{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-06-12_5_StR_136_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-06-12","aktenzeichen":"5 StR 136/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 136/56\n\nImNamen des VWolkes 2799\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\näen Kaufmann Horst K EEE zu: > EN,\ngeboren am CE 1322 in SEE (Neck!.),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens nach § 175 StGB u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtskofs in der Sitzung\nvom 12. Juni 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr MEEENED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte w\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 22.Dezember 1955\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nDie nach dem 22.Dezember 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Vergehens nach § 175 StGB,\nteilweise in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs 1\nNr 3 StGB und teilweise in Tateinheit mit Verbrechen nach\n§ 174 Nr 1 StGB,zu 6 Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nAuf die Strafe hat sie 6 Monate von der erlittenen\nPolizei- und Untersuchungshaft angerechnet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\nkeinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\nA) Die in der Revisionsbegründung des Verteidigers\nenthaltenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1.) Die Revision erblickt einen Verfahrensmangel darin,\naaß die Strafkammer den Antrag des Angeklagten, Prof.Dr.\nBürger-Prinz als weiteren Sachverständigen zu vernehmen,\nabgelehnt habe, obwohl dieser Sachverständige als international anerkannter Sexualforscher, Hochschullehrer und\nChefarzt einer Universitätsklinik dem vernommenen Sachverständigen Dr.Frommer überlegen sei.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Iwin der Hauptverhandlung beantragt, Prof.Dr.Bürger-Prinz zur weiteren Begutachtung\ndes Angeklagten hinzuzuziehen. Der Angeklagte hat eine\n\"schriftliche Fixierung\" des Antrages überreicht. Danach\nsollte durch das Gutachten bewiesen werden, daß der Angeklagte durch einen Autounfall nervliche Schäden erlitten\nhabe, zeitweise impotent gewesen sei und daß die Ärzte\nProf.Dr.Bürger-Trinz und Dr.Jakob ihn anläßlich seiner\nBegutachtung in einem früheren Strafverfahren nicht als\ntätigen Homosexuellen, sondern als ausgesprochenen\n\n- 5 -\n\n- 3 -\n\nAutisten bezeichnet hätten.\n\nDie Strafkammer hat diesen Antrag mit folgender Begeründung abgelehnt;\n\n\"Der Beweisamtrag des Angeklagten, ein\npsychiatrisches Obergutachten von Professor\nDr.Bürger-Prinz einzuholen, wird abgelehnt,\nweil das Gegenteil der behaupteten Tatsachen,\nKB sei vermindert zurechnungsfähig und\n\n- in den Jahren 19553 und 1954 impotent gewesen, bereits durch das Gutachten des Sachverständigen Dr.Frommer erwiesen ist, die\nSachkunde des Sachverständigen Dr.Frommer\nunzweifelhaft ist, das Gutachten nicht von\nunzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen\nausgeht und auch Professor Dr. Bürger-Prinz\nnicht über Forschungsmittel verfügt, die’\ndenen des Sachverständigen Dr.Prommer überlegen erscheinen. N\n\nDie so begründete Ablehnuag der Anhörung eines\nweiteren Sachverständigen: entspricht der Vorschrift des\n§ 244 Abs 4 Satz 2 StPO. Darüber, ob ein anderer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt, die denen\neines früheren Gutachters überlegen sind, hat, wie der\nBundesgerichtshof bereits in seinem Urteil 4 StR 146/55\nvom 12.5.1955 entschieden hat, der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Entscheidung der ,\nStrafkammer, daß hier Prof.Dr.Bürger-Prinz über keine\nForschungsmittel verfüge, die denen des vernommenen Sachverständigen Obermedizinalrat i.R.Dr.med.Frommer überlegen seien, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nAllerdings kann unter besonderen Umständen im Einzelfall die Tatsache, daß es sich bei dem weiteren Sachverständigen um einen Hochschullehrer und Chefarzt einer\nUniversitätsklinik handelt, die Annahme rechtfertigen,\ndaß ihm überlegene Forschungsmittel zur Verfügung stehen.\n\ne\n\nInwiefern dies gerade für den vorliegenden Fall zutreffen\nsoll, isw aber weder aus der Revisionsbegründung noch\nsonst ersichtlich. Der bloße Umstand, daß der vernommene\nSachverständige Tr.med.Frommer weder Hochschullchrer noch\nChefarzt einer Universitätsklinik ist, genügt bei der hier\ngegebenen Sachlage nicht, un seine Sachkunde und seine\nForschungsnittel als unterlegen erscheinen zu lassen.\n\nAn diesem Ergebnis ändert auch nichts, daß, worauf\ndie Revision hinweist, Prof.Dr.Bürger-Prinz im Gegensatz\nzu dem vernommenen Sachverständigen Dr.med.Frommer die\nKrankengeschichte des behandelnden Arztes Dr.med.Hoffmann\nzur Verfügung stehen würde. Dabei ist gleichgültig, ob es\nsich hier - im Sinne des § 244 Abs 4 Satz 2 StPO -— um\neinen Fall äes Vorhandenseins überlegener Forschungsmittel\neines anderen Sachverständigen oder um einen Fall unzutreffender tatsächlicher Voraussetzungen des früheren\nGutachtens handeln würde. Daß Dbr.med.Frommer die erwähnte\nKrankengeschichte nicht verwerten konnte, beruht, wie das\nUrteil. ergibt, allein darauf, daß der Angeklagte sich geweigert hat, Dr.med.Hoffmann dem Sachverständigen Dr.med.\nFrommer und dem Gericht gegenüber von der ärztlichen\nSchweigepflicht zu entbinden. Wer in dieser Weise bewirkt,\ndaß der vernommene Sachverständige eine Krankengeschichte\nzu verwerten nicht in der Lage war, die einem anderen\nSachverständigen zur Verfügung stehen würde, kann sich\ninsoweit auf eine Verletzung des § 244 Abs 4 Satz 2 StPO\nnicht berufen. Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten,\ndaß in Fällen der vorliegenden Art jeder Angeklagte, dem\nder vernommene Sachverständige nicht genehm ist, die Vernehmung eines weiteren - und zwar von ihm willkürlich\nausgewählten - Sachverständigen allein dadurch erzwingen\nkönnte, daß er es ablehnt, den behandelnden Arzt von seiner\närztlichen Schweigepflicht dem vernommenen Sachverständigen\nund dem Gericht gegenüber zu ensbinden. Daß dies nicht\nRechtens sein kann, ;iegt auf der Hand.