{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-06-12_5_StR_103_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-06-12","aktenzeichen":"5 StR 103/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 stR_103/56\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Ewald “ EEE zu: CRD,\ngeboren am GEM 1911 ir CHEND xr<:i= ram,\n\n- Sachbezeichnung: Lip u.a. -\nwegen schwerer Amtsunterschlagung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12.Juni 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr’. in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte iD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten MB zegen das\nUrteil des Landgerichts in Göttingen vom 17.Dezember 1955\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts’wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte MED ist wesen schwerer Amtsunterschlagung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten\nverurteilt, die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung\nausgesetzt worden.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil erhebt sachlichrechtliche Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\n1.) Der Beschwerdeführer rügt zunächst, daß die Feststellung der Strafkammer, nur der Angeklagte MED\nhabe über die fehlenden Gelder verfügen können (UA S 43),\nauf eine Schlußfolgerung gegründet werde, bei der eine\nnaheliegende Möglichkeit nicht erwogen worden sei.\n\nDieser Vorwurf erfolgt mit Unrecht.\n\nDas Landgericht stellt in diesem Zusammenhange fest,\nder Beschwerdeführer habe alle Fundgelder, die er in der\nZeit seiner Tätigkeit in der Fundstelle empfangen habe,\nentweder in einer Geldkassette oder im Wertschrank aufbewahrt. Nur der Angeklagte sei im Besitz der Schlüssel zur\nGeldkassette und zum Wertschrank gewesen. Wenn die Strafkammer hieraus folgert, über die fehlenden Gelder könne\ndaher lediglich der Beschwerdeführer verfügt haben, s0\nist dagegen mit Rechtsgründen nichts einzuwenden. Insbesondere\nbrauchte als \"naheliegende Möglichkeit\" nicht in Betracht\ngezogen zu werden, daß der Mitangeklagte IB den\nBeschwerdeführer in dem zwischen Empfangnahme und Verschließung der Gelder liegenden Zeitraum Geld weggenommen\nhaben könne. Zunächst einmal bot schon die Persönlichkeit\ndes LEW, wie sie im Urteil festgestellt wird, zu einem\nVerdacht in dieser Richtung keinen Anlaß. Weiterhin würde\n\neine solche Annahme nicht eine einzige, sondern eine Mehrzahl von Wegnahmehandlungen vorausgesetzt haben, weil der\nFehlbetrag sich aus einer liehrzahl von Einzelbeträgen\n\n-3-\n\n- 3 -\n\nerrechnete. Die Möglichkeit, daß der Beschwerdeführer\njedesmal vor dem Wegschließen des in Umschlägen befindlichen\nGeldes bestohlen worden sei, war aber zu fernliegend, um\n\nim Urteil erörtert werden zu müssen, zumal auch keinerlei\nAnhaltspunkt bestand, wie eine solche Wegnahmehandlung\nüberhaupt möglich gewesen sein sollte, ohne daß es dem\nBeschwerdeführer beim Wegschließen aufgefallen wäre.\n\n2.) Soweit die Revision lediglich die Beweiswürdigung\nals solche angreift, sind ihre Ausführungen unzulässig und\nbedürfen daher keiner näheren Erörterung.\n\n3.) Mit Unrecht meint der Beschwerdeführer auch, es\nfehle an ausreichenden Feststellungen darüber, daß er die\nKankogelder für sich verwendet habe; die Darlegungen der\nStrafkammer hierzu seien nur formelhaft. Im übrigen habe\ndas Landgericht den Begriff der Zueignung in mehrfacher\nHinsicht verkannt.\n\n. a) Abwegig ist die Behauptung der Revision von einer\nnur formelhaften Darlegung des Urteils über die Eigenverwendung der fehlenden Gelder.\n\nDa die Strafkammer (wegen des Bestreitens des Angeklagten)\nnicht feststellen konnte, zu welchen Zwecken er die entnommenen Gelder im einzelnen verwendet hat, mußte sie sich\nallerdings auf die allgemeine Feststellung beschränken, der\nBeschwerdeführer habe die entnommenen Gelder entweder für\neigene Zwecke verbraucht oder er habe sie dem Mitangeklagten\nals Darlehen hingegeben. Unter den gegebenen Umständen\nkönnen diese Feststellungen, die über den bloßen Wortlaut\ndes Gesetzes hinausgehen, nicht als formelhaft bezeichnet\nwerden.