{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-05-29_5_StR_152_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-05-29","aktenzeichen":"5 StR 152/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 152/56 2199 011\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Kurt B m au: run\ndort geboren amp 1931,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29.Mai 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr gu\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Berlin vom 30.Januar 1956 im\nStrafausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Schwurgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründejgj\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu zwei Jahren und sechs Monaten\nGefängnis verurteilt.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur gegenüber dem\nStrafausspruch Erfolg.\n\nI.\n\nDie Verfahrensbeschwerden sind zum größten Teil unbegründet.\n\n1.) Die Revision behauptet, den \"fünf Tatzeugen\",\ninsbesondere der Zeugin Leo una dem Zeugen 1,\nseien ihre polizeilichen Aussagen vorgelesen worden, ehe\nsie ihre Sachdarstellung im Zusammenhange mitgeteilt hatten.\nSie sieht darin eine Verletzung des § 69 StPO. Sie macht\nferner geltend, das Schwurgericht habe gegen § 253 StPO\nverstoßen. Denn keiner der Zeugen habe erklärt, sich einer\nTatsache nicht mehr entsinnen zu können.\n\nDiese Behauptungen sind nach der dienstlichen Äußerung\ndes Schwurgerichtsvorsitzenden nicht richtig. Nach ihr sind\nalle Zeugen zunächst veranlaßt worden, im Zusammenhange zu\nschildern, was ihnen vom Gegenstand ihrer Vernehmung bekannt\nwar. Erst als sie erklärten, sie könnten sich an einige\nEinzelheiten nicht erinnern, sind ihre früheren Bekundungen\n\"gemäß § 253 StPO\" zur Unterstützung ihres Gedächtnisses\nverlesen worden. Dieser Erklärung des Vorsitzenden sind das\nrichterliche Mitglied des Schwurgerichts, das als Berichterstatter tätig war, und der Protokollführer beigetreten.\nDer Staatsanwalt hat sich in demselben Sinne geäußert.\nDiese Zeugnisse, deren Richtigkeit übrigens durch die\nFassung der Niederschrift nahegelegt wird, widerlegen die\nBehauptungen der Revision.\n\n- 3 -\n\nEin Verstoß gegen § 69 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 StPO\n(vgl RsprRGSt 10,280} RGSt 62,147; BGHSt 3,281/2847)\nscheidet dehsr aus,\n\nNn5 eine Terletzung des § 253 StPO hier überhaupt in\nBetrach*+ kommt, erscheint fraglich. Denn die Bedeutung\ndieser Bestimmung soll nach der Rechtsprechung darin bestehen, daß sie es ermögliche, die verlesene frühere Aussage selbst ais urkundliches Beweismittel unmittclbar zu\nverwerten (BGHSt 3,199/2017 mit Nachw). Das hat das Schwurgericht nicht getan. Seine Urteilsgründe stützen sich vielmehr erkennbar allein auf die Aussagen der Zeugen in der\nHauptverhandlung. Das Schwurgericht hat also nur die Erklärungen berücksichtigt, die die Zeugen auf die Vorhalte\nhin-abgegeben haben, und nicht die Niederschriften über\nihre früheren Aussagen als Urkunden herangezogen. Nach‘:\näem Standpunkt der Rechtsprechung würde schon aus diesen\nGrunde ein Verstoß gegen § 253 StPO ausscheiden. : ..\n\nDer Senat verkennt‘ aber nicht, daß gewiähtige Gründe\n\\ für die Auffassung Sprechen, ‘diese Bestimmung ldsse keinen\nUrkundenbeweis zu, sondern regele nur die Frage, wann einen\nZeugen seine frühere Aussage durch wörtliche rc;\n'Yoer-le's e'n vorgehalten werden darf. (Eb Schmidt\nLeiirkomm Teil II § 253 Anm 2-10).\n\nLegt man sie so aus, so 'könnte sie zwar grundsätzlich\nauch dann, wenn 'das Gericht die frühere Aussage bei der\nBeweiswürdi.gung nicht als Urkunde verwertet hat, dadurch\nverletzt sein, daß die Veraussetäungen für eine wörtliche\nVerlesung nicht vorlagen. Die Zeugen hatten aber bei\neinigen Einzelheiten angegeben, ihr Gedächtnis versage.