{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-06-05_5_StR_63_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-06-05","aktenzeichen":"5 StR 63/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 63/56 7\n95 .\nImNamen des Volkes 77\nIn der Strafsache\ngegen\nden Meister des Kraftfahrzeughandwerks Henry S EEEEEEED\naus DEEP ,\n\ngeboren am EB 1915 in Hu,\nwegen Konkursverbrechens u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5.Juni 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt nn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gr\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Stade vom 24.November 1955 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Konkursvergehens nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO\nsowie wegen fortgesetzten Betruges und wegen Untreue in\nzwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei\nMonaten Gefängnis verurteilt. Außerdem hat es ihm für die\nDauer von vier Jahren die selbständige Ausübung eines jeden\nkaufmännischen Berufes untersagt.\n\nGegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten Revision mit der Einschränkung eingelegt, \"daß das\nRechtsmittel nicht eingelegt wird, soweit der Angeklagte\nwegen Untreue in zwei Fällen\" verurteilt worden ist. Diese\nBeschränkung ist wirksam.\n\nZwar hat der Verteidiger später in der Revisionsbegründung vorgebracht, daß beide Untreuefälle als Teile\neiner fortgesetzten Handlung teilweise rechtlich mit dem\nTortgesetzten Betruge zusammenfallen, so daß der Angeklagte\n\"wegen fortgesetzter Untreue in teilweiser Tateinheit mit\nBetrug\" hätte bestraft werden müssen. Wenn dieses zuträfe,\nkönnten allerdings Bedenken auftauchen, ob die Revision,\nwie geschehen, beschränkt werden konnte. Wenn das Landgericht zu Unrecht Tatmehrheit zwischen Untreue und Betrug\nangenommen hätte, während in Wahrheit eine im Fortsetzungszusammenhange begangene einheitliche Handlung vorlag, so\nwäre insoweit die Beschränkung nicht zulässig (vgl RGSt 74,\n387/390/; KMR 3.Aufl § 318 Bem 3 Nr 5). Wie indessen an\nanderer Stelle näher darzulegen sein wird, trifft die\nAuffassung der Revision nicht zu. Bemerkt sei noch, daß es\ninsoweit für die Frage der Beschränkbarkeit auf die wahre\nRechtslage ankommt,und nicht auf die Auffassung des Beschwerdeführers. Anderenfalls könnte der Beschwerdeführer, der\n\n- wie hier — zunächst in der Revisionsschrift nur in beschränktem Umfange Revision eingelegt hat, das Rechtsmittel\nspäter in der Revisionsbegründung durch den sachlich\n\n- 3 -\n\n-3-\n\nunrichtigen Vortrag erweitern, der angefochtene Teil stehe\nin Tateinheit oder im Fortsetzungszusammenhang mit dem\nunangefochtenen Teil.\n\n1.) Soweit der Angeklagte wegen Konkursvergehens verurteilt worden ist, bekämpft die Revision zunächst die Annahme\nder Strafkammer, der Angeklagte sei Kaufmann. Sie ist der\nAuffassung, der Anzeklagte sei als Meister des Kraftfahrzeugehandwerks strafrechtlich trotz seiner Eintragung in\ndas Handelsregister nur linderkaufmann und als solcher zur\nFührung von Handelsbüchern nicht verpflichtet gewesen. Die\n\nStrafkammer habe rechtsirrtümlich die Kaufmannseigenschaft\ndes Angeklagten lediglich aus seiner Eintragung im Hındelsregister gefolgert. Für eine derartige Rechtsauffassung des\nLandgerichts ergeben die Urteilsgründe nichts. Zunächst ist\ngegenüber dem Vortrage der Revision festzuhalten, daß der\nAngeklagte als Inhaber eines handwerklichen Unternehmens\ngemäß 2 Satz 1 HGB in der Fassung des Gesetzes über die _\nKaufmannseigenschaft von Handwerkern vom 31.März 1953\n(BGBl I,106) Kaufmann kraft Eintragung war, auch wenn äle,\nVoraussetzungen des § 1 Abs 2 HGB nicht vorlagen. Er wäre.