{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-05-15_5_StR_114_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-05-15","aktenzeichen":"5 StR 114/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 114/56\n\n2197 086\n\nInNamnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Dreher Wilhelm wg zus \"u,\ngeboren an MED 1907 ir rm,\n2.) die geschiedene Frau Lina Wp zeborene SED\n\ngeschiedene CE au: Tu,\ngeboren am 1906 ir Te ,\n\nwegen Kuppelei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15.Mai 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr’ in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr EB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Wilhelm und\nLine ED vira das Urteil des Landgerichts in\nHannover vom 9.Januar 1956 samt den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen schwerer\nKuppelei, von der Angeklagten Lina Ve in zwei Fällen\nbegangen, verurteilt, und zwar den Angeklagten Wilhelm wa»\nzu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten, die Angeklagte\nLina WEB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Monaten.\n\nGegen dieses Urteil haben beide Angeklagte Revision\neingelegt. Sie rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nDie Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nI.\nDie Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt.\n\nDie Angeklagten waren von 1952 bis Juni 1955 miteinander verheiratet. Aus einer früheren Ehe der Angeklagten\nLina WO stanmt ein am ÜÜEEE 1933 geborener Sohn Erwin\nCOM. >is zum Frühjahr 1954 wohnte Erwin CB ei\nden Angeklagten. Das Verhältnis zwischen Stiefvater und\nStiefsohn war gut.\n\nErwin CE unterhielt seit 1952 ein Liebesverhältnis mit der 8 Jahre älteren Frau Edith HB; üeren Ehe\ndieserhalb im Jahre 1953 geschieden wurde. \"Beide betrachteten sich als verlobt.\" Die Strafkammer äußert Bedenken dagegen, daß Erwin CWwund Edith Tu ernsthaft zur\nEheschließung entschlossen waren, ohne daß sie aber offenbar\ndie dahingehende Einlassung der Angeklagten als widerlegt\nansieht.\n\n1.) In der Zeit von 1953 bis Frühjahr 1954 übernachtete\nEdith He häufig in der Wohnung der Angeklagten. \"Die\nbeiden Angeklagten und der Zeuge CE zeben zu, daß es\nhierbei oft zum Geschlechtsverkehr zwischen ihm und Frau\nHB zekommen ist und daß beide Angeklagte gewußt haben,\ninsbesondere der Angeklagte WW, dadurch daß er. seinen\nStiefsohn weckte, daß GW mit Frau HE in einem\nBett schlief. Der Angeklagte WEM will zwar widersprochen\n\n- 3 -\n\nhaben, hat jedoch, wie er einräumt, gegen die Übernachtungen der Frau Hl und ihr Zusammenschlafen mit seinem\nStiefsohn nichts unternommen. Im Frühjahr 1954 hatte sich\nFrau Hl mit dem Angeklagten VWBüberworfen. Sie bewohnte fortan nur noch ihr Zimmer in der OBstraße.\n\nCEEEEEED 0: zu der Frau ru. \"\n\n2.) Im Herbst 1954 kam es zu einen Zerwürfnis zwischen\nden beiden Angeklagten; sie blieben Jedoch in demselben\nHause wohnen. Weil sich Frau WED von ihrem damaligen\nEhemann bedroht fühlte, holte sie ihren Sohn Erwin in das\nHaus LOB zurück una duldete, daß Frau Hp,\nwelche ihr Zimmer in der OlllWstrase aufgap, mit\nihren Sachen dort einzog. In der Folgezeit haben Erwin\nCE una Frau HE in einem Zimmer zusammen wie\nEheleute gelebt und den Geschlechtsverkehr ausgeübt.