{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-04-25_5_StR_223_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-04-25","aktenzeichen":"5 StR 223/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 2\n'stR_223/56 262 04glt7\n\nTa Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Straßenreiniger Alfred W EEE aus IWW.\n\ngeboren am ED 1910 in rip\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 5.Strafsenat des Brindssgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2l. August 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Richter in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 25.April 1956\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nen ‚ut\n\nGrindes\n\nDas Lanäg?ericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neinem Kinde in Tateinheit mit Verbrechen nach s 1758\nNr 3 StGB (Fall N ) und wegen Verbrechens nach § 176\nAbs 1 Nr 3 StGB in zwei Fallen (Fälle Monika und Erika\nBED) zu einer Cesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis\nverurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer\nHeil- cder Pflegeanstalt angeoränet.\n\nDer Angeklagte hat dieses Urteil insoweit angefochten,\nals er in den Fällen Monika und Erika Be&®verurteilt worden\nist, außerdem soweit angeordnet worden ist, ihn in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt unterzubringen.\n\nDer Beschwerdeführer beanstaudet das Verfahren und\nrügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nI.\n\n1.) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt, ein psychologisch>s Gutachten über die Glaubwürdigkeit der beiden Kinder Monika und Erika BED einzuholen. Er hat diesen Antrag näher begründet und insbesondere hinsichtlich der jüngeren Monika darauf hingewiesen, daß deren Angaben widerspruchsvoll seien. Die\nStrafkammer hat diesen Antrag durch folgenden Beschluß\nzurückgewiesens\n\n\"Der Antrag auf Untersuchung der beiden Kinder\nMonika und Erika BB durch einen Psychologen\nwird abgelehnt, da Gründe für eine psychologische\nUntersuchung dieser beiden Kinder nicht vorliegen, zumal der Angeklagte im wesentlichen\n\ndas zugegeben hat, was die beiden Kirder ausgesagt haben.\"\n\n- 3.\n\nDer Beschwerdeführer. sieht hierin einen Verstoß gegen\näie Absätze 2, 3 und 4 des § 244 StPO.\n\na) Soweit sich die Revision auf § 244 Abs 3 StPO bezieht, braucht hierauf nicht näher eingegangen zu werden,\nErkennbar hat das Landgericht die beantragte Beweisaufnahme nicht aus einem der in Absatz 3 aufgeführten\nGründe abgelehnt, sondern gemäß § 244 Abs 4 StPO. Nach\ndieser Bestimmung kann das Gericht die Vernehmung eines\nSachverständigen auch dann ablehnen, wenn die allgemeinen\nGründe des § 244 Abs 3 StPO nicht vorliegen. Es ist gegenüber anderen Beweisamträgen freier gestellt. Es kann den\nAntrag, einen Sachverständigen zu vernehmen, auch dann\nablehnen, wenn es selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Ob dieses der Pall ist, muß das Gericht nach seinem\npfiichtgemäßen Ermessen entscheiden. Das hat das Landgericht getan. Wenn es ausführt, daß keine Gründe für eine\npsychologische Untersuchung beider Kinder vorlägen, so\nkommt hierin hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß die\nStrafkammer sich selbst die in diesem Falle erforderliche\nSachkunde zutraute und deshalb davon abgesehen hat, ‚einen\nSachverständigen hinzuzuziehen.\n\nb) Das Landgericht hat hiermit im vorliegenden Falle\nauch sein Ermessen nicht überschritten. Wie der Senat in\nseinem in BGHSt 7,82 ff abgedruckten Urteil: vom 14. Dezember\n1954 ausgeführt hat (s. daselbst S 85), braucht: bei einer\nKindervernehmung nicht immer ein Sachverständiger zugezogen zu werden. Dies ist nicht der Fall, wenn die ohnehin dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel\nausreichen, besonders, wenn die Kinderaussage in anderen\nUmständen erhebliche Unterstützung findet. So liegt es\nhier. Das Landgericht weist schon im ablehnenden Beschluß\nderauf hin, daß die Aussagen beider Kinder im wesentlichen\nwit denen des Angeklagten ir der Hauptverhandlung übereinsiimmten.\n\n-4A-\n\nc) Darüber hinaus hatte der Angeklagte bei seiner\nVernebmung im Vorverfahren durch den Kriminalpolizeimeister Bi@B ein ausführliches Geständnis abgelegt. Das\nist in der Regel für das Gericht eine bessere Erkenntnisquelle dafür, ob ein Angeklagter die Tat begangen hat, als\nein eingehendes Sachverständigengutachten darüber, ob ein\nkindlicher Zeuge nach seiner geistigen und seelischen Beschaffenheit glaubwürdig erscheint (vgl 5 StR 691/53 vom\n29.6.1954). Schließlich wurde die Aussage der Erika DE»\nnoch durch die Bekundung der Ehefrau des Angeklagten weitgehend bestätigt. Nach alledem liegt weder eine Verletzung\ndes Absatzes 4, noch des Absatzes 2 des § 244 StPO vor.