{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-06-05_5_StR_116_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-06-05","aktenzeichen":"5 StR 116/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 116/56\n\n2199 029\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nHorst von W EEE au: Top,\ngeboren am EEE 1909 in vogpKreis Tu,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5.Juni 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 1.Dezember 1955\nwird verworfen.\n\nDie in dieser Sache nach dem 1.Dezember 1955\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vollendeten\nBetruges in zwei Fällen und eines versuchten Betruges in\nTateinheit mit einem Vergehen gegen 8 16 der Reichsärzteordnung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre und sechs\nMonaten Gefängnis verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und\nrügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts, Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden\n\n1.) Die Revision beanstandet zunächst, daß die Zeugen\nDr.Wigp, SEHEED, “EB, u, SWEEEED und vo EEE\nnicht entsprechend der Vorschrift des § 69 Abs 1 Satz 2\nStPO mit dem Gegenstand der Untersuchung und der Person\ndes Angeklagten bekannt gemacht worden sind, Die Rüge\nvermag der Revision nicht zum Erfolge zu verhelfen.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob 8 69 Abs 1 Satz\n2 StPO, der diese Mitteilung für alle Vernehmungen vorsieht,\neine bloße Ordnungsregel ist, deren Verletzung die Revision\nnicht rechtfertigen kann (so R6St 6,267). Jedenfalls\nbetrifft die Vorschrift nur die Fälle, in denen den Zeugen\nnicht ohnehin der Gegenstand der Untersuchung und die\nPerson des Beschuldigten ‚bekannt sind. Das hat der Senat\nschon in seinen unveröffentlichten Urteilen vom 21.August\n1952 und 19.Juli 1955 (5 StR 98/52 und 178/55) ‚ausgesprochen.\nIm vorliegenden Falle bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß\ndie genannten Zeugen jene Kenntnis etwa nicht gehabt haben.\n\nDie von der Revision angeführten Entscheidungen RGSt\n74,35 und BGHSt 3,281 stehen der Auffassung des Senates\nnicht entgegen. Sie betreffen die Vorschrift des 8 69\nAbs 1 Satz 1 StPO.\n\n- 3-\n\n-3- |\n\n2.) Die Ehefrau Knggewar am ersten Tage der länger\ndauernden Hauptverhandlung als Zeugin vernommen worden.\nHierbei hatte sie, wie auf Antrag des Verteidigers wörtlich\nin die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden ist,\nbekundet: \"Auf der Reise nach Koblenz im Dezember 1952\nbin ich mit dem Angeklagten nicht intim geworden. Der\nKraftfahrer meines Wagens hat mir in dieser Hinsicht auch\nkeine Vorhaltungen- gemacht.\" Die anschließende Frage des\nVerteidigers nach dem Namen des Fahrers hat Frau Kran\nnicht beantwortet. Am nächsten Verhandlungstage hat der\nVerteidiger alsdann beantragt, Frau Knie als Zeusin\ndarüber zu vernehmen, wie der Fahrer des Kraftfahrzeuges\ngeheissen hat, der die Zeugin in Gegenwart eines anderen '\nHerren und des Angeklagten in das Rheinland gefahren hat.