\ndaher von seiner Pflicht, Handelsbücher zu führen, nur ._\nbefreit gewesen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 \"HGB\nvorgelegen hätten,., Ob, diese nach den Urteilsfeststellungen.\nfür die Kraftfahrzeugwerkstatt des Angeklagten allein\nzutreffen könnten, ist belanglos. Jedenfalls ergeben die\neingehenden Feststellungen, daß-er neben dem handwerklichen\nBetrieb ein Ladengeschäft betrieb und insbesondere den \\\nVerkauf von Kraftwagen und Krafträdern. Dieses Unternehmen. |\nim Sinne des § 1 Abs 2 HGB ging auch, wie allein schon die\nfestgestellten Höhen der monatlichen Wechselverpflichtungen\n\ndes Angeklagten ergeben, über den Umfang eines Kleingewerbes\n\nhinaus, Sie erforderten einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, und damit, daß der Angeklagte\nHandelsbücher führte.\n\n-4-\n\n-4-\n\nDaß die Bücher des Angeklagten keine Übersicht über\nseinen Vermögensstand ergaben, bezweifelt auch die Revision\nnicht. Sie wendet sich nur noch gegen die Annahme der\nFahrlässigkeit des Angeklagten, weil dieser nach der\nÜberzeugung des Gerichts \"ohne kaufmännische Ausbildung\"\nund \"ohne kaufmännisches Talent\" war und weil er geeignete\nKräfte ausgewählt, angestellt und überwacht habe.\n\nDemgegenüber stellt die Strafkammer fest, daß der\nAngeklagte \"selbst nicht in Abrede genommen habe\", keine\nausreichenden Maßnahmen für eine ordentliche Buchführung\ngetroffen zu haben. Dies wird durch mehrere Einzelfeststellungen belegt und ergibt sich allein schon daraus,\ndaß der Angeklagte bewußt vermieden hat, der Buchhalterin\ndie Unterlagen über seine Verkäufe auszuhändigen und die\nerzielten Preise zu nennen, ferner daraus, daß er Gelder\n‘ohne Buchungen der Kasse entnommen hat (S 8 UA).\n\nAuch die Strafzumessungsgründe lassen entgegen den\nAusführungen der Revision keinen Rechtsfehler erkennen.\nDie Verurteilung nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO ist daher zu\nRecht erfolgt.\n\n2.) Hinsichtlich der Betrugshandlungen des Angeklagten\ngeht die Strafkammer davon aus, der Angeklagte sei sich\nspätestens Anfang August 1953 darüber im klaren gewesen,\ndaß er die nunmehr feststehende Zahlungsunfähigkeit mangels\nanderweitiger Geldquellen nach außen nur dann noch verschleiern könne, wenn er sich das für die Tilgung der\ndringlichsten Schuldverbindlichkeiten notwendige Geld auf\nbetrügerische Weise verschaffte. Er habe daher seinen\njeweiligen Geschäftspartnern wider besseres Wissen seine\nLeistungsfähigkeit und seinen Leistungswillen vorgespiegelt,\num sie so zur Kreditgewährung oder anderen Vermögensverfügungen zu veranlassen. Dabei habe er von vornherein auf\nGrund eines einheitlichen Entschlusses gehandelt. Er habe\nin den nächsten Monaten durch Betrugshandlungen, die in\n\n-5-\n\n-5-\n\nder Begehungsart einander