{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-05-29_5_StR_102_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-05-29","aktenzeichen":"5 StR 102/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 Stk 192/56\n\n219> 08}\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Jungbauern Hinrich CE zu: ri xr-:: ro\ndort geboren am EB 1931,\n\nwegen Mordes\n\nhat der 5.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29.Mai 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. 3örker\nals beisitzende ‚iichter,\nLandgerichtsrat Dr MD in, der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr: i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gg\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Stade vom 26.Novenber 1955\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte ist wegen ..ordes zu lebenslanger\nZuchthausstrafe verurteilt worden.\n\nSeine Revision erhebt sachlichrechtliche Beschwerden.\nDas Rechtsmittel hat keinen ürfolg.\n\n1. a) Was die Revision im einzelnen gegen die Annahme des Merkmals der Heimtücke vorträgt, enthält zum\ngroßen Teil nur Angriffe gegen die Beweiswürdigung als\nsolche oder geht von anderen als den festgestellten Tatsachen aus. Damit kann der Beschwerdeführer in diesen\nRechtszuge nicht gehört werden.\n\nb) In ausdrücklicher Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Schwurgericht\nes als ausreichend angesehen, daß hier das Vertrauen\neines schutzbereiten Dritten (der Kindesmutter) vom Angeklagten zur Tötung des Kindes ausgenutzt worden ist.\nDas Urteil stellt weiter fest, der Angeklagte sei sich\nder Schutzbereitschaft der Kindesmutter bewußt gewesen,\ner habe auch deren Arglosigkeit gekannt und bewußt ausgenutzt. Diese Darlegungen enthalten keinen Rechtsmangel.\n\nc) Entgegen der Keinung des Beschwerdeführers\nkommt es auf den Umstand, daß der Angeklagte \"sich spontan\nzur Tötung des Kindes entschlossen hat\" (UA S 18), für das\nNerkmal der Heimtücke nicht an. Denn eine heimtückische\nTötung kann auch dann vorliegen, wenn der Täter einer mehr\noder minder raschen Eingebung zur Tat folgt (vgl u.a.\n\nBGHSt 2,60/5617,; 6,120/1217).\nd) Ohne Bedeutung ist in diesen Zusammenhange, daß\n\nder Tatrichter im Urteil hervorhebt, er habe keinen ungünstigen Eindruck vom Angeklagten gewonnen. Denr. die\n\n- 3.\n\nAnnahme des nur die Art der Tatausführung betreffenden\nMerkmals der Heimtücke wird durch die Bewertung der\nPersönlichkeit des Täters im allgemeinen nicht beeinflußt,\n„Ss mag dahinstehen, ob unter seltenen Umständen gewisse\n\"sittlich anerkennenswerte Beweggründe einer die Arg- und\nJehrlosigkeit des Angegriffenen oder seiner Aufsichtsperson ausnützenden Tötung das “Wesen der Heimtücke ausnahmsweise nehmen können. Die Feststellungen ergeben\ndeutlich, daß hier ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt.\n\nNach alldem begegnet die Annahme einer heimtückischen\n\nTötung bei dem festgestellten Sachverhalt keinen rechtlichen Bedenken. .\n\n2.) Es kommt daher nicht mehr entscheidend darauf\nan, ob das Verhalten des Angeklagten auch noch den Tatbestand anderer Mordmerkmale erfüllt. Diase Frage konnte\ndaher tnerörtert bleiben,\n\nIm übrigen sind die „inzelangriffe der Revision\ngegen die Annahme niedriger Beweggründe unzulässig,\nweil sie entweder von neuen, nicht festgestellten Tatsachen ausgehen oder sich nur gegen die Beweiswürdigung\nals solche richten.\n\n3.) Abwegig sind die Darlegungen der Revision, mit\ndenen sie die Anwendung des § 213 StGB zugunsten des\nAngeklagten erstrebt. Diese Vorschrift findet - wie ihr\nYortlaut eindeutig ergibt - nur auf den \"Totschlägert\nAnwendung. Totschläger im (technischen) Sinne des Gesetzes ist aber lediglich, wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein\". Daraus ergibt sich\nzweifelsfrei, daß die Vorschrift des § 213 StGB nur auf\ndie Täter des § 212 StGB angewendet werden darf. Etwaige\n\n-4-\n\n-4-\n\nsystematische trwägungen zu den Bestimmungen der\n\n§§ 211 und 212 StGB haben in diesem Zusammenhange\nauser Betracht zu bleiben. der angeklagte durfte\ndaher lediglich mit lebenslangen Zuchthaus bestraft\nwerden.\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine llechtsfehler erkennen ließ, durch die der\nAngeklagte im Ergebnis beschwert wäre, war seine Revision\nentsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts zu verwerfen,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-29/5-str-102-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-29/5-str-102-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:27.990627+00:00"}}