\n\nDer Begriff des Sich-Zueignens setzt - wie der Bundesgerichtshof stets entschieden hat — voraus, daß der Täter\ndie Sache oder ihren wirtschaftlichen Wert seinem Vermögen\neinverleibt. Auch die Weggabe ohne Entgelt ist ein Sich-Zueignen, wenn der Täter im eigenen Namen über die fremde\n\n-4-\n\nN\n\n- 4 -\n\nSache verfügt oder wenn er durch sie einen wirtschaftlich\nmeßbaren Nutzen oder Vorteil im weitesten Sinne - auch nur\nmittelbar - erlangt und dies erstrebt.\n\nDiesen Voraussetzungen genügt das angefochtene Urteil.\n\naa) Wie die Entscheidungsgründe deutlich ergeben,\nhat der Angeklagte die Darlehen an Laudahn nicht in dienst-\n\nlicher Eigenschaft gewährt, sondern auf Grund der zwischen\n\nbeiden bestehenden persönlichen Beziehungen. Die Fundgelder\nhätten zu dienstlichen Darlehenszwecken übrigens auch gar\nnicht herangezogen werden dürfen. Denn nach den festgestellten - beiden Angeklagten bekannten - Bestimmungen über\ndie Aufbewahrung von Fundsachen waren auch Geldscheine nach\nMöglichkeit gesondert aufzubewahren, um eine Vermischung\n\nzu vermeiden; soweit sie in gefundenen Geldbörsen enthalten\nwaren, mußten sie in diesen belassen und zusammen mit den\nBörsen im Wertschrank verwahrt werden (UA S 8). Es war\nmithin das Bestreben der Fundbehörde, den Verlierern nach\nMöglichkeit das Eigentum an den verlorenen Geldscheinen\n\nselbst zu belassen. Da - wie erwähnt - dem Angeklagten diese\nVorschriften bekannt waren und es im übrigen auf der Hand\nliegt, daß \"in dienstlicher Eigenschaft\" gewährte Darlehen\nnicht aus behördenfremdem Eigentum entnommen werden dürfen,\nergibt sich schon hieraus die private Natur dieser Geldhingabe. Der Mangel einer dienstlichen Absicht ergibt sich\nübrigens auch noch daraus, daß nach den Urteilsfeststellungen\nbei der Übergabeverhandlung mit dem Nachfolger des Angeklagten keinerlei Quittungen über verliehene Beträge in der\nKasse vorhanden waren, obwohl der Beschwerdeführer von\nEEE Quittungen erhalten hatte.\n\nÄhnlich wie in der Entscheidung des Reichsgerichts RGSt\n67,334 nat also auch hier der Angeklagte durch sein eigenmächtiges Verfügen über die fremden Gelder den Bestand des\neigenen Vermögens verändern und dürch die Hingabe des\nDarlehens einen ihm persönlich zustehenden Anspruch auf\n\n-5 -\n\n-5-\n\nRückzahlung gegen IB erwerben wollen.\n\nbb) Von alldem abgesehen ist ihm - entgegen der\nMeinung der Revision - auch ein wirtschaftlich meßbarer,\nzumindest mittelbarer Nutzen aus der Geldhingabe zugeflossen. Denn er verpflichtete sich den Nitangeklagten\nICE Surch seine Gefälligkeit, so daß dieser ihm bei\nanderer Gelegenheit auch Geld lien.\n\ncc) Ebenfalls fehl geht der Einwand der Revision, die\n\"Enteignung des eigentlich Berechtigten\" sei nicht \"auf\nDauer berechnet\" gewesen.\n\nDiese Meinung verkennt, daß sich die strafbare Handlung\ndes Angeklagten gegen das Tigentum an den jeweiligen Geldscheinen und Geldstücken gerichtet hatte, Das Eigentum hieran\nhaben die ursprünglich Berechtigten, die Verlierer, aber in\njedem Falle verloren. Die Verabredung einer Wiedergutmachung\nmit anderen Banknoten oder l'ünzen vermag 'an der einmal vollzogenen rechtswidrigen Zueignung der Fundgelder selbst\nnichts mehr zu ändern. Auf diesen Gesichtspunkt kommt es\ndaher für den vorliegenden Tall nicht an.\n\n4.) Vergeblich bleiben schließlich auch die Angriffe\nder Revision gegen die Anwendung des § 351 StGB.\n\nWas der Beschwerdeführer hierzu an Hinweisen auf\nangebliche Denkverstöße und Widersprüche vorbringt, stellt\nsich in Wahrheit als unzulässige Einwendung gegen die\n\n-6 -\n\nBeweiswürdigung als solche dar. Das Landgericht hat aus\n\ndem Umstand, daß einzelne Fälle in der Fundliste rot\nangekreuzt worden waren, die Folgerungen gezogen, der\nAngeklagte habe der Wahrheit zuwider den Anschein erwecken\nwollen, die Finder hätten die Fundgegenstände zurückerhalten,\nund er habe so seine Unterschlarungen verdecken wollen,\n\nDiese Folrerungen sind denkgesetzlich zumindest möglich\n\nund daher rechtlich unangreifbar. Sie werden im übrigen\njeweils durch die wahrheitswidrige Eintragung des Wortes\n\n\"ja\"! bestätigt.\n\nDa auch sonst keine den Angelilagten beschwerenden\nRechtsfehler ersichtlich sind, muß die Revision in vollem\nUmfange verworfen werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-12/5-str-103-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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