{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-06-12_5_StR_126_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-06-12","aktenzeichen":"5 StR 126/56","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_126/56\n\nImNamen des _ Volkes 2799\n037\n\nTn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Erich u EEE ,\nohne festen Wohnsitz, geboren ar GE 1927 in DAMEN:\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.Juni 1956, an der teilgenommen habens\n\nsSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr (EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte I]\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hildesheim vom 11.Oktober 1955\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des nechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\noe\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nin Tateinheit mit besonders schwerem Raube zu lebenslanger\nZuchthausstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen\nErfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.\n\n1.) Der Sachverständige Dr.med.Groß hatte im Vorverfahren ein schriftliches Gutachten über die Frage des\nAlkoholeinflusses erstattet. Er hatte dabei einen Blutalkoholgehalt von 1,4 bis 1,5%o errechnet, Auf Ansrag des\nVerteidigers beauftragte ihn die Strafkammer durch Beschluß\nvom 29.August 1955, die Alkoholverträglichkeit des Angeklagten durch einen Versuch festzustellen. Dieser. wurde am\n7.September 1955 im Gefängnis durchgeführt. Er ergab nach\ndem Bericht des Sachverständisen vom 18.September 1955\neinen Blutalkoholgehalt von 1,05 bis 1,23%.\n\nAm 19. September 1955, dem ersten Tage der Hauptverhandlung, beantragte der Verteidiger, den Versuch wiederholen\nund einen Psychiater teilnehmen zu lassen, jedoch nicht\nden Nervenfacharzt Dr.Bach, der den Angeklagten schon\nklinisch beobachtet und darüber ein schriftliches Gutachten abgegeben hatte. Der Verteidiger begründete seinen\nAntrag, wie folgt\n\n\"Nach Ansicht der Verteidigung genügt mit Rücksicht auf die Eigenart des Angeklagten\nund auf die Besonderheit des Verfahrens für\nendgültige Schlüsse eine einfache Feststellung\ndes möglichen Promillegehalts an Alkohol mit\nden Mengen, die bisher verabfolgt wurden, nicht,\nzumal die Verteidigung von erheblich größeren\nAlkoholmengen ausgeht. Nach Ansicht der Verteidigung muß zwangsläufig der erste Test nicht\numfassend genug und im übrigen als nicht ausreichend angesehen werden.\"\n\nDas Schwurgericht stellte die Entscheidung hierüber\nbis zur Erstattung der mündlichen Vackverständigengutachten\nzurück. Nachdem sie am sechsten Verhandlungstage abgegeben\nworden waren, wies es den Antrag mit der Begründung zurück,\neine Wiederholung des Versuchs sei \"kein geeignetes Beweismittel, um die Unzurechnungsfähigkeit bezw. Volltrunkenheit des Angeklarten zur Zeit der Tat festzustellen\", weil\n\"die Konstitution und Disposition des Angeklagten jetzt\ninfolge der Alkoholentwöhnung und der längeren Inhaftierung\neine wesentlich andere &äls zur Zeit der Tut! sei.\n\nDie Revision beanstandet dies und meint, daß \"bei der\nerbetenen Kombination des Teste und bei einem Sachverständigenwechsel eine sachdienlichere Begutachtung zu erwarten\ngewesen wäre\".\n\n. Das Verfahren des Schwurgerichts 1äßt keinen Rechts-\n‘ irrtum erkennen.\n\na) Die Bitte, den Versuch noch einmal vorzunehmen,\nwar kein Beweisamtrag im Sinne des § 244 Abs 2-5 StPO.\nDenn es handelte sich nicht um ein Beweismittel, :auf\ndessen Benutzung diese Vorschriften dem Angeklagten unter\nbestimmten Voraussetzungen einen Anspruch geben.\n\nDas Schwurgericht war daher bei der Entscheidung\nüber den Antrag nur an seine Pflicht gebunden, zur Erforschung der Wahrheit alle Beweismittel zu benutzen, die\nfür die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs 2 StPO). -\nDie Begründung seines Beschlusses läßt keinen Verstoß\nhiergegen erkennen. Die Aufklärungspflicht gebot es insbesondere nicht, den Versuch zu erneuern, um den Angeklagten dabei von einem Psychiater beobachten zu lassen. Die\nUrteilsgründe, auf deren Inhalt das Revisionsgericht angewiesen ist, bestätigen nicht die Behauptung der Revision, der Mitangeklagte WB habe in der Hauptverhandlung erklärt, daß bei dem Angeklagten \"schon öfter trotz\näußeren Stehvermögens etwas 'ausgeklinkt' sei\". Aber\nselbst wenn NEED dies gesagt haben soilte, nötigte es\n\n-4-\n\n- 4.