{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-05-08_5_StR_67_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-05-08","aktenzeichen":"5 StR 67/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 67/56\n\nIm Namen des Volkes O>,\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autoklempner Hans S ED aus zum,\ndort geboren am EEE 1916,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Dichstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8.Mai 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt en\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 18.November\n1955\n\n1.) im Schuld- und Strafausspruch wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfalle,\n2.) im übrigen in den Strafaussprüchen\n\nmit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 —\n\nGründez\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrocher wegen Diebstahls im Rückfalle und\nwegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfalle zu einer\nGesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus\nverurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon drei Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig\nerklärt.\n\nDie Revision des Angeklagten rüst Verletzung der Aufklärunsspflicht\"und des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum\nTeil Erfolg.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat nicht gugen seine Pflicht verstoßen,\nzur Erforschung der .uhrheit die Beweisaufnahme von Amts\nwegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken,\ndie für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs 2\nStPO).\n\nDer Angeklagte hatte einige Tage vor der Hauptverhandlung gebeten, durch einen psychiatrischen Sachverständigen\nuntersucht zu werden, weil er vermute, unter Bewußtseinsstörungen zu leiden. Der Vorsitzende der Strafkammer hatte\nihm erwidert, zu einer solchen Maßnahme bestehe kein Anlaß.\nIn der Hauptverhandlung ist der Antrag nicht wiederholt\nworden. Bei dieser Sachlage war das Gericht nicht genötigt,\neinen Psychiater als Sachverständigen hinzuzuziehen. Aus\ndem Inhalt der Akten, insbesondere dem Bericht der Sozialen\nGerichtshilfe vom 15.November 1955 (B1 53 d.A.) ergeben\nsich nicht die von der Revision behaupteten Anhaltspunkte\nfür eine geistige Störung des Angeklagten. Auf die jetzt\nvorgetragenen Unfälle hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung auch nicht berufen, Soviel die Niederschrift\nund die Urteilsgründe „rkennen lassen.\n\nII.\n\nDie sachlichrechtlichen Angriffe der Revision sind nur\n\n-4-\n\nzum Teil begründet,\n\n1.) Das Urteil 1äßt insoweit keinen rechtlichen Fehler\nerkennen, als der Angeklagte wegen vollendeten einfachen\nDiebstahls im Rückfalle verurteilt worden ist. Er hat diese\nTat in der Hauptverhandlung schließlich zugegeben (UA S 7).\nDie Str.fkammer bezeichnet sein Geständnis ausdrücklich\nals glaubwürdig. Den Widerruf in der handschriftlichen\nEingabe des Angeklägten vom 28.Januar 1956 könnte das\nRevisionsgericht selbst dann nicht berücksichtigen, wenn\ndiese weitere Revisionsrechtfertigung in der Form des\n§ 345 Abs 2 StPO, d.h. in einem Schriftsatz des Verteidigers\noder vom Angeklagten zur Niederschrift der Geschäftsstelle\nangebracht worden wäre. Denn neue tatsächliche Behauptungen\nsind im Revisionsrcchtszuge nicht zulässig, wie sich aus\n§ 337 StPO ergibt.\n\n2.) Soweit der Angeklagte jedoch wogen versuchten\nschweren Diebstahls im Rückfalle verurteilt worden ist,\nbeanstandet die Revision mit Recht die Begründung, mit\nder die Strafkammer einen freiwilligen Rücktritt verneint.\n\nDer Angeklagte hatte das unverschlossene Lüftungsfenster eines fremden ‚Personenkraftwagens aufgedrückt, die Tür\nvon innen geöffnet und sich in den Wagen hineingebeugt,\nDabei war er gestört worden, weil der Eigentümer des\nwagens sich mit einem Böogleiter näherte, Beide griffen\nzunächst nicht ein, sondern beobachteten den Angeklagten\nunauffällig. Dieser trat wieder an den Wagen heran und .\nAurchwühlte die Aktentasche und eine Jacke. Nachdem er\ndas Fahrzeug verlassen hatte, wurde er von den zwei Männern\ngestellt (UA S 6,7).\n\nIn der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht aus,\nder vom Angeklagten begangene Versuch eines schweren Diebstahls sei nicht nach § 46 Nr 1 StcB straflos, weil \"die\nBeweisaufnahme eindeutig ergeben hat, daß ein freiwilliger\nRücktritt des Angeklagten von der Tat nicht vorliegt\" (UA\n35 10). Die Tatsachen, auf die sich diese rechtliche Beurtei-\n\n-5-\n\nlung stützt, sind nicht angugcben. Das Urteil bietet in\ndiesem Punkte, wie sich die Revision ausdrückt, \"in sich\nkeine schlüssige Darstellung\", Däs'Revisionsgericht kann\ndaher nicht nachprüfen, ob die Strafkammer den § 46 Nr 1\nStGB richtig angewendet hat. Das Landgericht mag zwar\ndie Überzeugung gewonnen haben, daß sich der Angeklagte\nschließlich doch zu Schr beobachtet gefühlt oder nichts\nfür ihn Brauchbares gefunden und nur aus einem dieser\nGründe oder beiden den Versuch aufgegeben habe. Den\nschriftlichen Urteilsgründen läßt sich dies aber nicht,\nwie es erforderlich wäre, entnehmen. Der Schuldspruch wegen\ndieses Falles hat d.her keinen Bestand.