\n\n- 5.\n\n2.) Die Revision erblickt einen Verfahrensmangel\ndarin, daß die Strafkammer die Vernehmung der Zeugen\nTEE un: Dr.1@B die zur Glaubwürdigkeit des Zeugen\nPeter BGB; des Verletzten, gehört werden sollten, wegen\nProzeßverschleppung abgelehnt habe.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte, nachdem die Verhandlung bereits in der Hauptverhandlung am 2i.Dezember 1955 geschlossen worden war,\nunter dem Datum des 22.Dezember 1955 u.a. folgende\nschriftliche Beweisamträge eingereicht:\n\n\"1) Lehrer Werner Po, 1,\nCE: Bals Zeugen zu laden,\n\nBeweisthema: Pseudologia phantastica\ndes Jugendlichen Peter DB in\nsexueller Hinsicht, und einwandfreie\nTatsachen,\n\n2) Dr. Lg (Adresse über Dr.oecon.Gerhard Le,\nLG als Zeugen zu laden,\n\nBeweisthema: seine sexuellen Beziehungen\nzu Peter BEE im Oktober 55 und Mitte\nMai 54. ...\"\n\nDie Strafkamter ist daraufhin in der Hauptverhandlung\nem 22.Dezember 1955 zur Erörterung der inzwischen eingegangenen schriftlichen Anträge nochmals in die Verhandlung eingetreten. Sie hat die erwähnten Beweisamträge\nalsdann durch einen ausführlich begründeten Beschluß abgelehnt, weil sie zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte habe die Anträge nur In Verschleppungsabsicht\ngestellt.\n\nDie so begründete Ablehnung der Beweisamträge entspricht der Vorschrift des 5 244 Abs 5 Satz 2 StPO. Die\nErwägungen, welche die Strafkammer ausweislich der\n\n- 6 -\n\nc\\\nl\n\nBeschlußg:ünde zu der Feststellung veranlaßt haben, daß\nder Angeklagte die Anträge nur in Verschleppungsabsicht\ngestellt habe, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nzu Bedenken könnte nur Anlaß geben, daß die Strafkamner\nes ausschließlich auf die Yerschleppungsabsicht des Angeklagten selbst abgestellt hat, obwohl der Verteidiger\nRechtsanwalt Dr.IMiiilBausweislich der Sitzungsniederschrift\nbei der Erörterung der Anträge erklärt hatte, er schließe\nsich den Anträgen an. Dieses Bedenken greift indessen nicht\ndurch. Wie der Bundesgerichtshof in seınem Urteil NW 1953;\n13142 entschieden hat, kann der Tatrichter bei einem vom\nVerteidiger auf Veranlassung des Angeklagten gestellten\nBeweisamtrag die nach seiner, des Tatrichters, Überzeugung\nerwiesene Verschleppungsabsicht des Angeklagten auch dann\nals maßgebend berücksichtigen, wenn der Verteid’ger weder\nverschleppen will noch die Verschleppungsabsicht des Angeklagten erkannt hat. Das muß erst recht für Fälle gelten,\nin denen der Verteidiger sich wie hier einem vom Angeklagten gestellten Beweisamtrage nur angeschlossen hat. Da3 die\nStrafkamner im vorliegenden Fall die Verschleppungsabsicht\ndes Angeklagten als maßgeblichen Ablehnungsgrund verwertet\nhat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n3.) Die Revision bemängelt, daß dem Gesch, durch das\nder Angeklagte den über die Glaubwürdigkeit des Zeugen\nPeter BB vernommenen Sachverständigen Dr.Hildebrandt\nwegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe, nicht\nstattgegeben worden sei, obwohl bei Dr.Hildebrandt nach\nMeinung des Angeklagten mangelnde oder zweifelhafte Sachkunde vorliege und obwohl Dr.Hildebrandt eng mit dem Zeugen\nPastor D. WoßB verbunden sei, der einen erheblichen Einfluß auf die Fortführung des Verfahrens ausgeübt habe.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte in der Haupiverhandiung den Sachverständigen\nDr.Hildebrandt wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.\n\n- T-\n\nZur Begründung des Gesuchs hat er geltend gemacht, er habe\nerst gestern die Verbundenheit des Sachverständigen mit\ndem Stephansstift (Leiter Pastor D.Wo@) erfahren. Der\nSachverständige habe während der ganzen Hauptverhandlung\nein ihm, dem Angeklagten, feindliches Verhalten gezeigt.\nIm übrigen habe der Sachverständige sich schon vorher in\neinem schriftlic!:en Gutachten für die Glaubwürdigkeit des\nJugendlichen ausgesprochen,\n\nDie Strafkammer hat das Gesuch durch einen eingehend\nbegründeten Beschluß zurückgewiesen.\n\nWie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil BGHSt 8,\n226/232/ entschieden hat, kann das Revisionsgericht einen\nsolchen Beschluß nur daraufhin nachprüfen, ob er auf einem\nRechtsirrtum beruht. Die Strafkammer hat das Gesuch ausweislich der Beschlußgründe zurückgewiesen, weil die zu\nseiner Rechtfertigung vorgetragenen Tatsachen teilweise\nunwahr, im übrigen - auch vom Angeklagten her gesehen -.\n\nin keiner Weise geeignet seien, Zweifel in die Unparteilich-\n\nkeit des Sachverständigen zu setzen. Einen Rechtsfehler\nl&ä8t diese Entscheidung nicht erkennen.\n\n4.) Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer den\nAntrag, zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Peter DEE als\nweiteren Sachverständigen Dr.Dr.Aengernendt zu vernehmen,\nabgelehnt habe, obwohl nach Meinung des Angeklagten bei\ndem vernommenen Sachverständigen Dr.Hildebrandt mangelnde\noder zweifelhafte Sachkunde vorliege und obwohl Dr.Dr.\nAengernendt als Sachverständiger bei Begutachtung von\nJungen Leuten im Alter von 15-15 Jahren in Sittlichkeitsprozessen tätig sei und über bessere Forschungsmittel als\nDr.Hildebrandt verfüge.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nDie Strafkammer hat den Antrag mit folgender Begründung abgelehnt:\n\nwur re mu nn\n\nJE\n\nL y\n\n\"Der Antrag des Angeklagten und des Vertei--\ndigers, ein Obergutachten durch Dr.Dr.\nAengerlendt über die Glaubwürdigkeit des\nZeugen Peter EB uni über dessen Geistes--\nzustand beizuziehen, wird abgelehnt, weil\ndie Kammer auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr,Hildebrarit davon überzeugt\nist, daß der Zeuge Peter BP im allgemeinen wie im besonderen glaubwürdig und\nin seiner Geisteshaltung unauffällig ist.\nDie Kammer hat auch keine Zweifel an der\nSachkunde des Sachverständigen Dr.Hildebrandt.\nDas Gutachten des Dr.Hildebrandt geht nicht\nvon unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Dr.Aengerlendt verfügt nach\nder Überzeugung der Kammer über keine\nForschungsmittel, die denen des Dr.Hildebrandt überlegen erscheinen, da Dr.Hildebrandt ein erfahrener Kriminalpsychologe\nist, der ständig mit d«r Untersuchung und\nBegutachtung von Jugendlichen befaßt ist.