{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-05-04_5_StR_86_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-05-04","aktenzeichen":"5 StR 86/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nMut gupie Bun DE Mh ana. Eau men Herta ma nen Be Be a ame LE aan TTS mus a gun re ar ger mnn SS\n\nGesetz StGB § 252\n\nRechtssatzt Räuberischer Diebstahl liegt nicht vor,\nwenn der Täter Gewalt gegen einen anderen\nnur verübt, um die Feststellung seiner\nPerson und einen späteren Verlust des\n\nDiebesgutes zu verhindern.\n\nAktenzeichen: 5 StR 86/56 |\nUrteil des BGH vom 4.Mai 1956 LG Verden a.d.Aller\n\n5 StR 86/56\n\nIm Namen des\\ V olkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Hilfsarbeiter Gerhard iEmmEENm:\n\naus Nu Kreis Heil\ngeboren am mm 1924 in Goa (Schlesien),\n\nwegen räuberischen Diebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4.Mai 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. uumuuue\nals Vertreter der Bundesanw.ltschaft,\n\nJustizobersekre tä vi:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom\n16.Dezember 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n€\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Anzeklagten wegen räuberischen\nDiebstahls (§§ 252, 249, 250 Abs 1 Nr 3 StGB) zu einer\nGefängnisstrafe von l Jahr und 2 Monaten verurteilt. Zugleich\nhat sie ihm die Fahrerlaubnis entzogen, an eorädnet, daß\nihm vor Ablauf von 2 Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt\n\nwerden dürfe, und seinen Führerschein eingezogen. .\n\nDie Revision des Angelläagten rügt Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.\n\n1.) Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrundes\n\nAlS, der Angeklagte 5 bis 6 Bohlen, die er gerade aus\neinem wenige Meter von der Straße Deelsen-Kirchlinteln\nentfernten Schuppen des Landwirts Ci mittels Einsteigens entwendet hatte, auf der Straße auf einen Lieferwagen\nlud, kam Haie, der Kraftfahrer des Landwirts CE, auf\neinem Fahrrad hinzu. Er stellte sein Fahrrad ab und fragte\nden Angeklagten, was er da mache. Der Angeklagte antwortete,\ndas gehe ihn nichts an. HM cri.iderte, daß die Bretter\nseinem Chef gehörten und daß er sich die Wagennummer aufschreiben wolle. Er ging um das Fahrzeug herum nach vorn\nund bückte sich, um das Kennzeichen abzulesen. Der Angeklagte, der ihn hieran hindern wollte, ging ihm nach und\nschlug auf ihn ein. Es kam zu einer Schlägerei, nach deren\nBeendigung Hk auf seinem Fahrrad nach Kirchlinteln fuhr,\num C Mn zu holen.\n\nDer festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls nicht. Er ergibt zwar\nunbedenklich, daß der Angeklagte, als er nach Vollendung\neines Binsteigediebstahls (§ 243 Abs 1 Nr 2 StEB) auf\nfrischer Tat betroffen wurde, Gewalt angewandt hat. Es\nfehlt aber an der nach § 252 StGB erforderlichen Absicht\ndes Angeklagten, sich durch die’Gewaltanwendung im\n\nBesitze des gestohlenen Gutes zu erhalten.