\n\nIl.\n\nDie Strafkammer sieht in dem Verhalten beider An- Bu\ngeklagten bis zum Auszug des Erwin CE eine Kuppelei.\nBeide hätten ihm in dieser Zeit Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr gewährt oder verschafft, inden sie die Übernachtung\nder Frau HB pei ihrem Sohn oder Stiefsohn in einem\nBett geduldet hätten und nicht ernstlich eingeschritten\nseien.\n\nEine weitere selbständige Kuppelei. der Angeklagten\nLina WEB sieht die Strafkamner darin, daß sie im Herbst\n1954 ihren Sohn veranlaßt habe, wieder in ihre Wohnung:\neinzuziehen, und es geduldet habe, daß Frau HERD nit\nihren Möbeln in das. von ihrem Sohn bewohnte Zimmer ein-Zog, worin beide fortan wie ‚Eheleute zusammengelebt hätten.\n\nDas Landgericht billigt den Angeklagten weitgehend\nmildernde Umstände zu, weil weder bei CME noch bei\nFrau HOW ein schwerer sittlicher Schaden eingetreten\nsei, Erwin Cl auch. zu Beginn der Handlungen schonnahe an der Volljährigkeit gewesen sei und das Verhältnis\n\n-4-\n\n-4- .\n\nzu Frau HB aus eigenem Entschluß begonnen habe.\n\nDie Strafkammer lehnt Strafaussetzung zur Bewährung\nbei beiden Angeklagten nach § 23 Abs 3 Nr 2 StGB ab.\nWilhelm WWW ist u.a. am 6.1.1954 wegen Hehlerei zu\neiner Gefängnisstrafe von zwei Wochen verurteilt worden,\nfür die ihm Bewährungsfrist bewilligt ist; die Strafe ist\nauf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 erlassen worden.\nLina WOW ist am 15. Dezember 1949 wegen Schwärzbrennens\nzu einem Monat Gefängnis verurteilt worden. Die Freiheitsstrafe ist zur Bewährung bis zum 31.März 1954 ausgesetzt\ngewesen und am 2.Juni 1954 erlassen worden,\n\nIII.\n\n1.) Mit Recht geht die Strafkammer davon aus, daß die\nAngeklagten grundsätzlich verpflichtet waren, den Geschlechtsverkehr zwischen Erwin CD una Frau HE in ihrer\nWohnung zu verhindern.\n\na) Ob das Landgericht die Einlassung der Angeklagten\netwa für widerlegt ansieht, Erwin Cb und Frau Hin\nseien ernsthaft verlobt gewesen, läßt sich dem Urteil nicht\nmit Sicherheit entnehmen. Es geht aber mit Recht davon aus,\ndaß ein etwaiges ernsthaftes Verlöbnis nach den vom Großen\nSenat des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsätzen\n(BGHSt 6,46) der Annahme einer Kuppelei im vorliegenden\nFall nicht entgegenstände.\n\nMit der Frage, ob das für Frau He während der\nersten lO Monate nach Auflösung ihrer früheren Ehe gemäß\n§ 8 EheG bestehende Ehehindernis dem Verhältnis den\nCharakter der Unzüchtigkeit genommen hat, brauchte sich,\nentgegen der Auffassung des Beschwerdeführers Wilhelm wg\ndas Urteil schon deshalb nicht zu beschäftigen, weil nach\nseinen Feststellungen wirtschaftliche Gründe Erwin EEE\ndamals abhielten, Frau Hl zu heiraten, beide also offensichtlich keine Sckritte zur Erlangung einer Ber .eiung von\ndiesem Ehehindernis unternommen hatten.\n\n- 5.\n\nIm übrigen kann aber ein Geschlechtsverkehr zwischen\nVerlobten während des Bestehens dieses Ehehindernisses\nschon deshalb niemals mit den Geboten geschlechtlicher\nZucht in Einklang stehen, weil das Hindernis gerade im\nInteresse etwaiger zu erwartender Kinder aufgestellt ist\nund dieses Interesse für die sittliche Würdigung des\nGeschlechtsverkehrs entscheidend ist.