{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-05-04_5_StR_484_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-05-04","aktenzeichen":"5 StR 484/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _484/55\n\nIm Wamen des Volkesöy\n\nIn dem Verfahren O6,\n\nbetreffend Unbrauchbarmachung der Bände I bis IV\n\"Irrwege der Liebe\", herausgegeben vom TED Verlas\nCO (Inhaber Diplom-Volkswirt Jürgen BEE)\ngemäß § 41 StGB in Verbindung mit § 42 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4.Mai 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr in\n\nals Vertreter der Bundesarwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Beteiligten Jürgen BEP\ngegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen von\n29.April 1955 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten der\nRevision.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat im objektiven Verfahren wie folgt\nerkannts\n\n\"Unter Zurückweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft im übrigen wird die Unbrauchbarmachung der bei dem DW Versand (Jürgen\nDEE) SCHE unä bei der Druckerei Go\nin TUE am 5.9.1952 beschlagnahmten Bände I-IV\nder Druckschrift \"Irrwege der Liebe\" von\n\nDr.Henri L.ten Begge Verlag: De C GEEEEEEEED,\n\nmit den Untertiteln:\n\nBand I; Enthülltes Geheimnis,\n\nBand II: Zrotischer Symbolismus,\n\nBand III: Das Rätsel der Homosexualität,\nBand IV} Die käufliche Liebe,\n\nangeordnet, ferner die Unbrauchbarmachung aller\nExemplare dieser Druckschrift, die sich im Besitz\ndes Verfassers, Druckers, Herausgebers, Verlegers\noder von Buchhändlern befinden, sowie der öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen\nExemplare dieser Druckschrift.\"\n\nDie Revision des Beteiligten Be rügst Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie\nhat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge (Verletzung des § 244 StPO) ist\nunbegründet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der\nVerteidiger in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer\nhilfsweise beantragt, das Buch \"Der Sexualverbrecher\" von\nPaul de River, das von einem Fachmann geschrieben, von einem\nKriminal-Polizeirat ins Deutsche übersetzt, in einem\nVerlag für kriminalistische Fachliteratur erschienen und\nnicht verboten sei, zum Beweise dafür zu verlesen, daß es,\nvor allem in der bildlichen Darstellung, sehr viel\ndArastischer sei als die Druckschrift \"Irrwege der Liebe\".\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nDie Strafkammer hat den Antrag in den Urteilsgründen\ndahin beschieden, daß sie ihm nicht stattgegeben habe,\nweil die Verlesung die Beweiserhebung über eine Tatsache\nbedeuten würde, die für die Entscheidung ohne Bedeutung\nsei.\n\nDie so begründete Ablehnung des Antrages entspricht\nder Vorschrift des § 244 Abs 2 Satz 3 StPO. Sie läßt einen\nRechtsfehler nicht erkennen. Auf die Tatsache, die durch\ndie beantragte Verlesung bewiesen werden sollte, kommt es\nfür die im vorliegenden Verfahren zu treifende Entscheidung\nin der Tat nicht an.\n\nDie Suachrüge greift gleichfalls nicht durch. Die\nAnnahme der Strafkammer, daß es sich bei den Bänden I-IV\nder Druckschrift \"Irrwege der Liebe\" um unzüchtige Schriften im Sinne des § 183 Abs 1 Nr 1 StGB handelt, ist im\nErgebnis frei von Rechtsirrtun.\n\nHierbei ist davon auszugehen, daß *\"unzüchtig\" solche\nBücher sind, die objektiv geeignet sind, das normale, dem\nDurchschnittsempfinden der Gesamtheit entsprechende Schamund Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung zu\nverletzen (BGHSt 3,295).