{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-05-29_5_StR_121_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-05-29","aktenzeichen":"5 StR 121/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 121/56\n\n795.\n7,\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Stellmacher Harald Km zu: DEE,\ndort geboren am lb 1902\n\nwegen politischer Verdächtigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29.Mai 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr MED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestell tem\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 13.Dezember 1955\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n[\n\n- DD _\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen politischer\nVerdächtigung nach § 1 Abs 3 in Verbindung mit Abs 1 des\nBerliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit\nvom 14.Juni 1951 zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten\nverurteilt, die durch die erlittene Untersuchungshaft als\nverbüßt gilt,\n\nDem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer im Jahre 1902 geborene Angeklagte ist von Beruf\nStellmacher. Er ist seit 19539 verheiratet und Vater von\ndrei in den Jahren 1958, 1939 und 1943 geborenen Kindern.\n\nAm 1.Juni 1953 wurde dem Anseklagten eine Siedlerstelle\nin Behrend (Sowjetzone) zugewiesen. Da die Bewilligung\neines Aufbaukredites von den zuständigen Stellen \"hingezögert\" wurde, faßte der Angeklagte schließlich den Entschluß, sich Pferd und Tagen, die er benötigte, durch Tausch\nvon Jungvieh und Holz zu verschaffen. Tr schlug aus diesem\nGrunde Holz in einem Waldgelände, das zu seiner Siedlerstelle gehörte. Da er die hierfür erforderliche behördliche\nGenehmigung nicht hatte, wurde Anzeige gegen ihn erstattet.\n\nDer Angeklagte wurde im April 1954 vom Bürgermeisteramt in Behrend vorgeladen und vernommen. Bei der Vernehmung\nwaren zwei SSD-Angehörige der SSD-Dienststelle Seehausen\nzugegen, Der Angeklagte wurde auf die Strafbarkeit seines\nVerhaltens hingewiesen. Es wurde ihm in Aussicht gestellt,\ndaß er außer Verfolgung gesetzt werde, falls er sich zur\nMitarbeit beim SSD verpflichte. Nachdem der Angeklagte die\nübliche Spitzelverpflichtung unterschrieben hatte, erhielt\ner den Auftrag, über die ungefähr 300 Einwohner des Ortes\nBehrend zu berichten, insbesondere über ihre Stellung zum\nZeitgeschehen, über Versammlungen und Veranstaltungen und\nüber die Stellungnahme der Teilnehmer zu Vorschläzen, die\nin den Versammlungen gemacht würden.\n\n3.\n\n- 3.\n\nDer Angeklagte lieferte, ur: den Auftrag zu erfüllen,\netwa 7 Berichte, von denen 6 allgemeinen Inhalts waren und\nniemanden gefährdeten. In einen weiteren, im Novenber oder\nDezember 1954 erstatteten Bericht teilte er über den\nungefähr 54 Jahre alten Neubauern HB aus Behrend der\nWahrheit entsprechend mit, daß Hehlke wohl ein anständiger\nBauer sei, aber niemals die Versammlungen oder andere Veranstaltungen besuche. Für seine Tätigkeit erhielt er im\nHerbst 1954 20,-- \\: der Deutschen Notenbank und im Dezember\n1954 weitere 25,-- il der Deutschen Notenbank.\n\nAnfang 1955 beauftragte der SSD den Angeklagten, sich\nin die Bundesrepublik zu begeben, um dort seine Geschwister\nauszuhorchen und über die Tätigkeit einer Stelle der\nGehlen-Organisation zu berichten. Diesen Auftrag führte\nder Angeklagte nicht aus. Am 22.April 1955 flüchtete er\nmit seiner Familie nach Yestberlin.