\nDiese Frage - so hat der Verteidiger in seinem schriftlich\nübergebenen Antrage ausgeführt - sei von der Zeugin bei\nihrer Vernehmung nicht beantwortet worden. Die Verteidigung\nbeabsichtige, diese Frage der Zeugin. erneut vorzulegen\nund die Frage dahin zu erweitern, wie der Name des weiteren\nMitfahrers gelautet habe. Gleichzeitig kündigte der\nVerteidiger an, er beabsichtige nach Beantwortung der\nFragen den Fahrer und den Mitfahrer als Zeugen dafür zu\nbenennen, daß Frau Kr@B auf jener Fahrt sich dem Angeklagten in unziemlicher und unsittlicher Weise genähert\nhabe, so daß beide erklärt hätten, sie würden mit der\nZeugin nicht mehr fahren. Sie könnten ein solches unsittliches h\nBenehmen der Zeugin in ihrer, der Zeugen, Gegenwart\ngegenüber dem Ehemann Kr nicht dulden und verantworten. Dadurch wäre dargetan worden, daß die Aussage\nder Frau Kr falsch sei und auf verschmähter Liebe\nberuhe. Das Landgericht hat den Antrag auf nochmalige\nVernehmung abgelehnt, weil die Aussage der Zeugin \"für die\nEntscheidung als unerheblich erachtet\" werde.\n\nAn diese Vorgänge knüpft: die Revision mehrere Verfahrensrügen, die jedoch sämtlich ihr Ziel verfehlen.\n\n-4-\n\n-4-\n\na) Der Verteidizer beanstandet zunächst, daß die\nZeugin nicht nach § 55 Abs 2 StPO über ihr Recht belehrt\nworden sei, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern,\nderen Beantwortung ihr die Gefahr strafgerichtlicher\nVerfolgung zuziehen würde, Das treffe für die ihr von\nder Verteidigung gestellten Fragen zu, sie hätten sich\nauf ein Verhalten der Frau Kngw bezogen, das als Beleidigung des Angeklagten zu bewerten sei.\n\nEs kann dahinstehen, ob angesichts der Tatsache,\ndaß bisher nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Angeklagten\nnoch ein Recht zustand, gemäß §§ 194, 61 StGB Strafantrag\nwegen Beleidigung zu stellen, die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung bestand. Der Senat braucht auch\nnicht zu prüfen, ob trotz der im Schrifttum hiergegen\nvorgebrachten Bedenken an der Entscheidung des Bundesgerichtshofes, abgedruckt in BGHSt 1,39, festzuhalten ist,\nnach der der Angeklagte seine Revision nicht darauf stützen\nkann, daß die Belehrung eines Zeugen über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs 2 StPO unterblieben sei.\nJedenfalls könnte die Revision nur dann Erfolg haben, wenn\ndie Zeugin belastende Angaben gegen den Angeklagten gemacht\nhat und diese als Urteilsgrundlage verwertet worden sind\n(vgl KMR 3.Aufl, § 55 Anm 5). Dieses ist hier ausgeschlossen,\nweil es in den Gründen des angefochtenen Urteils heißt:\n\n\"Der Aussage der Zeugin Kr hat\ndie Strafkammer keine Bedeutung beigemessen, weil der Ehemann der Zeugin,\nder Zeuge Krb über die hier\nwesentlichen Vorgänge genauer orientiert war und auch der eigentliche\nGeldgeber gewesen ist, während das\nErinnerungsbild der geschäftsunerfahrenen Zeugin Kr eine offensichtliche Trübung aufwies.'\n\n-5.\n\nVergebens bemüht sich die Revision darzutun, daß es\ndenkgesetzlich unmöglich sei, in der Weise wie in der\nwiedergegebenen Stelle des Urteils die Aussage der Frau\nKr 215 unrichtig und unerheblich zu bezeichnen,\n\nSie geht zunächst davon aus, daß die Aussage der Zeugin\nmit der ihres Ehemannes übereingestimmt habe, die nur als\ngenauer bezeichnet werden müsse. Es verstoße nun gegen\ndie Denkgesetze, trägt die Revision vor, die Aussage\neines Zeugen als unrichtig und die inhaltlich gleiche\nAussage eines anderen Zeugen als richtig zu bezeichnen.