{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-06-05_5_StR_564_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-06-05","aktenzeichen":"5 StR 564/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 564/55 7\n9.\n\nIm Namen des Volkes 0,\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Ernst L w aus muB,\ngeboren am EEE 1905 ir se (Westr.),\n\n- Sachbezeichnung: REES u.a. -\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.Juni 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr (ED in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEEW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ernst IB\nwird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n21.Juni 1955 insoweit aufgehoben, als dieser Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen, soweit\ndas angefochtene Urteil Untreue annimmt.\n\nIm übrigen wird das Verfahren gegen ihn auf\nGrund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründez\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Untreue, Vergehens gegen das\nGesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter\nHaftung und wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis\nund Geldstrafen von 500 IM und 100 DM, ersatzweise weiteren\n20 und 4 Tagen Gefängnis, verurteilt. Sie hat die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt,\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrechts.\n\nDer Angeklagte hat erklärt, daß er mit einer Einstellung des Verfahrens wegen des Vergehens gegen das\nGesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter\nHaftung und wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 einverstanden sei.\n\nI.\n\nDer Yerurteilung wegen Untreue liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Angeklagte war Geschäftsführer der Wohnkulturwerkstätten (WKW). Die WKW stand in Geschäftsbeziehungen\nzu der Rheinisch-Westfälischen Bank, Filiale Bonn. Diese\nBank hatte der WKW einen Kredit eingeräumt. Zur Sicherung\ndieses Kredits wurden im April 1949 stille Abtretungen\nvorgenommen. Außerdem wurde am 7./15.Juli 1949 ein\nSicherungsübereignungsvertrag zwischen der WKW und der\nBank abgeschlossen. Ihm wurde als Anlage eine Aufstellung\nder in Bonn lagernden Materialien beigefügt, deren Wert\nca. 24.000 DM betrug.\n\nIm Februar 1950 wurde mit Einverständnis der Bank\nein Teil des zur Sicherung übereigneten Materials nach\nBerlin geschafft. Für das entnommene Material wurde\naus anderem Material des Bonner Betriebes Ersatz gestellt.\n\nDas nach Berlin geschaffte Material konnte entgegen den ursprünglichen Plänen nicht verkauft werden.\nEs hatte aber durch die zweimalige Umlagerung sehr\nstark gelitten. Es sollte deshalb zum Schrottwert veräußert werden. Der Bank wurde der Verkaufspreis für\ndiesen Schrott in Höhe von 7000 DM still abgetreten.\nDer Angeklagte ließ das Material durch einen Handelsvertreter, KW, veräußern, KB schickte das Geld\nan die WKW. Der Angeklagte führte es nicht an die Bank\nab, sondern verbrauchte es im Geschäftsbetrieb der WKW.\n\nDie Strafkammer sieht in diesem Verhalten des Angeklagten eine Untreue. Sie führt aus, er sei auf\nGrund der zwischen ihm als Geschäftsführer der WKW\nund der Rheinisch-Westfälischen Bank bestehenden geschäftlichen Beziehungen und des dadurch begründeten\nTreueverhältnisses verpflichtet gewesen, das Vermögensinteresse der Bank wahrzunehmen und dafür zu sorgen,\ndaß ihr aus der Verwendung des Materials kein Nachteil erwachse. Das habe er nicht getan, sondern die\nfür die Rheinisch-Westfälische Bank bestimmten 7000 DM\nfür die WKW verbraucht und dadurch die Bank um den genannten Betrag geschädigt.\n\nDiese Ausführungen der Strafkammer halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Aus dem Urteil ergibt\nsich eindeutig, daß für das nach Berlin geschaffte\nMaterial aus den Bonner Beständen der Bank Ersatz gestellt worden war, so daß das Sicherungseigentum der\nBank an den nach Berlin gebrachten Gegenständen er-\n\n- A -\n\nloschen war. Hinsichtlich dieses Materials bestand\nalso nur eine stille Abtretung des etwa zu erzielenden\nVerkaufspreises bis zum Betrage von 7000 DM. Die Vereinbarung einer solchen stillen Abtretung begründet\naber keine Treupflicht zur Wahrnehmung von Vermögensinteressen der Bank, sondern nur die Pflicht, den\neingehenden Betrag an den Abtretungsempfänger zu übersenden. Insoweit bestanden keine selbständigen Befugnisse des Angeklagten, die stets Erfordernis eines\nTreueverhältnisses sind.\n\nDa sich aus dem Urteil eindeutig ergibt, daß\nweitergehende Feststellungen zu Ungunsten des Angeklagten nicht getroffen werden können, konnte das\nRevisionsgericht von sich aus den Angeklagten freisprechen.\n\nII.\n\nDa somit die Strafe wegen Untreue entfällt, muß\ndas Verfahren wegen der beiden übrigen Straftaten auf\nGrund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt\nwerden. Beide Straftaten sind in den Jahren 1949/1950\nbegangen worden. Die zeitlichen Voraussetzungen für\ndas Straffreiheitsgesetz liegen vor. Die Strafkammer\nhat für die unterlassene Konkursanmeldung eine Gefängnisstrafe von einem Monat und eine Geldstrafe von\n100 IM, für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Gefängnisstrafe von sechs Wochen als\nEinzelstrafen ausgeworfen. Die Strafen liegen also\ninnerhalb der Grenzen des Straffreiheitsgesetzes 1954.\nSonstige Gründe, die die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes ausschließen könnten, liegen nicht vor.\n\nDas Verfahren war daher einzustellen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-05/5-str-564-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-05/5-str-564-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:28.438782+00:00"}}