{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-05-15_5_StR_112_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-05-15","aktenzeichen":"5 StR 112/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 112/56 2199 001\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Wolfgang Tr En au: zum\ngeboren am ED 1955 ir EEE Kreis Nam\n\na.d.Saale,\nwegen versuchten Totschlags\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15.Mai 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr’ in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär u»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom\n19.Dezember 1955 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der\nStaatskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nNach einer freudlosen Kindheit hatte der Angeklagte\nim Jahre 1952 in Naumburg (Saale) als Neunzehnjähriger\neine 21 Jahre ältere Frau geheiratet. Beide lebten seit\nNovember 19553 als nicht anerkannte Flüchtlinge in YWestberlin in sehr bedrängter Lage. Das eheliche Verhältnis\nwar aber gut und wurde durch Schwierigkeiten des Angeklagten mit den nur wenige Jahre jüngeren Stiefsöhnen stets\nnur vorübergehend getrübt,\n\nAls der einundzwanzigjährige Angeklagte am Abend des\n5.Februar 1955, eines einträchtig verlaufenen Tages, im\nBett lag, geriet er nach seiner Darstellung, die das\nSchwurgericht erkennbar als mindestens unwiderlegt ansieht,\nins Grübeln. Er machte sich Gedanken über seine traurige\nKindheit, seine körperliche Behinderung, über den großen\nAltersunterschied in seiner Ehe, das Fehlen eigener kleiner\nKinder und sein schwieriges Verhältnis zu den beiden Stiefsöhnen. Bei diesen Überlegungen befiel ihn schließlich eine\nstarke Erregung. Ihm kam der Gedanke, er müsse seine Frau\nloswerden, Eine Scheidung erschien ihm nicht möglich, weil\nseine Frau ihn nicht aufgeben würde. In immer stärkerer\nErregung, die auch körperlich in Erscheinung trat, entschloß er sich schließlich, seine Frau zu töten, weil er\nkeinen anderen Ausweg habe. Er stach mit einem großen\nTaschenmesser zweimal nach der Schlafenden und traf sie\nbeide Male am Kopf. Als sie aufsprang, würgte er sie mit\nbeiden Händen am Halse, um sie am weiteren Schreien zu\nhindern. Die beiden Stiefsöhne, die in demselben Zimmer\ngeschlafen hatten, griffen ein, und der Angeklagte verließ\neilig die Wohnung.\n\nDas Schwurgericht hat ihn wegen versuchten Totschlags\nzu einem Jahre Gefängnis verurteilt.\n\n[2\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich nit\neiner Verfahrens- und der Sachbeschwerde dagegen, daß das\n\n- 3.\n\nSchwurgericht die Tat nicht als Mordversuch beurteilt\nhat. Das Rechtsmittel, das vom Oberbundesanwalt vertreten\nwird, hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Revision sieht eine Verletzung des § 261 StPO\ndarin, daß das Schwurgericht die Meinung des ärztlichen\nSachverständigen übernommen habe, ohne sich selbständig\neine Überzeugung zu bilden und diese im Urteil zu be-\n\ngründen.\nDieser Angriff ist nicht gerechtfertigt.\n\nIn dem beanstandeten Teil des Urteils heißt es einleitend, der Angeklagte sei sich \"nach der Überzeugung\ndes Schwurgerichts\" nicht der Umstände bewußt gewesen,\ndie seine Tat als heimtückisch erscheinen lassen, und\nhabe auch nicht \"das Bewußtsein der Niedrigkeit seiner\nBeweggründe\" gehabt. \"Nach dem eingehend begründeten und\nüberzeugenden Gutachten des medizinischen Sachverständigen! liege eine \"typische Affekthandlung\" vor. Woraus\nder Sachverständige diese Auffassung hergeleitet hat,\nwird ausführlich wiedergegeben (UA S 10 unten bis S 13\noben). Am Schluß dieses Abschnitts berichtet das Urteil,\nder Sachverständige komme \"daher zu dem Ergebnis, daß\nder Angeklagte zur Zeit der Tat in seinen Affektzustand\nsich weder der Niedrigkeit seiner Handlungsweise bewußt\ngewesen ist noch das Bewußtsein hatte, daß er im Augenblick der Tat die Arglosigkeit und Hilflosigkeit der\nschlafenden Frau ausnutzte\". Hieran knüpft das Schwurgericht folgenden Satz; \"Mit diesen Feststellungen des\nSachverständigen, dessen wissenschaftlich begründetes\nGutachten für das Gericht überzeugend war, entfällt die\nAnklage insoweit, als sie in der Tat des Angeklagten\neinen versuchten Mord annimmt\" (UA S 13).