{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-05-08_5_StR_545_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-05-08","aktenzeichen":"5 StR 545/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 545/55 2199 023\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Filmverleiher Johann : EEE zus Hamm,\ngeboren am EEE 1555 in FE,\n\nwegen fortgesetzter Untreue\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8.Mai 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende aichter,\nOberstaatsanwalt un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ie»\nals Urkunäsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 13.Mai 1955 aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte wegen Untreue zum Nachteil der\nUFA verurteilt worden ist.\n\nDer Angeklagte wird in diesem Fall freigesprochen.\n\nAuch insoweit fallen die Kosten des Verfahrens\n- einschließlich der Revisionskosten und der dem Angeklagten erwachsendn notwendigen Auslagen - der\nStaatskasse zur Last.\n\nr\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter ;reisprechung im übrigen wegen fortgesetzter Untreue zu einer\nGefängnisstrafe von fünf Monaten und zu einer Geldstrafe\nvon 1.000 DM, ersatzweise zehn Tagen Gefängnis, verurteilt.\n\nZugleich hat sie die Gefängnisstrafe zur Bewährung\nausgesetzt.\n\nSoweit Freisprechung erfolgt ist, sind die Kosten des\nVerfahrens, einschließlich der dem Angeklagten insoweit\nerwachsenen notwendigen Auslagen, der Staatskasse auferlegt worden. Soweit Verurteilung erfolgt ist, hat die\nStrafkammer die Kosten dem Angeklagten auferlegt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\nErfolg.\n\nDie Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) greift nicht\ndurch. Sie ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden, weil\ndie Revisionsbegründung keine Angaben über die Beweismittel enthält, deren sich die Strafkamner nach. Auffassung\nder Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen\nmüssen (BGHSt 2,168).\n\nDie Verurteilung wezen Untreue - die Strafkamnmer hat\nden Treubruchstatbestand des § 266 StGB als verwirklicht\nangesehen - kann jedoch aus sachlichrechtlichen Gründen\nkeinen Bestand haben.\n\n#ine Pflicht im Sinne des § 266 StGB, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, ist nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur gegeben, wenn\ndie Vermögensbetreuungspflicht Zum Hauptinhalt der Beziehungen zwischen dem Verpflichteten und Berechtigten\n\n- 3.\n\ngehört (BGHSt 1,186/188 £7; 3 StR 373/52 vom 26.3.1953;\n4 StR 346/54 vom 28.10.1954; 5 StR 392/55 vom 17.1.1956).\nDiese Voraussetzung liegt hier nicht vor.\n\nDurch den Lizenzvertrag vom 9.November 1949 und den\nan dessen Stelle getretenen Lizenzvertrag vom 30.Wärz/7.September 1950 ist entgegen der Auffassung der Strafkammer\neine Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten im dargelegten Sinne nicht begründet worden.\n\nDaß der Angeklagte sich verpflichtete, die Interessen\nder UFA zu wahren, genügt nicht, um diese Pflicht als Hauptinhalt der vertraglichen Beziehungen anzusehen. Entscheidend\n\nist der Gesamtinhalt der Beziehungen, wie er sich aus det-Ver..\n\nträgen und der ihnen zugrunde liegenden wirtschaftlichen\nInteressenlage der Beteiligten ergibt.\n\nHiernach war wesentlicher Inhalt der vertraglichen\nBeziehungen die Verpflichtung des Angeklagten, an die UFA\nals Gegenleistung für die Gewährung des Filmauswertungsrechts für die britische Besatzungszone eine Vergütung in\nHöhe von 70% der Einnahmen zu zahlen, die er aus der \"Vernietung\" des Films erzielte.