{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-05-15_5_StR_105_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-05-15","aktenzeichen":"5 StR 105/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 105/56 2199 002\n\nIm Namen des Volke S\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Hans-Joachim H EEE\naus EB, dort geboren zm iii 1025,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15.Mai 1956, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär gm\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Berlin vom 22.Dezember 1955\nwird verworfen. Jedoch entfällt die Einziehung\nvon vier Patronenhülsen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDie nach dem 22.Dezember 1955 erlittene\nUntersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hatte den Angeklagten durch Urteil\nvom 7.April 1955 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit\nmit Widerstand gegen die Staatsgewalt zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Zugleich hatte es ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt. Dieses\nUrteil hat der Senat am 11.Oktober 1955 aufgehoben. Das\nSchwurgericht hat den Angeklagten nunmehr auf Grund der\nHauptverhandlung vom 8., 12. und 22. Dezember 1955 wegen\nversuchten Totschlags in Tateinheit mit Widerstand gegen\ndie Staatsgewalt unter Einbeziehung und Auflösung einer\nin anderer Sache verhängten Gesamtzuchthausstrafe von\nacht Jahren zu einer Gesamtstrafe von dreizehn Jahren\nZuchthaus verurteilt. Zugleich hat es ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt und\ndie Einziehung von vier Patronenhülsen angeoränet.\n\nDem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrundes\n\nAm 3.Mai 1954 gegen 16.30 Uhr wollten die Polizeibeamten Hauptwachtmeister PO, Hauptwachtmeister\nMB und Oberwachtmeister DEEEEEEED, die einen entsprechenden Auftrag erhalten hatten, den Angeklagten festnehnmen.\nDer Angeklagte versuchte sich der Festnahme durch Flucht\nzu entziehen. Dabei gab er aus einer Remington-Pistole,\ndie er bei sich trug, auf die Polizeibeamten insgesamt\n9 Schüsse ab. Als die Polizeibeanten ihn, nachdem er seine\nMunition verschossen hatte, abführten, trat er mit den\nFüßen um sich und spie nach ihnen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist\nim wesentlichen ohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1.) Die Revision macht geltend, daß die Vorschrift\ndes § 229 StPO verletzt worden sei, nach der eine unter-\n\n- 3.\n\nbrochene Hauptverhandlung spätestens am 11.Tage nach der\nUnterbrechung fortgesetzt werden muß.\n\nDer Einwand greift nicht durch.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift hat das Schwurgericht die Hauptverhandlung am 8.Dezember 1955 nach Vernehmung des Angeklagten und nach der Vernehmung von Zeugen\nauf den 12.Dezember 1955 ausgesetzt. In der Verhandlung\nam 12.Dezember 1955 war der Zeuge TEE nicht erschienen. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft\nsowie der Angeklagte und sein Verteidiger erklärten, daß\nsie auf die Vernehmung dieses Zeugen verzichteten. Das\nSchwurgericht hat nach Abgabe dieser Erklärungen die\nHauptverhandlung auf den 22.Dezember 1955 ausgesetzt,\n\n§ 229 StPO ist nicht verletzt. Durch die Verhandlung\nvom 12.Dezember 1955 ist die Prist von 11 Tagen, innerhalb deren die Hauptverhandlung fortgesetzt werden muß,\ngewahrt worden. Es ist zwar richtig, daß nur solche Verhandlungen als Fortsetzung der Hauptverhandlung gelten\nkönnen, in denen - durch Vernehmung des Angeklagten, -\ndurch Beweisaufnahme oder sonst durch Erörterung des-Prozeßstoffes - zur Sache verhandelt worden ist (vel\nRGSt 62,263; BGH NIW 1952,1149°}), Diesen Anforderungen\nentspricht aber die Verhandlung vom 12.Dezember 1955. Sie\nhat ausweislich der Sitzungsniederschrift von 909° bis\n107° Uhr, also 1Y2 Stunden gedauert. Dies sowie der Unstand, daß sowohl der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte und sein Verteidiger in\nihrem Verlauf ausdrücklich auf die Vernehmung eines Zeugen\nverzichtet haben, beweisen, daß in der Verhandlung der\nProzeßstoff sachlich erörtert und die Sache gefördert\nworden ist. Das genügt, um die Verhandlung vom 12. Dezenber 1955 als eine Fortsetzung der Hauptverhandlung anzusehen, durch die die Frist des § 229 StPO gewahrt\nworden ist.