\nDie Revision meint, \"diese Erklärung könne nur durch einen\n\" ausdrücklichen Vermerk in der Niederschrift bewiesen\nwerden. ‘Das trifft hier sehon deshalb nicht zu, weil kein\nAntrag gestellt war, den Grund“ ‘der Verlesung im Protokoll\nzu erwähnen (§ 255 StPo). Zweifelhaft könnte alle.ıfalls'\nsein, ob das wörtliche Vorlesen auf die Punkte \"beschränkt\n\n-A-\n\n2\n\nworden ist, in denen die Erinnerung der Zeugen aufgefrischt werden mußte. Während nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden nur \"Teile der Protokolle über\nihre früheren Aussagen!' verlesen worden sind, enthält die\nNiederschrift über die Hauptverhandlung diese Einschränkung\n(\"auszugsweise\") meistens nicht. Es könnte aber im vorliegenden Falle das Urteil nicht beeinflußt haben, wenn\n\nden Zeugen auch solche früheren Angaben vorgelesen worden\nsein sollten, die sie schon in der Hauptverhandlung in\ninhaltlich gleicher Weise gemacht hatten.\n\n2.) Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs 2 StPO) betrifft\nzwei Punkte,\n\na) Die Revision meint, das Schwurgericht hätte die\nNiederschrift über die Leichenöffnung verlesen müssen,\nAus ihr ergebe sich, daß MB nach Größe, Kräfte- und\nErnährungszustand auch für den Angeklagten ein durchaus\nernst zu nehmender Gegner gewesen sei.\n\nDiesen Beweis von Amts wegen zu erheben, brauchte\nsich dem Schwurgericht aber nicht aufzudrängen, zumal da\nder Angeklagte nicht etwa klein und schmächtig, sondern\n1.82 m groß, kräftig und muskulös ist und schwere Fäuste\nhat.\n\nb) Das Schwurgericht stellt fest, der Angeklagte habe\nzwar zunächst im \"Heideschlößchen\" vier bis fünf Glas Bier\nund sodann von 23 Uhr bis 4 Uhr morgens in \"Bien's Festsälen\" etwa zehn Glas Bier und zwei Cognaks getrunken,\nsei davon aber nicht betrunken geworden. Denn die angegebene Menge habe sich auf die ganze Nacht verteilt, und\nnach 1 Uhr habe der Angeklagte nur noch sehr wenig Bier\nund keinen Cognak mehr zu sich genommen, weil er öfters\ngetanzt habe.\n\nDie Revision behauptet, es sei \"niemand zu dem Grade\nder Nüchtern-- oder Trunkenheit des Angeklagten r=hört\nworden\", obwohl eine \"einfache Befragung des Anseklagien\nund der Zeugen! genügt hätte.\n\n-5-\n\nIn dieser Weise läßt sich eine Verletzung des § 244\nAbs 2 StPO in aller Regel nicht begründen (BGHSt 4,125\n/I26/). Das gilt auch hier. Wenn der Angeklagte und sein\nVerteidiger in der Hauptverhandlung der Auffassung waren,\ndas Gericht habe -aen Grad des Alkoholeinflusses noch nicht\ngenügend geklärt, hätten sie. selbst Fragen, die ihnen\nwichtig und erfolgversprechend. erschienen. an die Zeugen\nrichten können ($-240 Abs 2 Satz 1 StPO).\n\n\"3,) Aus den Beiakten hat das Schwurgericht zwei\nUrteile verlesen, die gegen den Angeklagten wegen Widerstands in Tateinheit mit. Körperverletzung ergangen sind.\nEs handeit sich um ein Urteil des Amtsgerichts (Jugendgerichts) Jiergarien vom 28.April 1955, das gegen den\nAngeklagten sechs Monate. Gefängnis verhängt hatte, und\num das Berufungsurieil des Landgerichts Berlin, das diese\n\ntrafe auf zwei Monate Gefängnis ermäßigt hat.\n\nDie Revision bemängelt, daß aus dem ersten Urteil.\n\nauch die Strafzumessungsgründe verlesen worden sind; denn\nim Widerspru.h zu ihnen heiße es im Berufungsurteil, der\nAngeklagte könne nicht .als typischer Schläger und\nRaufbold bezeichnet werden. Die Revision ist. der Auffassung, durch die Mitteilung der dem Angeklagten ungünstigeren Strafzumessungsgründe des ersten Urteils habe\nsich der ärztliche Sachverständige und \"zumindest unbewußt\"\nauch das Schwurgericht beeinflussen lassen, den Angeklagten\nfür einen gewalttätigen Menschen zu halten.