{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-06-05_5_StR_81_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-06-05","aktenzeichen":"5 StR 81/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 81/56 ©yo,\nze\nIm Namen des Volkes 2\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Tischler Fritz P mp zus CiiuiEEE ,\ngeboren am EEE 1930 in Ham (Westfalen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes und wegen Diebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5.Juni 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDas Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n16.Dezember 1955 wird, soweit es den Angeklagten\n\nPB tetrifft,\n\n1.) auf dessen Revision in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen,\n\n2.) auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nim Strafausspruch wegen schweren Raubes\nund im Gesamtstrafausspruch samt den\nFeststellungen hierzu\n\naufgehoben.\n\nIm Umfange der zufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung\n- auch über die “kosten der Rechtsmittel -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\naründe;;\n\nDer Angeklagte PlWist wegen schweren Raubes\nund wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von sechs\nJahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nGegen dieses Urteil haben der Angeklagte PB und\ndie Staatsanwaltschaft Revisionen eingelegt. Beide Beschwerdeführer greifen nur die Strafen an. Sie haben\nauch Erfolg.\n\nDas Landgericht billigt dem Angeklagten TE für\nden schweren Raub mildernde Umstände zu und führt dern\nin Bezug auf die Strafhöhe folgendes aus,\n\n\"Aber da die Tat, für sich betrachtet, doch\nschwer wiegt, hat das Gericht im Interesse\n\nder Abschreckung die Mindestdauer der an sich\nangedrohten Zuchthausstrafe etwas überschritten.\nEs kam so auf sechs Jahre Gefängnis als angemessene Einzelstrafe für den schweren Raub,\nwobei versehentlich die üöchstgrenze des § 16\nüberschritten wurde. |\n\nDie vom Landgericht selbst erkannte Verletzung des\n§ 16 StGB führt zum Erfolge der Revision des Angeklagten.\nya nicht sicher ausgeschlossen werden kann, daß durch die\nStrafe für den schweren Naub auch die Höhe der Diebstahlsstrafe beeinflußt worden ist, mußten auf die Revision des\nAngeklagten beide Einzelstrafen - sowie die Gesamtstrafe -\naufgehoben werden.\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft richtet sich\n\nnur gegen die Strafe wegen des schweren Raubes (und gegen\ndie Gesamtstrafe). Es hat in diesem Umfange ebenfalls\n\n-4 _\n\n-4h-\n\nErfolg. Denn die Entscheidung ist dadurch in sich widerspruchsvoll geworden, daß sie einerseits zwar die schwerere\nStrafart ablehnt, andererseits jedoch erkennen läßt, daß\ndas Höchstmaß der leichteren Strafart nicht als ausreichend\nangesehen werden kann,\n\nDie kntscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,.\n\nSarstedt . Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-05/5-str-81-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-05/5-str-81-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:28.518415+00:00"}}