{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-06-05_5_StR_149_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-06-05","aktenzeichen":"5 StR 149/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 149/56\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bäckermeister Wilhelm c EEE\naus TG,\ngeboren amp 1909 ir SC Kreis Pag,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Juni 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr,Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr’. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ?ei iüer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 1lO. Januar 1956 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründez\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids\nzu acht Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge\noder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die\nBewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung hat sie\nabgelehnt.\n\nGegen das Urteil richtet sich die Revision des\nAngeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der\nAngeklagte im Offenbarungseidsverfahren im Vermögensverzeichnis bewußt nicht angeführt, daß er zur Zeit\nder Eidesleistung Inhaber eines Caf&s war, und der Wahrheit zuwider beschworen, daß er die von ihm verlangten\nAngaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und\nvollständig gemacht habe.\n\nII.\nDie Verfahrensrüge dringt durch.\n\nDer Angeklagte hat in der Hauptverhandlung \"für\nden Fall, daß das Gericht zu einer Verurteilung kommen\nsollte\", den Antrag gestellt, \"den Außenbeamten der\nBerufsgenossenschaft, der im Juli (?) 1954 im Betriebe\nGE er schien, als Zeugen für die Behauptung des\nAngeklagten zu. vernehmen, daß die Eheleute CE»\ndarüber einig seien, daß die Frau CD as Care\nauf ihre Rechnung führe, und daß sie beantragten, das\nGeschäft auch bei der Berufsgendssenschaft umzuschreiben,\nund daß der Zeuge sich darüber Notizen machte\".\n\n- 3-\n\nDiesen Beweisamtrag hat die Strafkammer im Urteil\nmit der Begründung abgelehnt, es handele sich um einen\nBeweisermittlungsamtrag, außerdem habe sie die aufgestellte Behauptung als wahr unterstellt.\n\nIn dieser Ablehnung sieht die Revision mit Recht\neinen Verfahrensverstoß.\n\n1.) Es ist nicht richtig, daß es sich bei dem gestellten Antrag nur um einen Beweisermittlungsamtrag\ngehandelt hätte. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der erkennende Senat bereits angeschlossen hat, fehlt einem Antrag nicht schon deswegen die Eigenschaft als Beweisamtrag, weil der Antragsteller zur Angabe des Namens oder Aufenthalts des\nZeugen nicht in der Lage ist. Vielmehr liegt auch: in\ndiesem Fall sin Beweisamtrag vor, wenn der Antragsteller Tatsachen vorbringt, die zur Ermittlung des\nNamens und Aufenthalts dienen können (vgl RG LZ 1919,\n909; JW 1932,418; 2725; BGH 5 StR 362/55 vom 11.10.1955).\n\nDiesem Erfordernis ist hier genügt. Der Verteidiger hat in dem Hilfsamtrag angegeben, daß es sich\num einen Außenbeamten der Berufsgenossenschaft handele,\nder etwa im Juli 1954 in dem Betriebe CD erschienen sei. Diese Bezeichnung ist so genau, daß\ndurch eine Anfrage bei der Berufsgenossenschaft ermittelt werden konnte, um welchen Beamten es sich\nhandelte.\n\n2.) Sieht man in dem Antrag einen Beweisamtrag,\nso durfte er zwar abgelehnt werden, wenn das Gericht\ndie in dem Beweisamtrag behaupteten Tatsachen als\nwahr unterstellte. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat\ndie Strafkammer aber nicht die in dem Beweisamtrag\naufgestellte, sondern eine andere Behauptung als wahr\nunterstellt, nämlich nur die, der Angeklagte habe dem\n\n- 4-\n\nBeamten erklärt, seine Frau betreibe seit Mai 1954 das\nGeschäft auf eigene Rechnung, nicht die weitergehende,\nder Angeklagte habe sich mit seiner Frau über den\nGeschäftsübergang geeinigt. Damit war der Beweisamtrag\nnicht erschöpft.\n\nFür die Frage, ob das Cafe zum Vermögen des Angeklagten gehörte, kommt es, wie die Revision mit Recht\nausführt, nur auf die bürgerlich-rechtlichen Verhältnisse, nicht aber darauf an, ob die Umschreibung bei\nder Berufsgenossenschaft erfolgt oder die Konzession\nauf die Ehefrau des Angeklagten übertragen war. Zur\nÜbertragung des Cafös war die Einigung zwischen den\nEheleuten und die Übergabe der Einrichtungs- und\nBetriebsgegenstände erforderlich. Kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte und seine\nEhefrau sich im Mai 1954 ernstlich (nicht etwa nur\nzum Schein) darüber einig waren, das Caf& gehöre\nfortan der Ehefrau und werde allein auf ihre Rechnung\ngeführt, so wird sie weiter zu prüfen haben, ob auch\neine Übergabe der Einrichtungsgegenstände und Waren,\nmöglicherweise nach § 930 BGB, erfolgt ist, oder ob\ndie Voraussetzungen des § 929 Satz 2 BGB vorlagen.\nFehlt es an der Übergabe, so kommt es darauf an, ob\nder Angeklagte angenommen hat, schon die bloße Einigung\nmit seiner Ehefrau genüge zur wirksamen Geschäftsübertragung.\n\nIII.\n\nDa das Urteil aus diesem Grunde aufgehoben werden\nmuß, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die\nÜbrigen Rügen.\n\nDie Verteidigung wird Gelegenheit haben, das tatsächliche Vorbringen der Revisionsbegründung, soweit\n\n-5.\n\nes zur Grundlage einer Aufklärungsrüge gemacht ist, in\nder neuen Verhandlung vorzutragen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nSarsteit Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-05/5-str-149-56","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-05/5-str-149-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:28.395598+00:00"}}