\nHierbei verschweigt die Revision, daß die Strafkammer die\nBekundung der Frau Kr nicht, soweit sie möglicherweise mit der ihres Ehemannes übereinstimmt, als unrichtig\nbezeichnet hat. Sie hält die Aussage nur, weil das\nErinnerungsbilä der geschäftsunerfahrenen Zeugin eine\n“offensichtliche Trübung aufwies, für unverwertbar. Auch\nwenn zwei Zeugen die gleichen Aussagen machen, ist es\nmöglich, die Bekundung des einen Zeugen aus Gründen, die\nin seiner Person liegen, für ungeeignet anzusehen, darauf\neine Verurteilung zu stützen, die des anderen Zeugen, bei\ndem diese Gründe nicht vorliegen, jedoch als geeignet\nanzusehen.\n\nb) Die Revision ist weiterhin der Auffassung, der\nAngeklagte sei im Sinne des § 338 Nr 8 StbO dürch den\nBeschluß, mit dem die Strafkammer es abgelehnt hat, die\nFrau Kr nochmals zu vernehmen, in seiner Verteidigung\nunzulässig beschränkt worden, Auch dieser Angriff ist im\nErgebnis unbegründet.\n\nEs ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum\numstritten, ob der Antrag, einen bereits vernommenen\nZeugen noch einmal zu hören, einen Beweisamtrag darstellt\n(vgl hierüber Alsberg-Nüse S 168). Diese Frage braucht\nhier nicht entschieden zu werden. Zwar ist unter den\nAblehnungsgründen des 8 244 Abs 3 StPO der bereits erhobene\n\n6 -\n\n-6 -\n\nBeweis nicht mit angeführt. Das besagt jedoch nicht,\n\ndaß bereits erhobene Beweise auf Antrag stets nochmals\n\nzu erheben sind. Auch nach der Neufassung des § 244 StPO\nbesteht grundsätzlich kein Anspruch auf die wiederholte\nVernehmung eines Zeugen. Wie der Bundesgerichtshof bereits\nentschieden hat (so 3 StR 552/51 vom 4.10.1951, mitgeteilt\nbei Dallinger MDR 1952,18), gelten vielmehr insoweit auch\nweiterhin die vorher von der Rechtsprechung entwickelten\nAblehnungsgründe. Hiernach hat der Angeklagte keinen\nAnspruch auf die wiederholte Anhörung eines Zeugen. Die\nEntscheidung der Frage, ob es einer nochmaligen Vernehmung\ndes Zeugen bedarf, steht vielmehr im pflichtgemäßen\nErmessen des Tatrichters (RGSt 57,322). Dieses ist jedenfalls dann nicht verletzt, wenn zur Begründung des Antrages\nkeine neuen Beweistatsachen vorgetragen worden sind. So\nliegt es hier, wo nach dem Inhalte des Antrages nicht\n\nneue Tatsachen erforscht, sondern eine von Frau Krae\nnicht beantwortete Frage zur Vorbereitung neuer Beweisamträge wiederholt werden sollte. Zunächst war daher im\nHinblick auf § 244 Abs 3 StPO der beanstandete Beschluß\nnicht verfahrenswidrig und die durch ihn bewirkte Beschränkung der Verteidigung nicht unzulässig,\n\nBedenken könnten lediglich im Hinblick auf § 244 Abs 6\nStPO auftauchen, weil die Strafkammer .den Antrag, den sie\noffensichtlich als echten Beweisamtrag angesehen hat, mit\nder Begründung abgelehnt hat, die Aussage der Zeugin werde\nfür die Entscheidung als unerheblich erachtet. Diese\nBegründung ist gegenüber einen gewöhnlichen Beweisamtrag\nnicht ausreichend, weil sie nicht erkennen läßt, ob das\nGericht den Beweis aus tatsächlichen oder rechtlichen\nErwägungen für unerheblich angesehen hat. Diese strengen\nAnforderungen können aber nicht an den ablehnenden Beschluß\nauf einen Antrag auf wiederholte Beweiserhebung gestellt\nwerden, weil hier das Gericht freier gestellt ist und nach\nseinem Ermessen entscheidet. Hier muß es genügen, wenn im\n\n-7-\n\n- 17 -\nBeschluß hinreichend zum Ausdruck kommt, daß der Richter\nnach seinem Frmessen die nochmalige Vernehmung nicht für\nerforderlich hält, Diesem Erfordernis wird der Beschluß,\n\nder sich ausdrücklich nur mit der nochmaligen Vernehmung\nder Trau Krap vefaßt, gerecht.