{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-05-04_5_StR_94_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-05-04","aktenzeichen":"5 StR 94/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 94/56 2 199 025\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ofensetzer Ernst K EEE, wohnungslos,\ngeboren am END 1929 in Dumm,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n- Sachbezeichnung: ICE ..2. -\nwegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4.Mai 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr,3örker\nals beisitzende kichter,\nLandgerichtsrat Dr (EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Kip wird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2.Januar 1956\nim Strafausspruch gegen den Beschwerdeführer mit den\ninsoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDer Angeklagte und der Fleischer Werner LEE,\nder kein Rechtsmittel eingelegt hat, hielten am 25.Septenber 1955 nach drei Uhr morgens als Fahrgäste eines Wietkraftwagens dem Fahrer Hg cine Pistole vor und zwangen\nihn, ihnen etwa60 DM auszuhändigen.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinsohaftitahrr räuberischer „rpressung zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, die Untersuchungshaft angerechnet, ihm\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren\naberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.\n\nDie Revision des Anseklagten, der die Tat zugegeben\nkat, greift, wie sich aus ihrem Inhalt ergibt, nur den\nStrafausspruch an. Sie hat ürfolg.\n\n1.) Ihre Ausführungen sind allerdings insoweit unbegründet, als sie sich gegen die Versagung mildernder\nUmstände nach § 250 Abs 2 StGB wenden.\n\na) § 267 Abs % Satz 2 StPO ist entgegen der Auffassung der Revision nicht verletzt. Denn die Urteilsgründe lehnen die Zubilligung mildernder Umstände ausdrücklich ab (UA S 11). Aus ihnen ergibt sich also \"die\nhierüber getroffene Entscheidung\". Mehr verlangt das Gesetz\nzurrverfahrensrechtli ch einwandfreien\nUrteilsbegründung in diesem Punkte nicht.\n\nb) Der sachlichrechtlichen Nachprüfung halten die\nürwägungen des Landgerichts stand.\n\nIhr Inhalt ist im wesentlichen, der Angeklagte sei\nzwar nicht der Urheber des Tatplans, aber \"ein recht williger\nund recht aktiver Tatgenosse\" gewesen. Er sei schon wiederholt, darunter mehrfach w.gen Diebstahls, bestraft worden\nund habe, obwohl verheiratet, in Gaststätten und Spiel-\n\n- 3 -\n\n-3-\n\nkasinos ein liederliches Leben geführt. Er sei ein haltloser und heruntergekommener iuensch und könne nur durch\neine harte Strafe auf den rechten Weg gebracht werden\n(va S 10,11).\n\nDaß ihm die Strafkammer aus diesen Gründen mildernde\nUmstände versagt, enthält keinen Rechtsirrtun.\n\nDie Revision macht nur geltend, das Urteil trage\n\"den Umständen der Tat\" und der \"Notwendigkeit einer\ngerechten Strafabwägung\" nicht genügend .Rechnung.. Die Vorstrafen seien \"nicht ungewöhnlich schwerwiegend\". Der Angeklagte habe eine Familie und habe in Arbeit gestanden.\n\n. .Sein Tatanteil sei wesentlich ‚geringer als der seines\n\n.Mittäters. Das alles rechtfertige die Anerkennung mildernder\n„Umstände, sei aber nicht berücksichtigt worden.\n\nDiese Angriffe richten sich in unzulässiger. Weise\n\ngegen das tatrichterliche Ermessen als solches.\n\n2,) Die Revision beanstandet jedoch mit Recht die\nGründe mit denen das- Landgericht eine verminderte Zu-\n\"rechnungsfähigkeit des ıngeklagten nach § 51 Abs 2 StGB\nverneint. Sie bestehen nur aus dem Satz, die Angeklagten\nseien zwar angetrunken gewesen, aber ihre Fähigkeit, das\n‚Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu\nhandeln, sei zur Zeit der Tat nicht erheblich vermindert\ngewesen (UA SB).\n\nOb diese Begründung verfahrensrechtlich den Anforderungen des § 267 Abs 2 StPO genügt, auf den sich die Revision\n‘beruft, kann dahinstehen. Jedenfalls hat sie keinen Bestand\ngegenüber der Sachrüge, die die Revision nach ihrem Inhalt\nebenfalls erhebt.