\n\nWie diese abschließenden Worte in Verbindung mit der\noben wiedergegebenen Einleitung erkennen lassen, hat das\n\n-4-\n\nIn)\n\nSchwurgericht das Gutachten des Sachverständigen geprüft,\nsich von ihm überzeugen lassen und sich den Inhalt zu\neigen gemacht.\n\nDer Revision ist zwar zuzugeben, daß die Äußerungen\ndes Sachverständigen nicht als \"Feststellungen\" bezeichnet\nwerden sollten. Das ist hier aber nur eine Ungenauigkeit\ndes Ausdrucks. Sie rechtfertigt nicht die Annahme, das\nSchwurgericht habe die Begründung und das Ergebnis des\nGutachtens kritiklos hingenommen und sich keine eigene\nAnsicht gebildet.\n\nEin solcher Mangel geht auch nicht daraus hervor, daß\ndas Urteil alle einzelnen Erwägungen nicht unmittelbar als\nÜberzeugung des Gerichts, sondern zunächst als Inhalt des\n\"wissenschaftlich begründeten! Sachverständigengutachtens\nmitteilt und diesem nur mit der Bemerkung beitritt, es\nhabe das Gericht überzeugt. Der Senat hat in seinem Urteil\nBGHSt 7,238, auf das sich die Revision beruft, darauf hingewiesen, daß sich der Richter einer Äußerung eines ärztlichen Sachverständigen über die Rechtsfrage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (§ 51 StGB) \"in der Regel nicht\nin Bausch und Bogen anschließen! sollte; tue er es gleichwohl, so müßten \"die Ausführungen des Sachverständigen im\nUrteil wiedergegeben werden und erkennen lassen, daß sie\nvon richtigen rechtlichen Vorstellungen ausgehen\", Das angefochtene Urteil enthält die vom Schwurgericht übernommenen Darlegungen des Sachverständigen so vollständig,\ndaß der Senat sie und damit die Auffassung des Schwurgerichts rechtlich nachprüfen kann. Es entspricht damit\nden verfahrensrechtlichen Anforderungen.\n\nII.\n\nAuch der Sachbeschwerde hält das Urteil stand.\n\nDas Sachverständigengutachten, dem das Schwurgericht\nfolgt, behandelt eingehend den Werdegang und die seelische\nLage des Angeklagten und bezeichnet ihn als einen \"primitiven,\n\n-5.\n\ngeistig schwerfälligen und willensschwachen Menschen, der\nauch in seiner körperlichen Entwicklung einen infantilen\nEindruck macht\". Infolge der seelischen Bedrückungen im\nElternhaus, zu denen die körperlichen Schmerzen seines\nHüftleidens gekommen seien, habe er die 21 Jahre ältere\nFrau \"kurzschlußartig\" geheiratet. Er habe sich bei ihr\ngeborgen und mütterlich umsorgt gefühlt und habe auch\nseine geschlechtliche Befriedigung gefunden. Da sie ihm\naber an Reife weit überlegen und er \"sozusagen ihr drittes\nuneheliches Kind‘ gewesen sei, seien seine Gefühle im\nLaufe der Zeit zwiespältig geworden. \"Auf der einen Seite\nliebte er die Frau und war menschlich an sie gebunden,\nauf der anderen Seite bedrängte ihn nunmehr der Wunsch\nnach einer jungen Frau,\" Er geriet in innere Spannungen\nmit häufigen Stimmungsschwankungen und Reizbarkeit. Unter\nden seelischen Wirkungen der Arbeitslosigkeit und der\nwirtschaftlichen Not steigerten sich diese Erscheinungen.\nAls der Angeklagte in der Tatnacht über seine ausweglose\nLage in der Ehe grübelte, kam es zu einer \"Affektkrisen,\nSein kurzschlußartig entstandenes Vorhaben, die Frau zu\ntöten, \"war völlig sinnlos, geradezu absurd in Anbetracht\nder Gegenwart der Kinder und ist nur dadurch zu erklären,.\ndaß sein Denken in diesem eigenartigen Zustand völlig\neingeengt war\". Ihm standen \"infolge seiner starken\naffektiven Erregung die bewußten verstandesmäßigen\nKontrollmechanismen nicht mehr ausreichend zur Verfügung\".\n\nDiese tatsächliche Beurteilung rechtfertigt es, daß\ndas Schwurgericht die Mordmerkmale der Heimtücke und der\nniedrigen Beweggründe verneint hat.\n\n1.) Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt ausnutzt. Der Angeklagte hat zugegeben, gewußt zu haben, daß seine Frau fest schlief. Das\nhat ihm das Schwurgericht erkennbar geglaubt. Aus dieser\nKenntnis des Angeklagten allein ergibt sich aber im vorliegenden Falle nicht ohne weiteres, wie die Revision\n\nmeint, die bewußte Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit.,\nDie Umstände, die sie begründen, muß der Täter nicht nur\nin einer äußerlichen Weise wahrnehmen. Sie müssen vielmehr so in sein Bewußtsein dringen, daß er ihre Bedeutung\nfür die arg- und hilflose Lage des Opfers und für die Ausführung der Tat erfaßt (BGHSt 6,120). Hieran kann es be-\n\n(BGHSt 6,329/331-3337; vgl auch OGESt 2,113/115,1167).\nEinen solchen Mangel in der Vorstellung des Angeklagten\nnimmt das Schwurgericht im Anschluß an das Gutachten des\nSachverständigen an. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, daß es den Tötungsversuch nicht heimtückisch\nfindet, |\n\n2.) Ähnliches gilt für das andere Kordmerkmal, das\nhier in Betracht komnt.\n\nDer Angeklagte wollte seine Frau töten, weil er die\nEhe mit ihr in diesem Augenblick als unerträglich empfand.\nDiesen Beweggrung würdigt das Urteil als Nobjektiv\" niedrig,\nd.h. besonders verwerflich und verabscheuungswürdig, weil\n\nhatte, insbesondere nicht etwa unverträglich und zänkisch\nwar oder sonstige schlechte Eigenschaften hatte.\n\nDas Schwurgericht kommt aber mit dem Sachverständigen\nzu dem Ergebnis, der Angeklagte habe nicht \"das Bewußtsein\nder Niedrigkeit seiner Beweggründe\" gehabt. Das soll nicht\nheißen, er sei sich zwar über die Umstände im klaren gewesen, die seine Antriebe zur Tat als niedrig erscheinen\nließen, habe sie aber selbst nicht So bewertet. Das wäre\nunerheblich. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Täter\nselbst seine Beweggründe als niedrig beurteilt. Sonst\nwäre der Abgestumpfte und Gewissenlose im Vorteil. Das\nSchwurgericht geht vielmehr mit Recht davon aus, daß die\nniedrigen Beweggründe im Bewußtsein des Täters zur Tatzeit vorhanden sein müssen (BGHSt 6,329/3317). Er muß\nsich mit anderen Worten der tatsächlichen Umstände be-\n\nwußt sein, die den Antrieb zum Handeln zu einem besonders\nverwerflichen machen (unveröffentl Urteil des BGH vom\n5.12.1950 - 3 StR 1/6) -),. Das ist zwar bei Affekthandlungen nicht grundsätzlich unmöglich; ein hochgradiger Erregungszustand kann dem Täter aber diese\nFähigkeit nehmen (unveröffentl Urteil des BGH vom 26.6,\n1951 - 1 StR 77/51 - and Balist 6,329/3317).\n\nDas Schwurgericht hat einen solchen Mangel in der\nVorstellung des Angeklagten aus seiner geistigen und\nseelischen Verfassung bei der Tat hergeleitet. Wie es\nauf Grund des Sachverständigengutachtens feststellt,\nhatte er in der \"Affcktkrisen nicht nur weitgehend seine\nBesonnenheit verloren, sondern sein Denken war \"in diesem\neigenartigen Zustand völlig eingeengt\". Er sah, wie sich\nden näheren Ausführungen des Urteils entnehmen läßt,\nnur noch seine eigenen äußeren und inneren Schwierigkeiten, führte sie allein auf seine ungewöhnliche Ehe\nmit der viel älteren Frau zurück und verspürte sie als\neine Last, die er nicht länger tragen könne, als eine\nGefangenschaft, aus der es keinen anderen Ausweg als\ndie Tötung der Frau gebe. Sein in der \"Affektkriset auf\ndiese Weise Neingeengtes\" Denken ließ in ihm, wie aus\ndem Urteil ferner als Überzeugung des Schwurgerichts\nhervorgeht, kein Gefühl des Dankes und der Anhänglichkeit\nund keinen Gedanken daran aufkommen, daß er seiner Frau\nkeine häßlichen Charakterzüge und kein böses Verhalten\nvorwerfen konnte. Bei dieser besonderen Sachlage ist\ndie Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe\nricht die Umstände erkannt, die die Beweggründe seines\nVorhabens als niedrig kennzeichneten, rechtlich nicht\nzu beanstanden.\n\n3.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist das\nUrteil auch zugunsten des Angeklagten im vollen Umfange\n\ndaraufhin zu prüfen, ob es das sachliche Recht verletzt\n(§ 301 StPO). Dabei ergeben sich keine durchgreifenden\nBedenken,\n\nDer Oberbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Schwurgericht zurückzuverweisen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-15/5-str-112-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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