ähnelten, sooft und soviel Geld\n\nan sich bringen wollen, wie er zur Abdeckung der aringlichsten\n\nSchulden benötigte. Aus diesen Gesamtvorsatz heraus habe\ner sich in insgesamt 13 Einzelfällen des Betruges schuldig\ngemacht. Näher einzugehen ist auf folgende Fälle:\n\na) Fall Bw (5 10 ua):\n\nBEE hatte vom Angeklagten ein Motorrad für 904 M\ngekauft. Der Angeklagte hatte als Gegenleistung ein\nFahrrad des Bin Terte von etwa 100 iM unter Anrechnung\nauf den Kaufpreis entgegengenommen. Zur Bezahlung des\nrestlichen Kaufpreises wurde ein Finanzierungsinstitut\neingeschaltet. Dieses zahlte den Kaufpreis an den Angeklagten, während Bergen das ihm von dem Kreditinstitut\ngewährte Darlehen in sieben oder acht Monatsraten an dieses\nzurückzahlen mußte. In Höhe der Monatsraten akzeptierte\nBED von dem Angeklagten ausgestellte Wechsel, die en\ndas Kreditinstitut gegeben wurden. Schon nach wenigen '\nTagen bereute Bi» den Kauf, weil er meinte, die Einlösung der Wechsel werde ihm große Schwierigkeiten bereiten.\nEr'erschien mit dem Motorrad bei dem Angeklagten und bat\nihn, den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Der Angeklagte\nerklärte sich dazu bereit. Vor Rückgabe des Motorrades\nverlangte TE, der Angeklagte solle ihn von den Wechsel-\n\nverpflichtungen freistellen. Der Angeklagte versprach dieses,\n\nobwohl er wußte, daß ‘er mit Rücksicht auf seine hoffnungs-\n. lose Vermögenslage unmöglich sämtliche Wechsel würde einlösen können. BB vertraute dem Angeklagten und gab Eu\nauf dessen Versprechen das Motorrad zurück; er gab also\nden Besitz daran auf. Bei Konkurseröffnung stellte sich .\nheraus, daß noch Wechsel im Gesamtbetrage von ‘über 600 Di\nfällig waren oder demnächst fällig wurden, die nunmehr\n\nee) vorgelegt wurden.\n\nDie Annahme einer Betrugshandlung ist nicht zu\nbeanstanden. Zu Unrecht rügt die Revision in diesem, wie:\n\n-6-\n\nWi\n\n- 6 -\n\nin anderen Fällen, die Absicht des Angeklagten, sich einen\nrechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen und seinen\n\nGeschäftspartner zu schädigen, sei nicht hinreichend festgestellt.\n\nZunächst ist es für die strafrechtliche Beurteilung\ngleichgültig, ob der Angeklagte verpflichtet war, den\nKauf rückgängig zu machen. Jedenfalls ergab sich aus dem\nRücktritt die gegenseitige Verpflichtung, die empfangenen\nLeistungen zurückzugeben. EEE wurde äurch die Rückzabe\ndes Motorrades geschädigt, er gab den Besitz auf, ohne\n\neinen gleichwertigen Freistellungsanspruch gegen den\nAngeklagten zu erhalten, der wenigstens zur sicheren Einlösung der Wechsel nicht in der Lage war. Ties bestreitet\n\ndie Revision ohne Erfolg. Sie wendet sich insoweit in\nunzulässiger Weise segen die Feststellungen des Landgerichts.\nDenen steht nicht entgegen, daß der Angeklagte seinen\nVerpflichtungen bis zur Konkurseröffnung nachgekommen ist.\nDenn der Angeklagte hat jedenfalls damit gerechnet, daß\n\ner nicht alle Wechsel werde einlösen können, er hat\nmindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt,\n\nb) Fall Ci (Ss 12 va):\n\nAuch im Falle Ca sind sämtliche Merkmale des\nBetruges ohne Rechtsirrtun festgestellt worden. Hier hatte\nder Angeklagte zunächst ein Motorrad an den MNaurergesellen\nVE verkauft, der eine Anzahlung geleistet und außerdem\nzur Abwicklung eines Finanzierungsvertrages mehrere Wechsel,\ndie vom Angeklagten ausgestellt waren, akzeptiert hatte.