\"\n\nDie in dieser Weise begründete Ablehnung entspricht\nder Vorschrift des § 244 Abs 4 Satz 2 StPO. Darüber, ob\ndie Sachkunde des vernommenen Sachverständigen zweifelhaft\nist und ob ein anderer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen\nsind, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu\nentscheiden. Die von der Strafkammer insoweit getroffene\nEntscheidung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n5.) Die Revision erhebt ferner folgende Verfahrensrüges\n\"Der Angeklagte hatte am 7.11.55 die Richter\nder Strafi:ammer 5 wegen Refangenheit abgelehnt.\n\nNach Eröffnung des Hauptverfahrens kann eine\nsolche Ablehnung nur im Wege der Revision\n\nangefochten werden.\n\nDer Angeklagte wiederholt hiermit die in\nseiner Beschwerde vom 7. u. 8.11.55 u.\n14.11.55 u. Ergänzung vom 15.11. und 21.11.\n55 angeführten Tatsachen und Gründe, aus\ndenen sich eine Ablehnung der Richter der\nStrafkamncr 5 rechtfertigt.\"\n\nDie Rüge greift nicht durch.\n\nÜber Einwendungen der hier in Rede stehenden Art,\nmit denen gemäß § 28 Abs 2 StPO ein Beschluß angegriffen\nwird, durch den ein gegen einen erkennenden Richter angebrachtes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt worden\nist, hat das Revisionsgericht sachlich nach den für das\nRechtsmittel der Beschwerde geltenden Grundsätzen zu entscheiden. Die Einwendungen müssen aber, wie bereits das\nReichsgericht in seihem Urteil RGSt 74,296 entschieden\nhat, in den für das Revisionsrecht geltenden Formen erhoben werden. Es sind dabei insbesondere die Vorschriften\nder §§ 344, 345 StPO zu beachten.\n\nDas bedeutet, daß bei der sachlichen Entscheidung\ndarüber, ob das Ablehnungsgesuch gerechtfertigt war,\ngrundsätzlich nur die Tatsachen berücksichtigt werden\nkönnen, die in einer gemäß § 345 Abs 2 StPO von einem\nVerteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichneten oder in\neiner zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Revisionsbegründung vorgetragen sind. Was der Beschwerdeführer\nselbst schriftlich vorgetragen hat, ist unbeachtlich. Es\nhat grundsätzlich auch insoweit außer Betracht zu bleiben,\nals in der gemäß § 345 Abs 2 StPO erfolgten Revisionsbegründung auf schriftliche Eingaben des Beschwerdeführers\nBezug genommen wird.\n\nIm vorliegenden Fall trägt äle vom Verteidiger unterzeichnete Revisionsbegründung überhaupt keine Tatsachen\nvor, aus denen sich ergeben könnte, daß der Angeklagte\n\n- 10 -\n\ndie Richter zu Recht wegen Besorgnis der Befangenheit\nabgelehnt hätte. Die in Bezug genommenen schriftlichen\nEingaben des Angeklagten sind, wie bereits ausgeführt ist,\nfür das Revisionsgericht unbeachtlich.\n\nB) Die Verfahrensrügen, die der Angeklagte in seinen\nbeiden zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Revisionsbegründungen vom 17.Februar 1956 erhoben hat, greifen gleichfalls nicht durch.\n\nHierbei kann unerörtert bleiben, ob diese Rügen, soweit\nsie in der ersten der beiden Erklärungen enthalten sind,\nüberhaupt ordnungsgemäß erhoben werden sind. Zweifel hieran\nbestehen, weil der Urkundsbeanmte nach seinem Vermerk vom\n18. Februar 1956 dem Angeklagten ausdrücklich erklärt hat,\ndaß er die Verantwortung für den Inhalt dieser Rerisionsbegründung, die zum Teil in recht gehässiger und beleidigender Weise das Gericht angreife, nicht übernehmen könne.\nDie Rügen sind jedenfalls aus anderen Gründen ohne Erfolg.\n\n1.) Die Revision beanstandet, daß dem Gesuch, durch\ndas der Angeklagte den ihm auigezwungenen Sachverständigen\nDr.Frommer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe,\nnicht stattgegeben worden sei, obwohl Dr.Frommer sein mündliches Gutachten infolge Verärgerung über seine, des Angeklagten, mehrfachen Eingaben, in denen dem Suachverständigen fachlich überholte, höchst zweifelhafte Sachkunde\nsowie objektiv falsche Berichterstattung über die Autounfallfolgen vorgeworfen worden sei, voreingenommen und befangen\nzum Nachteil des Angeklagten vorgetragen habe.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung zur Begründung des Ablehnungsgesuchs vorgetragen:\n\nAus sachlichen Gründen haste der Angeklagte\nbislang immer wieder die Sachkunde des Sachverständigen anzweifeln müssen und dieserhalb\n\n- 11 -\n\n- il -\n\neine Reihe von Beweisamträgen gestellt.\nWährend der Hauptverhandlung hat der Sachverständige schließlich vermutlich aus Verärgerung und Voreingenommenheit ein negatives\nGutachten vorgetragen. ...\"\n\nDie Strafkammer hat das Gesuck mit folgender Begründung zurückgewiesen?\n\n\"Der Inhalt des Gutachtens, das der Sachverständige Dr.Frommer in der Hauptverhandlung erstattet hat, deckt sich in allen\nwesentlichen Grundzügen mit dem Inhalt\nseines zuvor schriftlich erstatteten Gut-\n..achtens. Damit entfällt die Behauptung des\nAngeklagten, der Sachverständige Dr.Frommer\nhabe in der Hauptverhandlung vermutlich aus\n..Verärgerung und Voreingenommenheit ein ihm\nnachteiliges Gutachten erstattet. Auch im\nübrigen sind keinerlei Gesichtspunkte hervorgetreten, die geeignet wären, auch von der\nSicht des Angeklagten aus Zweifel in die\nUnbefangenheit dieses Sachverständigen zu\nsetzen. '!\n\nDas Revisionsgericht kann, wie bereits oben unter A 3\nausgeführt worden ist, diesen Beschluß nur daraufhin nachprüfen, ob er auf einem Rechtsirrtum beruht. Das ist nicht\nder Fall.\n\nDie Strafkammer hat die Behauptung des Angeklagten,.\nder Sachverständige habe in der Hauptverhandlung vermutlich\naus Verärgerung und Voreingenommenheit ein ihm nachteiliges\nGutachten erstattet, als widerlegt angesehen. Damit entfällt der auf diese Behauptung gestützte Ablehnungsgrund.