{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-05-08_5_StR_217_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-05-08","aktenzeichen":"5 StR 217/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 217/55\n\nImNamen des Volkes\n\n2790:\n90\n24\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Wilheln P EEE zus EEE,\ndort geboren am ] 1895,\n\n- Sachbezeichnung: VW u.a. -\nwesen Vergehens gegen das Kontrollratsgesetz Nr 8\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8.Mai 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.KXoffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt (EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 20.Juli 1954\ninsoweit samt den Feststellungen aufgehoben, als\nder Angeklagte TED freigesprochen worden ist.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n«\n\n- Von Rechts wegen -\n\n ründe:\n\nDer Angeklagte TEE hat eine Schrift \"Judentum\nund Antisemitismus, ein Problem unserer Zeit\" verfaßt und\nim Jahre 1951 im Verlag Hp ven in SEP rerausgegeben. Die Schrift ist im Buchhandel der Bundesrepublik\nvertrieben und auch nach Westberlin eingeführt und dort\nverbreitet worden.\n\nDie Anklage hat dem Angeklagten zur Last gelegt,\ngegen Art VII des Gesetzes Nr 8 des Alliierten Kontrollrats in Verbindung mit Art 3 Nr 13 der Verordnung Nr 511\nverstoßen zu haben. |\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen.\n\nSie führt dazu aus; die Schrift habe zwar einen antisemitischen Inhalt, sie stelle eine Beleidigung des jüdischen Volkes und seiner Aeligion dar und sei auch geeignet,\ndem Ansehen deutschlands in der Welt zu schaden. Trotzdem\nhabe der Angeklagte damit keine nationalsozialistische\nPropaganda getrieben, weil zwischen seinem Antisemitismus\nund dem des Nationalsozialismus ein wesntlicher Unterschied bestehe.\n\nGegen diesen Freispruch richtet sich die Revision\nder Staatsanwaltschaft. Sie rügt Verletzung des sachlichen\nStrafrechts.\n\n1.) Die Revision der Staatsanwaltschaft ist schon\ndeshalb begründet, weil die Strafkammer es unterlassen hat,\ndas Verhalten des Angeklagten PB unter dem Gesichtspunkt des § 166 StGB zu prüfen. Sie führt selbst aus, seine\nSchrift enthalte eine Beleidigung des jüdischen Volkes und\nseiner Religion, prüft aber nicht, ob der Angeklagte mit\ndieser Schrift die jüdische eligionsgesellschaft oder\nihre kinrichtungen oder Gebräuche öffentlich beschimpft\nhabe. Daß der Angeklagte objektiv und subjektiv diesen\n\n- 3 -\n\nTatbestand erfüllt hat, läßt sich nach den bisherigen Ausführungen nicht ausschließen.\n\nWie bereits das Reichsgericht anerkannt hat (vgl\nkGSt 28,403/405/) liegt eine ''Beschimpfung\" im Sinne des\n§ 166 StGB nicht nur beim Gebrauch sogenannter S.himpfworte vor, Vielmehr kann auch durch bloße Behauptung von\nTatsachen der Tatbestand des § 166 StGB erfüllt werden,\nwenn nämlich die behauptete oder verbreitete Tatsache so\nehrenrührig ist, daß ihre Zurückführung auf eine Religionsgesellschaft für diese selbst geradezu sehimp/liech\nist.\n\nDas angefochtene Urteil gibt. den Inhalt der Schrift\ndes Angeklagten Pi nicht in vollem Umfange wieder.\nAber ‚schon die wiedergegebenen Teile können möglicherweise, wenn man sie im Zusammenhang sieht, eine Beschimpfung\n. in diesem Sinne darstellen. Das Urteil führt ‘aus, der Angeklagte werfe den Juden u.a. vor, sie hätten es bisher\n‚unterlassen, eine Reformation ihrer Religion durchzuführen\nund ihre Jugend nicht mehr an der Thora und dem Gesetzbuch\nSchulchan-Aruch, einem Auszug aus der Sittenlehre des Talmud,\nschulen zu lassen. Der Gesamtinhalt der wiedergegebenen\nStellen deutet darauf hin, daß der Angeklagte aus ihnen\nfolgert, die heute noch in den Synagogen gepredigte und\nin den Schulen gelehrte jüdische Religion predige Rache,\nvVölkerhaß und Blutdurst gegenüber Nichtjuden sowie Enteignung und wirtschaftliche üntmaohtung aller nichtjüdischen Völker. Line Religion, die dies täte, wäre in\nden Augen des deutschen Volkes verächtlich. Auch wenn der\nAngeklagte seine diesbezüglichen Behauptungen für wahr\ngehalten hätte,. würde dies seiner Verurteilung wegen Beschimpfung einer Reltgionsgesellschaft nicht entgegenstehen (RG aaO). Nur wenn sich die Wahrheit der aufgestellten Behauptungen herausstellte,könnte der Angeklagte,\n\n-4-\n\nu Te\n\nee\n\n-4-\n\nfalls seine Schrift in der angedeuteten Weise auszulegen\nist, nicht aus § 166 StGB bestraft werden.