{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-05-29_5_StR_90_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-05-29","aktenzeichen":"5 StR 90/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_90/56 2197 082\n\nImNamnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Paul Ko zus Su Kreis Do\ngeboren am ED 1905 ir re (EEE ,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29.Mai 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte we\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten KB zegen das\nUrteil des Landgerichts in Göttingen vom 10.Dezember\n1955 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Kg - unter\nEinstellung des Verfahrens in einem Falle und Freisprechung\nim übrigen — wegen Betruges in einem Falle, Urkundenfälschung\nin Tateinheit mit Betrug in 5 Fällen, fortgesetzter Untreue,\nGläubigerbegünstigung (§ 241 KO) in einem Falle und betrügerischen Bankrotts (§ 239 Abs 1 Nr 1 KO) in einem Falle zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis\nsowie zu einer Geldstrafe von 100 iM, ersatzweise zu weiteren\n10 Tagen Gefängnis verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Die mit dem Schriftsatz des Verteidigers vom\n12.März 1956 erklärte Beschränkung des Rechtsmittels auf\ndie Verurteilung wegen Betruges im Fall Mg und die Verurteilung wegen betrüzerischen Bankrotts ist unbeachtlich,\nweil sie unzulässigerweise unter einer Bedingung erfolgt\nist.\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.\nI.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben\nworden. Es fehlt an der nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angabe von Tatsachen, in denen die Revision\neinen Verfahrensmangel erblickt.\n\nIl.\nDie Sachrügen greifen gleichfalls nicht durch.\n\n1.) Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der\nFirma Mg (Fall I 4 der Urteilsgründe) ist frei von Rechtsirrtunm.\n\nDie Strafkammer hat die Betrugshandlung des Angeklagten\nohne Rechtsirrtum darin gefunden, daß der Angeklagte den\nVertreter der Firma To, Ki, an 6.lai 1954 zum\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nAbschluß eines Stundungsabkommens veranlaßt hat, indem er\nihn darüber täuschte, daß er, der Angeklagte, den Kaufpreis\nfür die bereits weiterverkauften Möbel noch von dem Käufer\nerhalten und ihn nach Eingang der Firma Mel übersenden\nwerde. In Wahrheit hatte der Angeklagte, wie das Urteil\nfeststellt, den Kaufpreis bereits von der Kundenkreditbank\nerhalten. Der Käufer hatte ihn an diese zu zahlen.\n\nZu Bedenken könnte hier nur Anlaß Teben, daß es im\nUrteil im Anschluß an die Wiedergabe der erwähnten Feststellungen heißt, KafB nabe das Stundungsabkommen \"in Kenntnis\ndieses Sachverhalts\" abgeschlossen. Wußte Ki, daß der\nAngeklagte den Kaufpreis bereits von der Kundenkreditbank\nerhalten und daher vom Käufer nichts mehr zu erwarten hatte,\nso würde er nicht retäuscht worden sein, In diesem Sinne hat\ndie. Strafkammer die Worte \"in Kenntnis dieses Sachverhalts\"\n‚aber offensichtlich nicht gemeint. Sie beziehen sich nur:\nauf: die Tatsache des Weiterverkaufs. Der Zusammenhang der\nUrteilsgründe ergibt klar, daß- Kalb nach der Überzeugung\nder Strafkamner von der bereits erfolgten Zahlung des Kaufpreises durch die Kundenkreditbank an den Angeklagten nichts\ngewußt hat. Hierfür spricht zunächst der in unmittelbaren\nAnschluß an die in Rede ‚stehende Bemerkung mitgeteilte Inhalt\ndes Stundungsabkommens. Durch dieses Abkommen wurde der\nAngeklagte verpflichtet, Neingegangene Erlöse :unaufgefordert\nsofort nach Eingang der Lieferfirma (Firma MB zu übersenden\". Die Vereinbarung: einer- solehen Verpflichtung. wäre\n- vom Standpunkt Kal: aus gesehen. - widersinnig gewesen,\nwenn dieser gewußt hätte, daß, der Angeklagte den Kaufpreis\nschon von der Kundenkreditbank erhalten und daher einen\nEingang vön Trlösen gar nicht mehr zu erwarten hatte. Für\ndiese Auffassung spricht außerden, daß das Urteil an\nspäterer Stelle bei. der. rechtlichen Würdigung ausdrücklich\nsagt, der Angeklagte habe verschwiegen, daß die Kunden in\nWahrheit den Kaufpreis nicht an ihn, sondern an die\n\n-4-\n\n-4-\n\nKundenkreditbank zu zahlen hatten (S 17 UA).\n\nDen durch die Täuschung bewirkten Vermögensschaden\nhat die Strafkammer darin gefunden, daß die Firma OO ]\nihre damals \"noch alsbald durchsetzbare\" Forderung dem\nAngeklagten gestundet hat. Auch das ist ohne Rechtsirrtun.\nDie Firma MB hat auf ihre Forderung von 690 # nur 150 m\nerhalten. Daß sie ihre Forderung zur Zeit des Stundungsab-Kommens vom 6.Mai 1954 noch mit Erfolg hätte geltend machen\nkönnen, ergeben die in anderem Zusamnenhange getroffenen\nFeststellungen des Urteils. Nach ihnen hat der Angeklagte\nsein Geschäft bis zum Juli 1954 ohne wesentliche Störungen\ngeführt. Er hat bis zu diesem Zeitpunkt erhebliche Verpflichtungen erfüllt. Ss wurden zwar schon wiederholt\nZwangsvollstreckungsmaßnahmen zeren ihn durchgeführt. Diese\nhaben aber niemals Versteigerungen zur Folge gehabt. Der\nAngeklagte hat vielmehr immer noch rechtzeitig gezahlt\n(S 16 UA).\n\nAuch sonst läßt die Verurteilung wegen Betruges zum\nNachteil der Firma Mgpkeine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen.\n\n2.) Die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts\nnach § 239 Abs 1 Nr 1 KO (Fall V der Urteilsgründe) ist\ngleichfalls frei von Rechtsirrtum. Was die Revision hierzu\nvorträgt, sind bloße Anrriffe gegen die Feststellungen des\n\n-5.\n\nUrteils und die Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser\nArt kann eine Revision nicht zestützt werden (§ 337 StPO).\n\n3.) Gegenüber der Verurteilung wegen Urkundenfälschung\nin 5 Fällen, fortgesetzter Untreue und Gläubigerbegünstigung\n(§ 241 KO) hat die Revision näher ausgeführte Einwendungen\nnicht erhoben. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der\nSenat das Urteil auch in diesen Punkten überprüft. Die\nVerurteilung wegen dieser Taten läßt eine Verletzung sachlichen Strafrechts nicht erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\n\nOberbundesanwalts,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-29/5-str-90-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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