassen, ob die Firma Bill aavon absehen werde, \"die\nForderung weiterhin gegen Schi geltend zu machen!!\n\n(UA S 20). Sollte sie weitere Schritte gegen ihn unterlassen, so bliebe es dabei, daß er durch die rechtlich\nwirkungslose Zahlung jedenfalls zunächst geschädigt worden\nwar. Die Revision hat anscheinend die Frags im Auge, ob\nschon in der Gefahr, zu Unrecht verklagt zu werden, ein\nVermögensschade liegen kann. Auf sie kommt es hier aber\nnicht an.\n\n5.) In dem Fall Swe(U: S 3,4) hat sich der Angeklagte damit verteidigt, er habe es vergessen, die 3,20 DM\nzu bezahlen. Die Strafkammer sieht dies unter anderem deshalb\nals widerlegt an, weil SC ien Angeklasten mehrfach\nschriftlich erinnert habe. Daß ihm diese Mahnschreiben zugegangen seien, könne \"nicht ernstlich in Zweifel gezogen\n\n- 14 -\n\nwerden, da SEP: : Bestimmtheit erklärt hat, daß\ndie ordnungsgemäß aufgegebenen Schriftstücke nicht wieder\nan ihn zurückgelangt seien\" (UA S 4).\n\nDie Revision meint, die Strafkammer stütze sich auf\neinen ausnahmslos gültigen Erfahrungssatz, jeder Brief,\nder den Empfänger nicht erreiche, müsse an den Absender\nzurückgelangen. Las sei rechtsirr:g.\n\nDas Landgericht geht jedoch weder ausdrücklich noch\nsinngemäß von einem solchen Erfahrungssatz aus. Es drückt\nvielmehr seine Überzeugung aus, daß die mehreren Briefe,\nun die es sich hier handelt, sämtlich oder wenigstens zum\nTeil ar Smwrurückgekommen wären, wenn der Angeklagte sie nicht erhalten hätte. Das liegt in den Grenzen der\nfreien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) und ist\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n6.) Was die Revision gegen die Verurteilung in den\nFällen Le (UA s 4-6), de Low (vA Ss 6-8, 20-22)\nund IB (UA S 24) einwendet, ist rechtlich so wenig\nstichhaltig, daß es nicht im eiazelnen erörtert zu werden\nbraucht.\n\nDasselbe gilt von den allgemeinen Ausführungen der\nRevision, das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten sei nicht\nfestgestellt, und er habe nicht Über gegenwärtige innere\nTatsachen, sondern über den Eintritt zukünftiger Ereignisse getäuscht. Einen Fortsetzungszusammenhang, den die\nRevision für möglich hält, verneint das Landgericht mit\neiner rechtlich zutreffenden Begründung (UA S 25).\n\n7.) Auch die allgemeine sachlichrechtliche Prüfung\nder Verurteilung in den Fällen, in denen die Verfahrensbeschwerden nicht durchgreifen, bringt keinen Fehler\nzutage. Es läßt sich jedoch nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Strafen insoweit höher ausgefallen\nsein können, weil der Angeklagte auch in den vier Fällen,\n\n- 15 -\n\nm\n\nin denen das Urteil auf die Verfahrensrüge aufgehoben\nwerden muß, wegen Betruges verurteilt worden ist. Der\nSenat hebt daher alle Strafaussprüche auf.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-12/5-str-145-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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