\n\ne) In erster Linie fühlt sich die Revision auch\ndadurch beschwert, daß vom Landgericht nichts auf die\nAussageverweigerung der Zeugin Kr veranlaßt worden\nist. Die Revision meint, das Gericht hätte nach § 70 StPO\nverfahren und durck Ordnungsstrafen die Antwort erzwingen\nmüssen.\n\nHieran ist nur soviel richtig, daß Maßregeln zur\nSrzwingung der Aussage gemäß § 70 StPO auch anzuwenden\nsind, wenn der Zeuge nur die Beantwortung einzelner\nFragen ablehnt. Erforderlich ist aber, daß er sie ohne\ngesetzlichen Grund ablehnt (RG HRR 1935 Nr 706). Das\nbehauptet aber die Revision selbst nicht, weil sie vorträgt, die Zeugin sei berechtigt gewesen, gemäß § 55 StPO\ndie Auskunft zu verweigern. Im übrigen gewährt, wie auch\ndie Revision selbst nicht verkennt, eine Unterlassung\nvon Maßnahmen aus § 70 StPO nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts dem Angeklagten keinen\nAnspruch, auf dessen Nichtberücksichtigung allein er die\nRevision stützen könnte (vgl RG HRR 1935 Nr 706, RGSt 57,\n\n29; 59,248/2507; 73,31/337).\n\nUnterläßt das Gericht Maßregeln nach § 70 StPO, so kann\ndarin allerdings ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht\naus § 244 Abs 2 StPO liegen. Ein-solcher Verstoß ist hier\njedoch nicht ersichtlich. Zumal nach dem Hinweis der\nVerteidigung auf das nach ihrer Auffassung vorhandene\nAuskunftsverweigerungsrecht der Zeugin brauchte sich das\nGericht von Zwangsmaßnahmen keinen Erfolg zu versprechen.\nDann aber war schon der Versuch einer erneuten ı Befragung\nnach § 68a Abs 1 StPO verboten,\n\n-8_-\n\n3.) Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung den\nOberarzt Dr.Mönnich als Sachverständigen über den Qeisteszustand des Angeklagten und zur Frage seiner Unterbringung\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt vernommen. Es hat den\nSachverständigen nach § 79 StPO nicht vereidigt. Ein\nAntrag auf Vereidigung war, wie die Revision selbst einräumt, nicht gestellt worden. Der Beschwerdeführer meint\njedoch (unter Hinweis auf KMR 3.Aufl.§ 79 Anm 4), weil\ndas Gutachten von besonderer Bedeutung gewesen sei und im\nHinblick auf die ihr nach § 244 Abs 2 StPO oblierende\nWahrheitsermittlungspflicht hätte die Strafkammer den Sachverständigen auch ohne Antrag vereidigen müssen. Das ist\nnicht richtig.\n\nAuszugehen ist davon, daß die Entscheidung, ob der\nSachverständige vereidigt werden sollte oder nicht, gemäß\n§ 79 Abs 1 StPO im vorliegenden Falle im Ermessen der\nStrafkammer lag. Sie brauchte den Sachverständigen selbst\ndann nicht zu vereidigen, wenn sein Gutachten für die\nEntscheidung von ausschlaggebender Bedeutung war (vgl\nUrteil des Senates vom 24.6.1955 - 5 StR 55/55 - mitgeteilt\nbei Dallinger MDR 1955,651). Ein Ermessensmißbrauch ist\ninsoweit nicht ersichtlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des § 244 Abs 2 StPO. Insbesondere ergaben\nsich keinerlei Gründe