{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-04-24_5_StR_92_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-04-24","aktenzeichen":"5 StR 92/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 799\n5 StR 92/56 039\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Architekten Karı V > zus SED,\ngeboren am EEE ı912 in sum,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges im Rückfall\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24.April 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Augustin\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr,.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr ie\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär gu\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n‘ für Recht erkanntz\n\nDie Revisi-n des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 3.Oktober 1955 wird\nverworfen.\n\nDie nach dem 3.0Oktober 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Zuchthausstrafe angerechnet.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen. \"\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Ange':lagten wegen Betruges\nim Rückfall in 17 Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten Zuchthaus und zu 17 Geldstrafen\nverurteilt, ihn im übrigen freigesprochen, fünf Monate der\nUntersuchungshaft auf die Strafe angerechnet, dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\nfünf Jahren aberkannt und ihm für die gleiche Zeitspanne\nuntersagt, den Beruf als selbständiger Architekt auszuüben,.\n\n. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts, Sie\nhat keinen Erfolg. u\n\nI, Verfahrensbeschwerden\nSu S2SDeSchwerden\n\n1.) Die Revisirn macht geltend, in den Betrugsfällen\nBEEEB(UA 5 25) una Ce Baugesellschaft (UA 5 38-30),\nin denen die Staatsanwaltschaft Nachtragsanklage nach § 266\nStPO erhoben hat, fehle es an einer Verfahrensvoraussetzung;\ndenn die Strafkammer habe beide Anschuldigungen nicht fehlerfrei in das Verfahren einbezogen.\n\nDer Einwand greift nicht durch.\n\na) Das ergibt sich für den Fall Ca Bau-\n\ngesellschaft schon aus folgenden.\n\nDie Vorgänge, in denen die Strafkammer hier die Merkmale des Betruges findet, waren’ schen in der Formel der\nAnklageschrift vom 8.Juni 1955 (Bd II Bl 11 £?, besonders\nBl 12 Rücks d.A.) und im “röffnungsbescohluß vom 12.Juli 1955\n(Ausfertigung Bd II Bl 44 d.A.) jeweils unter Nr III 4\nenthalten. Auf sie bezieht sich die Nachtragsanklage nicht,\ndie die Staatsanwaltschaft in der Sitzung vom 22.September\n1955 erhoben hat (Bd II. Bl 155 Rücks und im Umsch1 Bl 163\nd.A.). In ihr wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, sich\n‘des Betruges unter anderem dadurch schuldig gemacht zu\n\n[N\n\nhaben, daß er am 4.März 1955 der Ci Bau-\n\ngesellschaft zwei Forderungen abtrat, die ihm nicht zustanden. Das Urteil (UA S 30) erwähnt zwar kurz diesen\nVorgang, der sich erst nach der Verhaftung des Angeklagten\nvom 23.Februar 1955 (UA 5 10) abspielte, berücksichtigt\nihn aber bei der rechtlichen Würdigung überhaupt nicht\n\n(UA S 56). Es findet in ihm also kein betrügerisches Verhalten, insbesondere keinen selbständigen Fall des Betrugss. Dieser Teil der Nachtragsanklage fällt daher unter\ndie im Urteil ausgesprochene \"Freisprechung im übrigen\",\nund der Angeklagte ist nicht beschwert.\n\nb) Soweit ferner wegen des Falles R@®Nachtragsanklage erhoben worden ist, läßt der Beschluß, den die\nStrafkammer daraufhin erlassen hat (Bd II Bl 155 Rücks,\n156 d.A.), entgegen der Auffassung der Revision deutlich\nihren Willen erkennen, diesen Fall nach § 266 Abs 1 StPO\nin das Verfahren einzubeziehen. Der Beschluß gibt die\ngesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 265 StGB wieder, .