\nDie Schlußfolgerungen, welche die Strafkammer zu der Auffassung veranlaßt haben, daß die Behauptung des Angeklagten widerlegt sei, sind denkgesetzlich möglich und aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n- 12 -\n\nZu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend,\ndaß nach allgemeiner Leber.serfahrung eine Verärgerung des\nSachverständigen außer Zweifel sei. Hierauf kommt es nicht\nan. Entscheidend ist allein, cb eine Verörgerung den Sachverständigen veranla3+t hat, voreingenommen ein dem Angeklagten nachteiliges Gutachten zu erstatven;, und ob der Angeklagte dies vermutet hat. Das ıa% die Strafkammer ohne\nRechtsirrtum verneint. Die ticße Tatsache, daß ein Angeklagter einen Sachverstänäigen durch Eingaben der erwähnten Art\nvermutlich verärgert hat, ist kein Ablehnungsgrund. Die\ngegenteilige Auffassung wärde bedeuven,; daß jeder Angeklagte einen ihm nicht genehmen Sarhıverständigen einfach dadurch ausschalten könnte, laß er inm zweifelhafte Sachkunde\nund falsche Berichterstattung vorwirft, um ihn alsdann\nwegen Besorgnis ler Befangenheit abzulehnen. Daß das nicht\nRechtens sein kann, bedarf keiner weiteren Erörterung.\n\nDaß der das Ablehnungsgesuch zurückweisende Beschluß\nauf einem Rechtsirrtum beruhe, kann entgegen der Auffassung\n‚der Revision auch nicht äaraus hergeleitet werden, daß, wie\ndie Revision behauptet, die Hınweise des Angeklagten auf\ndie fachlich überholte und zweifelhafte Sachkunde des Sachverständigen diesem schon bei der Abfassung seines schriftlichen Gutachtens bekannt gewesen seien. Das Ablehnungsgesuch hatte der Angeklagte nur damit begründet, daß der\nSachverständige infolge der immer wieder geäußerten Zweifel\ndes Angeklagten an seiner Sachkunde in der Hauptverhandlung\naus Verärgerung und Voreingenommenheit ein negatives Gutachten vorgetragen habe. Der Einwand, daß die Hinwej.se des\nAngeklagten auf die fachiich überholte und zweifelhafte\nSachkunde des Sachverstänüigen diesem schon bei der Abfassung seines schriftlichen Gutachtens bekannt gewesen\nseien, er also schon damals vermutlich aus Verärgerung und\nVoreingenommenheit ein dem Angeklagten nachteriliges Gutachten abgegeben habe, enthält Gönmgegenüber die Behauptung\neiner neuen Tatsache. Auf eine Behauptung diaser Art kann\ndie Rüge, daß der dar Ab!ehnungsgesuch zurückwsisende Be-\n\n- 13 -\n\nschluß auf einem Rechtsirrtum beruhe, nicht gestützt\n\nwerden.\n\n2.) Die Revision rügt, daß dıe Vorschrift des § 136a\nStPO verletzt worden sei, Sie trägt hierzu vor, der Angeklagte habe dem Vorsitzenden der Strafkammer vor der\nVernehmung des Zeugen Peter BBeine Darstellung zur\ntyita sexualis!' les Zeugen mit del Bemerken übergeben, er,\nder Angeklagte, möchte dem Zeugen nach dessen Vernehmung\nFragen aus der übergebenen Darstellung vorlegen. Der Vorsitzende habe entgegen dieser Bitte die Vernehmung des\nZeugen mit einer eingehenden Befragung über Tatsachen aus\nder übergebenen Darstellung begonnen. Dabei habe er den\nAngeklagten als Verantwortlichen für die Fragen bezeichnet.\nDiese Fragen hätten nur bezweckt und bezwecken sollen, den\nZeugen in Zorn gegen den Angeklagten zu versetzen und ihn\nzum Nachteil des Angeklagten zu beeinflussen.\n\nBl nm\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nWie die Urteilsgründe ergeben, ist allerdings der\nZeuge Peter BEE vor seiner Ysrnehmung zu der hier in\nRede stehenden Tat eingehend über seinen sexuellen Werdegang befragt worden. Dabej. sind ihm auch weitgehende Vorhaltungen nach den Angaben des Angeklagten gemacht worden.\nHierin allein kann indessen ein Verstoß gegen § 1368 StPO\nnicht gefunden werden. Daß der Vorsitzende die Vor- Y\nhaltungen gemacht hätte, um den Zeugen in Zorn gegen den\nAngeklagten zu versetzen und ihn dadurch zu einer dem Angceklagten nachteiligen Aussage ZU veranlassen, ist eine\nUnterstellung des Angeklagten, die nicht erwiesen ist.\nNach den Urteilsgründen sind die Vorhaltungen erfolgt,.\num die Glaubwürdigkeit des Zeugen eingehend zu überprüfen.\nDas ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nWas die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch\nvorträgt, sind blo3e Angriffe gegen die Beweiswürdigung.\nSie sind im Revisionsrechtszuge unbeachtlich.\n\n- 14 -\n\n3,) Die Revision rügt: saß dis Vorschrift des § 147 StPO verletzt worden sei. Sie sr»lickt die Gesetzesverletzung darin, daß die Jugendamtsakten Bobeck in der\nHauptverhandlung verwendet worden seien, obwohl das Gericht\nder Verteidigung die kinsicht in diese Akten mit der Begründung verweigert habe, deß sie einem Wunsche des Jugendamts entsprechend nicht verwend»t werden dürften.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nDer Verteidiger hat, wie bereits das Reichsgericht in\nseinem Urteil RGSt 72,268 entschieden hat, keinen Anspruch\ndarauf, Akten einzusehen, die eine andere Behörde dem\nGericht mit der Bestimmung iiberlassen hat, daß sie dem\nVerteidiger nicht zugänglich gemacht werden dürften. Diese\nAkten sind allerdings, wann sie dem Verteidiger vorenthalten\nwerden, auch für das Gericht unverwendbar.\n\n'Daß die Strafkammer hiergegen verstoßen hätte, ist\nnicht erwiesen. In dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall\nergab sich u.a. aus der Sitzungsniederschrift und dem Urteil,\ndaß das Gericht die dem Vertcidiger vorenthaltenen Akten\nam ersten Tage der Hauptverhandlung zur Grundlage der Verhandlung gemacht hatte. Im vorliegenden Falle trifft dies\nnicht zu. Daß im Urteil mitgeteilte Tatsachen, die im\nübrigen von der Revision nicht näher bezeichnet werden,\ndurch gerichtliche Verwendung der erwähnten Akten in die\nHauptverhandlung eingeführ* worden wären, ist nicht erwiesen.\n\n4.) Die Revision des Angeklagten erblickt eine Gesetzesverletzung darin, daß die Strafkammer es abgelehnt hat,\nProf.Dr.Bürger-Prinz als weiteren Sachverständigen zu hören.\nSie meint, der Antrag sei ohne wirkliche Begründung zu Unrecht abgelehnt worden (Verletzung des § 244 Abs 4 Satz 2\nStPO). Im übrigen habe die Strafkammer durch die Nichterhebung dieses Beweises die ihr gemäß § 244 Abs 2 StPO\nobliegende Aufklärungspflicht vürletzt.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\n- 15 -\n\nDer Beschluß, durch den die Strafkammer den Beweisamtrag abgelehnt hat, entspricht, wie bereits oben unter\nA 1 eusgeführt worden ist, der Vorschrift des § 244 Abs 4\nSatz 2 StPO. Er 15ß8t einen Rechtsfehler nicht erkennen.\nWas die Revisionsbegründung des Angeklagten in Ergänzung\nzur Revisionsbegründung A2s Verteidigers hierzu vorträgt,\nändert an dieser Beurteilung nichts.