\n\nEs liegt kein verfahrensrechtlicher Verstoß vor.\n\nNach § 249 Satz 2 StPO dürfen früher ergangene Strafurteile verlesen werden. Das gilt auch für solche, die\nnicht rechtskräftig geworden sind. Es- ist nicht einmal\nunzulässig, ein Urteil, das früher in derselben Sache erlassen, aber vom Revisionsgericht aufgehoben worden ist,\nin der neuen Hauptverhandlung zu verlesen (RG HRR 1931,\n1284), Es ist erst recht nicht zu beanstanden, we.n die\nUrteile, die in einem anderen Verfahren im ersten und im\n\n-6 -\n\nı\n\n- 6 —-\n\nzweiten Rechtszuge gefällt worden sind, ihrem ganzen Umfange nach mitgeteilt werden. Auf diese Weise trat im vorliegenden Falle deutlich in Erscheinung, daß sich die Auffassung des Amtsgerichts, der Angeklagte sei ein Schläger\nund Raufbold, im Berufungsrechtszuge nicht hatte halten\nlassen. Sie kann daher das Schwurgericht nicht zum Nachteil\ndes Angeklagten beeinflußt haben. Daß die Äußerung des Sachverständigen, der Angeklagte neige zu Gewalttätigkeiten und\nJähzorn, auf die Verlesung des amtsgerichtlichen Urteils\nzurückgehe, kann nicht zutreffen. Denn laut Sitzungsniederschrift hat das Schwurgericht den Sachverständigen\ngehört, ehe es die Urteile verlas. Als dies geschah, war\nder Sachverständige schon aus der. Verhandlung entlassen\nworden.\n\n4.) Der Verteidiger hatte in seinen Schlußvortrage\nhilfsweise beantragt, drei bestimmte Leumundszeugen darüber\nzu vernehmen, \"daß der Angeklägte ein gutmütiger und ruhiger\nMensch ist, der von sich aus niemals Streit sucht und der\nnicht als Schläger oder Raufbold anzusprechen ist\",\n\nDas Schwurgericht hat diesen Antrag im Urteil mit der\nBegründung abgelehnt, es könne ihn, da die drei Personen\nausdrücklich als Leumundszeugen benannt seien, \"nicht dahin\nauslegen, daß die Verteidigung das Gutachten des medizinischen Sachverständigen in Zweifel ziehen will\", Die\nBeweisbehauptung gehe ersichtlich dahin, daß die Zeugen\nselbst den Angeklagten als ruhigen und gutmütigen Menschen,\nnicht aber als Schläger oder Raufbold kennengelernt haben.\nDas werde als wahr unterstellt (UA S 15).\n\nDie Revision beanstandet dies mit Recht.\n\nDas Schwurgericht hat dem Hilfsbeweisamtrage einen\neingeschränkten Inhalt beigelegt, der ihm nicht zu entnehmen ist. Er bezeichnet den ersten der ärei Zeugen, einen\nFachschullehrer, als Vorsitzenden eines Fußballvereins.\n\nDie zweite Zeugin ist Gastwirtin. Es ist anzunek.:en, laß\nsich beide auch darüber äußern sollten, welchen Ruf der An-\n\n- 17-\n\ngeklagte in einem größeren Kreise hat, nämlich innerhalb\ndes Vereins und unter den Besuchern der Gastwirtschaft.\nEs fehlt jeder Anhalt dafür, daß der Beweisamtrag nicht\nin diesem Sinne gemeint gewesen sein sollte. Er wird\ndurch das, was das Urteil als wahr unterstellt, richt erleäigt (vgl auch Alsberg-Nüse, Beweisamtrag S 159).\nMindestens hätte das Schwurgericht Anlaß gehabt, durch\neine Frage an den Verteidiger den Inhalt der Bew>i.sbehauptung zu klären.\n\n‚ Der Fehler kann jedoch nur den Strafausspruch berühren. Für den Schuldspruch hat er keine Bedeutung. Denn\ndas. Schwurgericht schließt eine Notwehr des Angeklagten\naus: zwei Gründen aus, die voneinander unabhängig sind. |\nErstens habe kein gegenwärtiger Angriff NEM mehr vorgelegen, als der Angeklagte ihm äie Ohrfeigen gab, die\nzu der Schiägerei zwischen beiden führten, zweitens sei\nder Angeklagte ebenso wie MB zum Raufen entschlossen\ngewesen. Allenfalls diese zweite Feststellung könnte\ndavon beeinflußt sein, daß das Schwurgericht den Hilfsbeweisamtrag, der Angeklagte sei \"nicht als Schläger oder\nRaufbold anzusprechen\", abgelehnt hat und erkennbar .der\nAuffassung d»s Sachverständigen gefolgt ist, er neige\nzu Gewalttätigkeiten. Selbst wenn die zweite Erwägung;\nmit der die Notwehr verneint worden ist, verfahrensrechtlich nicht einwandfrei zustande gekommen sein sollte, |\nwürde dadurch nicht der erste, selbständige Gesichtspunkt\nbeeinträchtigt, es habe an einen gegenwärtigen Angriff\n\nMs: gefehlt.