\n\n\"ie das Landgericht feststellt, hatte der Angeklagte\ntam Morgen des 24.September 1955 gegen 9 Uhr die eheliche\n\n-4-\n\nGW\n\n- A -\n\n“„ohnung verlassen und sich in verschiedenen 3aststätten\nderart betrunken, daß er am :ollendorfplatz zusammenbraoh\nund als hilflose Person in das zuständige Polizeirevier\nzur Ausnüchterung eingeliefert wurde\" (UA S 4). Zu welcher\nTageszeit das geschah unä wann der Angeklagte entlassen\nwurde, wird nicht gesagt. \"Etwa gegen 18 Uhr\" war der\nAngeklagte wieder auf der Straße und traf nit IE\nzusammen (UA S 3). Er hatte auf der Polizeiwache in einem\nunbewachten Augenblick eine Dienstpistole mit fünf Schuß\nkunition entwendet, zeigte sie IB una erzählte\nihm, wo er sie mitgenommen hatte. IM fand die\nPistolentasche über der Kleidung zu auffällig. Beide\nversteckten sie daher unter den Trümmern eines Ruinengrundstücks. In einer Gastwirtschaft lieh sich der Angeklagte von einem Kellner 30 DM. Er und ICE fuhren\nin einen Spielklub und verspielten dort bis gegen 3 Uhr\nmorgens ihr ganzes Geld (UA S 4). Bald darauf verübten\nsie den Überfall.\n\nDiese Umstände machten nähere Feststellungen über\nden Grad des Alkoholeinflusses erforderlich, unter dem\nder Beschwerdeführer stand.\n\nEs hat den Anschein, daß er sich nur verhältnismäßig kurze Zeit auf der Polizeiwache aufgehalten hat.\nAuffällig ist jedenfalls, daß er die bei der Polizei\nentwendete Pistolentasche auf der Straße offen über der\nKleidung trug, wie aus dem Urteil hervorgeht (UA S 4).\nDas kann Bedenken gegen das Waß seiner \"Ausnüchterung\"\nbei der Polizei erwecken, über das die Strafkammer nichts\nsagt. Daß er in der Zeit bis zur Tat weitere zehn Schnäpse\nund drei bis vier Glas Bier getrunken habe, wie die Revision\nbehauptet, stellt das Landgericht zwar nicht fest. Ein\nhennenswerter weiterer Alkoholgenuß des Angeklagten wird\naber durch den Inhalt des Urteils, das auch hierüber schweigt,\n\n-5-\n\n-5-\n\nnicht ausgeschlossen. Er wird nahegelegt durch die festgestellte Art, in der der Angeklagte die Stunden vor der\nTat verbrachte, und durch die Bemerkung in den Strafzumessungsgründen, er pflege erheblich dem Alkohol zuzusprechen. Unter diesen Uuständen reicht die sehr knappe\nund im wesentlichen formelhafte Begründung, mit der die\nStrafkammer das Einsichts- und Hemmungsvermögen des \"angetrunkenen\" Angeklagten als nicht erheblich vermindert\nbezeichnet, nicht aus. Sie ermöglicht es dem Revisicnsgericht nicht, nachzuprüfen, ob das Landgericht die Rechtsbegriffe, von denen es spricht, richtig angewendet hat.\n\nDer Strafausspruch muß daher aufgehoben werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage ‘des Oberbundesanwalts. '\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes.\nhingewiesen. '\n\nDie Menge des genossenen Alkohols ist in .der ‚Regel\neine wesentliche Grundlage der Entscheidung darüber, ob\ndas Einsichts- oder das Hemmungsvermögen erheblich. vermindert war. Sie muß daher im: allgemeinen nach Möglichkeit\nfestgestellt werden. Dabei kann der Tatrichter außer den\nAngaben, die der Angeklagte und etwaige Zeugen unmittelbar\nüber den Alkcholverbrauch machen, auch sonstige 'Beweisanzgeichen heranziehen. Im vorliegenden Fall wird es sich\nunter anderem empfehlen, an. Hand der Beiakten 57 Js 1318/55\ndie Polizeibeamten darüber zu vernehmen, wielange sich der\nAngeklagte am 24. September 1955 auf der Polizeiwache aufgehalten hat und wie sein Zustand in dieser Zeit war. -\n\nEs kann ferner berücksichtigt werden, mit welcher.\n-Deutlichkeit sich der Angeklagte an die Vorgänge vor, während und nach der Tat erinnert und daß er diese planmäßig\nund folgerichtig ausgeführt hat. Es wäre aber, wenn ein\ngrößerer Alkoholgenuß feststeht oder sich mindestens nicht\n\"ausschließen läßt, grundsätzlich rechtlich fehlerhaft, un-\n\n-6b -\n\n- 6 -\n\nmittelbar aus der Art des Handelns oder aus der Schärfe der\n„rinnerung des Angeklagten allein zu folgen, daß das\n„insichts-- und vor allem das Hemmungsvermögen nicht erheblich vermindert waren (BGHSt 1,384; BGH vom 23.Juni 195%\nbei Dallinger MDR 1953,5°6, BGH VRS Bd 8 S 49/517; BGH\nGoltdarch 1955,259 mit Nachweisen; RG JW 1937,1378;\n\nRG HER 1939,532).\n\nIn der Frage, welche Willensanspannung einen betrunkenen Täter möglich war, ist in der Regel ein strenger\nMaßstab angebracht. Denn im einfachen, d.h. nicht pathologischen Alkoholrausch ist im allgemeinen ein höherer Grad\nvon Selbstbeherrschung möglich und zu fordern als bei Bewußtseinsstörungen organischer Art, und in der Trunkenheit\nwerden vielfach gerade persönlichkeitseigene Kegungen\nwirksam (RGSt 657,149/150 am äinde/).\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-04/5-str-94-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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