\n\nDem Kreditinstitut war bis zur vollen Tilgung des dem\nAngeklagten gewährten Finanzierungsdarlehens das Motorrad\nzur Sicherung übereignet worden. In diesen Vertrag trat\nCB in Einverständnis mit dem Angeklagten ein, nachdem\nihm der Angeklagte in Aussicht gestellt hatte, daß die\ngegenüber dem Kreditinstitut zu zahlenden Raten zu seinem\nVorteil geändert werden könnten, CiiD akzeptierte\n\n- 7 -\n\nvom Angeklagten neu ausgestellte Wechsel, die von dem\nKreditinstitut zur Ablösung der Akzepte des 7\nverwendet werden sollten. Dagegen sollte CB die\n\nvon ihm laufend zu zahlenden Wechselsummen dem Angeklagten\nübergeben, damit dieser die Wechsel einlösen könne. In\nWirklichkeit hatte der Angeklagte niemals vor, die von\nCHE zkzeptierten Wechsel wie versprochen zu verwenden.\nEr wollte sie vielmehr benutzen, um einen neuen Kundenfinanzierungsvertrag abzuschließen. Das ihm hierdurch\nzufallende Darlehen wollte er auch nicht zur Ablösung der\nschen Finanzierungsverpflichtungen, sondern zur\nLinderung seiner eigenen Geldnöte verwenden. Der Angeklagte\nwar sich aber von Anfang an darüber im klaren, daß seine\nverzweifelte Vermögenslage es nicht gestatten würde, diese\nDoppelfinanzierung abzudecken. Der Angeklagte wußte ferner,\ndaB CME die Wechsel nur deshalb akzeptiert hatte,\nweil er auf Grund seiner, des Angeklagten, Vorspiegelungen\nannahm, nach. Erfüllung der Wechselverbindlichkeiten Eigentümer des Motorrades zu werden. Der Angeklagte rechnete\n\nmit der Möglichkeit und billigte sie, daß sich diese\nErwartung Cs nicht erfüllen werde. Das erste Finanzierungsinstitut hat später auf gerichtlichem Wege von\nCHE die Herausgabe des Motorrades erwirkt.\n\nAuch in diesen Falle spricht gegen die betrügerische\nAbsicht des Angeklagten nicht die Tatsache, daß er die\nTeilzahlungsverpflichtungen bis zur Konkurseröffnung\nerfüllt hat, zumal cr - wie das Landgericht weiter festgestellt hat -— die Mittel hierzu durch einen weiteren\nfingierten Kaufkreditantrag beschafft hat, der später abgeschlossen wurde (S 14 UA). Er wußte auch, daß er entgegen seinem Versprechen im Vertrage. CB nicht die\nAnwartschaft auf das Sigentum an dem Motorrad verschaffte,\njedenfalls keine derart sichere Anwartschaft, daß diese\n‚eine gleichwertige Gegenleistung für die Wechselhingabe\n\n-8-\n\n-8-\n\nund die monatlichen Abzahlungen darstellte.\n\nc) Fall wie (Ss ıc UA):\n\nDer Angeklagte verkaufte Wi einen als Vorführwagen gebrauchten Personenkraftwagen für 6 000 I; auf\ndiesen Kaufpreis wurde ein gebrauchter Mercedes-Personenkraftwagen des Wi mit 3 000 ı angerechnet. Wie\nzahlte den Rest teils bar, teils schloß er mit einer Sparkasse einen Kundenkreditvertrag, auf Grund dessen der Angeklagte das entsprechende Darlehen von der Sparkasse erhielt.