\n\nb) Auch der Angeklagte Wilhelm W@WWWBals Stiofvater\ndes Erwin CO gehört zu den Eltern im Sinne des\n§ 181 Abs 1 Nr 2 StGB. Daß auch Stiefeltern unter diesen\nBegriff fallen, hat das Reichsgericht mit Rücksicht auf\ndie Entstehungsgeschichte und den Zweck der Vorschrift\nbereits ausgesprochen (RGSt 62,114). Auch der 1.Senat des\nBundesgerichtshofs geht in der Entscheidung 1 StR 507/55\nvom 6, Dezember 1955 (Leitsatz NJW 1956,679), die sich mit\nder Frage beschäftigt, ob Pflegeeltern zu den Eltern im\nSinne des § 181 Abs 1 Nr 2 StGB gehören, hiervon aus. Der\nerkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen an.\n\n2.) wie der Große Senat in der Entscheidung BGHSt 6,\n46/56 f£/ ausgesprochen hat, ist aber bei der Kuppelei des\n§ 181 Abs 1 Nr 2 StGB, insbesondere, wenn es sich ım erwachsene oder fast erwachsene Kinder handelt, in aller\nRegel zu prüfen, ob die Eltern die tatsächliche Möglichkeit zum Einschreiten hatten und ob ihnen das tatsächlich\nmögliche Einschreiten zumutbar war.\n\nIn dieser Richtung enthält das Urteil keine näheren\nAusführungen.\n\n| a) Aus dem Sachverhalt ist nicht mit Sicherheit zu\nentnehmen, ob etwa Erwin GEB una Frau He schon\nzu einem Zeitpunkt in der Wohnung der Angeklagten und mit\nderen Wissen geschlechtlich verkehrt haben, als Frau\nHE noch verheiratet war. Es heißt zwar einerseits,\n\ndie Angeklagten hätten geduldet, daß Erwin Ce nit\n\nder geschiadenen Frau HB zusammenschlief; aniererseits ist aber davon die Rede, daß sie von dem Geschlechts-\n\n-6-\n\nverkehr insbesondere gewußt hätten, nachdem die «he der\nFrau HB wesen des Geschlechtsverkehrs mit Erwin\n\nCE geschieden worden sei.\n\nb) Sollte es mit Wissen der Angeklagten in ihrer\nWohnung zu einem Ehebruch zwischen Frau HW und Erwin\nCE gekommen sein, so wäre an die Beurteilung der\nzumutbarkeit des Einschreitens ein strenger Maßstab zu\nlegen.\n\nc) Wenn und soweit das nicht der Fall war, ist folgendes zu beachten;\n\naa) Der Angeklagte Wilhelm Wege hatte seine Frau,\ndie Mutter des Erwin Ci, erst geheiratet, als Erwin\nCHE bereits 19 Jahre alt war. Zu der Zeit, als Frau\nHE anfing, öfter in der Wohnung der Angeklagten zu\nübernachten, bestand bereits ihr Verhältnis zu Erwin\nGEBE. Auch ein erfolgreiches Einschreiten des Angeklagten hätte daher bei der Sachlage höchstens den Erfolg haben\nkönnen, daß beide nicht mehr in seiner Wohnung miteinander\ngeschlechtlich verkehrten, die Fortsetzung des Liebesverhältnisses als solches hätte er, soweit ersichtlich,\nniemals hindern können. Zwar beseitigte diese Unmöglichkeit, die Fortsetzung des Liebesverhältnisses zu verhindern, an sich nicht die Pflicht des Angeklagten zum\nEinschreiten gegen den Geschlechtsverkehr in seiner Wohnung;\nfür die Frage der Zumutbarkeit des Einschreitens ist sie\naber erheblich.\n\nGegen die Zumutbarkeit des Einschreitens konnte\nnämlich unter diesen Umständen folgendes sprechen;\n\nDer Gedanke lag nicht fern, daß Erwin Ce, wenn\n\n‚der Angeklagte ihn daran hinderte, mit Frau Ha in\n\nseiner Wohnung zu verkehren, diese Wohnung verlassen würde,\nwie er es ja auch nach den Feststellungen getan hat, nachdem sich der Angeklagte mit Frau Hg entzwei.. hatte.