{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-06-05_5_StR_72_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-06-05","aktenzeichen":"5 StR 72/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 72/56\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache 703\ngegen O5\n\nden Fuhrunternehmer Friedrich S EB aus mp,\ndort geboren am WB 1903,\n\n- Sachbezeichnungs Sc u.a. -\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.Juni 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ED vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten SGB virä\ndas Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 28.0ktober 1955 dahin abgeändert, daß dem Angeklagten die während des\nerstinstanzlichen Verfahrens erlittene Untersuchungshaft angerechnet wird.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt die\nLandeskasse.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten SB wegen\nschweren Diebstahls in 3 Fällen, Hehlerei in 2 Fällen\nsowie wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl, wegen\neinfachen Diebstahls und wegen gewohnheitsmäßiger\nHehlerei zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nDas Urteil enthält in seinem erkennenden Teil\nkeinen Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft.\n\nIn den Gründen des Urteils heißt es aber;\n\n\"Der Angeklagte hat im Jahre 1954 über\n\n3 Monate in Untersuchungshaft gesessen.\nDie Kammer hat das in der Beratung übersehen, zumal hierzu keine Anträge gestellt worden sind. Sie würde dem Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft gem § 60 StGB ebenso wie den An-\n\ngeklagten Sc una TEE angerechnet haben.\"\n\nDer Angeklagte hat lediglich insoweit Revision\neingelegt, als ihm die Untersuchungshaft nicht angerechnet worden ist. Bei der Sachlage mußte diese\nRevision Erfolg haben.\n\n- 3 -\n\nZumal der Oberbundesanwalt einen entsprechenden\nAntrag gestellt hat, konnte der Senat die Untersuchungshaft von sich aus anrechnen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-05/5-str-72-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-05/5-str-72-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:28.498854+00:00"}}