\n\nnicht dazu, die beantragte Maßnahme durchzuführen, zumal\nda der Angeklagte von dem Nervenfacharzt Dr.Fach längere\nZeit beobachtet worden war (vgl UA S 25 oben) und das\nSchwurgericht auch diesen Sachverständigen gehört hat.\n\nb) Der Verteidiger woilte allerdings mit seinem Antrage auch durchsetzen, daß bei dem neuen Versuch größere\nAlkoholmengen ais vorhar verwendet wurden. Denn der Angeklagte behauptete, vor der Tat mehr getrunken zu haben.\nDas Schwurgericht folgt dieser Einlassung (UA 5 16 unten,\n17 oben) jedoch nicht. Es stellt auf Grund der Zeugenaussagen und der Angaben des Angeklagten im Vorverfahren\n(UA S 18, 19) fest, daß dieser im Laufe des ganzen Nachmittags und Abends etwa zehn Glas Bier und vier Flaschen\nCoca-Cola mit Rum genossen, inzwischen eine \"kalte Platte\"\ngegessen und zum Schluß zwar für sich und andere drei\nFlaschen weißen Bordeaux bestellt, davon aber selbst kaum\ngetrunken hat (UA S 8). Diese Mengen sind keineswegs\ngrößer als die, die bei dem Versuch am 7.September 1955\nverwendet worden sind und aus dem Bericht des Sachverständigen Dr.Groß vom 18.September 1955 (Bä V Bl 174 d.A.)\nhervorgehen.\n\nDas Schaurgericht hatte daher keinen Anlaß, eine\nandere Alkoholprobe mit dem Angeklagten vornehmen zu lassen.\nDie gegen seine Feststellungen vorgebrachte Behauptung der\nRevision, der Angeklagte habe nach der Bekundung des Zeugen\nBB schon am Nachmittag nicht mehr vernünftig Skat spielen\nkönnen und jedes Spiel verloren, hat in den Urteilsgründen\nkeine Stütze. Aus einer solchen Tatsache würde auch nicht,\nwie die Revision meint, zu folgern sein, der Blutalkoholgehalt des Angeklagten müsse weit über 1,5%0 betragen\nhaben.\n\n2.) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung weiter\nbeantragt, \"mit Rücksicht auf die inzwischen aufgetretenen\nSchwier_gkeiten des Talles eine erneute stationäre psychijatrische Begutachtung des Angeklagten\" durch einen anderen\n\n.5-\n\n&ls den bisherigen Sachverständigen dnrchführen zu lassen.\n\nDas Schwurgsricht hat dics nit der Bzgründung abgelehni: es sei \"nach den überzeugenden Gutachten des\nSachverständigen Dr.Bach nich* erforderlicht,\n\nDas ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Es\nlag nur ein Beweiserni Lungsamtrag vor, weil es an bestivmten Beweisbehauptungen Tehlte. Der Beschluß des\nSchwurgerichts läßt keine Yer rletzung der gerichtlichen\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) erkennen. Selbst\ndie Revision legt in dieser Richtung nichts dar.\n\n3.) Das Hauptverfahren wer zegen den Angeklagten mit\nder Begründung eröffnet worden, er sei hinreichend verdächtig, den Rentner Walter iilWeneimitickisch und aus\nHabgier getötet zu haben,\n\nNach dem Schiußvortrage des Staatsanwalts wurde der\nAngeklagte in der Verhandlung am 8. Oktober 1955 darauf\nhingewiesen, daß angenciumen werden könne, er habe AED\ngetötet, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu\nverdecken, und in Tateinheit dasit einen besonders.\nschweren Raub nach § 251 ste» begangen. Auf die Bitte des\nVerteidigers, dem Angeklagten die Möglichkeit zu geben,\n\nseine Verteidigung gegen diesen Vorwurf vorzubereiten,\nwurde die Sitzung 15 Minuten unterbrochen. Als sie fortgesetzt wurde, beantragte der Verteidiger, \"die Verhandlung auszusetzen, um dem Angeklagten hinreichende Gelegenheit zu geben, sich zu der veränderten Sachlage zu\näußern\", Das Schwurgericht lehnte dies ab, weil sich\nricht die Sachlage, sondern nur ihre rechtliche Beurteilung geänder+ habe und die Aussetzung zur genügenden Vorbereitung der Verteidigung nicht erforderlich erscheine.\n\nDie Verhandlung wurde an diesem Tage, einem Sonnabend,\num 12.15 Uhr geschlossen. Sie wurde sm Montag, den\n10.Oktober 1955 ‚mit dem Schlußvortrage des Verteidigers\nZortgesetzt,\n\n)%\n\nDie Revision trägt vor. bis zu dem erwähnten Hinweise\ndes Gerichts an den Angeklagten habe sich \"alles auf die\nProblamkreise der Habgier und der Heimtücke beschränkt\nund konzentrierüö\". Nach der anstrengenden einwöchigen Verhandlung sei der Angeklagte abgespannt gewesen, und der\nVerteidiger sei genötigt gewesen, \"ohne jegliche Möglichkeit der Vorbereitung als auswärtiger Anwalt sogleich am\nMontagmorgen zu den Punkten zu plädieren, die sodann auch\nzu der Verurteilung des Angeklagten führten\".