\n\n3.) Das Landgericht verurteilt den Angeklagten als\ngefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs 1 StGB\nund bemißt die Strafen nach cieser Bestimmung. Das Urteil\nenthält jedoch keine rechtlich ausreichende Ge samtwürdi gung\nder Taten.\n\nIn tatsächlicher Beziehung schildert es im wesentlichen\nnur den allgemeinen Werdegang des Angeklagten und die Zahl\nund Art seiner zehn Vorstrafen, von denen neun wegen\nDiebstahls oder. schweren Diebstahls verhängt worden sind\n(UA S 2-5). Weil aus diesem Grunde die nötigen Tatsachen\nfehlen, wirken Teile der Ausführungen, mit denen das\nLandgericht den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet (UA S 11,12), nur formelhaft. In\nder \"Gesumtwürdigung der Taten\", wie § 20a Abs 1 StGB\nsie vorschreibt, genügt als tatsächliche Grundlage nicht\ndie Aufzählung der Strafen. Es ist vielmehr\ndarzulegen, daß die früheren und die jetzt abgeurteilten\nTaten gemeinsame Herkmale aufweisen, die den Angeklagten als gefährlichen Gswohnheitsverbrecher erscheinen\nlassen. Sie müssen in sinem gleichgearteten Verhältnis\nzu seinem üesen stehen (vgl R6Sst 68,149/156/; RG Ti 1934\n1662°®, BCH vom 20: Februar 1951 bei Hille NW 1951,\n295/297/). Um dies darzutun, ist eine kurze Darstellung\n\n-6 -\n\n-6-\n\nder Sachverhalte, die die früheren, jetzt zur Gesamtwürdigung herangszogenen Taten ausmachten, in der Regel nicht\nzu entbehren (vgl zB BGH vom 27.April 1954 bei Herlan\nMDR 1954, 528). ichtig ist vor allem die Feststellung,\nauf welche äußeren Umstände und inneren Beweggründe sie\nzurückgingen (BGH NJW 1953, 673). Denn davon hängt es ab,\nob sie Ausdruck desselben „esenszuges sind, aus dem die\nheuen strafbaren Handlungen hervorgegangen sind. Diese\nmüssen kennzeichnend sein für das Persönlichkeitsbild,\n\"das sich auch aus den anderen Taten o.gibt. Die Wesensart\ndes Angeklagten muß also mit typischen Merkmalen belegt\nwerden, die an bestimmten \"symptomhaften\" Taten in\nErscheinung getreten sind.\n\nSolche Anforderungen sind nötig, weil § 20a Abs 1\nStGB eine sehr weitgehende Strafschärfung vorschreibt\nund die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\ndie Grundlage für die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nnach § 42e StGB sein kann, die hier allerdings nicht\nausgesprochen worden ist. Der Senat betont diese Rechtsgründsätze daher immer wieder. .Das angefochtene Urteil\ngenügt ihnen nicht. Es läßt insbesondere nicht ausreichend\nerkennen, welcher Art die früheren Diebstähle des Angeklagten waren, und weshalb sie nach Begehungsweise, Gegenstand\nund Beweggrund den jetzigen ähnelten und aus diesen oder\n\n_ anderen Gründen auf einen verbrecherischen, zur Charaktereiger\nschaft gewordenen Hang des Angeklagten schließen lassen.\n\nNur .in der Bewsiswürdigung wird erwähnt, 'daß\"\"sich der\nAngeklagte schon früher in dieser Art strafbar gemacht\nhat, wie sich aus dem Urteil des Schöffengerichts Tiergarten vom 29.Scptember 1953 ergibt\" (UA: S 8). Damit ist\n. die Tat, die dieser Verurteilung zugrunde lag, zwar\nangedeutet, aber nicht genügend beschrieben, vor allem\n‚nicht nach den Beweggründen, aus denen sie entstand. Bei\ndieser ‘Sachlage genügt auch nicht die Wendung, daß \"diese\n\n- T-\n\nMu\n\n- 7 -\n\nArt von Diebstählen aus Kraftfahrzeugen für den Angeklagten\ntypisch\" ist (UA S 12).\n\nDer Angeklagte hatte sofort nach seiner letzten Strafverbüßung eine Beschaftigung als Bauhilfsarbeiter in Westberlin erhalten (UA S 4,5), sich aber wegen eines Zerwürfnisses mit seiner Verlobten, bei der er wohnte, in den\nSowjetsektor begeben (UA S 5). Er hatte also, wie das\nLandgericht betont, Gelegenheit zur Arbeit und ist nicht von\nNot getrieben worden (UA S 12). Dies ist zwar ein wichtiger\nGesichtspunkt für die Gesamtwürdigung seiner Taten, trägt\naber auch in Verbindung mit allem übrigen, was sich bisher\naus dem Urteil ergibt, nicht die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundes-\n„nwalts.\n\nIII.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß dic \"Symptomtaten\", die die Grundlage der Gesamtwürdigung bilden, im Zusammenhang mit sonstigen Tatsachen gewertet\nwerden können, die für die kriminologische Betrachtung\nbedeutsam sind (vgl Zxner DJ 1943, 377). Dazu gehören z.B.\nHerkunft und Erziehung des Angeklagten, seine Erbanlagen,\nsoweit sie erkennbar sind, das verhältnismäßig frühzeitige\nAuftreten seiner strafbaren Handlungen, seine äußeren Lebensbedingungen, die zunehmende Lockerung seiner Verbindung mit\nseinen Eltern und seiner Schwester, sein wiederholter Ortswechsel und dessen Gründe, die Dauer seiner Arbeitsverhältnisse und die Ursachen ihrer Lösung, etwaige Trinkergewohnheiten, Ort, Zahl und Dauer seiner Bindungen an Frauen\nund ähnliche Lebensumstände. Alles dies muß zwar nicht,\n\nkann aber, soweit nacıı dem pflichtgemäßen richterlichen\nErmessen erforderlich, zur Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit. herangezogen werden.\n\nSarstedt .: Dr.Koffka Sienmer\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-08/5-str-67-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-08/5-str-67-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:27.049030+00:00"}}