\n\nDie Behauptung, der Angeklagte habe den Sachverständigen Dr.med. Frommer während der kurzen Befragung vor dem\nTermin ausdrücklich auf Bewußtlosigkeit und Erbrechen hingewiesen, richtet sich gegen die Feststellung der Strafkammer, daß das Gutachten des Dr.med.Frommer - das die\nerwähnten Umstände nicht berücksichtigt hat -— nicht von\nunzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe. Die\nBehauptung ist neu und nicht erwiesen. Daß die behäuptete\nTatsache üer- Strafkammer bei ihrer den Beweisamtrag ablehnenden Entscheidung bekannt gewesen wäre, ist weder\nin der 'Revisionsbegründung behauptet noch sonst ersichtlich. Das Urteil sag*, daß in der Darstellung des Angeklagten, von der die Strafkammer ausgegangen ist, die\ncharakteristischen Kennzeichen einer Gehirnerschütterung,\nBewußtlosigkeit und Erbrechen, fehlten. Die Feststellung\ndes den Beweisamtrag ablehnenden Beschlusses, daß das Gutachten des Sachverständigen Dr.med.Frommer nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe, kann\nbei dieser Sachlage aus Rechtsgründen nicht beanstandet\nwerden.\n\nDer Einwand, der Sachverständige Dr.med. Frommer habe\nzugegeben, daß es auch noch andere Auffassungen und Lehrmeinungen gäbe als die von ihm vertretenen, kann die\nRevisionsrüge gleichfalls nicht begründen. Sie wendet\nsich gegen die Auffassung des den Beweisamtrag ablehnenden\nBeschlusses, daß die Sachkunde des Sachverständigen\nDr.med. Frommer unzweifelhaft sei. Darüber, ob die Sachkunde eines vernommenen Sachverständigen zweifelhaft ist,\n\n- 16 -\n\nH\n\n—_- 10.\n\nhat der Tasrichter nach pflichtgemäßfem Ermessen zu entscheiden. Die insoweit getroffene Entscheidung der Strafkammer is+ aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß sie\ndie Sachkunde des Sachverständigen Dr.med. Frommer als unzweifelhaft beurteilt hat, obwohl es, wie die Revision\nbehauptet, nach der eigenen Erklärung des Sachverständigen\nandere Auffassungen und Lehrmeirungen gibt als seine, ist\nkein Rechtsfehler.\n\nIhre Aufklärungspflicht hat die Strafkammer gleichfalls nicht verletzt. Sie hat ausweislich der Urteilsgründe\nauf Grund les von ihr als zutreffend erachteten Gutachtens\ndes Sachverständigen Dr.med.Frommer und der eigenen Darstellung des Angeklagten über den Krankheitsverlauf die\nvolle Überzeugung erlangt, daß die vom Angeklagten behaupteten Folgen des Autounfalls, nämlich nervliche Schäden,\nImpotenz und Beeinträchtigung seiner Zurechnungsfähigkeit\nim Sinne des § 51 StGB, nicht vorgelegen hätten. Einen\nweiteren Sachverständigen hierüber zu hören, brauchte sich\nihr nicht aufzudrängen.\n\n5.) Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer den\nAntrag auf Vernehmung der Zeugen EB una Dr. Lg wegen\nVerschleppungsabsicht abgelehnt habe.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nDaß der den Beweisamtrag ablehnende Beschluß keinen\nRechtsfehler erkennen läßt, ist bereits oben unter A 2\ndargelegt worden. Was die Revisionsbegründung des Angeklagten in Ergänzung zur Revisionsbegründung des Verteidigers\nhierzu vorträgt, ändert an dieser Beurteilung nichts.\n\nDie Revisionsbegründung des Angeklagten macht geltend,\nder Angeklagte habe bereits in der Vorbemerkungen seiner\nam 19.Dezember 1955 übergebenen Darstellung zur \"vita\nsexualis\" des Zeugen Peter EB ausdrücklich vorgetragen,\ndaß er in diesem Zusammenhang nicht irgendwelchen anderen\nPersonen schaden wolle. Aus diesem Grunde habe er bis\n\nnahezu zuletzt auf die Ladung von FEED und Dr. Lege\nverzichten wollen.\n\nDie Darstellung des Angeklagten zum Geschlechtsleben\ndes Zeugen Peter BB war der Strafkammer im Zeitpunkt\nder Ablehnung des Beweisamtrages bekannt, Daß sie trotz\nder erwähnten Bemerkung aus den in den Beschlußgründen\nengeführten Erwägungen zu der Überzeugung gelangt ist, der\nAngeklagte habe die Beweisamträge nur in Verschleppungsabsicht gestellt, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet\nwerden.\n\n6.) Die Revision bemängelt, daß die Strafkammer den\nAntrag abgelehnt habe, zur Glaubwürdigkeit des Zeugen\nPeter BEEWBals weiteren Sachverständigen Dr.Dr.Aengernendt\nzu hören. Sie meint, der Antrag sei zu Unrecht sbstchnt\nworden (Verletzung des § 244 Abs 4 Satz 2. StPO).\nübrigen habe die Strafkammer durch die vichterhöbung des\nBeweises ihre Aufklärungspflicht verletzt (Verstoß gegen\nN 244 Abs 2 StPO).\n\nDie Rüge ist. unbegründet.\n\nDer Beschluß, durch den die Strafkammer den. Beweisamtrag abgelehnt hat, läßt, wie bereits oben unter A 4.\nausgeführt worden ist, keinen Rechtsfehler erkennen. Das\ngilt insbesondere auch für die von der Strafkammer im\nRahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens getroffene Entscheidung, daß an der Sachkunde des Sachverständigen Dr. Hildebrandt keine Zweifel beständen und daß Dr.Dr.Aengernendt\nüber keine Forschungsmittel verfüge, die denen des Dr.\nHildebrandt überlegen seien. Was die Revisionsbegründung\ndes Angeklagten demgegenüber vorträgt, ist offensichtlich.\nunbegründet.\n\nDer weitere Vortrag der Revisionsbegründung des Angeklagten hierzu zielt darauf ab, daß das Gutachten des\nDr.Eildebrandt entgegen der Auffassung des Ablehnungsbeschlusses von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehe.\n\n- 18 -\n\n1%\n\nr+\n\nDieses Vorsringen greift gleichfalls nicht durch. Daß ein\nGutachten nicht alle Unstände crwwähnt und berücksichtigt,\ndie nach der Auffassung des Angeklagten hätten erwähnt und\nberücksichtigt werden müssen, und da3 es nicht alle Umstände so wertet, wie sie nach der Auffassung des Angeklagten hätten bewertet werden müssen, bedeutet nicht, daß das\nGutachten im Sinne des § 244 Abe 4 Satz 2 StPO von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehe. Was die Revisionsbegründung des Angeklagten in diesem Zusammenhange vorträgt,\nwendet sich in Wahrheit gegen die Richtigkeit des Gutachtens.\nEs kann die Rüge, daß § 244 Abs 4 Saiz 2 StPO verletzt\nworden sei, nicht rechtfertigen.