\n\nAnscheinend will die Revision eine Verletzung des\n8 265 Abs 4 StPO rügen. Sie liegt jedoch nicht vor.\nDarüber, ob eine veränderte Sachlage nach § 265 Abs 4 StPO\nes erfordert, die Hauptverhandlung auszusetzen, weil die\nVerteidigung sonst nicht genügend vorbereitet werden kann,\nhat das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu\nentscheiden. Was die Revision vorträgt, rechtfertigt nicht\nden Vorwurf, das Schwurgericht habe von der Freiheit, die\nihm das Gesetz gibt, einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch\ngemacht. Schon die Anklageschrift (vgl besonders S 15,48)\nhatte dem Angeklagten zur Lası gelegt, er habe den Rentner\nAU erschlagen und einen Teil seines Geldes mitgenommen.\nSie ging davon aus, der Wunsch nach Geld sei der Beweggrund der Tötung gewesen. Darin sah sie das Mordmerkmal\nder Habgier. Diese tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die auch dem Eröffnungsbeschluß und damit zunächst\nder mehrtägigen Hauptverhandlung zugrunde lagen, änderten\nsich nur wenig, als in Betracht gezogen wurde, der Angeklagte könne beim Beginn des Gelddiebstahls geglaubt\nhaben, der schlafende AB erwache, und er könne diesen\nerschlagen haben, um den schon versuchten Diebstahl zu\nverdecken und ihn vollenden zu können.\n\nEs liegt daher kein rechtlicher Fehler darin, daß das\nSchwurgericht eine Aussetzung des Verfahrens nicht für\nerforderlich gehalten und angenommen hat, die Verhandlungspause vom Sonnabend mittag bis Montag früh ermögliche es\n\n- 7-\n\ndem Angeklagten und dun Verteidiger. sich auf die neue\nBeurteilung der Sach- und Rechtslage öinzustellen. Das\ngilt, sowsit es den Argeklagien betrifft, um So nehr, als\ner sich dami+ verteidigte, er sel betrunken gewesen und\nerinnere sich nicht an die Tötung und die Wegnahme des\nGeldes-\n\nII.\nDie Sachbeschwerde dringt ebenfalls nicht durch.\n\n1.) Was die Revision im einzelnen geltend macht,\nsind Angriffe gegen die Bewsiswürdigung, die nach den\n88 261, 337 StPO dem Tatrichter vorbehalten und dem Revisionsgericht versagt ist. sie enthält keinen rechtlichen Fehler und verstößt insbesondere nicht gegen die\nDenkgesetze oder cen Rechtssatz, daß der Tatrichter\neine Verurteilung nur auf so\\che Tatsachen stützen darf,\ndie er als bewiesen ansieht. Das Schwurgericht hat seine\nÜberzeugung in den Urteilsgründen eindeutig ausgedrückt.\nNur darauf kommt es an. Die Revision kann nicht damit\ngerechtfertigt werden, das Sch;urgerichi hätte nach der\nAnsicht des Beschwerdeführers Zweifel haben müssen.\nSollte es, wie die Revision behauptet, im Laufe der Verhandlung tatsächliche Bedenken haben erkennen lassen,\nso spräche das höchstens dafür, daß es sich seine endgültige Überzeugung in der Beratung so vorsichtig und\ngewissenhaft gebiläet hat, wie ©5 seine Pflicht war.\n\n2.) Bei der allgemeinen sachlichrechtiichen Prüfung\ndes Urteils ergeben sich keine Fehler, Insbesondere die\nBegründung, mit der das Schwurgericht die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs 1 und 2 StGB verneint (UA S 9, 17-19), ist\nfrei von Rechtsirrtum. Sie wird durch die rechtlich unangreifbaren Feststellungen getragen, daß der Angeklagte\nsowohl nach dem röntgenulogischen als auch nach dem\npsychischen Befund keine Hirnverletzung oder sonstige Ä\nAnomalie! aufweist und zur Tatzeit nur unter einem\n\nI\n\n8 —\n\nleichten Alkoholeinfluß stand. Im übrigen kann auch ein\nBetrunkener im allgemeinen leicht einsehen. daß er keinen\nMenschen töten darf, und was sein Hemmungsvermögen betrifft, so ist ihm in der Regel ein höherer Grad von\nSelbstbeherrschung möglich und zuzumuten als einem\nMenschen, dessen Bewußtsein aus organischen Ursachen\ngestört ist (RGSt 67,149/150/). Auch dies gilt besonders\nbei Verbrechen gegen das Leben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-12/5-str-126-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-12/5-str-126-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:28.898949+00:00"}}