{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-05-08_5_StR_107_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-05-08","aktenzeichen":"5 StR 107/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 107/56 9>\n079\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Heinz H MB aus U,\ngeboren arı ED 916 ir CE,\n\nzur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8.Mai 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrirhterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr MW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ME bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 17.Dezember 1955 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung\nim Fall TÜRE (Fall 5 der Urteilsgründe)\nverurteilt worden ist,\n\nb) hinsichtlich der Yesamtstrafe, der Aberkennung\nder bürgerlichen ührenrechte und des Berufsverbots.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des techtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nr\n\nGründe:z\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten,\n\nunter Freisprechung im übrigen und unter.\nEinbeziehung Ser in dem Urteil der großen\nFerienstrafkammer II des Landgerichts in\nKassel vom 24.August 1954 wegen je eines\nvollendeten und eines versuchten Betruges\nim Rückfalle und wegen Unterschlagung in\nsechs Fällen verhängten BEinsatzstrafen,\n\nwegen Betruges ım Rückfall in vier Fällen,\nwegen Untreue in einem und wegen Unterschlagung in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus\nund zu vier Geldstrafen verurteilt.\n\nZugleich hat sie unter Einbeziehung des in\ndem vorgenannten Urteil ausgesprochenen Ehrverlustes und Berufsverbots dem Angeklagten\ndie bürgerlichen „hrenrechte auf die Dauer\nvon insgesamt 8 Jahren aberkannt und ihm\nuntersagt, auf die Dauer von insgesamt\n\n5 Jahren den Beruf eines Handelsvertreters\nauszuüben.\n\nDie Revision des Angeklagten greift - in zulässiger\nBeschränkung des Rechtsmittels - das Urteil nur an, soweit\nder Angekl: gte wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) im Fall\nFEED (Tall 5 Ger Urteilsgründe) zu einer Gefängnisstrafe\nvon 6 Monaten verurteilt worden ist. Sie rügt Verletzung\nsachlichen Strafrechts.\n\nDer Verurteilung iu Fall MlWliest folgender\nSachverhalt zugrunde:\n\n- 4 -\n\nDer Angeklagte, der als Vertreter für die Firma\nEEE ir EEE tätig war, hatte an den Landwirt Te\neinen Anzug zum Preise von 123 DM verkauft. Im Juni 1953\nbemängelte a) dem Angeklasten gegenüber, daß der Anzug\nnicht passe. Der Angeklagte nahm den Anzug an sich, um\nihn der Firma WW zur Anpänderung zuzusenden. Dies tat\ner jedoch nicht. Er verkaufte den Anzug anderweit und\nbehielt den Erlös für sich.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nus fehlt an einer rechtsirrtumsfreien Feststellung\ndes Unterschlagungsvorsatzes.\n\nAusweislich der Urteilsgründe hat der Angeklagte\ngeltend gemacht, er habe geglaubt, daß die Firma ]\nseiner Bitte entsprechend zu Lasten seines Guthabens dem\nLandwirt FEW einen neuen Anzug liefern und daß FE\nunter diesen Umständen mit der Veräußggung, des zurückgegebenen Anzuges einverstanden sein/In diesem Sinne muß\njedenfalls die im Urteil wiedergegebene Einlassung des\nAngeklagten verstanden werden. .\n\nDas Urteil stellt fest, daß FEB nicht einverstanden war. Es prüft aber nicht, ob der Angeklagte ein solches\nLinverständnis irrigerweise angenommen hat. Es sagt nur,\nder Angeklagte habe keineswegs mit absoluter Sicherheit\nwissen können, daß sein Guthaben bei EEE zur Neulieferung eines Anzuges ausreichen werde...\n\nHierauf würde es überhaupt nicht ankommen, wenn der\nAngeklagte ein Einverständnis des T@WEW nit der Veräußerung des zurückgegebenen Anzuges nur für den Fall annehmen konnte und angenommen hat, daß im Zeitpunkte der\nVeräußerung die Neulieferung bereits erfolgt sei. Das\nstellt das Urteil indessen nicht fest.\n\nI\n\n-5 -\n\nbin Irrtum der erwähnten Art würde allerdings auch\ndann ausgeschlossen sein, wenn der Angeklagte entgegen\nseiner Einlassung gar nicht mit Sicherheit angenommen\nhätte, daß die Firma lllBeinen neuen Anzug liefern\nwerde. Auch dies stellt das Urteil nicht fest. Die Bemerkung, er habe keineswegs mit absoluter Sicherheit\nwissen können, daß sein Guthaben ausreiche, ist keine\nsolche Feststellung.\n\nDaß der Angeklagte entgegen seiner Einlassung gar\nnicht sicher mit einer Neulieferung gerechnet habe, kann\nauch nicht ohne weiteres dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. Der bloße Umstand, daß der Angeklagte bei der Firma WW neben einem Guthaben aus\nseiner Gesamttätigkeit in Höhe von 122 DM einen Debetsaldo von 261 DM hatte, ergibt dies nicht. Es fehlt an\neiner Feststellung darüber, ob der Angeklagte diesen\nUmstand schon zur Tatzeit kannte. Außerdem kann das\nVorhandensein des Debetsaldos auch dafür sprechen,\ndaß der Angeklagte bei der firma VB Kredit hatte\noder zumindest zu haben vermeinte, und daß er aus\ndiesem Grunde annahm, die Firma werde seiner Bitte\nentsprechen.\n\nInsoweit bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklärung durch den Tatrichter.\n\nDas Urteil muß daher aufgehoben werden, soweit\nder Angeklagte in diesen Falle verurteilt worden ist.\n\n-6-\n\nDamit entfallen auch die Gesamtstrafe, die Ab-\n\nerkennung der bürgerlichen iihrenrechte und das Berufsverbot.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts,\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-08/5-str-107-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-08/5-str-107-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:26.983981+00:00"}}