\n\nDer Senat hat nun allerdings in seinem Urteil 5 StR\n567/53 vom 9.April 1954 für einen Fall, in dem der \"Verleiher\" eines Films nach dem mit dem \"Entleiher\" und\n\"Weiterverleiher\" abgeschlossenen Vertrage als Entgelt\neinen Teil des von diesem erzielten Einspielergebnisses\nzu beanspruchen hatte und in dem zwischen beiden ein\n\"gesellschaftsähnliches\" Verhältnis bestand, das Vorliegen\neiner Vermögensbetreuungspflicht des \"Entleihers\" als einer\ndiesem obliegenden Hauptpflicht bejaht. Dabei hat der Senat\njedoch ausdrücklich offengelassen, ob durch jeden \"Filnverleih-Vertrag\", bei dem das Entgelt des \"Verleihers\" in\neinem Teil des üinspielergebnisses besteht, eine Hauptverpflichtung des \"Entleihers' begründet werde, Vermögens-\n\n-4-\n\n'\n\n- 4 -\n\ninteressen des \"Verleihers!\" wahrzunehmen.\n\nFür den vorliegenden Fall muß diese Frage verneint\nwerden. Er unterscheidet sich sowohl von dem durch das angezogene Urteil entschiedenen Fall als auch von den üblichen Filmlizenzgeschäften wesentlich.\n\nDieser Unterschied ergibt sich zunächst daraus, daß\ndie UFA dem Angeklagten nur ein Filmauswertungsrecht gewährt, nicht aber das für die Auswertung erforderliche\nFilmmaterial (Negativ, Kopien) zur Verfügung gestellt hat.\nNach den Feststellungen des Urteils ist es gerade der Angeklagte gewesen, der unter erheblichem Kostenaufwand die\nim Besitze der russischen Besatzungsmacht befindlichen\nKopien beschafft und es erst hierdurch der UFA ermöglicht\nhat, den Film im britischen und auch im amerikanischen\nGebiet zu verwerten.\n\nEin weiterer wesentlicher Unterschied folgt daraus,\ndab bei der vertraglichen Regelung, wie sie hier letztlich\nerfolgt ist, das Verlustrisiko ausschließlich beim Angeklagten lag. Die UFA, die 70% des Einspielergebnisses,\nberechnet nach den \"Fakturenbeträgen\", erhalten sollte,\nkonnte bei dem Sachverhalt, wie ihn das Urteil in übrigen\nfeststellt, nur Gewinn erzielen und hat ihn auch erzielt.\nFür den Angeklagten mußte das Geschäft, was möglich war\nund auch eingetreten ist, zu einem Verlustgeschäft werden,\nwenn seine Unkosten (Aufwendungen für die Beschaffung der\nim Besitze der russischen Besatzungsmacht befindlichen\nKopien, Verleiherselbstkosten) zuzüglich etwaiger Ausfälle\nim Eingang der Einnahmen aus der \"Vermietung\" des Films\n50; des Einspielergebnisses überstiegen.\n\nVon einem \"gesellschaftsähnlichen Verhältnis\" kann\nbei dieser Sachlage nicht die Rede sein. Das Verhältnis,\ndas zwischen dem Angeklagten und der UFA bestand, kann\nallenfalls mit einem Pachtverhältnis verglichen werden,\n\n-5-\n\n-5-\n\nbei dem der Pächter verpflichtet ist, einen Pachtzins zu\nzahlen, dessen Höhe sich nach den Einnahmen (Fakturenbeträgen) bemißt, die er durch die Nutzung des erst von ihn\nunter erheblichen Aufwendungen beschafften Pachtgegenstandes erzielt, und bei dem das Verlustrisiko allein beim\nPächter liegt. Wesentlicher Inhalt solcher Vertragsbeziehungen sind mur die Verpflichtung zur Gewährung des\nNutzungsrechts und die Verpflichtung zur Zahlung des hierfür vereinbarten Entgelts. Eine bloße Nichterfüllung dieser\n. Zahlungspflicht ist keine Untreue.