{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-06-11_5_StR_206_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-01-02","aktenzeichen":"5 StR 206/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 206/68\n\n” & BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Rudolf K iD au: Tom,\ngeboren am EB 1915 in rip,\n\n2. die Verkäuferin Roswitha Marianne K EEE\n\naus Hi,\ndort geboren am WB 1355,\n\nwegen fortgesetzter Blutschande\n\n[U\n\n- 2 -\n\nDer 5,Strafsenat des Bundergerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11.Juni 19568, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr,Sarstedt\n\nels Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmann\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEEED\n\nals Vertreter der Bunderanwaltschafi,\n\nRechtsanwalt ES a.: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten zu 1,\n\nRechtsanwalt EEE ..: ED\n\nals Verteidiger der Angeklagten zu 2,\n\nJustizangestellte (un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäfisstelle,\n\nfür Recht erkennt:\n\n1.\n\n2.\n\nDie Revision des Angeklagten Rudolf Kg\ngegen das Urteil des Landgerichts in Hannover\nvom 2.Januar 1968 wird verworfen; der Zn\nBeschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision der Angeklagten Roswitha Kw\nwird das genannte Urteil mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit das Landgericht die\nBeschwerdeführerin verurteilt hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an das\nSchöffengericht in Hannover zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nbefinden hat.\n\n-— Von Rechts wegen -\n\nom\n\n-_ Zum\n\nGründe\n\nDie beiden Angeklagten rügen mit ihren Revisionen\nVerletzung des sachlichen Rechts, Der Angeklagte Rudolf\nKB erhebt außerdem auch eine Verfahrensrüge.\n\nI. Zur Revision des Angeklagten Rudolf Kon\n\nDiese Revision ist nicht begründet.\n\n1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch, Das Tandgericht\nhat in der Hauptverhandlung nach Zulassung de: Anklage die\nAusschließung der Öffentlichkeit beschlossen, kurz vor\nAbschluß dieses Terminstages die Öffentlichkeit aber wiederhergestellt (Bd.I B1.188 R.d.A.). Daß in der am elften Tage\nfortgesetzten Hauptverhanälung die Öffentlichkeit nicht\nerneut ausgeschlossen wurde, ist kein Rerisionsgrund, zumal\nweder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger einen entsprechenden Antrag gestellt hatte (vgl. BGH bei Dallinger\nMDR 53,149).\n\n2. Die Einzelausführungen der Revisicn zur Sachrüge\nerschöpfen sich in unzulässigen Angriffen :auf die dem Tatrichter allein vorbehaltens Beweiswürdigung. Das Urteil\nenthält weder einen Verstoß gegen:die Denkgesetze noch\nleidet es an einem inneren Widerspruch. Auch die Überprüfung\ndes Urteils auf die allgemeine Sachrüge im übrigen hat\nkeinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Beschwerdeführers\nergeben. _ .\n\nII. Zur Revision der Angeklagten. Rozsitka MO O34„§ 7\n\nDas Rechtsmittel der Roswitha KB nat dagegen im\nwesentlichen Erfolg.\n\nDie gegen die Feststellungen zum äußeren Tatreschehen\nvorgebrachten Einzelausführungen können allerdings ebenfalls\n\nu\n\nI\n\n-4-\nnicht beachtet werden, weil sie tatsächlicher Natur sind.\n\nDurch die Annahme einer fortgesetzten Handlung wird die\nBeschwerdeführerin nicht beschwert.\n\nMit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die\nAnnahme des Landgerichts, die Beschwerdeführerin sei für die\nvon ihr mit ihrem Vater begangene fortgesetzte Blutschande\nstrafrechtlich verantwortlich. Darüber steht im Urteil nur,\ninsoweit scheide eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit \"nach Überzeugung der Kammer\" aus. Das genügt schon\ndeshalb nicht, weil über das Hemmungsvermögen der damals\nrauschgiftsüchtigen Beschwerdeführerin nichts gesagt wird.\n\nDer Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs.3 StPO\nan das Schöffengericht in Hannover.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmitt Börker\n\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-02/5-str-206-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-02/5-str-206-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:28.760533+00:00"}}