{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-04-28_5_StR_470_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-04-28","aktenzeichen":"5 StR 470/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5.518. .470/58 2187 088\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Geschäftsführer Hans sp zus EEE\ndort geboren am EEE 1591,\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nbat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12,April 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.3örker\n\nals beisitzende üichter,\n\nBundesanwalt Dr ‚ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 28.April 1956 im\nStrafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu\nentscheiden hat.\n\n%\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\ngründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue, teilweise in Tateinheit mit fortzesetatem Betrug, zu drei Jahren Gefängnis und zu einer\nGeldstrafe von 10.000 DM verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet in mehrfacher Beziehung das Verfahren und rügt allgemein die\nVerletzung des sachlichen Strafrechtes,.\n\nDas Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden.\n\nöie Verfahrensbeschwerden sind, soweit sie überhaupt\nin rechter Form erhoben worden sind (§ 344 Abs 2 StPO),\nzum ;rößten Teil offensichtlich unbegründet. Näherer Ausführungen bedarf es nur zu folgenden Beanstandungen:\n\n1.) Im Vorverfahren sind mehrfach Ääkten des Bundes\nBau- und Eigenheimhilfe e.V. (im folgenden abgekürzt: BBE)\nbeschlagnahmt worden. kin Teil der beschlagnahnten Geschäftsunterlagen befand sich in den Geschäftsräumen des\n3B3. Nachdem am 3.März 1956 über das Vermögen des BBE das\nAnschlußkonkursverfahren eröffnet worden war, wurden am\n6.März 1956 die in den Räumen des BBE lagernden beschlagnahmten Geschäftsunterlagen dem Konkursverwalter, Wirtschartsprüfer Wo ir TB treuhänderisch in Besitz\nsegeben (Bd VIII Bl 204 d.A.).\n\nAm 20.April 1956 überreichte der Verteidiger des Anzekla;ten einen schriftlichen Antrag von 18.April 1956.\nIn diesem Antrag wurde um die Heranziehung einer Reihe\nvon Akten und Generalakten des BBE gebeten, die sich in\nden käumen des BBE befinden sollten. In der Hauptverhandlung\ngab der Vorsitzende bekannt, \"daß die Beschlagnahme der\n\n-3-\n\nGeschäftspapiere des Bundes aufgehoben wird, soweit sie\nsich in den Räumen des 3undes befinden\".\n\nAm übernächsten Verhandlungstage, dem 24.April 1956,\nstellte der Verteidiger einen längeren Beweisamtrag. Unter\nNr 4 dieses Beweisamtrages heißt es:\n\n\"Es wird der weitere Beweisamtrag gestellt\nauf Einsicht in die Generalakten, die sich\nbei der Strafkammer befinden, und die Akten\ndes BBE, die sich bei dem Xonkursverwalter\nbefinden, deren Beschlagnahme gerichtlich\nerst am 20.4.1956 aufgehoben wurden ist.\"\n\nZur Begründung des Antrages wiss der Verteidiger\nweiter darauf hin, daß es sich um ein sehr umfangreiches\n; aterial handele, das der .ngekläagte mit seinen Verteidigern beim besten Fillen auch nicht annähernä habe\n: suswerten können.\n\nDas Landgericht lehnte den wiedergegebenen Antrag\nmit folgender Begründung ab:\n\n\"Der Antrag zu Ziff 4, dem Angeklagten Krappe\nZugang zu den Generalakten zu verschaffen sowie zu den Akten des BBE, die sich zur Zeit\nbeim Konkursverwalter befinden, wird als Beweisermittlungsamtrag abgelehnt. Es ist in den\nAntrag richt gesagt worden, welche Tatsachen\nmit Hilfe dieses Beweisamtrages bewiesen werden\nsollen.\"\n\nDie Revision meint, diese Gründe rechtfertigten\ndie Ablehnung des Antrages nicht. Die Rüge greift\nnicht durch,\n\nEs handelt sich weder um einen Beweisamtrag,\nals den die Verteidigung ihn bezeichnet, noch um\neinen Beweisermittlungsamtrag, als den ihn die Straf-\n\n-4-\n\nvcumer ansieht. Zu einemBeweisamtrag fehlte ihm die Angabe\nler latsachen, die bewiesen, und der bestimmten Beweiswittel, die dazu benutzt werden sollten. Nicht \"Akten\"\nschlechthin, sondern nur bestimmt bezeichnete Aktenteile\nkönnen Mittel eines Urkundenbeweises sein. Um einen Beweiscrmittlungsamtrag hätte es sich gehandelt, wenn sein Sinn\ndahin gegangen wäre, das Gericht mögs die genannten Akten\nvinsehen und darin nach beweiserheblichen Urkunden forschen.