\n\nAusweislich der Urteilsgründe hat der Beteiligte\nDEE eingewanäat, daß das Werk \"Irrwege der Liebe\" eine\nvolkstümliche Aufklärungsschrift für Erwachsene auf\nwissenschaftlicher Grundlage sei. Nach den Feststellungen\ndes Urteils enthalten die 4 Bände der Druckschrift allerdings in regelmäßigen Abständen moralische Belehrungen und\nSıntenzen. Daß die Strafkammer sie trotzdem als unzüchtige\nSchriften beurteilt hat, ist durch das, was das Urteil im\nübrigen über die Aufmachung der einzelnen Bände, ihren\nInhalt, die Darstellunssweise sowie die in ihnen enthaltenen\nBilder, Ankündigungen und Hinweise feststellt, hinreichend\ngestützt. Sie ergeben klar, daß es sich bei den Büchern um\nDruckschriften handelt, die nur in das Gewand \"volkstünlicher Aufklärungsschriften auf wissenschaftlicher Grund-\n\n-4-\n\nnn nn mn\n\n-4-\n\nlage\" gekleidet sind. In Wahrheit weisen sic keine einwandfreien Tendenzen auf. Sie sind vorwiegend bestimmt und\ngeeignet, g:schlechtlichen Reiz, vor allem perverser\n\nArt, zu erwecken. Solche Schriften sind unzüchtig\n\n(vgl RGSt 37,315).\n\niierbei verkennt der Senat nicht, daß auch einwandfrei\naufklärende, belehrende oder rar wissenschaftliche Werke\nüber das Geschlechtsleben der lienschen und dessen Abarten\nnicht selten in mehr oder minder großem Umfang mehr oder\nminder ausführliche Wiedergaben, Schilderungen oder\nAbbildungen normaler oder perverser geschlechtlicher Dinge\noder Vorgänge enthalten können, von denen jede, für sich\nbetracht.t, durchaus geeignet sein kann, das Scham- und\nSittlichkeitsgefühl zu verletzen. Das ergibt sich notwandigerweise aus dem Wesen solcher ierke. Hierbei wird ferner\nnicht verkannt, daß auch sie nicht selten von Personen,\ninsbesondere Jugendlichen gelesen werden, denen es nicht\ndarauf ankommt, Aufklärung, Belehrung oder wissenschaftliche\nUnterrichtung zu erhalten, die vielmehr nur durch das Lesen\noder Betrachten gerade der Teile, die, für sich gesehen,\ngeeignet sind, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl zu\nverletzen, in ihrer geschlechtlichen Neugierde befriedigt\noder geschlechtlich gereizt werden wollen. Das muß angesichts\nder sittlich anerkennenswerten Zwecke, denen solche Warke\ndienen, in Kauf genommen werden.\n\nFür die Beantwortung der Frage, ob Bücher der hier in\nRede stehenden Art, die sich ale \"volkstümliche Aufklärungssschriften auf wissenschaftlicher Grundlage\" ausgeben und\ndementsprechend \"in regelmäßigen Abständen moralische\nBelehrungen und Sentenzen\" enthalten, trotzdem unzüchtige\nSchriften sind, kommt es entscheidend darauf an, ob die\nBücher nach Aufmachung, Inhalt, *Darstellungsweise und Art\netwaiger Abbildungen, Ankündigungen und Hinweise sich im\nRahmen dessen halten, was Aufklärungs- und Belehrungszwecke\nerfordern oder nicht. Enthalten sie in erheblichem Umfang\n\n-5.\n\n-5-\n\nMitteilungen, Schilderungen oder Abbildungen von\ngeschlechtlichen Dingen oder Vorgänge normaler oder\nperverser Art, deren Wiedergabe - sei es überhaupt,\n\nsei cs in der iTeise, in der sie geschieht -— unter dem\nGesichtspunkt der Aufklärung und Belehrung offensichtlich\nüberflüssig ist, so sind sie trotz der in ihnen enthaltenen\ntmoralischen Belehrungen und Sentenzen\" unzüchtig.\n\nDies trifft nach dem, was das Urteil über die Aufmachung, den Inhalt und die Darstellungsweise der Bücher\nund die in ihnen enthaltenen Abbildungen, Ankündigungen\nund Hinweise feststellt, im vorliegenden Falle zu.