\n\n2.) Zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr 8 in\nVerbindung mit der Verordnung Nr 511 ist folgendes zu\nsagen:\n\na) Es ist zweifelhaft, ob der Kontrollrat zu den\nin der Verordnung Nr 511 genannten Besatzungsbehörden gehört, da sowohl Art 7 der Verordnung Nr 511 als auch das\nGesetz Nr 2 der Alliierten Kommandantur vom 9.2.1950\n(VOBl I,64) die \"Besatzungsbehörden\" aufführt, ohne dabei\nden Kontrollrat zu nennen. Darin, daß die amerikanische\nund französische Besatzungsbehörde ihre Genehmigung zur\nStrafverfolgung gemäß Art 1(b) II und Art 2(c) des Gesetzes Nr 7 der Alliierten Kommandantur erteilt hat, liegt\nnoch nicht eine Stellungnahme der zuständigen Sektorenkommandanten dahingehend, daß das Gesetz anwendbar sei,\ngemäß Art 3 Nr 2 des Gesetzes Nr 7 der Alliierten Kommandantur vom 17.3.1950 (VOB1 I,89) in der lassung des Gesetzes Nr 17 vom 27.8.1951 (GVBl S 639). Die Strafkammer wird also gegebenenfalls diese Stellungnahme\nherbeiführen müssen:\n\nb) Für den Fall, daß die Verordnung Nr 511 auf\ndas Kontrollratsgesetz Nr 8 anwendbar ist, bestehen gegen\ndie Ausführungen des Urteils erhebliche Bedenken. Die\nStrafkammer verneint eine nationalsozialistische Propaganda des Angeklagten PAD deshalb, weil sein Antisemitismus nicht als nationalsozialistisch anzusehen sei.\nSie beruft sich dafür vor allem darauf, daß der Angeklagte\nim Gegensatz zum Nationalsozialismus den Juden Gleichberechtigung zugestehen wolle, da er zum Ausdruck bringe,\nes solle ihnen in Deutschland älles zugestanden und nichts\nvorenthalten werden, was der Staat Israel auch den Deutschen\n\n- 5.-\n\n-5-\n\nzugestehe und nicht vorenthalte.\n\nDamit bringt der Angeklagte, soweit ersichtlich,\nzum Ausdruck, daß die Juden, gleichgültig ob sie\nisraelische Staatsangehörige sind oder nicht, möglicherweise sogar gleichgültig, ob sie der jüdischen Religion\nangehören oder nicht, in Deutschland wie Ausländer behandelt werden sollen. Da bei der Kleinheit des Staates\nIsrael ohnehin nur ein geringer Prozentsatz der Juden\nisraelische Staatsangehörige sein können, will der Angeklagte praktisch den größten Teil der Juden zu Staatenlosen machen. Das ist der unmittelbare Weg zu den \"Reichsbürgergesetzen\", die die nationalsozialistische Juden« 7;\nverfolgung eingeleitet haben. Es kann nicht darauf ankommen, ob auch andere als Nationalsozialisten derartige\nIdeen haben und vertreten, sondern nur darauf, ob es\nsich um Gedankengut handelt, das wesentlich zu der Behandlung der Juden im nationalsozialistischen Staat beigetragen hat. Daß aber gerade dieser vom Angeklagten\nausgesprochene Gedankengang hierzu gehört, kann nicht\nzweifelhaft sein. Angesichts des. in Deutschland durch\nderartige Gedankengänge angerichteten Unheils liegt\nes nahe, daß solche Äußerungen, wenn sie heute in\n\nen men\n\nDeutschland getan werden, leicht als Billigung wenigstens\neines Teils der nationalsozialistischen Maßnahmen gegen\ndie Juäwu aufgefaßt werden und auch als Anreiz zu\nweitergehenden Maßnahmen wirken.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.kofifka Siemer\n\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-08/5-str-217-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-08/5-str-217-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:27.006433+00:00"}}