\n\n-— Zu\n\nIn Urteil ist bei der rechtlichen Würdigung des\nfestgestellten Sachverhalts hierzu ausgeführt;\n\n\"Bei diesem Diebstahl auf frischer Tat\nbutroffen, verübte der Angekla aste Gewalt\n- die Schläge gegen He -, um sich den\nBesitz des gestohlenen Gutes zu erhalten\nDas hatte zwar auch den Zweck, zu verhindern, dab Te die Fehrzeugnummer aufschrieb. Es diente aber in ganzen dazu,\ndiesen lästigen Dritten, der ihn hindern\nwollte, sein Diebesgut unbsmerkt abzufahren,\nohne eigenen Schaden loszuwerden. Er\nschlug ihn, weil er sich. darüber klar\nwar, daß er die Brette: wieder los würde,\nwenn seine Tat herauskäme und er an Hand\nder Fuhrzeugnunmer als Täter ermittelt\nwürde. In anderem Sinne kann sein Verhalten\nin diesem Pussmmenkang veinünftigerweise\nnicht aufgefaßt werden\n\nHierbei hat die Strafkammer das Tatbestandsmerkmal der\n\"Absicht, sich im Bositze des gestohlenen Gutes zu erhalten\", verkannt.\n\nWach § 252 StGB wird wegen räuberischen Diebstahls\ngleich einem Räuber bestraft, wer nach Vollendung eines\n‚ Diebstahls, d.h. nach dem Bruch frsmden und der Begründung\nneuen Gewahrsams an der gestohlenen Sache Gewalt gegen\ncine Person anwendet, um sich im Besitze der Sache zu\nerhalten, sofern er dies zu einem Zeitpunkt tut, in dem\ner auf frischer Tat betroffen wird. Gewalthandlungen,\ndie der Dieb zu einem späteren Zeitpunkt verübt, um sich\ndie Diebesbeute zu erhalten, machen den Diebstahl zu\nkeinem räuberischen. Das hat seinen Grund. Nur eine Diebstahlstat, bei welcher der Dieb zeitlich unmittelbar nach\nder ‚egnahme Gewalt gegen eine Person anwendet, um sich\nden gerade eben begründeten Gewahrsam zu erhalten, steht\n\n- 4.\n\n-— Am\n\nihiem Unrochtsgehalte nach einem Rzub gleich, bei den\nbereits der Bruch fremden und die Begründung neuen\n\nGewaehrsams mit Gewelt essen eine Person erfolgen.\n\n5°\n\ne\n\nHieraus folgt, daß die bloße Absicht, sich die\nDiebesbeute zu erhälten, nicht genügt. § 252 StGB setzt\nvoraus, daß der auf frischer Tat betroffene Dieb Gewalt\ngrgen eine Person anwendet, die ihm den gerade eben\nerlangten Gewuhrsam unmittelbar entziehen will oder von\nder er dies zumindest annimmt. Seine Absicht muß demgemäß\ndarauf gerichtet sein, eine Gewahrsamentziehung zu verhindern, die - sei esin Wirklichkeit, sei es näch seiner\nAnnahme - gegenwärtig ist oder unmittelbar bevorsteht.\n\nNur ein solches Verhalten des Diebes kann es rechtfertigen,\ndie Tat ihrem Unrechtsgehalte nach einem Raub gleichzustellen. |\n\nEine Absicht dieser Art hat der Angeklagte nach dem\nfestgestellten Sachverhalte nicht Sehabt. Seine Absicht\nzielte nur darauf ab, durch die Gewaltanwendung die Feststellung seiner Person zu verhindem, weil: er befürchtete,\ndaß diese einen späteren Verlust deı Diebesbeute für ihn\nzur Folge haben könne, und weil er das nicht wollte.\n\nWer nach Vollendung eines Diebstahls - hier eines\nEinsteigedicbstahls - auf frischer Tat betroffen wird\nund dabei in der hier festgestellten Weise und mit dem\nhier festgestellten Erfolge Gewalt gegen eine Person\nnur in der Absicht anwendet, die Feststellung seiner\nPerson und den sich hieraus möglicherweise ergebenden\nspäteren Verlust der Diebesbeute zu verhindern, begeht\nkeinen räuberischen Diebstahl, sondern einen schweren\nDiebstahl (§ 243 Abs 1 Nr 2 StGB) und eine diesem gegenüber\nselbständige - versuchte oder vollendete - Nötigung\n(§ 240 StGB) in Tateinheit mit Körperverletzung (§ 223\nStGB).\n\n+5.\n\nOb hier die Nötigung vollendst oder nur versucht\nworden ist, kann auf Grund des bisher festgestellten\nSachverhaltes nicht zuverlässig beurteilt werden.