\n\nIhre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) hat die\nStrafkamer gleichfalls nicht verletzt. Ausweislich der\nUrteilsgründe ist die Sirafkammer in eingehender und sorgfältiger Beweiswürdigung auf Grund des von ihr als zutreffend erachteten Gutachtens des Sachverständigen\nDr.Hildebrandt,des Eindrucks, den sie in der Hauptverhand-Jung von dem Zeugen Peter BB sewonnen hat, und auf\nGrund einer ganzen Reihe weit‘:rer in den Urteilsgründen\nangeführter Umstände zu der vollen Überzeugung gelangt,\ndaß die Aussage des Zeugen Peter MB. die sie ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat, wahr sei. Einen weiteren\nSachverständigen über die Giaubwürdigkeit des Zeugen zu\nvernehmen, brauchte sich ihr bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen.\n\n- Was die Revision in diesem Zusammenhange sonst noch\nvorträgt, sind bloße Angriffe gegen die tatrichterliche\nBeweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann das\nRechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.\n\n7.) Die Revision erblickt eine Verletzung der dem Tatrichter obliegenden Wahrheitserforschungspflicht darin, daß\ndie Strafkammer \"ein: wirkliche Aufklärung der Rache auslösenden Rolle der 4C0 DM im Brief der Mutter vom l.Januar\n1955 verhinderte!!. Die Revisionsbegründung des Angeklagten\n\n- 19 -\n\n19 --\n\nträgt hierzu vor, der Angeklagte habe am 22.Dezember 1955\nverschiedene Zeugen, u.a. H.W. DEE, Go@B Hertha und\nMargot EB nochmals einverneimen lassen wollen, wobei\nbesonders die Rolle des Briefes vom 3l.Januar 1955 und\neines noch nicht bekannten Briefes vom 3.Februar 1955 geklärt werden sollte,\n\nDie Rüge ist, falls man sie iiberhaupt als ordnungsgemäß erhoben ansehen will, jedenfalls unbegründet.\n\nAusweislich der Urteilsgründe schrieb Frau Bobeck\nihrem Jungen Peter BB, den sie am 28.0ktober 1954 ins\nStephansstift gebracht hatte, am 3l.Januar 1955, daß der\nAngeklagte von ihnen 400 IM zurückverlange, die er im\nSommer 1954 vorschußweise an den Vater BB zezahıt\nhaben wolle. Au 7.Februar 1955 offenbarte Peter MED\ndem Leiter des Stephansstiftes, Pastor D.WB, die Handlungen; d’.e den Gegenstand des Verfahrens bilcen.- on\n\nDie Strafkamner hat, wie das Urteil ergibt, geprüft,\nob Peter = 1 veranlaßt durch den Brief seiner Mutter,\naus Rachegefühl oder in der Ab:icht, eine Rückforderung\nder 400 DM zu verhindern, zu Pastor D.WOWB gegangen ist\nund den Angekl agten belastet hat. Sie hat in Übereinstinmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr.Hildebrandt\nund auf Grund des Verhaltens des Jungen vor Gericht, insbesondere des Umstands, daß der Junge derartige Absichten\n\nin ruhiger Art sicher und bestimmt zurückgewiesen hat,\n\ndie Überzeugung gewonnen, daß das nicht der Fell ist.\nDiese Entscheidung hält sich im Rahmen der gemäß § 261\nStPO allein dem Tatrichter zustehenden freien Beweiswürdigung. Von Amts wegen weitere Beweise hierüber zu\nerheben, brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen.\n\n8.) Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer\nzu einem Vertagungsamtrag des Angeklagten keine Stellung\ngenommen und das Verfahren nicht ausgesetzt habe. Die\n_ Revisionsbegründung des Angeklagten trägt hierzu vor,\nder Angeklagte habe am 22.Dezember 1955 einen Antrag auf\n\n- 20 -\n\n- 20 -\n\nVertagung gestellt. zu dessen Begründung er auf seine\nBeweisamträge hingewiesen habe. Er habe mit seinen Vertagungsamtrag erreichen wollen. daß einige der bisher vernommenen Zeugen, u.a. H.W. DE, Co, Hertha und Margot\nEB noch einmal vernommen würden, weil er sich überfahren\ngefühlt habe. Außerdem habe die Strafkammer am Vortage unmittelbar vor dem Plädoyer des {5aatsanwa!ts darauf hingewiesen, daß auch eine Yerurteilung nach § 174 StGB möglich\nsei. In Anbetracht der veränderten Sachlage hätte die Strafkammer das Verfahren auch nach § 265 Abs 4 StPO von Ants\nwegen aussetzen müssen.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte, nachdem die Verhandlung bereits in der Hauptverhandlung\nam 21. Dezember 1955 geschlossen worden war, unter dem Datum\ndes 22.Dezember 1955 mehrere schriftliche Beweisamträge und\nzwei schriftliche Gesuche eingereicht, durch die er die\nSachverständigen Dr.meä.Frommer und Dr.Hildebrandt wegen\nBesorgnis der Befangenheit ab’ehnte. Außerdem hat er ein\nweiteres Schreiben vom 22.Dezember 1955 überreicht, in dem\ner bittet, über die Anträge zu entscheiden, und zwei der\nBeweisamträgs, nämlich die Anträge auf Vernehmung des\nLehrers PB und des Dr.Lggpnäher erläutert. In diesem\nSchreiben heißt esı \"Aus dem beigefügten Antrag ergibt sich\ndie Begründung des Antrags auf Vertagung, da wesentliche\nund entscheidend entlastende Umstände sich auf jeden Fall\nergeben werden.\"\n\nDie Strafkammer ist daraufhin in der Hauptverhandlung\nam 22.Dezember 1955 zur Erörterung der inzwischen eingegangenen Anträge nochmals in die Verhandlung eingetreten.\nSie hat alsdann durch drei in der Hauptverhandlung am\n22.Dezember 1955 verkündete, mit Gründen versehene Beschlüsse die Beweisamträge und G:'suche abgelehnt bzw\nzurückgewiesen, Tm Anzckluß hieran haben Angeklagter und\nVerteidiger erklärt, keine Anträge mehr zu stellen. Die\n\n- 21 -\n\n.. Zi ..\n\nBeweisaufnahme ist im allseitigen Einverständnis geschlossen worden.\n\nDaß die Strafkamner den Antrag auf Vertagung nicht\nausdrücklich beschieden hat, kann die Revision nicht rechtfertigen. Er war nur in Verbindung mit den Beweisamträgen\ngestellt worden. Daß die Strafkammer ihm nicht stattgeben wollte, war für den Angeklegten urd die Verteidigung\naus der Ablehnung der Beweisamträge ohne weiteres ersichtlich. Auf den Mangel einer ausdrücklichen Bescheidung des\nVertagungsamtrages kann sich die Revision bei dieser Sachlage nicht berufen. Das gilt um so uehr, weil Angeklagter\nund Verteidiger nach Verkündung der die Beweisamträge und\ndie Ablehnungsgesuche ablehnenden bzw zurückweisenden\nBeschlüsse ausdrücklich erklärt haben, keine Anträge mehr\nzu stellen, und weil die Beweisaufnahme danach im allseitigen Rinverständnis geschlossen worden ist. Weitere\n\nVertagungsamträge sind ausweislich der Sitzungsniederschrift\n\nnicht gestellt worden.\n\nRichtig ist, daß der Angetrlagte in der Hauptverhandlung am 21. Dezember 1955 darauf hingewiesen worden ist,\ndaß er auch nach § 174 Nr 1 StGB verurteilt werden könne.