\n\nII.\nDie Sechbeschwerde dringt nicht durch.\n\nNach den Feststellungen des Urteils hatte der\n24 jährige Angeklagte am 12.Juni 1955 gegen 4 Uhr morgens\nin \"Bien's. Festsälen\" eine tätliche Auseinandersetzung\nmi! dem 21 Jahre alten Karl-Heinz MB. Dazu kön es auf\nfolgende Weise. Der Angeklagte hatte sich schon mit der\n\n-8-\n\nAbsicht getragen, seine Verlobung mit Christel Lo\naufzulösen, Am 11.Juni 1955 trafen beide nach einem Streit\nzufällig abends in \"Bien's Festsälen\" zusammen. Der Angeklagte erklärte dem Mädchen dort, er betrachte sich als\n\"Nentlobt\". Gegen 2.30 Uhr erschien MW. Er tanzte wiederholt mit Christel I und tauschte Zärtlichkeiten\nmit ihr,\n\nGegen 4 Uhr morgens hatten der Angeklagte und Christel\nIc in Garaerobenraum einen Wortwechsel über den\nVerlobungsring. Kurz darauf trat ME. der angetrunken\nwar, dem Angeklagten im Vorbeigehen mit Absicht auf den\nFuß und entschuldigte sich nicht. Der Angeklagte rief ihm\nnachs \"So schön bist du ja auch nicht!\" Als MED sich\numdrehte und mehrmals verlangte, der Angeklagte solle das\nnoch einmal sagen, erwiderte dieser; \"Du bist ja betrunken,\ngeh doch weiter\" und blies ihm Zigarettenrauch ins Gesicht.\nVE ihm darauf mit der Faust einen leichten Schlag\nin die Leistengegend und ging weg, als der Angeklagte nichts\nunternahm. Nach kurzer Zeit kam er zurück, stieß dem Angeklagten m.i dem Ellenbogen leicht in die Magengegend und\nentfernte sich sofort. Der Angeklagte eilte ihm nach und\nversetzte ihm einige Ohrfeigen. Es entwickelte sich eine\nSchlägerei. In ihrem Verlauf traf Me den Angeklagten\nzweimal mit der Faust ins Gesicht. Der Angeklagte zwang\nnun MED mit einer Reihe harter und gezielter Hiebe auf\nKopf und Körper in die Kniee. Als MB \"sich mühsam und\nnoch immer stark benommen - was der Angeklagte erkannte -\nerhob und beim Erheben völlig energielos mit der Hand in\nRichtung zum Angeklagten langte, versetzte dieser ihm einen\nkräftigen Faustschlag auf den Kopf\". MB verlor das\nBewußtsein und wurde ins Krankenhaus geschafft. Unterwegs\nverstarb er \"durch eine intensive Blutung zwischen den\nHirnhäuten und in sämtlichen Hirnkammern'!,\n\nVergeblich wendet sich die \"Revision gegen die Auffassung\ndes Schwurgerichts, eine Notwehr des Angeklagten scheide aus,\n\n-9-\n\nwsil kein gegenwärtiger Angriff Ms mehr vorhanden gewesen sei, als der Angeklagte ihn geschlagen habe. Dies\nschließt das Schwurgericht aus folgendem. Willlewar nach\ndem zweiten Vorfall, bei dem er den Angeklagten zum äritten\nMale körperlich angegriffen hatte, sofort weitergegangen.\nDer Angeklagte eilte ihm darauf etwa 15 m weit nach.\nHieraus folgert das Schwurgericht zugleich, daß ein neuer\nAngriff WB nicht unmittelbar bevorstand.\n\n1.) Die Revision meint, ohne die Ohrfeigen des Angeklagten wäre MW noch ein viertes und fünftes Mal\ntätlich geworden. Der Angeklagte habe sich mitten in einer\nReihe von mehreren Angriffen befunden, denen er habe begegnen müssen.