\n\nHierfür sprechen zahlreiche im Urteil teils wörtlich,\nteils ihrem Inhalt nach wiedergegebene Buchstellen (vgl\nBand I S 18/19, 25/26, 36-38, 46, 48, 49, 50/51, 52, 54,\n57, 65/66; II 10/11, 12 (Fall 3), 14 (Fall 4), 17-19\n(Fall 6), 23/24 (Fall 12), 28 (Fall 19), 64/65 (Fall 56);\nIII 47/48 (Fall 22), 49/50 (Fall 23), 57; IV 22/24, 39,\n\n62, 65/66, 70-75). In ihnen werden geschlechtliche Dinge\nund Vorgänge normaler und vor allem perverser Art in der\nWeise erwähnt oder beschrieben, daß immer wieder Wollustund Glückgefühle von Personen hervorgehoben werden, die\n\nan geschlechtlichen Vorgängen vor allem perverser Art\nbateiligt sind, obwohl Aufklarungs- und Belehrungszwecke\ndies in keiner Weise erfordern, und daß außerdem zahlreiche\nEinzelheiten mitgeteilt werden. Ihre Erwähnung ist, wie yh\ndie Strafkammer zu Recht angenommen hat, unter dem Gesichtspunkt der Aufklärung und Belehrung teilweise völlig überflüssig; teilweise geschieht sie, wie die Strafkammer\ngleichfalls zu Recht angenommen hat, in unsachlicher,\nprickelnder oder schwülstiger Form, die bei vielen Lesern,\ninsbesondere Jugendlichen, lüsterne und schwüle Empfindungen hervorrufen kann. Hitteilungen und Darstellungen\ndieser Art dienen nicht der Aufklärung oder Belehrung.\n\nSie sind bestimmt und geeignet, geschlechtlich zu reizen,\ninsbesondere Interesse an perversen Verirrungen zu erwecken\n\n-6-\n\n-6.\n\nund als Beispicle für solche Verirrungen zu dienen.\n\nDas gleiche gilt für mehrere im Urteil beschritcbene\nBilder (vgl Band I S 23,25; II 16,25 und 59).\n\nHivrzu kommt, daß die Bücher Ankündigungen (Band I,\nletzte Ssite) und Hinweise (Band IV, letzte drei Seiten)\nenthalten, die nach dem, was in Urteil über sie festgestellt wird, nur darauf abziclen, aus Werbungsgrunden\ngeschlechtliche Neugierde zu urwecken.\n\nFür die vorwiegende Bestimmung und Eignung der\nBücher, geschlechtlichen Reiz zu erreichen, spricht\nschließlich auch ihre Aufmachung. Alle 4 Bände tragen\nauf dem Umschlag in sroßem Druck die „orte \"Irrwege der\nliebe‘ und darunter in kleinem Druck die ‚orte \"Für Jugendliche verboten!\", Auf dem Umschlag des ersten Bandes\nbefinden sich außerdem die ‘orte \"Enthülltes Geh.imnis\".\n\nBücher dieser Aufmachung werden vielfach gerade von\nPersonen, auch Jugendlichen - die „orte \"Für Jugendliche\nverboten!\" sind für diesa erfährungsgsmaß oft kein Hindernis, sondern im Gegenteil besonderer Anreiz - erworben,\ndenen es nur odei vorwiegend auf Befriedigung geschlechtlicher Neugier und geschlechtlichen Reiz ankommt. Personen,\ndie nur aufgeklärt oder belehrt werden wollen, werden\ndiese Bücher in der Regel nicht kaufen.\n\nBücher solcher Aufmachung und solchen Inhalts wie\ndie hier in Rede st.h:nden in Gegenwart anderer zu arwerben oder zu lesen, werden im übrigen viele, denen an der\nAchtung ; ihrer Mitmenschen liegt, sich schämen. Auch das\nist cin wesentlicher Gesichtspunkt für die Beantwortung\nder Frage, ob eine Schrift unzüchtig ist oder nicht.\n\nDiess Umstände insgesamt rechtfertigen unbedenklich\ndie Annahme, daß die vier Bände der Buchreihe \"Irrwege\nder Licbe\" unzüchtige Schriften sind.\n\nDie weiteren Urteilsausführungen zur Frage der Unzüchtigkeit und die gagen sie gerichteten Revisionseinwendungen\n\n- 7 -\n\n:\n\n- 7-\n\nbedürfen hiernach keiner weiteren Erörterung.\n\nRechtlich bedenkenfrei ist auch, daß die Strafkammer\ndie Unbrauchbarmachung der gesamten vier Bände ang.ordnet\nhat, obwohl das Urteil die ersten 20 Seiten des vierten\nBandes als harmlos bezeichnet. Diesen Teil von der\nUnbrauchbarmachung auszunehmen, besteht kein Anlaß, weil\nes sich bei ihm nur um cinen unselbständigen Teil eines\neinheitlichen Gesamtwerkes handelt, der für sich allein\nohne jede Bedeutung ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-04/5-str-484-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-04/5-str-484-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:26.744110+00:00"}}