\n\nEs kam deshalb in Betracht, daß der Angeklagte Wilhelm we»\n\n. T-\n\n.T -\n\nbefürchten mußte und befürchtet hat, es könne zu Schwierigkeiten in seiner Ehe kommen, wenn er durch ein Einschreiten\ngegen den Stiefsohn diesen veranlassen würde, die Wohnung\nzu verlassen.\n\nErnstliche Schwierigkeiten seiner Ehe durch ein Einschreiten auf sich zu nehmen, konnte aber dem Angeklagten\nWilhelm W@WWnit Rücksicht darauf nicht ohne weiteres\nzugemutet werden, daß er das Verhältnis als solches doch\nniemals hätte zur Auflösung bringen können.\n\nbb) Bei der Ehefrau Lina WWWBwar zu prüfen, ob ihr\nein Einschreiten etwa deshalb nicht zuzumuten war, weil\nsie damit rechnete, es könnte zu einen ernsthaften Zerwürfnis zwischen ihr und ihrem Sohn kommen, das ihn nur\num so stärker zu der Frau HB getrieben hätte. Die\nbloße räumliche '!rennung von ihrem Sohne ohne dauernde\nEntfremdung war ihr allerdings, jedenfalls bis zum Herbst\n1954, zumutbar.\n\nFür die Zeit ab Herbst 1954 war zu prüfen, ob Lina\nWEB mit Rücksicht auf eine wirkliche oder ernstlich\nbefürchtete Gefährdung durch ihren Ehemann oder aus -\nwirtschaftlichen Gründen sich gezwungen fühlte, ihren\nSohn in die Wohnung aufzunehmen, und ob sie Frau HB\nmit aufnehmen mußte, weil sonst ihr Sohn nicht gekommen\nwäre.\n\nAus diesen Gründen muß das Urteil aufgehoben werden.\n\n3.) Kommt die Strafkammer zur Bejahung der Zumutbarkeit, so wird sie ferner prüfen müssen, ob die-Angeklagten sich etwa in einem Irrtum über das Unrecht\nihres Verhaltens befunden haben und ob dieser Irrtum\nverschuldet war (vgl 1 StR 94/54 vom 28.5.1954).\n\n4.) Bei dieser Sachlage bedarf es an sich keines\nweiteren Eingehens auf die Ausführungen der Revisionen,\ndie sich im übrigen im wesentlichen im Tatsächlichen be-\n\n-8_-\n\nwegen. Nur zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung\nsei vorsorglich auf folgendes hingewiesen;\n\na) Wann die Strafaussetzung gegenüber der Frau\nLina WB erfolgt ist, ergibt das Urteil nicht. Die\nStrafkammer wird dies gegebenenfalls festzustellen\nhaben, da die frühere Strafaussetzung eine neue nur\ndann hindert, wenn sie während der letzten 5 Jahre vor\nBegehung der Tat erfolgt ist. Die Strafaussetzung\nsteht, wenn ihre sonstigen Voraussetzungen gegeben\nsind, einer Aussetzung der jetzigen Strafe auch dann\nentgegen, wenn die ausgesetzte Strafe auf Grund des\nStraffreiheitsgesetzes erlassen worden ist (vgl OLG\nHamburg NJW 1954,484,928; BayObLG NJW 1954,1416).\n\nb) Bei dem Angeklagten Wilhelm VO ist eine\nfrühere Strafe am 6.1.1954 ausgesetzt worden. Daß\ndieser Umstand der Aussetzung einer Strafe entgegenstehen würde, die für die jetzt abzuurteilende Tat\nverhängt würde, hat die Strafkammer mit Recht angenonmen. Sie geht davon aus, daß der Angeklagte Wilhelm\nWB von 1953 bis Frühjahr 1954 eine fortgesetzte\nKuppelei begangen hat. Es genügt, daß ein Teil einer\nfortgesetzten Handlung nach der früheren Strafaussetzung begangen worden ist, um § 23 Abs 3 Nr 2\nStGB anzuwenden. Das ergibt sich aus dem Sinn dieser\n\n-9 -\n\nVorschrift. Der Angeklagte kann nicht dadurch einen\nVorteil haben, daß er Teile seiner fortgesetzten Tat\nbereits vor der Strafaussetzung begangen hat.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-15/5-str-114-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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