\n\n2.) Die Aufklärungsrügen (Verletzung des § 244\nAbs 2 StPO) greifen gleichfalls nicht durch.\n\nDie unter I 2a der Revisionsbegründung erhobene\nAufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden,\nweil die Revisionsbegründung die Beweismittel nicht angibt, deren sich das Schwurgericht nach ihrer Auffassung\nzur weiteren Erforschung hätte bedienen müssen (BGHSt 2,\n168).\n\nAuch unter dem Gesichtspunkte einer Sachrüge hat sie\nkeinen Erfolg. Auf die Tatsache, die nach Ansicht der\nRevision hätte festgestellt werden müssen, kommt es nicht\nan. Ob die Entfernung des Angeklagten vom Funkwagen beim\nfünften Schuß so war, daß das Geschoß den Funkwagen erreichen konnte, ist für die Entscheidung unerheblich.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines einheitlichen Totschlagsversuchs, begangen durch Abgabe von\n9 Pistolenschüssen verurteilt. Daß er dabei möglicherweise einen der Schüsse aus einer Entfernung abgegeben\nhat, aus der er gar nicht töten konnte und wollte,\nschließt den Totschlagsversuch nicht aus. Es ändert bei\nder im übrigen festgestellten Sachlage auch nichts an\ndem Unrechtsgehalt der Tat.\n\nZur Begründung der unter I ?b der Revisionsbegründung\nerhobenen Aufklärungsrüge trägt die Revision vor, es fehle\nan einer Feststellung darüber, ob der Zeuge Comm; der\nnach seiner Bekundung den letzten Schußwechsel (9, Schuß\ndes Angeklagten) nicht gehört hat, schon zur Tatzeit\nschwerhörig gewesen sei. Sie will offenbar geltend machen,\ndaß das Schwurgericht CHE hierzu als Zeugen hätte hören\nmüssen.\n\nDie Rüge ist als Aufklärungsrüge unbegründet. Das\nSchwurgericht hat CB vernommen. Auf die Behauptung,\ndaß der Tatrichter an einen vernommenen Zeugen eine bestimmte Frage nicht gestellt habe, kann eine Aufklärungsrüge in der Regel nicht gestützt werden (BGHSt 4,126).\n\n-5_\n\nZu Bu\n\nAuch als Sachrüge hat sie keinen Erfolg. Ausweislich der Urteilsgründe hat das Schwurgericht der Bekundung des Zeugen CB er habe den letzten Schußwechsel nicht gehört, allein schon deshalb keinen Beweiswert beigemessen, weil es auf Grund des Eindrucks, den\nes in der Hauptverhandlung von ihm gewonnen hat, zu der\nÜberzeugung gelangt ist, daß der Zeuge, ein älte:er,\nziemlich primitiv wirkender Mann, einer Sinnestäuschung\nzum Opfer gefallen sei. Daß er schwerhörig ist, erwähnt\ndas Urteil nur beiläufig.\n\n3.) Zu Recht rügt die Revision dagegen, daß § 358\nAbs 2 StPO verletzt worden sei.\n\nDas erste Urteil des Schwurgerichts, das lediglich\nder Angeklagte angefochten hatte, enthielt keine Einziehungsanoränung. Durch das neue Urteil hat das Schwurgericht in Anwendung des § 40 StGB vier Patronenhülsen\neingezogen. Das verstößt gegen die Vorschrift des\n§ 358 Abs 2 StPO. Sie verbietet, daß in Fällen, in\ndenen das Revisionsgericht ein nur vom Angeklagten angefochtenes Urteil aufgehoben hat, ‘dieses in Art oder\nHöhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten abgeändert\nwird. Dabei ist unter \"Strafe\" nicht nur die Hauptstrafe\nzu verstehen. Das Wort \"Strafe\" im: Sinne dieser Vorschrift umfaßt auch Nebenstrafen und - abgesehen von\nden in $: 358 Abs 2 Satz 2 bestimmten Ausnahmen - Maßnahmen der Sicherung und Besserung (vgl BGHSt 4,157).\nDie Einziehung kann daher aus verfahrensrechtlichen\nGründen keinen Bestand haben.\n\nII. Sachrüge\n\nDer Senat hat auf die Sachrüge, die in der Revisionsbegründung nicht näher ausgeführt wird, das Urteil in\n\n-6 -\nvollem Umfange nachgeprüft. Es läßt eine Verletzung sachlichen Strafrechts nicht erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-15/5-str-105-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-15/5-str-105-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:27.359943+00:00"}}