\nseinem Wortlaut nach hätte der Antrag freilich so verstanen werden können, und dann hätte die vom Landgericht\nzugebene Begründung zu seiner äblehnung ohne weiteres aus-\n»sreicht. Aber die Strafkammer selbst hat ihn nicht so aussclegt, sondern ihn dahin verstanden, daß der Angeklagte\n(genauer: der Verteidiger) Zugang zu diesen Akten haben\nwollte. Dieser Auslegung hat auch der Verteidiger, als sie\nihm durch den Ablehnungsbeschluß erkennbar wurde, nicht\nwidersprochen. Von ihr ist also auszugehen. In Wahrheit\nhondelt es sich demnach um einen Antrag auf Akteneinsicht\n»sewäß § 147 StPO.\n\nDer Senat hat bereits in seinem Urteil 5 StR 155/55\nvom 24.Mai 1955 (auszugsweise mitgeteilt bei Herlan\nIDR 1955,530) entschieden, daß es ein Revisionsgrund\nscin kann, wenn dem Verteidiger keine ausreichende Aktensinsicht gewährt worden ist. Voraussetzung für den Erfolg\neiner solchen Rüge ist jedoch u.a., daß der Verteidiger\ndie Akteneinsicht rechtzeitig beantragt hat. Daran fehlt\nus hier. Um die Verteidigung sachgemäß führen zu können,\naus der Verteidiger die Akten in aller Regel spätestens\nbei Beginn der Hauptverhandlung kennen. Sich darum rechtzeitig zu kümmern, ist seine Sache und nicht Sache des\nGerichts, so daß sich auf das Untwerbleiben keine Revisionsrüge stützen läßt. Freilich kann in einer so umfangreichen\nSüche wie der vorliegenden nicht immer erwartet werden, daß\nder Verteidiger den Inhalt zahlreicher Beiakten während der\n\n-5-\n\n-5._\n\nVurhandlung noch zuverlässig genug kennt, um unter allen\nUmständen auch ohne erneute Kinsicht bestimmt bezeichnete\nUrkunden zum Gegenstand eigentlicher Beweisamträge machen\nzu können. Andererseits kann er nicht während der Hauptverhandlung ohne jede nähere Angabe, in welcher Richtung\nur vorzugehen beabsichtigt, ganz allgemein die Einsicht\n\nin Akten verlangen, die - wie die Revision vorträgt -\nachrere Lastwagenladungen ausmachen. In so ungewöhnlichen\nrällen muß er den erst während der Hauptverhandlung an-\n„sbrachten Antrag auf Akteneinsicht mit Angaben darüber\nbögründen, was er sich des näheren von einer Wiederholung\noder krgänzung seines „ktenstudiums verspricht, welche Art\nUrkunden er suchen will und was etwa damit bewiesen werden\nsoil. Zu solchen Angaben muß er sich durch seine Vorbereitung\nvor der Hauptverhandlung in die Lage gesetzt haben. Wollte\nman auf sie verzichten, so würde es dem Gericht so gut wie\nınmöglich gemacht, in sehr umfangreichen Strafsachen Verschleppungsversuche auch nur als solche zu erkennen, gesckweige denn zu verhindern.\n\nZu dem gleichen Ergebnis führt eine Betrachtung unter\ndeu Gesichtspunkt der richterlichen aufklärungspflicht.\nwewiß kann die Aufklärungspflicht den Richter unter Un- _\nständen nötigen, der Verteidigung, wenn sie darum bittet,\neine gewisse Hilfe zu leisten. Diese gebotene. Hilfeleistung\nkann nach Lage der Dinge auch darin bestehen, daß dem Verteidiger während der Hauptverhandlung gewisse Akten zur\nVerfügung gestellt werden und da3 ihm durch eine Aussetzung\nzeit zu Nachforschungen gegeben wird. Indessen setzt die\nAufklärungspflicht immer, und so auch hier, voraus, daß\n\n' bestimmte Umstände das Gericht zu der Aufklärung drängen,\n\n\\\n\\o daß es Anlaß hat, sich etwas von ihr zu wersprechen.\n\nDas war bei einem so allgemein gehaltenen Antrag nicht der\nFail. Hätte ein wohlvorbereitceter Verteidiger bestimmte Tatsächen vorgetragen, die es nahelegten, daß er in absehbarer\n\n-6-\n\n“wit in den Lastwägenladungeun von „kten entlastsnde Ur-\n\"unden finden würde, und hätt, vr zu diesem Zweck um eine\nhufristete Aussetzung gebeten, üann möchte das anders zu\nseurteilen sein. Unter den zuxeböonen Umständen hat das\nLendgericht durch die „blehnung des Antrages seine Auf-\n‘lärungspflicht nicht verletzt.