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Strafrechts, Sie führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDas Vergehen gegen § 1 Abs 3 in Verbindung mit Abs 1\ndes Berliner Freiheitsschutzgesetzes vom 14.Juni 1951\nsetzt der inneren Tatseite nach Vorsatz voraus. Tr muß die\nGefährdung des von der Mitteilung Betroffenen als Folge\nder Mitteilung umfassen. Der Täter muß sich bewußt sein,\ndaß er den Betroffenen der Gefahr aussetzt, aus politischen\nGründen verfolgt zu werden und dabei im Widerspruch zu\nrechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt-- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der\nFreiheit beraubt oder in seinem Vermögen oder seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtist zu werden,\n\nDaß der Angeklagte bei seinem Bericht über Hehlke\nmit einem solchen Gefährdungsvorsatz gehandelt habe, ist\nnicht hinreichend festgestellt. Das Urteil sagt zwar, der\n\n-4-\n\n-4-\n\nAngeklagte habe bewußt über Tg cine Mitteilung\n\ngemacht, die diesen einer Verfolgungsgefahr im dargelegten\nSinne aussetzte. Diese formelhafte Feststellung genügt\nindessen bei der hicr gegebenen Sachlage nicht. Dem steht\naußer der Beschaffenheit der über Hehlke gemachten Mitteilung\nentgegen, daß nach der nicht widerlegten Einlassung des\nAngeklagten die mitgeteilten Tatsachen dem SSD bereits\nbekannt waren. Dies schließt zwar den äußeren Tatbestand\neiner Gefährdung im Sinne des § 1 Abs 3 in Verbindung mit\nAbs 1 aaO nicht aus. Ihn kann, wie der Senat bereits in\nseinem Urteil 5 StR 21/56 vom 28.Februar 1956 entschieden\nhat, auch verwirklichen, wer dem SSD nur Tatsachen bestätigt,\ndie diesem bereits bekannt sind. Denn der Tatbestand der\nGefährdung setzt nicht unbedingt voraus, daß der Täter\n\ndurch seine Mitteilung die Gefahr politischer Verfolgung\nerst begründet. Es genügt, daß er durch sein Verhalten\n\neine bereits vorhandene Verfolgungsgefahr vergrößert. Das\nkann aber auch tun, wer schon bekannte Tatsachen bestätigt.\n\nWie der Senat in dem angeführten Urteil gleichfalls\nschon entschieden hat, bedarf aber in einem solchen Falle\ndie Frage nach dem Gefährdungsvorsatz - insbesondere auch\nnach dem Bewußtsein des Täters von der Ursächlichkeit\nseines Verhaltens für eine Gefährdung und vom Widerspruch\ndrohender Verfolgungsmaßnahmen zu rechtsstaatlichen Grundsätzen — besonders eingehender und sorgfältiger Prüfung.\nDaß sie erfolgt ist, muß das Urteil erkennen lassen. Hieran\nfehlt es im vorliegenden Fall.\n\nDas Urteil muß schon aus diesem Grunde aufgehoben\nwerden.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes\nhingewiesen:\n\n®\n\nHat der Angeklagte mit Gefährdungsvorsatz im oben\ndargelegten Sinne gehandelt, so wird die Strafkaı mer weiterhin\n\n5.\n\n-5-\n\nprüfen müssen, ob seine Tat etwa aus dem Gesichtspunkt\ndes Nötigungsnotstandes (§ 52 StGB) entschuldigt ist.\n\nDaß für einen Sowjetzonenbewohner, der von Beauftragten\ndes SSD unter Umständen, wie sie hier vorliegen, genötigt\nwird, eine Spitzelverpflichtung zu unterschreiben, im\nFalle der Verweigerung der Unterschrift oder der Nichterfüllung der eingegangenen Spitzelverpflichtung eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben besteht, solange er\nsich im Nachtbereich des SSD befindet, bedarf keiner\nbesonderen Erörterung (vgl StE 17/54 vom 6.12.1954). Fraglich\nkann nur sein, ob der Angeklagte diese Gefahr auf andere\nkonnte als dadurch, daß er über HB berichtete. Hierbei\nwird die Strafkammer beachten müssen, daß nicht jede andere\nMaßnahme, durch die der Täter die ihm drohende Gefahr für\nLeib oder Leben abwenden kann, die Anwendung des § 52 StGB\nausschließt, sondern nur solche anderen Maßnahmen, die ihm\nunter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles\nzumutbar sird. Bei der Beantwortung dieser Frage kommt es\nin einem Falle wie dem vorliegenden insbesondere auf einen\nVergleich der Nachteile an, welche die andere Mafnahme für\nden Täter zur Folge gehabt hätte (hier der mit der Flucht\naus der Sowjetzone verbundene Verlust der Siedlerstelle\nund damit der Existenzgrundlage eines Mannes, der nicht\n\nWeise etwa durch Flucht aus der Sowjetzone - abwenden\n\n-6.-\n\nnur für sich selbst, sondern auch für seine Frau und seine\ndrei Kinder zu sorgen hatte), mit Art und Stärke der\nGefahren, die der Täter durch die Tat für den Betroffenen\nherbeigeführt hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-29/5-str-121-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-29/5-str-121-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:28.009759+00:00"}}