\nAusweislich der Sitzungsniederschrift ist ihm aber auch\ninsoweit Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden. Die\nHauptverhandlung vom 22.Dezember 1955 aus diesem Grunde\nzu vertagen, war die Strafkammer nicht verpflichtet.\n\nDie Vorschrift des § 265 Abs 4 StPO ist auch nicht\nverletzt worden. Sie setzt voraus, daß sich die Sachlage\nverändert hat. Diese Voraussetzung war hier nicht gegeben.\nDie bloße Veränderung der Rechtslage ist keine Veränderung\nder Sachlage.\n\nSoweit die Revision geltend machen will, daß wegen\ndes Gesundheitszustandes des Angeklagten die Trauptverhandlung hätte vertagt oder das Verfahren hätte ausgesetzt\nwerden müssen. hat sie gleichfalls keinen Erfolg. Der\nEinwand scheitert daran, daß ausweislich der Sitzungs-\n\n- 22 -\n\nniederschritt der von der Strafkammer in der Hatptverhandlung am 22. Dezenber 1955 zugezogene Arzt den Angeklagten\nfür verhandlungsfähig erklärt hat.\n\n9.) Lie Revision beanstandet, daß die Strafkamner ein\nin den Urteilsgründen auf Seite Z1 seinem Wortlaute nach\nmitgeteiltes Telegramm bei der Urteilsfindung verwertet\nhabe, obwohl es nicht verlesen worden sei. Es handelt sich\num ein nur wenige Worte umfassendes Telegramn eines Rechts-\n\nanwalts PM an die Poiiw-stirtung in u.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\n: #8 ist zwar richtig, daß nach § 249 StPpo Urkunden in\nder Hauptverhandlung verlesen werden müssen, und daß dies\nhier ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen\nist. Die Vorschrift des § 249 StPO gilt aber nur, soweit\ndie Urkunde selbst als Beweismittel verwertet wird. Daß\ndiese Voraussetzung im vorl iegenden Fall erfüllt wäre,\nist nicht erwiesen. Der Inhalt von Urkunden kann in der\nRegel auch in anderer Weise aıs durch Urkur:denbeweis festgestellt werden. Das kann hie: insbesondere durch die Aussage des Rechtsanwalts PaEEEB geschehen sein, den die Strafkammer ausweislich der Sitzungsniederschrift als Zeugen\nvernommen hat.\n\n10.) Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer\ndie Akten 9 Js 4559/55 bei der Urteilsfindung verwertet\nhabe, obwohl sie nicht \"zum Gegenstand der Verhandlung gemacht\" worden seien.\n\nDie Rüge ist unbegründet. In den Urteilsgründen wird\nausdrücklich gesagt, daß der Inhalt diese: Akten mit dem\nAngeklagten erörtert worden ist.\n\n11.) Die Revision erhebt folgende Verfahrensrüges\nDie eidesstattlichen Versicherungen der Zeugin Sc\nvom 4.9.1954 und der Zeugin Schrall voa 6.9.1954 seien\nin Gegenwart der Zeuginnen verlesen und von ihnen bestätigt worden. Die Veriesung sei im Protokoll nicht er-\n\n- 23 -\n\n- 23 —\n\nwähnt und im Urteil nicht gewertet worden. obgleich die\neidesstattlichen Versicherungen die Glaubwürdigkeit des\nZeugen Peter SW erschüttert hätten.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nDer Einwand, die Verlesung der eidesstattlichen Versicherungen sei im Prctokoll nich erwähnt, ist als bloße\nProtokollrüge unbeachtlich.\n\nDeß das Urteil über die angebliche Ver! esung der\neidesstattlichen Versicherungen und ihre Bestätigung durch\ndie Zeuginnen nichts besagt, ist kein Rechtsfehler. Der\nTatrichter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich in\nden Urteilsgründen über alle Umstände auszusprechen, die |\nnach der Auffassung des Angeklagten für die Entscheidung\nÜber das Beweisergebnis von Bedeutung sind.\n\nIm üt rigen richtet sich das Revisionsvorbringen gegen\ndie tatrichterliche Beweiswürdigung, die einer Nachprüfung\nAurch das Revisionsgericht nicht zugänglich ist.\n\nII. Sachrigen\n\nDie Sachrügen sind unbegründet. Das Urteil läßt eine\nVerletzung sachlichen Strafrechts nicht erkennen. Das\neilt im Gegensatz zur Auffassung der Revision insbesondere\nauch von der Anwendung der ss 176 Abs 1 Nr 3, 174 Nr 1, | N}\n20a und 60 StGB.\n\nDaß der Angeklagte durch seine gleichgeschlechtlichen |\nHanälungen mit Peter DEE, soweit sie bis zum 6.März 1954, |\ndem Tage der Vollendung des 14. Lebensjahres des Jungen, er- |\nfolgten, den äußeren Tatbestand eines Verbrechens nach\n§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB verwirklicht hat, bedarf keiner Erörterung.\n\nAuch hinsichtlich der inneren Tatseite bestehen\nkeine rechtlichen Bedenken. Richtig ist, da der - unbedingte oder bedingte - Vorsatz des Täters den Umstand\numfassen muß, daß es sich beı dem Verletzten um eine Person\n\n- 24 -\n\n- DA .-.\n\nunter 14 Jahren handel. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Strafkammer hat ausweislich Ger Urteilsgründe\ninsoweit bedingten Torsatz als gegeben erachtet. Diese An--\nnahme findet in den Feststellungen des Urteils eine hinreichende Stütze.\n\nNach ihnen wußte der Angeklagte, daß Peter rllWwiie\n7.Klasse besuchte und daß Junger. dieser Klasse 13 bzw\n14 Jahre alt sind. Die Schlußfolgerung; welche die Strafkammer hieraus gezogen hat, der Angellagte habe bewußt als\nmöglich in Kauf genommen, daß Peter BMW noch keine\n14 Jahre alt sei, ist dankgesetzlich möglich. Sie hält sich\nim Rahmen der gemäß § 261 StPO allein dem Tatrichter zustehenden freien Beweiswürdigung. Daß nach der Überzeugung\nder Strafkammer der Angeklagte die Tat auch für diesen Fall\nwollte, ergibt (sr Zusaumenhang der Urteilsgründe: Das genügt zur Rechtfertigung der Annahme, der Angeklagte habe\nhinsichtlich des Alters des Jungen mit bedingtem Vorsatz\ngehandelt.\n\nRechtlich bedenkenfrei ist im Ergebnis auch die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich durch\nseine gleichgeschlechtlichen Handlungen mit Peter DEE,\nsoweit sie in der Zeit vom 27.April 1954 bis Juni 1954 erfolgten, eines Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB schuldig\ngemacht. | . I\n\nDas Urteil stellt hierzu fastı\n\nDer Angeklagte, der damals bei. der Firma Bob,\nTank-, Schiffs- und Kesselreinigung, beschäftigt war, entschloß sich im März 1954, in Hl eine Firma zu gründen,\ndie Tank-, Schiffs- und Kesselreinigungen ausführen sollte.