\n\n2.) Die Verteidigung hatte in cinem zweiten, eben-\n.ulls uam 24.April 1956 gestellten iıntrage Beweis zu folsınden Fragen beantragt.\n\n1.) Hat der Angeklagte Kgggp unverzüglich, nachdem sich herausstellte, daß Landesmittel dem BBE\nnicht mehr zur Verfügung stehen würden, in Zusammenarbeit mit dem inzwischen verstorbenen Herrn VW\nund den damaligen Juristen des BBE die Errichtung\neiner Aktiengesellschaft vorangetrieben, damit\n\ndiese die in Vorbereitung befindlichen Bauvorhaben\nohne Verzögerung aufnehmen und weiterführen\n\nkonnte? ..:.\n\nDie Strafkammer hat hierzu in dem ablehnenden Beschluß\nsusgeführt:\nDie Behauptung, die aufgestellt wird, kann als\nwahr unterstellt werden, und insoweit wird der\nAntrag abgelehnt, aber nur unter Weglassung des\nWortes \"unverzüglich\" sowie des Nachsatzes\n\"damit diese die in Vorbereitung befindlichen\nBauvorhaben ohne Verzöscrung aufnehmen und weiterführen konnten\". Insoweit wird die Vernehmung als\nvöllig ungeeignet abgelehnt, da es sich entweder\num Rechtsbegriffe oder um innere Tatsachen handelt,\ndie von den Zeugen nicht bekundet werden können.\n\nDie Revision hält diese Ablehnung für unzulässig,\nweil dic Wahrunterstellung nicht die ganze Beweisbehauptung umfaßt habe. Das ist zwar richtig, kann aber nicht\nzur Aufhebung des Urteils führen. Selbst wenn die Ab-\n\n- T-\n\nlebknung nicht in vollem Umfangs der Vorschrift des\n\n,» 244 Abs 3 StPV entsprechen sollte, so würde das Urteil\nnicht auf dem Verstoß beruhen, der ablehnende Beschluß\nwürde sich nicht auf dinen im Sinne den § 538 Nr 8 StPO\nwesentlichen Punkt erstrecken.\n\nDenn für die Frage, ob sich der Angeklagte der Untreue oder\ndes Betruges schuldig gemacht hatte, kam es auf den Zeitpunkt, in dem der Angeklagte die Errichtung einer Aktiensesellschaft in Angriff nahm, nicht an, Jedenfalls war es,\nnuchdem der Angeklagte bereits treuwidrig über die Siedlungskonten verfügt hatte und die Laye des BBE völlig aussichtslos war. Schon ab 1.April 1952 hatte der Angeklagte damit\ngerechnet, daß durch seine Machenschaften die Bauherren\nseschädigt wurden. Wenn der Angeklagte dann im Jahre 1954\n(siehe wegen dieses Zeitpunktes auch Nr 5 des Beweisamtrages)\nGie Gründung der Aktiengesellschaft in Angriff nahm, so\nkonnte das.nur als Versuch in Frage kommen, den angerichteten Schaden wiedergutzumachen, An der Strafbarkeit seiner\nTaten konnte es nichts ändem.\n\nHöchstens könnte die Frage, wann der Angeklagte zuerst Versuche in dieser Richtung unternommen hat, für die\nStrafzumessung von Bedeutung sein. Das braucht aber nicht\nnäher untersucht zu werden, weil, wie die nun folgenden\nAusführungen auf die Sachbeschwerde ergeben, das Urteil\nohnehin im Strafmaß aufgehoben werden muß.\n\nII. Die Sachrüge.\n\n1.) Die Revision weist darauf hin, daß niemand den\nAngeklagten zum Geschäftsführer des BBE bestellt habe,\ndaß es an einer rechtlichen Grundlage für diese seine\nStellung fehle, und daß er auch zu den Bauherren nicht\nin einem Vertragsverhältnis gestanden habe. Das alles\nliegt neben der Sache. Die schriftliche Revisionsbegründung\nvom 3.April 1957 verkennt den Unterschied zwischen den\n\n- 8 -\n\nbeiden Begehungsweisen der Untreue nach § 266 StGB. Sie\nverteidigt infolgedessen den Angeklagten gegen einsf Yorwurf, den die Strafkammer ihm gar nicht macht. Das angefochtene Urteil erblickt die Untreue nicht darin, daß\nder Angeklagte eine (rechtsgeschäftliche oder andere) Befugris wißbraucht hätte, über freundes Vermögen zu verfügen\n(\"Lißbrauchstatbestand\"), sondern darin, daß er die ihm\nkraft eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht verletzt\nrat, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen (\"Treubruchstatbestand\"). Ein solches Treuverhältnis braucht nicht\ndurch Rechtsgeschäft begründet zu sein; es genügt, wenn\n\nes sich aus irgendwelchen Tatsachen ergibt, wie hier aus\nder Tatsache, daß der Angeklagte die Bestimmung über die\nVerwendung der von den Bauherren eingezahlten Gelder\n\ndurch eine Reihe von Jahren an sich gerissen hatte, ohne\nvon irgendeiner Seite wirksamen Widerstand. zu finden.