\nVW ing beim Kauf als selbstverständlich davon aus,\ndaß der Angeklagte in der Lage und willens war, ihm das\nunanfechtbare Eigentum an dem Wagen zu verschaffen. Darüber\nhatte ihn jedoch der Angeklagte bewußt getäuscht. Das\nStellte sich nach einiger Zeit heraus. Der an vi\nverkaufte Wagen war nämlich von der Kredit-AG. finanziert\nworden. Es stand noch ein Betrag von 2 800 it offen, den\nder Angeklagte an die Kredit-AG, bezahlen mußte, um Eigentümer des Wagens zu werden. Dies verschwieg der Angeklagte\ndem Käufer Win seflissentlich, obwohl er nicht fähig\nund gewillt war, die Schuld bei der Kredit-AGC. alsbald\nabzudecken. Die Barzahlung Wi@WWBs und den ihm von der\nSparkasse ausgezahlten Kundenkredit verwendete er zur\nBegleichung äringender Verpflichtungen, obwohl er sich\ndarüber im klaren war, daß es angesichts seiner hoffnungslosen Vermögenslage für ihn unmöglich war, die Kredit-AG.\n\nzu befriedigen.\n\nAuch in diesem Falle kommt es nicht darauf an, ob der\nAngeklagte die bis zur Konkurseröffnung fälligen Raten beglichen hat, wie es die Revision Jetzt behauptet. Auch\nenthielt der Verkauf eines schon längere Zeit gebrauchten\nVorführwagens ohne weiteres die Behauptung des Angeklagten,\ndem Käufer das Eigentum übertrageri zu können. Da dieses nicht\nstimmte, wurde in WWW ein Irrtum erregt, der ihn\nzur Hingabe seines alten Wagens ohne entsprechenden Gegenwert veranlaßte,.\n\n-9-\n\na) Fall KBb-TiB (5 20 UA):\n\nIm Oktober 1953 ließ sich der Angeklagte von dem\nGeneralvertreter der \"Hg\" in FW, mit dem er seit\n1951 in Geschäftsverbindung stand, eine \"Hi\" -Maschine\nsenden und zwar, wie stets bisher,gegen Dreimonats-Akzept.\nDer Angeklagte ließ nichts über seine inzwischen schr\nschlecht gewordene Vermögenslage verlauten. Er konnte den\nWechsel bei Fälligkeit nicht bezahlen, weil inzwischen das\nKonkursverfahren eröffnet worden war. Fr hatte inzwischen\ndas Motorrad an seinen Kunden FW verkauft und über\neinen Kunden-Kreditvertrag ein Darlehen von 1 950\nerhalten. Er hatte entgegen seiner früheren Handhabung\nnicht vorgehabt, im Falle des Weiterverkaufes des Notorrades den Wechsel einzulösen, um dem Käufer den Kraftfahrzeugbrief übergeben zu können. Denn das durch den Verkauf\nerzielte Geld: benötigte er zur Begleichung solcher Schulden,\nderen Nichtbezahlung den sofortigen Zusammenbruch des\nGeschäfts herbeigeführt hätte. j\n\nSoweit die Revision zunächst Zweifel äußert,. ob der\nAngeklagte damit gerechnet habe, den Wechsel nicht einlösen\nzu können, wendet sie sich nur gegen die Feststellungen\nder Strafkamner. Zu Unrecht macht sie weitere Bedenken\ndagegen geltend, daß der Angeklagte nach Ansicht der .Strafkammer verpflichtet gewesen sei, Kscine schlechte\nVermögenslage zu offenbaren. Diese Pflicht konnte die\nStrafkammer schon aus der langen Dauer der Geschäftsverbindung herleiten. Es kommt hierauf aber nicht einmal\nentscheidend an. Jedenfalls lag in der Wechselannahme\ndie Behauptung, innerhalb von drei Monaten zahlen zu\nkönnen.\n\n6) In den übrigen Fällen (VE, S 22; Bra, S 24;\nMi, Ss 25; ve, S 25; SciB, S 29;\nDD 5 32; Se@@ S 33; Ku, S 36; Hi, S 37 VA)\n\nbedarf es keiner näheren Darlegungen. Insoweit sind die\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nAusführungen der Revision offensichtlich unbegründet,\nSoweit die Revision in einigen Fällen meint, es liege nicht\nBetrug, sondern Untreue vor, könnte höchstens fraglich\nsein, ob außer dem Betruge noch Untreue vorliegt. Der\nAngeklagte ist aber nicht beschwert, wenn er nur wegen\nBetruges verurteilt worden ist. Das gilt insbesondere\n\nfür die Fälle Kog und Hi in denen die Revision selbst\nneben dem Betruge noch eine Untreue bejaht.