hierfür aus dem Antrage der Verteidigung auf Einholung eines weiteren, sogen. Obergutachtens, Dieser Antrag ist - wie anschließend gezeigt\nwerden wird - vom Landgericht mit Recht abgelehnt worden,\n\n4.) Der Verteidiger hatte seinen Antrag, \"über den\nGeisteszustand des Angeklagten -ein Obergutachten der\nUniversitätsklinik in Göttingen zu erfordern\", ausführlich\nbegründet und durch'mehrere Hilfsamträge unterstützt,\n\nDas Landgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers, wie\nfolgt beschieden:\n\n\"Das Gutachten des Sachverständigen stellt auf\ndie Tatzeit ab. Widersprüche mit anderen\n\n- 9.\n\nvor den Taten erstatteten Gutachten sind\nalso unbeachtlich. Dr.Cabanis hat Gen\nAngeklagten nicht einmal gesehen, geschweige\ndenn ihn untersucht. \"r hat sich nur auf\nGrund des Akteninhalts schriftlich geäußert,\n\nIm übrigen ist aber durch das erschöpfende\nGutachten Dr.Mönnichs bereits erwiesen, daß\n\nder Angeklagte erheblich vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs 2 StGB ist.\n\nDa die Sachkunde Dr.Mönnichs keineswegs zweifelhaft und die Sachkunde eines Arztes der Universitätsklinik Göttingen nicht größer ist,\nweil er über Forschungsergebnisse verfügte,\ndie denen Dr.Mönnichs überlegen erscheinen,\nda ferner das Gutachten Dr.Mönnichs weder\nmangelhaft ist, noch von unzutreffenden\ntatsächlichen Voraussetzungen ausgeht und\nschließlich auch keine Widersprüche in sich\nenthält, erübrigt sich die Anhörung eines\nObergutachters,\n\nDas gleiche gilt hinsichtlich der Stellungnahme zur evtl. Anwendung des § 42b StGB.\n\nDer Sachverständige hat überzeugend dargelegt,\ndaß die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Angeklagten erfordere.\"\n\nDiese Begründung entspricht den Anforderungen des\n§ 244 Abs 4 StPO, sie hält auch allen dagegen erhobenen\nEinwendungen der Revision stand.\n\na) Der Beschwerdeführer meint zunächst, der ablehnende\nBeschluß habe sich nur über die Notwendigkeit ausgesprochen,\nein Obergutachten einzuholen. Damit sei aber der Beweisamtrag nicht erschöpft. Weitere darin enthaltene Anträge\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nseien nicht beschieden worden. Das ist nicht richtig.\n\naa) Der Verteidiger hatte in seinem ausführlichen\nschriftlichen Beweisamtrage beantragt, ein Gutachten des\nAnstaltsdirektors in Pfaffenrode aus dem Jahre 1948\nherbeizuziehen. Dieser Antrag ist hinreichend deutlich\ndurch den Beschluß der Strafkammer beschieden worden,\nin dem es heißt, das Gutachten des Dr.Mönnich stelle auf\ndie Tatzeit ab, Widersprüche zu früheren Gutachten seien\ndaher unbeachtlich.\n\nbb) Auch der weitere Hilfsamtrag der Verteidigung,\nein Gutachten der Professoren Heubner und Schulte darüber zu\nerfordern, daß es entgegen der Ansicht des vernommenen\nSachverständigen nach einhelliger wissenschaftlicher\nMeinung keine Pervitinsucht gebe (dazu weiter Binholung\neiner Auskunft der wissenschaftlichen Abteilung der\nTemmlerwerke in Hamburg) , ist durch den Hinweis beschieden\nworden, daß Dr.Mönnich die erforderliche Sachkunde besitze\nund. seine Sachkunde nicht zweifelhaft sei; sein Gutachten\nsei weder mangelhaft, noch gehe es von unzutreffenden\ntatsächlichen Voraussetzungen aus,\n\nb) Ebenso vergeblich bemüht sich die Revision\ndarzulegen, das Landgericht habe die formell dem § 244 ı\nAbs 4 StPO entsprechenden Gründe zu Unrecht angenommen.