\n\nHieran ändert auch nichts, daß der Angeklagte sich\nausdrücklich verpflichtete, seine gesamte Verleih-Organisation zur Auswertung des Filns zur Verfügung zu stellen,\nbei der Auswertung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns walten zu lassen sowie der UFA monatlich Rechnung zu\nlegen und ihr den ihr zustehenden Betrag zu überweisen.\n\nDaß der Angeklagte seine gesamte Verleih-Organisaticn\nzur Auswertung des Films zur Verfügung stellte, und daß\ner bei der Auswertung die Sorgfalt eines ordentlichen\nKaufmanns walten ließ, war selbstverständlich. Es lag\nüberwiegend im, Interesse des Angeklagten, der im Gegensatz zur UFA nicht 70%, sondern nur 30% des Einspielergebnisses (Fakturenbeträge) erhielt und der angesichts\nder erheblichen Kosten, die für ihn mit der Beschaffung .\nder Kopien und der Auswertung verbunden waren, schon deshalb seine Verleih-Organisation voll einsetzen und äußerste\nkaufmännische Sorgfalt anwenden mußte, weil er andernfalls\neinen Gewinn überhaupt nicht erhoffen konnte. Daß er der\nUFA Rechnung legte, ergab sich als selbstverständlich aus\nder vereinbarten Bemessung des üntgelts..\n\nAuch die \"Zessionsabkommen\" vom 25,.Juni 1951,\n24.April 1952 und 26. /28.Juli 1952 haben für den Angeklagten keine Verpflichtung zur Wahrnehmung fremder Vermögens-\n\n- 6\n\nBm:\n\n-6 -\n\ninteressen begründet, wie sie der Treubruchstatbestand\ndes § 266 StGB voraussetzt.\n\nDiese Vereinbarungen hatten zwar zur Folge, da» die\nAnsprüche gegen die Filmtheater, die der Angeklagte über\nden Film \"Die Fledermaus\" und die weiteren in den Vereinbarungen genannten Filme abgeschlossen hatte und abschloß, nicht mehr ihm, sondern der UFA zustanden, daß\ndie \"Entleiher\", die der Angeklagte über die Abtretungen\nzu unterrichten hatte, die Schuldbeträge auf ein besonderes Konto des Angeklagten überweisen mußten und daß\nder Angeklagte verpflichtet war, die eingezahlten Beträge\nan die UFA abzuführen. Das diente aber nur der Sicherung\nund Erfüllung der Zahlungsansprüche, die der UFA aus den\nLizenzverträgen zustanden.\n\nWie der Senat bereits in seinem Urteil 5 StR 390/54\nvon 7.Januar 1955 entschieden hat, wird durch Sicherungsvereinbarungen solcher Art, mögen sie von vornherein oder\nnachträglich getroffen werden, die Wahrnehmung fremder\nVermögensinteressen durch den Schuldner jedenfalls dann\nnicht zum typischen und wesentlichen Inhalt der zwischen\nihm und dem Gläubiger bestehenden Beziehungen, wenn das\nVerlustrisiko des Geschäfts, wie es beim Kauf zum Zwecke\ndes Weiterverkaufs oder bei einer Pacht zum Zwecke der\nNutzung des Pachtgegenstandes durch Weiterverpachtung\ntypischerweise der Fall ist, allein beim Schuldner liegt.\nDas trifft hier zu. Das Verlustrisiko des \"Verleihgeschäfts\" lag nach wie vor beim Angeklagten.\n\nDamit entfällt auch der Mißbrauchstatbestand des\n§ 266 StGB. Auch bei ihm muß die Befugnis des Täters,\nüber fremdes Vermögen zu verfügen, in erster Linie im\nInteresse des Treugebers vereinbart und für das gesamte\n„echtsverhältnis wesensbestimmend sein. Diese Voraussetzung ist, wie die oben zum Treubruchstatbestand ge-\n\n- 7-\n\nmachten Ausführungen ergeben, im vorliegenden Fall\nnicht erfüllt.\n\nDaß eine weitere Sachaufklärung durch den Tatrichter zu abweichenden Feststellungen in dem hiernach\nentscheidenden Punkte führen könnte, erscheint eusgeschlossen.\n\nDer Angeklagte muß daher freigesprochen werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-08/5-str-545-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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