{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-04-24_5_StR_99_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-04-24","aktenzeichen":"5 StR 99/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 6\n\nIn Namen des Volkes\n\n2 700\nIn der Strafsache 1)\ngegen 2o\n\nden Boten Heinz L EEE zus DEREN,\n\ndort geboren am WB 1920,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern und wegen Beleidigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24.April 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Augustin\nBundesrichter Schmidt\nBundesriohter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr EEEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär u»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 5.Januar 1956 wird\nverworfen.\n\nDie nach dem 5.Januar 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nDer Beschwerdeführer kat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB und wegen Beleidigung\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt worden.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil erhebt verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Beschwerden. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Verfahrensvoraussetzungen\n\nwaren von Amts wegen zu überprüfen.\n\n1.) Der Beschwerdeführer macht insoweit geltend, das\nUrteil habe ihm eine am 28.August 1955 begangene Tat zur\nLast gelegt, die nicht Gegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses gewesen sei. Die Anklage erwähne lediglich zwei Handlungen mit Tatzeitpunkten von Ende September\nund Anfang Oktober 1955. Der Angeklagte hätte deshalb erst\nnach Erhebung einer Nachtragsanklage und nach Erlaß eines\nentsprechenden Eröffnungsbeschlusses wegen der Handlung\nvom 28.August 1955 verurteilt werden dürfen.\n\n2.) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers\nhält sich die Verurteilung wegen des versuchten Sittlichkeitsverbrechens in den Grenzen des § 264 StPO.\n\nAus dieser Verschrift ergibt sich nicht nur das Recht,\nsondern die Pflicht des Richters, den Gegenstand der Strafklage je nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung weitgehend\numzugestalten, solange dieses Ergebnis die Gleichheit der\nTat nach natürlicher Auffassung unberührt läßt (vgl u.a.\nBGH 5 StR 583/55 vom 24.1.1956; 3 StR 749/52 vom 1.10.1953).\nDas ist hier der Fall. Denn die Tat ist sowohl nach Art\n\n- 3 -\n\nals auch nach Durchführung, als auch in Bezug auf die\nbeiden Opfer des strafbaren Verhaltens bereits so genau\numgrenzt gewesen, daß demgegenüber die spätere Abweichung\nin der Zeitangabe als unwesentlich zurücktritt, zumal es\nsich dabei nur um einen zeitlichen Unterschied von wenigen\nWochen handelt, Nach natürlicher Lebensauffassung kann\ndaher kein Zweifel bestehen, daß die nach §§ 176 Abs 1 Nr 5,\n43 StGB abgeurteilte Tat mit dem ersten Anklagevorwurf\nidentisch ist. Einer Nachtragsanklage bedurfte es also\nnicht.\n\nIl.\n\nVerfahrensbeschwerde;\n\nMit Unrecht auch behauptet die Revisi:n, der Angeklagte\nsei \"völlig unerwartet\", und ohne seine Verteidigung darauf\neiririchten zu können, wegen der am 28. August 1955 begangenen Tat verurteilt worden; .es sei ihm daher unmöglich\n‚gewesen, für. diesen Tag ein einwandfreies Alibi nachzuweisen.\n\nDieses Vorbringen der Revision, das als Rüge 'einer .\nVerletzung des § 265 Abs 4 StPO anzusehen ist, wird in tatsächlicher Hinsicht durch die Sitzungsniederschrift widerlegt. Danach hatte die Strafkamuer den als Zeugen. gehörten\nKriminalsekretär TED an Ende des ersten Verhandlungstages\naufgegeben, festzustellen, \"welche ‚Filme in den Sonntag-Nachmittag-Kindervorstellungen im Prinzenpadlast zwischen\ndem 28.August und 2.0ktober 1955 gespielt wurden\". Der\nZeuge TOM hatte dann am zweiten Verhandlungstage, der.\nerst drei Kalendertage später stattfand, gelegentlich\nseiner ergänzenden Vernehmung eine Aufstellung über die\nvom 28.August bis 2.0ktober 1955 an den Sonntag-Nachmittagen\nim Prinzenpalast vorgeführten Kinderfilme überreicht.\n\n-4-\n\nZumindest aus dem am ersten Verhandlungstage in\nGegenwart des Angeklagten und seines Verteidigers verkündeten Auflagenbeschluß wußten beide also schon damals,\ndaß auch der 28,.August 1955 als Tattag des ersten Anklagevorwurfs in Betracht kommen könnte. Danach standen ihnen\naber noch drei volle Tage zur Verfügung, um die Verteidigung entsprechend einzurichten. Am zweiten Verhandlungstage\nist dann anläßlich der Überreichung der Aufstellung erneut auf den 28.August 1955 hingewiesen worden, und der\nAngeklagte hatte wiederum Gelegenheit, sich gegen diesen\nVorwurf zu verteidigen. Die Veränderung der zeitlichen\nAngabe ist/mithin keineswegs \"völlig überraschend und unerwartet\" gekommen. Daher brauchte es dem Gericht nicht\nangemessen zu erscheinen, die Hauptverhandlung von Amts\nwegen auszusetzen. Ein Antrag des Angeklagten auf Aussetzung des Verfahrens ist aber nicht gestellt worden.\n\nSoweit die Revision in diesem Zusammenhange noch\nAusführungen macht, die von anderen als den Urteilsfeststellungen ausgehen, kann sie hiermit vor dem Revisiensgericht nicht gehört werden.\n\nIII.\nSachbeschwerde;\n\nOhne Erfolg bleiben auch die sachlichrechtlichen\nAngriffe des Beschwerdeführers.\n\nSeine Einzelbeanstandungen wenden sich nur gegen die\nBeweiswürdigung als solche und sind daher unbeachtlich.\n\nAuch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge läßt keine den Angeklagten beschwerdenden Rechtsfehler erkennen.\n\nI\n\n-5-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage\ndes Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Augustin Schmidt\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-24/5-str-99-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-24/5-str-99-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:26.089323+00:00"}}