\n\naa) Die Annahme der Strafkammer, das Gutachten\nDr.Mönnichs gehe von zutreffenden Voraussetzungen aus, ist\nauch im Hinblick darauf bedenkenfrei, daß Dr.Mönnich davon\n\n- ausgeht, der Angeklagte sei früher pervitinsüchtig gewesen,\n\nDie Behauptung der Revision, nach allgemeiner wissenschaftlicher Auffassung gebe es keine Pervitinsucht, ist\nunrichtig und war daher nicht geeignet, Zweifel an der\nSachkunde des Sachverständigen zu begründen. Der vom Verteidiger angeführte Aufsatz von Heubner und Schulte in der\nÄrztlichen Wochenschrift 1946, S 57 besagt nichts Gegenteiliges. Die Verfasser setzen sich dort nur mit der\n\n- 1 -\n\nfachsprachlichen Auslegung des Begriffes \"Sucht\" im\nGegensatz zum \"Mißbrauch\" von Rauschgiften auseinander.\nÜber die Möglichkeit einer Pervitinsucht ergibt der\nArtikel nichts. Daß aber Pervitin zu einer eigentlichen 1\nSucht führen kann, ist eine anerkannte medizinische\nErfahrungstatsache (vgl Möller, Pharmakologie 1953, S 369\nmit weiteren Nachweisen, und Müller, Gerichtliche Nedizin,\nS 803).\n\nbb) Der Revision kann auch insoweit nicht gefolgt\nwerden, als sie sich gegen die Ausführung der Strafkammer\nwendet, die Universitätsklinik in Göttingen verfüge nicht\nüber überlegenere Forschungsmittel als der vernommene\n\nSachverständige. Ob einem von den Prozeßbeteiligten |\nbenannten Sachverständigen bessere Forschungsmittel zur \\\nVerfügung stehen als dem bereits vernommenen, hat der\nTatrichter im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen\n\nzu entscheiden; das Revisionsgericht kann diese Würdigung\n\nnur auf Rechtsfehler überprüfen (so BGH, Urteil vom\n\n12.5.1955 - 4 StR 146/55 -).\" Ein Rechtsirrtum tritt in den\n‚Ausführungen der Strafkammer nicht hervor, er wird auch\n\nnicht durch das Vorbringen der Revision dargetan. Zwar\n\nmögen in Einzelfällen einem in einer Universitätsklinik\n\ntätigen Arzte Üüberlegenere Forschungsmittel zur Verfügung\n\nstehen als einem Arzt an einem Landeskrankenhaus. Weder der\nInhalt des Beweisamtrages, noch die Revisionsbegründung\n\nhaben dieses aber für die gerade hier zu entscheidende ı)\nFachfrage dargelegt (vgl hierzu auch BEHSt 8,76).\n\ncc) Das Landgericht hat schließlich mit der Ablehnung\ndes Beweisamtrages einschließlich der darin enthaltenen\n‚Hilfsamträge auch seine Aufklärungspflicht nicht verletzt.\nIhm brauchte sich nicht aufzudrängen, weitere Sachverständige\nzu vernehmen, wenn es in rechtlich einwandfreier Weise\nfür die Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten und\ndie Notwendigkeit seiner Unterbringung auf die Tatzeit\nabstellte. |\n\n- 12 -\n\nTg\n\n- 12\n\n5.) In der Sitzungsniederschrift ist vermerkt, daß der\nVerteidiger \"einen schriftlichen Dienstvertrag vom 17.1.1947\nzwischen der Polizeidirektion Mühlhausen und dem Angexlagten\"\nüberreicht hat. Die Revision beanstandet, daß der Vertrag\nnicht gemäß § 249 StPO verlesen worden ist. Sie sicht hierin\neinen Verstoß gegen §§ 244 Abs 6, 245 StPO.