\nDiese Tatsache begründete seine Pflicht, die Gelder getreu den Abmachungen zwischen BBi und Bauherren und im\nInteresse der letzteren zu verwalten. Die Mitverantwortung\ndes Vorstandes und der anderen Mitglieder des Verwaltungsrats ändert nichts an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten.\n\nDie Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern,\ngehört nicht zum Tatbestande der Untreue. Die übrigen Ausführungen der Revision zum inneren Tatbestand leiden daran,\ndaß sie sich nicht an die festgestellten Tatsachen halten.\n\n2.) Der einzige Satz, mit dem sich die Revisionsbegründung vom 3.April 1957 gegen die Verurteilung wegen\nBetruges wendet, geht ebenfalls an den festgestellten\nTatsachen vorbei. ®\n\n3.) Auf die allgemeine Sachrüge (im Schriftsatz vom\n5.0ktober 1956) hat der Senat das Urteil im ganzen nachgeprüft. Dabei hat sich nur folgender Fehler ergeben;\n\nan ann m a men m\nsn \n\n- 9 -\n\nDer Angeklagte hat vierzehn zurückgetretenen Bauherren vorgespiegelt, der 38 werde ihnen ihr Eigengeld\nsofort nach der Beschaffung eines Nachfolgers auszahlen.\nben darin liegenden Betrug hat die Strafkammer in sieben\nFällen als straflose Nachtat zu Trüheren Betrugshandlungen\nbehandelt; die restlichen sieben Lälle hat sie als Teilhandlungen des fortgesetzten Betruges abgeurteilt. Insowelt ist kein iechtsirrtum zu erkennen. Dagegen hätte\ndie Strafkammer in diesen Fällen nicht auch tateinheitlich\nDegangene Untreue annehmen dürfen. Das ursprüngliche Treuverhältnis gegenüber diesen Bauherren war durch deren Rücktritt beendet. Damit beschränkte sich das Verhältnis von\nnun an auf die Zahlungspflicht des BBE gegenüber den Bauhırren. Wenn der Angeklagte es nunmehr übernahn, zwecks\nlseichterer Erfüllung dieser Zahlungspflicht Nachfolger zu\nbeschaffen, so handelte es sich dabei - abgesehen davon,\ndaB das in betrügerischer Absicht geschah - nur noch um\neine Nebenpflicht, die der Begleichung der Geldschuld\n(angeblich) dienen sollte und ihr untergeordnet war. Die\nVerletzung einer solchen mit einer rui:ien Geldschuld zusemmenhängenden Nebenpflicht ist ebensowenig eine Untreue\nwie die bloße Nichtzahlung der Geldschuld selbst.\n\nInsoweit hat also die Strafkammer in die Verurteilung\nwegen fortgesetzter Untreue sieben Einzelfälle einbezogen,\ndie keine Untreuehandlungen sind. Der Fehler betrifft den\nSchuldspruch, hat aber keinen influß auf die Fassung des\n\nUrteilsausspruchs, weil die Verurteilung \"wegen fortgesetzter\n\nUntreue\" trotz diescs Fehlers richtig ist. Da die Feststellungen hierzu einer Ergänzung weder bedürftig noch fähig\nsind, stellt der Senat selbst gemäß § 354 Abs 1 StPO den\nIrrtum mit diesen Ausführungen richtig.\n\nDie Strafzumessung kann durch den Irrtum zum Nachteil\ndes Angeklagten beeinflußt sein. Deshalb wird die Sache zur\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\n\\eufestsetzung der Strafe an das Landgericht zurückverwiesen. Es erhält dadurch auch Gelegenheit, durch\nUrteil (statt wie bisher durch vinen unzulässigen Er-\n‚Anzungsbeschluß) über die Anrcuchnung der Untersuchungshaft zu entscheiden.\n\nDer Oberbundesanwalt hattc beantragt, die Revision\nzu verwerfen, dem Angeklagten jedoch die erlittene Unter-\n»„uchungshaft anzurechnen.\n\nSarstedt 3undesrichter Dr.Dotterweich Siemer\nist nach Karlsruhe zurückgekehrt und kann deshalb nicht\nunterschreiben.\nSarstedt\n\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-28/5-str-470-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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