\n\nDieser Einwand ist unbegründet. Das Urteil äußert\nsich zwar nicht ausdrücklich darüber, ob die Gefahr bestand, daß Ma noch einmal zurückkäme und den Angeklagten.anrempelte, obwohl er im Begriffe war, zusammen mit\nChristel Lo den Heimweg anzutreten. Es kommt\naber auch nicht darauf an, ob mit einem neuen Angriff\n“ED: zu rechnen war. Jedenfalls stand er, da MO sich\nsofort entfernt hatte, nicht unmittelbar bevor. Diese tatsächliche Beurteilung durch das Schwurgericht ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Hätte sich N dem\nAngeklagten abermals genähert und Anstalten gemacht ‚ ihn\nwieder zu stoßen oder zu schlagen, so hätte der Angeklagte\nnach dem Vorangegangenen das Recht gehabt, ihm durch eine\ntätige Abwehr zuvorzukommen. Solange sich MED aber ihm\nfernhielt, war er nicht berechtigt, handgreiflich gegen\nihn vorzugehen. Der Angriff, der in dem leichten Ellenbogenstoß in die Magengegend des Angeklagten gelegen hatte, war\nbeendet, weil |) sofort danach weitergegangen war.\nSein Verhalten war zwar, wie das Schwurgericht annimmt,\neine bewußte Herausforderung gegenüber dem Angeklasten.\nAls der Angeklagte sie annahm, dem MOB folgte ura ihn\nschlug, hatte er es aber nicht mit einem noch andauernden\n\n- 10 -\n\nAngriff Vs zu tun. Daß er dies auch nicht etwa irrig\nglaubte, stellt das Schwurgericht ausdrücklich und rechtlich\nunangreifbar fest (UA S 12).\n\n2.) Da Notwehr und vermeintliche Notwehr jedenfalls aus\ndiesen Gründen ausscheiden, kommt es nicht darauf an, ob\ndem Angeklagten zuzumuten war, einer tätlichen Auseinandersetzung mit if] dadurch aus dem Wege zu gehen, daß er\ndie Gaststätte verließ. Das Schwurgericht führt aus, dies\nwäre für ihn bei der Trunkenheit seines Gegners nicht unehrenhaft gewesen, Daß er nicht wegging, zieht es als Stütze\nfür seine Überzeugung heran, er sei zum Raufen entschlossen\ngewesen, so daß Notwehr auch aus diesem Grunde nicht vorliege.\n\nGegen die Feststellung, daß MEllB betrunken war,\nmacht die Revision geltend, sie beruhe auf Widersprüchen\nund Zenkfehlern. Abgesehen davon, daß dies nicht zutrifft,\ndie Angriffe sich vielmehr unzulässig auf tatsächlichem Gebiet bewegen, sind sie unerheblich. Dem Angeklagten wäre\nzwar nicht zuzumuten gewesen, bei einem neuen tätlichen\nVorstoß NW: das Feld zu räumen. Das verlangt aber das\nSchwurgericht nicht von ihm. Es meint, er hätte sich vorher\nentfernen müssen. Diese Auffassung ist rechtlich bedenklich,\nkann aber auf sich beruhen. Als der Angeklagte MB folgte\nund ihn schlug, handelte er nicht in Notwehr, weil es an\neinem gegenwärtigen Angriff auf ihn fehlte.\n\nÜbrigens hätte der Angeklagte mit dem letzten, besonders kräftigen Fausthiebe gegen den Kopf seines wehrlos\ngewordenen Gegners jedenfalls die Grenzen einer erforderlichen Verteidigung überschritten. Allerdings käme es dann\ndarauf an, ob gerade diese Mißhandlung den Tod MEEWs verursacht hat und dieser nicht schon infolge der vorangegangenen\nFaustschläge allein ebenso bald gestorben wäre. Das kann jedoch dahinstehen, weil alle Schläge nicht durch kotwehr gerechtfertigt waren. ’\n\n3.) Die allgemeine rechtliche Prüfung des .rteils auf\ndie Sachbeschwerde bringt keinen Fehler zutage. Das Schwur-\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\ngericht legt insbesondere rechtlich einwandfrei dar, daß\nder Angeklagte durch die vorsätzlichen Mißhandlungen den\nTod WEB fahrlässig herbeigeführt hat (§ 56 StGB).\n\nDas Urteil ist also nur im Strafausspruch wegen der\n\n. fehlerhaften Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages, und nicht,\n. wie vom Oberbundesanwalt beantragt, im vollen Umfange aufzuheben,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-29/5-str-152-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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