{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-05-04_5_StR_59_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-05-04","aktenzeichen":"5 StR 59/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 59/56 270\n9\n027\n\nImNVamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Iudwig-Karlı 1 ED\naus IB.\ndort geboren an EB 1555,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4.Mai 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatsprasident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Lüneburg vom\n6.Dezember 1955 samt den Feststellungen =ufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründejg\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr 1 StGB)\nund wegen dreier weiterer teilweise in sich fortgesetzter\nFälle von Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren (§ 176\nAbs 1 Nr 3 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nGefängnis verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklägten.\nSie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nStrafrechts.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1.) Zu Unrecht beanstandet der Angeklagte, der ärztliche Sachverständige hätte auf Grund des Antrages der\nVerteidigung vereidigt werden müssen.\n\nWie die Sitzungsniederschrift ergibt, hat der Verteidiger zwar zunächst den Antrag gestellt, den Sachverständigen zu vereidigen, und das Gericht hat diesen Antrag mit\nder Begründung abgelehnt, der Sachverständige bleibe\nunvereidigt, weil seine Vaereidigung zur Erforschung der\nWahrheit nicht erforderlich erscheine. Anschließend ist\naber der Verteidiger befragt worden, ob er den Antrag\nauf Vereidigung des Sachverständigen noch aufrechterhalte,\nund er hat erwidert, daß er nunmehr die Vereidigung des\nSachverständigen nicht mehr beantrage.\n\nDas Urteil beruht daher nicht darauf, daß das Gericht\nzunächst, trotz entgegenstehenden Antrages des Verteidigers,\nzu Unrecht die Vereidigung des Sachverständigen abgelehnt\nhat. |\n\nLäßt man den später fallengelassenen Antrag des Verteidigers außer Betracht, so lag es im pflichtgemäßen Ermessen\ndes Gerichts, ob es den Sachverständigen vereidigte. Daß die\n\n- 3 -\n\n. müssen, ‚fällt die Verfahrensrüge mit der Sachrüge ‚zusammen.\n\n- 3 -\n\nStrafkammer von der Freiheit dieses Ermessens einen\nrechtlich fehlerhaften Gebrauch gumacht hätte, ist nicht\nersichtlich.\n\n2.) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden,\ndaß die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht verletzt habe,\nweil sie die Zeugin TB nicht von Amts wegen geladen\nund vernommen habe.\n\nSowohl die Verteidigung und der Angeklagte als auch\ndie Staatsanwaltschaft hatten ausdrücklich auf die Vernehmung der ausgebliebenen Zeugin TB verzichtet. Der Angeklagte ist im Fall T@9 auf Grund seines Teilgeständnisses in der Hauptverhandlung und seines früheren, weiter-\n\ngehenden Guständnisses vor dem Untersuchungsrichter verurtcilt worden. Von Amts. wegen brauchte sich der Strafkammer\n. die Notwendigkeit nicht aufzudrängen, die Zeugin. > zu\nhören.\n\nan en nen\n\n3.) Soweit der Angeklagte rügt, die Strafkanmer hätte\nErmittlungen über ‚seine Zurechnungsfähigkeit .anstellen\n\n.i8t begründet.\n\n1.) Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt fest- |\ngestellt: Ma}\n\na) Der am 21. ‚Juli 1885. ‚geborene Angeklagte hatte\nzusammen mit seiner Ehefrau im Jahre 1948 die damals\nlljährige Charlotte Tg als Pflegekind zu sich genommen.\nEr wurde 1951: zum Vormund der Charlotte Te» bestellt.\n\nIm Jahre 1952 oder 1953 hat der Angeklagte zweimal\nseinen Geschlechtsteil zwischen die Oberschenkel der\nCharlotte TE in Höhe ihres Geschlechtsteils gesteckt\n‘und beischla fähnliche Handlungen mit ihr vorgenommen,\nzwischenzeitlich auch das wädcheı sus Geilheit wie derholt\nan die Brüste gefaßt.\n\nb). Im Jahre 1954 hat der Angeklagte der 6jährigen\n-A-\n\n-4-\n\nNerion LB sowic den „»twa 1lOjchrigen Kindern Elke\nBegp und Christel Key durch die Kleidung an das\nGeschlechtsteil äcfaßt, und zwar bei H.rion einmal, bei\nChristel zweimal, bei Elke het er es einmal getan, ein\nzw.ites Mal versucht. Der Angeklagte hatte die Kinder\ndadurch kennengelernt, daß sie mit seiner Erlaubnis eine\nin seinem Garten angebrachte Schaukel benutzten.\n\n2,) Die Strafkammer hat sich mit der Frage, ob der\nAngcklagte zurechnungsfähig ssi, nicht beschäftigt. Das\nwar aber bei der Sachlage erforderlich. Der Angeklagte war\nzur Zeit der Handlungen mit den drei Kindern unter 14\nJahren nahezu 70 Jahre alt, zur Zeit der Handlungen an\nCharlotte T@@9 etwas jünger. Er ist nicht vorbestraft\nund insbesondere in sexueller Hinsicht niemals auffällig\nin Erscheinung getreten. Bei einer solchen Sachlage\nbedurfte es einer Erörterung der Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten, weil häufig gerade Greige infolge\nAbbaues ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten zu\nTaten dieser Art neigen. Die Strafkammer wird also in der\nneuen Verhandlung zu prüfen haben, ob der Angeklagte seine\nHemmungsfahigkeit gegenüber Unzuchtshandlungen durch\nAltersabbau eingebüßt hat oder ob sie hierdurch erheblich\nvermindert worden ist (vgl BGH 2 StR 353/55 vom 18.11.1955).\n\n-5-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-04/5-str-59-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-04/5-str-59-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:26.767357+00:00"}}