{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-05-29_5_StR_41_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-05-29","aktenzeichen":"5 StR 41/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Werbefachmann Horst Komm aus SEE,\ndort geboren am EEE 315,\n\n- Sachbezeichnung: Hg u.a. -\nwegen Steuervergehens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29.Mai 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr GW in ier Verhandlung,\nBundesanwalt Dr EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten KB gegen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 10.Mai 1955\nwird verworfen. Jedoch entfällt im ersten Satz der\nFormel des angefochtenen Urteils das Wort \"je\".\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts Wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte KB ist durch Urteil des Landgerichts\nBerlin vom 16.lfarz 1953 wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Devisenstraftat und wegen\ngemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in Tateinheit mit\nDevisenstraftat und mit Vergehen gegen das Iebensmittelgesetz zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis\nsowie zu zwei Geldstrafen und zu einer Wertersatzstrafe\nvon 43 690,60 i'-West verurteilt worden. Die Schuldsprüche\nund die Hauptstrafen sind am 14.September 1954 durch Urteil\ndes erkennenden Senats rechtskräftig geworden.\n\nNach erneuter Verhandlung hat das Landgericht die\nAngeklagten Hg und KB jetzt zu einer Wertersatzstrafe\nvon je 8 738,12 M=-/est, für die die Angeklagten \"gesamtschuldnerisch haften\" sollen, verurteilt. Gegen dieses\nUrteil hat nur der Angeiilagte Kggp Revision eingelegt.\n\nEr bemängelt das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen\nStrafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Trfolg.\n\nI.\n\nVerfahrensbeschwerde:\n\n1.) Die Revision beanstandet \"die Verlesung des\nGutachtens des Tabakforschungs-Institutes vom 20.0ktober\n1952 als Beweisgrundlage\". Sie sieht hierin einen Verstoß\ngegen § 256 StPO, wobei sie ihre Auffassung wie folgt begründet: \"Das Tabakforschungs-Institut dürfte keine Behörde\nim Sinne des § 256 StPO sein.\"\n\nEine solche Bemängelung ist unzulässig. Zu einer\nVerfahrensrüge gehört die bestimmte Behauptung, der geltend\ngemachte Fehler sei geschehen. Schon daran fehlt es hier.\nWie die insoweit oben wiedergegebene Fassung der schriftlichen Revisionsbegründung ausweist, äußert der Beschwerdeführer nur die Vermutung, das Tabakforschungs-In-titut\n\n- 3 _\n\nsei keine Behörde. Der Hinweis auf eine bloße Möglichkeit\ngenügt aber nicht. Denn das Revisionsgericht hat nicht\n\ndie Aufgabe, \"über die Höglichkeit oder Wahrscheinlichkeit,\nsondern über die tatsächliche Begehung eines Prozeßverstoßes zu entscheiden (vgl BGHSt 7,162 = NJW 1955,641 im\nAnschluß an RGSt 48, 2688/2897).\n\n2.) Die Bemängelung einer Verletzung des § 267 StPO\ndeckt sich mit der Sachrüge und kann daher in diesem\nZusammenhange erörtert werden.\n\nII.\n\nSachbeschwerde:\n\n1.) Die Einwände gegen die Urteilsformel führen nur\nzur Berichtigung des Urteilsspruches, sind jedoch ohne\nEinfluß auf das Ergebnis.\n\n2.) Auch die Angriffe gegen die Wertersatzberechnung\nbleiben erfolglos.\n\na) Die Bemängelungen des Beschwerdeführers laufen\nauf den Vorwurf hinaus, die Strafkammer habe es übersehen,\ndaß es sich hier um nachgemachte Ware im Sinne des § 4 Nr 2\nLebensmittelG gehandelt habe.\n\nAusdrücklich wird dieser Gesichtspunkt in der angefochtenen Entscheidung allerdings nicht erörtert. Gleichwohl ist der Vorwurf unberechtigt. Denn das Landgericht\nweist in seiner Urteilsbegründung auf die Sntscheidung\ndes Bundesgerichtshofs hin, durch die die erste Wertersatzstrafe aufgehoben worden war. In dieser Entscheidung wird\naber gerade der Gesichtspunkt der besonderen Wertminderung\nbei nachgemachten Zigaretten deutlich erörtert. Hinzu\nkommt, daß der Wert der Einzelzigarette im angefochtenen\nUrteil ganz erheblich geringer beurteilt worden ist als\nbei nicht nachgemachten Zigaretten. Unter diesen Umständen\nhat die Möglichkeit, daß die Strafkammer den sich aus dem\n\n-4-\n\n-4-\n\nLebensnittelgesetz ergebenden, auf eine gerin.ere Dewertung hindrüängenden Gesichtspunkt übersehen haben könnte,\nauszuscheiden.\n\nb) Auch sonst sind keine durchgreifenden rechtlichen\nBedenken gegen die \\Vertersatzstrafe zu erkennen.\n\nDer Beschwerdeführer übersieht, daß die Strafkammer\nhier nicht \"auf Erlegung des Wertes\" im Sinne der ersten\nAlternative des § 401 Abs 2 RAbsO, sondern auf \"Zahlung\neiner Geldsumme!\" gemäß der zweiten Alternative dieser\nVorschrift erkannt hat, Dabei war das Landgericht ersichtlich der Auffassung, für nachgemachte Zigaretten könne ein\nallgemeiner, gleichbleibender Wert nicht ermittelt werden,\neine l’einung, von der ja übrigens auch die Revision ausgeht,\nIn diesem Zusanzenhange stellt das angefochtene Urteil ausdrücklich fest, die Zigaretten seien \"nicht wertlos\"\ngewesen. Diese Tarlegung wird durch weitere Einzelfeststellungen belegt. Mit den tatsächlichen Finwendungen hiergegen kann die Revision in diesem Rechtszuge nicht mehr\ngehört werden.\n\n-5-\n\nDie Revision war daher zu verwerfen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-29/5-str-41-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-29/5-str-41-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:28.055767+00:00"}}