\n\nOb das Landgericht diesen Bestimmungen in jeder\nBeziehung gerecht geworden ist, kann dahinstehen. Selbst\nwenn man dieses verneinen müßte, kann die Unterlassung der\nVerlesung und auch die Tatsache, daß der Antrag dann entgegen der Vorschrift des § 244 Abs 6 StPO nicht beschieden\nworden ist, das Urteil nicht zum Nachteil des Angeklagten\nbeeinflußt haben. Zwar sieht die Strafkammer die Angaben\ndes Angeklagten über seine Laufbahn, darunter auch seine\nErnennung zum Medizinalrat und Polizei-Medizinaldirektor,\nnicht als glaubhaft an. Sie hat aber den von ihr selbst\nals unsicher bezeichneten Teil der Angaben des Angeklagten\nan keiner Stelle zu seinem Nachteile verwertet, ihn andererseits auch nicht als widerlegt angesehen. Für sie kam es,\nwie der Zusammenhang des Urteils ergibt, auf die Einzelheiten weder für die Schuld- und Straffrage, noch für die\nFrage der Unterbringung an, Angesichts der Tatsache, daß\ninsoweit eine restlose Klärung nicht zu erreichen war, hat\nsie sich mit dem begnügt, was als sicher festgestellt werden\nkonnte und auch vom Angeklagten und jetzt von der Revision\nnicht bestritten worden ist. Nur hierauf im Zusammenhang\nmit den festgestellten Taten und dem auf die Tatzeit ab-Stellenden Gutachten des Sachverständigen beruht das Urteil.\nDieses kann daher auf einer fehlerhaften Auffassung über\nden Sinn der Überreichung des Vertrages und einer daraus\nherrührenden Unterlassung einss Bescheides im Sinne von\n§ 244 Abs 6 StPO nicht beruhen. Auch lag, weil ein Beschluß\nnicht ergangen ist, kein Verstoß im Sinne des § 338 Nr 8 StPO\nvor,\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\n6.) Aus diesen Ausführungen ergibt sich bereits, daß\nes auch auf die übrigen Verfahrensbeschwerden der Revision\nnicht ankommt, mit denen diese auch noch in anderer Weise\neinen Verstoß gegen § 245 StPO und unterlassene Aufklärung\nweiterer Einzelheiten hinsichtlich der Laufbahn und des\nLebenslaufes des Angeklagten rügt.\n\nSoweit sich ‘die Aufklärungsrüge darauf bezieht, es\nhabe näher, nämlich durch die Vernehmung der Zeugen Fon\nund PIE, erforscht werden müssen, ob die hergestellten\nund vom Zeugen Kr als nicht verwertbar bezeichneten\nBonbons nicht doch wertvoll gewesen seien, ist die Revision\noffensichtlich unbegründet.\n\n7.) Soweit schließlich die Revision in ihrem Schriftsatz\nvon 20.Februar 1956 noch eine weitere Verfahrensbeschwerde\nerhoben hat (Nichtbeachtung der Wahrunterstellung betr die\nErklärung des Zeugen Dr.Wi@evor dem Arbeitsamt in Kempen\n(Niederrhein), kann der Senat hierauf nicht eingehen. Sie\nist nicht in der Frist des § 345 StPO erhoben worden.\n\nII.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das Urteil sowohl\nhinsichtlich der Schuld- und. Straffrage, als auch hinsichtlich\nder Unterbringung des Angeklagten überprüft. Hierbei haben\nsich keine Fehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts\n\n- 14 -\n\n\"en-\n\n- 14 -\n\nergeben. Die Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet. Das Rechtsmittel war daher mit der Kostenfolge\naus § 473 StPO zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Überbundesanwalts,.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-05/5-str-116-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68a","ref_norm":"68a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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