\nPür die Strafkammer bestand keine Veranlassung, im Hinblick auf die Bekundungen der Schwestern BED einen Sachverständigen zu hören. Daß sich das Landgericht seiner\ngrundsätzlichen Pflicht bewußt war, in anders gelagerten\nFällen sich der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen,\ngeht daraus hervor, daß es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des jugendlichen Zeugen Rolf AWP in aem vom Angeklagten jetzt nicht mehr angegriffenen Fall seiner Verurteilung einen Sachverständigen hinzugezogen hat.\n\n2.) Nach den Urteilsgründen wird der Angeklagte unter\nanderem auch durch \"seine eigene ... polizeiliche Aussage\"\nüberführt. Die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung ist ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht verlesen worden. Die Strafkammer hat den vernehmenden Polizeibeamten, den Polizeimeister BIP, vernommen, der bekundet\nhat, daß \"der Angeklagte in durchaus ruhiger und sachlicher\nWeise von sich aus den Vorfall mit den beiden Mädchen geschildert hat\".\n\nDie Revision meint, des Landgericht habe gegen § 261\nStPO verstoßen, es habe sich des polizeilichen Protokolls\nüber die Vernehmung des Angeklagten bedient, obwohl dieses\n\"nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei\". Die\nRüge ist unbegründet.\n\n-5.\n\nDie Urteilsgründe ergeben keine Anhaltspunkte dafür,\ndaß adie Strafkamer das nicht verlesene Protokoll selbst\nverwertet hat, was unzulässig gewesen wäre, wie sich\ninsbesondere aus § 254 StPO ergibt. Der Zusammenhang der\nUrteilsgründe ergibt deutlich, daß trotz der Wendung,\nder Angeklagte \"werde durch seine eigene polizeiliche\nAussage überführt\", nicht die polizeiliche Niederschrift\nselbst vom Landgericht verwertet worden ist, daß vielmehr nur die Erklärungen des Angeklagten auf einen Vorhalt des Gerichtes dem Urteil zugrunde gelegt worden\nsind.. Außerdem hat die Strafkammer den vernehmenden\nPolizeibeamten über die Aussagen des Angeklagten im .\nVorverfahren. vernommen. Dafür, daß der Polizeibeamte\nnur über die Art und Weise der Vernehmung, nicht aber\nüber den Inhalt vernommen worden ist, wie die Revision\nmeint, fehlt jeder Anhaltspunkt. Jedenfalls brauchte\nnicht der gesamte Inhalt der Zeugenaussagen in die\nUrteilsgründe aufgenommen zu werden.\n\nII.\n\n1.) Auf die allgemein erhobene Sachrüge hat der .\nSenat das Urteil, soweit es angegriffen worden ist, zunächst insoweit überprüft, als es sich auf den Schuldund Strafausspruch bezieht. Hierbei haben sich keine’\nRechtefehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n2.) Auch die Revision hat Einzelausführungen nur. u\nim Hinblick auf. die Anordnung der Unterbringung des\nAngeklagten gemäß § 42b StGB vorgebracht. Auch insoweit tritt jedoch in dem angefochtenen Urteil kein\nRechtsfehler zutage. -\n\nZu Unrecht meint die Revision zunächst, wenn in\nden Urteilsgründen nur von einer \"erheblichen\" und\nvon einer \"erheblich erhöhten\" Wahrscheinlichkeit gesprochen werde, 59 sei damit nicht die für eine Maß-\n\n147\n\n-6-\n\nnahme nach § 42b StGB erfcrderliche bestimmte Wahrscheinlichkeit festgestellt worden, der Angeklagte werde\n\nnach der Strafverbüßung erneut Straftaten begehen. Das\nist nicht richtig; die Strafkammer ist vielmehr in\nÜbereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen\n\nzur Überzeugung gekommen, \"auch eine längere Strafverbüßung\" werde die Gefahr, die vom Angeklagten ausgeht, “nicht beseitigen, da davon eine Einwirkung zum\nBesseren auf den schwachsinnigen Angeklagten nicht\n\nzu erwarten ist\".\n\nOhne Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer auch\ngegen die weiteren Ausführungen der Strafkammer, daß\nandere, weniger einschneidende Maßnahmen bei diesem\nAngeklagten nicht zur Verfügung stehen. Soweit die\nRevision zunächst im Gegensatz zur ausdrücklichen Feststellung der Strafkammer die Möglichkeit einer ausreichenden Beaufsichtigung durch seine ebenfalls\nschwachsinnige Frau dartun will, ist der Vortrag\noffensichtlich unbegründet.\n\nDie Revision meint ferner, die Strafkammer habe\nes unterlassen zu prüfen, ob nicht durch eine psychotherapeutische Behandlung des Angeklagten die Gefährdung der Öffentlichkeit abgewendet werden könnte.\nWürde dies möglich sein, so wäre die Unterbringung\nin der Tat nicht erforderlich (vgl BGH 3 StR 826/52\nvom 26.2.1953, insoweit in BGHSt 4,73 nicht mit abgedruckt). Die Urteilsgründe ergeben jedoch, daß nach\nder Überzeugung des Landgerichts auch eine Heilbehandlung keine Besserung versprach, weil - wie auch\n\n- 7 -\n\nder ärztliche Sachverständige bekundet hatte -— \"sich\n\n„in der Persönlichkeit des Angeklagten .. jetzt nichts mehr .\nzum Positiven ändern wird\".\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer . 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