\n\n3.) Ob tatsächlich alle Einzelfälle des Betruges\nzu Recht als eine fortgesetzte Handlung anzusehen sind,\nkann zweifelhaft sein. Es ist jedoch nicht ersichtlich,\ninwiefern der Angeklagte dadurch beschwert ist, daß er\nnur wegen eines (fortresetzten) Betruges verurteilt worden\nist und nicht wegen mehrerer Betrügereien. Auch die\nRevision hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich\neine Beschwer des Angeklagten ergeben könnte.\n\n4.) Wie bereits oben (S 2) ausgeführt worden ist,\nmeint die Revision, daß der erste Fall der Untreuc, den\nsie nicht anfechten will, mit dem (fortgesetzten) Betruge\nin einem Teile (nämlich dem Falle Sc) tateinheitlich\nzusammenfalle. Es ist bereits dargelegt, daß dies für die\nFrage der Beschränkbarkeit der Revision von Bedeutung ist.\n\nIm Falle SclB nandelt es sich um den für den\nAngeklagten üblichen Verkauf eines neuen Motorrades gegen\nHergabe eines alten Motorrades, Barzahlung eines Teiles\ndes Kaufpreises und anschließenden Abschluß eines Kreditvertrages. Hierbei täuschte der Angeklagte, wie in anderen\nFällen, über die Möglichkeit, das Eigentum an dem neuen\nMotorrad zu verschaffen, das im Eigentum des Generalvertreters K@B stand (s. unter d). Bevor der Kundenfinanzierungsvertrag abgewickelt war, zahlte Sc den Restbetrag\nvon 1 150 WM an den Angeklagten, damit dieser den Kunden-Kreäitvertrag \"ablösen\" könne. Das tat der Angeklagte\nnicht. Er verbrauchte das Geld für sich. Hierin sieht die\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nStrafkammer, die nicht feststellen kann, daß der Angeklagte\nschon bei Annahme des Geldes dicoses für sich verwenden\nwollte, die Untreuc.\n\nZu Unrecht meint die Revision, diese Untreue stehe\nin Tateinheit oder Fortsetzungszusammenhang mit dem\nBetruge gegen Sc una damit mit dem fortgesetzten\nBetruge. In Betracht käme nur ein Betrug durch Annahme\nder 1 150 M, der aber gerade nicht als erwiesen angesehen\nist. Insoweit ist denkgesetzlich ein Aufgehen in den\nfortgesetzten Betruge im übrigen nicht möglich. Außerdem\nstellt die Strafkammer ausdrücklich fest, daß der Vorsatz\nder Untreue auf einem nachträglich gefaßten Entschluß der\nUntreue beruhe,\n\n' Ob nun der erste Fall der Untreue mit dem weiteren\nFalle der Untreue im Fortsetzungszusammenhang steht,\nkann das Revisionsgericht nicht prüfen, weil beide Fälle\nnicht angefochten sind.\n\n5.) Auch das gegen den Angeklagten verhängte Berufsverbot ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu\nbeanstanden. Zwar ist die Begründung recht knapp. Sie\nist aber bei den eingehenden Feststellungen zum Vorleben\ndes Angeklagten und unter Berücksichtigung der Vielzahl\nder Einzelfälle ausreichend. Zu Unrecht geht die Revision\ndavon aus, dem Angeklagten sei auch verboten, seinen Beruf\n\n- 12 -\n\n- 12 —\n\neines selbständigen Handwerkermeisters auszuüben. Ihm ist\nnur die selbständige Ausübung eines jeden kaufmännischen\n\nBerufes verboten worden.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-05/5-str-63-56","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-05/5-str-63-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:28.457975+00:00"}}