\n\nEr laßt die Möglichkeit offen, daß es He trotz der\nNötigungshandlung des Angeklasten gelungen ist, sich\ndie Wagennummer aufzuschreiben. In diese Falle würde\nnur eine versuchte Nitigung vorliegen. Insoweit bedarf\nes weiterer Sachaufklärung durch den Tatrichter.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkamer\naußerdem beachten müssen, daß die Verurteilung wegen\nKörperverletzung einen Strafantrag des Verletzten oder\neine Erklärung der Stastsanwaltschaft voraussetzt, daß\nsie wegen besonderen öffentlichen Interesses an der\nStrafverfolgung ein Einschreiten von Ants wegen für\n\ngeboten erachte (§ 252 StGB). Diese Erklärung der Staats-\n\nanwaltschaft ist an keine Frist gebunden. Sie kann in\njeder Luge des Verfahrens abgegeben werden (vel BGHSt 6,\n282/2857). Durch die Anklage unter einem andsren rechtlichen Gesichtspunkt ist eine solche Erklurung noch nicht\nabgegeben worden.\n\n2.) Zu Bedenken rechtlicher Art geben weiterhin auch\ndie Erwägungen Anlaß, welche die Strafkamer bestimmt\nhaben, dem Angeklagten scmäß 5 4em StGB die Fahrerlaubnis\nzu entziehen.\n\nIn den Urteilsgründen ist hierzu ausgeführt;\n\n\"Der Angeklagte hat sich auch’ als ungesignet\nzum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen\n\n(§ 42m StGB). Wer so, wie er, sein Fahrzeug\nund seine Fahrerlaubnis dazu benutzt, fremdes\nEigentum zu verletzen unä diese Straftat auch\nnoch mit Gewalt zu verteidigen, muß aus der\nVerkehrsgemeinschaft ausgeschlossen werden und\ndie Fehrerlaubnis verlieren. Auch wenn der\nAngeklagte sich bisher als Kraftfahrer ordentlich geführt hat, spricht dieser einmalige\n\nBi\n\nall so entscheidend gegen ihn, daß er kei\n\"!ilde verdient. Die wirtschuftlichen Nachteile, die er d.durch erleidet, daß er\nmöglicherweise seine Arbeitsstelle nicht\nmehr mit einen führerscheinpflichtigen\nFahrzeus erreichen kann, muß er in Kauf\nnehmen. Der Führerschein war einzuziehen.\nUm den Angeklagten auch außerhalb der Zeit,\nwährend der er seine Strafe abbüßt, empfindlich mit dieser Maßnahme zu treffen, war\n\ndie Sperrfrist auf zwei Jahre zu bemessen. !\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der\nZignung oder Nichteignung eines Angeklagten zum Führen\nvon Kraftfahrzeugen ist der Zeitpunkt der Urteilsfindung (vel BGHSt 7,165/1757). Die durch die Tat\nerwiesene mangelnde Zignung muß in diesen Zeitpunkte\nnoch fortbestehen. Daß diesc Voraussetzung hier erfüllt\nsci, ergibt sich aus den bisherigen Ausführungen nicht.\n\nIm Übrigen geben dia Bemerkungen des Urteils, daß\nder Angeklagte keine Milde verdiene und daß die Sperrfrist auf zwei Jahre bemessen worden sei, um den\nAngeklagten auch nach der Strafverbüßung empfindlich\nzu treffen, zu Zweifeln daran Anlaß, ob die Strafkamer\ndas Wesen der Entziehung der Fahrerlaubnis als einer\nMaßnahme der Sicherung und Besserung richtig erkannt\nhat, Sic erwecken den Anschein, als ob die Strafkammer\nrechtsirrigerweise sich wesentlich von dem Gedanken\nhabe bestimmen lassen, daß der Strafzweck der Sühne\ndie Entziehung erfordere.\n\n- 1 -\n\nDas Urteil muß aus den unter 1) und 2) dargelegten\nGründen zufgehoben werden,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-04/5-str-86-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-04/5-str-86-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:26.810148+00:00"}}