{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-05-04_5_StR_73_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-05-04","aktenzeichen":"5 StR 73/56","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 stR 73/56\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bäckergesellen Arnin > (EEE zu: LEHE,\ndort geboren an EB 1333,\n\n- Sachbezeichnung: Igp u.a. -\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4.Mai 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr EB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten DEEEEEED segen\ndas Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom\n12.Dezember 1955 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. .\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls in 2 Fällen, versuchten schweren Diebstahls\nin 5 Fällen und wegen Diebstahls in 3 Fällen zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nHiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er\nrügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nStrafrechts. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\nI.\n\n1.) Verfahrensrechtlich beanstandet die Revision,\nder Angeklagte sei in der Hauptverhandlung nicht durch\neinen Verteidiger vertreten gewesen, obwohl es sich um\nStraftaten gehandelt habe, die nach § 140 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig machten.\n\nDie Rüge ist nicht begründet. § 140 Abs 1 Nr 2 StPO\nschreibt die Mitwirkung eines Verteidigers vor, wenn eine\nmat in Frage kommt, die nicht nur wegen Rückfalls ein\nVerbrechen ist, und die Staatsanwaltschaft oder der Beschuldigte oder sein gesetzlicher Vertreter die Bestellung\nbinrien einer Woche beantragt, nachdem der Angeschuldigte\nzur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert und\nauf sein Recht, binnen einer Woche die Bestellung eines\nVerteidigers zu beantragen, hingewiesen worden ist.\n\nDer Angeklagte, dem die Anklageschrift am 28.10.1955\nzugestellt worden ist, hat erst mit Schreiben vom 22.11.\n1955, das am 24.11.1955 bei Gericht eingegangen ist, die\nBestellung eines Offizialverteidigers beantragt.\n\nDas Gericht hat den Antrag durch Beschluß vom\n30.November 1955 abgelehnt, weil der Antrag gemäß § 140\nAbs 3 StPO nicht innerhalb eifher Woche gestellt worden,\ndie Mitwirkung eines Verteidigers auch weder wegen der\n\nSchwere der Taten noch wegen der Schwierigkeit der Sachoder Rechtslage geboten sei.\n\nDaß etwa der zugestellten Anklageschrift keine\nordnungsmäßige Belehrung beigefügt worden sei, hat der\nAngeklagte nicht geltend gemacht.\n\nDemnach kommt eine Verletzung des § 140 Abs 1\nNr 2 StPO nicht in Frage.\n\nDie Strafkammer hat aber auch nicht, wie der Oberbundesanwalt meint, § 140 Abs 2 StPO verletzt. Wie der\nmitgeteilte Beschluß ergibt, hat sie die Frage, ob eine\nVerteidigung nach dieser Vorschrift erforderlich sei,\ngeprüft und verneint. Daß ihr hierbei ein Rechtsirrtum\n\"unterlaufen sei, läßt sich nicht feststellen. Der Angeklagte war zwar in 11 Fällen angeklagt, und. es handelte\nsich um eine größere Sache mit insgesamt neun Angeklagten. Der Angeklagte war aber in sämtlichen ihm zur Last\n‚gelegten Fällen geständig.\n\nBei dieser Sachlage wäre nur in Frage gekommen,\ndaß die Feststellung der Art der Beteiligung des An.\n- geklagten in den Einzelfällen besondere tatsächliche..\noder rechtliche Schwierigkeiten aufgewiesen hätte oder\ndaß schwierige Feststellungen oder Erörterungen bei der\nStrafzumessung die Verteidigung erforderlich gemacht .\nhätten. Beides ist aber nicht der Fall. Der Angeklagte\nhatte auch die Art seiner Beteiligung bereits bei der\nPolizei zugegeben; die Prüfung der Frage, ob sie als\nMittäterschaft oder etwa in einigen Fällen als Beihilfe\nu werten war, bot keine besonderen rechtlichen oder .\ntatsächlichen Schwierigkeiten.\n\nDer Angeklagte trägt vor, er habe in der Hauptverhandlung geltend gemacht, daß er durch den Mitangeklagten Hans-Joachim EB, der als Schläger bekannt: und ihm trotz seines jüngeren Alters körperlich\n\nI»\n\nüberlegen gewesen sei. durch Androhung von Schlägen\nsowie auch durch Schläge selbst zur Mitwirkung an den\nStraftaten unter Druck gesetzt worden sei. Daß der Angeklagte sich hierauf in der Hauptverhandlung berufen\nhat, ergibt das Urteil nicht. Die Akten ergeben allerdings, daß er es schon bei der Polizei geltend gemacht\nhatte. Dieser Umstand nötigte aber die Strafkammer ebenfalls nicht dazu, dem Angeklagten einen Verteidiger zu\nbestellen, zumal Hans-Joachim HB auch keinen Verteidiger hatte, der Angeklagte diesem gegenüber also in\nder Verhandlung nicht etwa im Nachteil war.\n\n2.) Der Angeklagte beanstandet weiter, daß sich\ndas Gericht nicht mit seiner unter 1) erwähnten Schutzbehauptung auseinandergesetzt habe. Diese Rüge kann\nschon deshalb nicht durchgreifen, weil damit Vorgänge\nin der Hauptverhandlung gerügt werden, die sich der\nFeststellung des Revisionsgerichts entziehen. Daß entsprechende Beweisamträge gestellt worden seien, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Er trägt\nauch nicht vor, welche Beweismittel die Strafkammer\nzur Feststellung dieser Tatsache hätte anwenden sollen.\nDarauf, daß einem Mitangeklagten nicht weitere Fragen\nvorgelegt worden sind, kann die Revision nicht gestützt werden.\n\nII.\n\nSachlichrechtlich bestehen gegen das Urteil keine\nAurchgreifenden Bedenken. Das gilt auch für das Strafmaß. Die Strafe von 1Y2 Jahren Gefängnis ist angesichts\nder Taten des Angeklagten nicht auffällig hoch. Es mag\nsein, daß sie den noch jungen, bisher unbestraften An-\n\n-5-\n\ngeklagten hart trifft. Ein rechtlicher Fehler bei der\nStrafzumessung ist aber nicht erkennbar.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-04/5-str-73-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-04/5-str-73-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:26.787656+00:00"}}