\n\nDa er als entlassener Zuchthäusler bei der Anmeldung des\nGewerbes auf seinen Namen mit Schwierigkeiten rechnete,\nbestimmte er seinen Onkel, den Malermeister Dep ,\n\nder vorgesehenen Firma bis zu se:ner \"Rehabilitierung\"\n\nden Namen \"Dei\" zu geben. Außerdem veranlaßte er den\nPfarrer Mei, inn Gelder zur Verfügung zu stellen. “en\n\n- 25 -\n\nhielt die Pläne des Angeklagten für geeignet, seine\nprivaten Gelder anzulegen, um von den Zinsen eine Kirche\nzu bauen,und seinem Gemeindemitglied Frieda Sci eine\nExistenz zu schaffen. Am 20.April 1954 srafen sich u.a.\nder Angeklagte, Dei uns Fräulein Siipin einem\nLokal und beschlossen, die \"Firme‘ Delle Kc zu\ngründen. An demselben Tage zahlt: Pfarrer Mu die\nersten 5000 IM. Am 23./24.April 1954 schied der Angeklagte bei der Firma BoD aus. Von nun an bezeichnete er\nsich stets als Geschäftsführer der \"Firma\" Del xt.\nAm 25.April 1954 stellte er den Vater BiliBals ersten\nArbeiter bei der \"Firma\" Deiills KG ein. Er zahlte ihm\nvon diesem Tage ab einen wöchentlichen Garüitielohn von\n80 IM sowie erhebliche Vorschüsse. Er beschäftigte ihn\nzunächst wöchentlich etwa einen Tag.\n\nEnde April 1954 entschloß sich der Angeklagte, mit\nFräulein Sc und Peter BEE nach Waldenau bei\nPinneberg zu ziehen. Um den 26.April 1954 erklärte er\nden Eltern MED, er wolle Peter als kaufmännischen\nLehrling bei seiner \"Firma\" Del xc annehmen und\nin Zukunft für Peters Unterhalt sorgen. Er wies die.\nEltern darauf kin, daß Peter nicht mehr zur Schule gehen.\nwolle, in Schleswig-Holstein nicht mehr schulpflichtig.\nsei und die Lehrlingsausbildung sofort beginnen müsse... -\nHierdurch veranla3te er die Eltern BB; darein einzuwilligen, daß Peter, der bis dahin bei seinen Eltern\n.in Hamburg wohnte, den Angeklagten am folgenden Tage\nnach Waldenau bei Pinneberg begleiten und dort seine\nLehre beginnen solle. Am 27.April 1954 kleidete der Angeklagte den Jungen neu ein und zog mit ihm nach Waldenau\nin die Pension Jg; in der er für sich und den Jungen\nzwei nebeneinander liegende Einzelzimmer mietete. Dort\nsrieb er mit Peter in der Zeit bis zum Juni 1954 weiterhin gleichgeschlechtliche Unzuchi (gegenseitige Onanie,\nSchenkel--, Mund- und Afterverkerr). Am 30.April 1954\nzog auch Fräulein Sciienach Waldenau. Sie übernahm\n\n- 26 -\n\ndie Buchführung der \"Firma\" Deoiiiiilp\\s. Der Angeklagte\nbemühte sich um Aufträge. Mitte Juni 1954 erhielt die\n\"Tirma\" die ersten Aufträge. Sie geriet jedoch alsbald\nin Zahlungsschwierigk.iten uni stellte ihre Tätigkeit am\n30.September 1954 ein.\n\nDer festgestsllte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme, daß zwischer der Angeklagten und Peter BE ein\nBetreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr 1 StGB bestanden hat.\n\nZu Unrech+ meint die Revision, daß es hieran fehle,\nweil der Angeklagte Gen Jungen in Wahrheit nicht als Lehrling ausgebildet habe und von vornherein auch gar nicht\nhabe ausbilden wollen, cs ihm vielmehr darauf angekommen\nsei, den Jungen näher bei sich zu haben und seine geschlechtlich«e Leidenscheft in jedem nur erdenklichen Umfang\nausüben u können.\n\nWer einen 14 Jahre alten Jungen, der ihm in der hier\nfestgestellten Weise von dessen Eltern nicht nur zur Ausbildung als Lehrling überlass n, sondern auch seiner Obhut\nanvertraut worden ist, zur Fortsetzung gleichgeschlechtlicher Unzucht mißbraucht, verwirklicht den Tatbestand des\n§ 174 StGB auch dann, wenn er den Jungen in Wahrheit nicht\nals Lehrling ausgebildet hat und auch gar nicht hat ausbilden wollen, die Überlassung zur Ausbildung und Anvertrauung zur Obhut vielmehr nur zu dem Zwecke herbeigeführt hat, seinen gleichgeschlechtlichen Verkehr mit dem\nJungen unter günstigeren Umständen als bisher fortsetzen\nzu können. Entscheidend ist, daß die Eltern BEE sich\nmit der Übersiedlung ihres Jungen, der bisher bei ihnen\nin Hamburg wohnte und ihrer Betreuung unterstand, zum Angeklagten nach Waldenau einverstanden erklärten, weil sie\nglaubten, der Angeklagte werde den Jungen als Lehrling\nausbilden, und weil sie darauf v.rtrauten, der Junge sei\nbei dem Argekiagten !n guter Obhut, und daß der Angeklagte dies wußte. Das genügt, um die Annahme zu rechtfertigen;\n\n- 27 -\n\n- c£1 -\n\ndaß von dem Zeitpunkte ab, in dem Peter PB zum Angeklagten nach Waldenau gezogen war, zwischen dem Angeklagten und dem Jungen ein Verhältnis im Sinne des\n\n§ 174 Nr 1 StGB bestand, das den Angeklagten verpflichtete, den Jungen als Lehrling auszubilden und ihn anstelle der Eltern zu betreuen. Der geheime Vorbehalt\n\ndes Angeklagten, den Jungen gar nicht als Lehrling\nauszubilden, sondern ihn nur zur Unzucht zu mißbrauchen,\nist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich.\n\nWas in den Revisionsbegründungen des Verteidigers\n. und des Angeklagten hierzu sonst noch vorgetragen wird,\nist offensichtlich unbegründet.\n\nZur inneren Matseite stellt das Urteil fest, daß\n\n- der Angeklagte den Tatbestand des § 174 Nr 1 StGB \"in\nKenntnis der Tatumstände\" verwirklicht hat. An diese\n:Peststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Sie\numfaßt die Kenntnis des Angeklagten von den Tatsachen,\naus denen sich das Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses in oben dargelegtem Sirne klar ergibt. Ein Irrtum\nim Sinne des § 59 StGB, auf den sich die Revisionsbegründung des Angeklagten beruft, scheidet bei der\n‚hier gegebenen Sachlage aus. Daß bei dem Angeklagten\nkein Verbotsirrtum vorgelegen hat, ergibt ohne weiteres\nder Zusammenhang der Urteilsgründe.\n\nDie Anwendung des § 20a StGB ist gleichfalls frei _\nvon Rechtsirrtum. Insoweit erhebt auch die Revision\nkeine näher ausgeführten Einwendungen.\n\nDarüber, ob und in welchem Umfange die Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen ist, hat gemäß\n§ 60 StGB der Tatrichter nach pflichtgemäßen Ermessen\nzu entscheiden. Die von der Strafkamner hierüber ge-\n\n- 28 -\n\n- DB...\n\ntroffene Entscheidung ist ohne Rechtsfehler.\n\nAuch sonst läßt das Urteil keine Verletzung des\nsachlichen Strafrechts erkennen.\n\nSarstedt Dr. Koffka Schmidt\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-12/5-str-136-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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