\nteilt die wesentlichen Tatsachen mit und schließt nit den\norten, der Angeklagte sei dieser Tat hinreichend verdächtig. Das genügt, obwohl die Einbeziehung dieses Falles\nin das Verfahren nicht ausdrücklich ausgesprochen worden\nist. Einen anderen Sinn konnte der Beschluß nicht haben.\nDas war allen Beteiligten ohne weiteres erkennbar und ist\ninsbesondere dem Verteidiger klar geworden; denn er hat\nnach der Verkündung des Beschlusses auf \"Aussetzung\" verzichtet (Bd II Bl 157 d.A.) Er kann damit nur gemeint haben,\nes sei nicht erforderlich, die Verhandlung nach § 266 Abs 3\nStPO zu unterbrechen.\n\nc) Die Revision trägt weiter vor, § 266 StPO sei auch\ndadurch verletzt worden, daß es \"an der erforderlichen °\nZustimmung des Angeklagten zur Einbeziehung der genannten\n„Fälle in das Verfahren mangelt\". Nach diesen einleitenden\n\n-4-\n\n-.-\n\nSatz nennt sie - wie übrigens bei allen ihren Verfahrensbeschwerden - ausdrücklich die \"Tatsachen, die den Mangel\nergeben\". Hier sagt sie nur, der Angeklagte habe der Einbeziehung \"nicht zugestimmt, wie sich (gemäß § 274 StPO)\naus dem Schweigen des Sitzungsprotokolls hierüber erkennen läßt\",\n\nDas ist eine unbeachtliche \"Protokollrüge\". Ein Verteidiger muß vor seinen Gewissen und nach außen hin die\nVerantwortung für die Geltendmachung eines jeden Verfahrensmangels übernehmen, indem er ihn ernstlich behauptet und\nnicht etwa nur darauf hinweist, daß er aus der Niederschrift hervorgehe (BGHst 7,162/1647). Ist der Wortlaut\nder Revisionsbegründung mehrdeutig, wie es hier der Fall\nist, so hat das Revisionsgericht ihn auszulegen. Dabei ist\nzwar im allgemeinen kein allzu strenger Maßstab an die\nFassung der Rügen eines Verteidigers enzulegen, der an der\nHauptverhandlung vor dem Tatrichter nicht teilgenommen hat\n(BGH aaO S 165). Der Verteidiger des Beschwerdeführers war\nJedoch bei dem Vorgang, um den es sich hier handelt, zu-:\ngegen und muß daher wissen, wie er sich abgespielt hat.\n\nEr hätte wenigstens eine kurze eigene Darstellung davon\ngeben müssen. Stattdessen beruft er sich im wesentlichen\nnur auf das Schweigen des Protokolls und auf § 274 StPO.\nAuf diese Weise bleibt z.B. unklar, ob das Gericht den\nVerteidiger und den Angeklagten entgegen § 33 StPO überhaupt nicht gehört haben soll, ehe es auf die Nachtragsanklage hin beschloß, den Fall RB in das Verfahren einzubeziehen, oder ob der Angeklagte zwar befragt worden\nsein, aber keine oder eine ablehnende Erklärung abgegeben\nhaben soll. Zu einer solchen klaren, von ihm zu verantwortenden tatsächlichen Darstellung hatte der Verteidiger\nbesonders deshalb Anlaß, weil er nach der Verkündung -\ndes gerichtlichen Beschlusses auf eine \"Aussetzung\" verzichtet hatte.\n\n-5.\n\nIn der Verhandlung vor dem Senat hat der Verteidiger\ngeltend gemacht, wenn er die Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben haben sollte, müsse der Mangel von Amts wegen berücksichtigt werden, weil er eine YTerfahrensvoraussetzung betraffe. Diese Auffassung wäre nur dann richtig, wenn es\nüberhaupt an einer Nachtragsanklage oder einem Einbeziehungsbeschluß fehlte. Beide sind allerdings Verfahrensvoraussetzungen. Zu diesen gehört jedoch nicht auch das Ein-\n\nverständnis des Angeklagten mit der Einbeziehung. Es ist\nzwar nach § 266 Abs 1 StPO erforderlich. Ob es vorlag,\nist aber vom Revisionsgericht nicht von Amts wegen, sondern nur auf eine formgerechte Verfahrensrüge nachzuprüfen.\nDenn eine fehlende Zustimmung des Angeklagten würde nichts\ndaran ändern, daß der Einbeziehungsbeschluß vorliegt.\nSie würde ihn nicht \"nichtig\", sondern nur \"anfechtbar\"\nmachen.\n\n2.) Die zweite Verfahrensbeschwerde betrifft die:\nNichtvereidigung des Zeugen Sol und die nach Ansicht\nder Revision fehlende Angabe ihres Grundes. Sie ist ebenfalls unbegründet,\n\na) Sommer wurde in der Hauptverhandlung am\n22.Septenber 1955 als zweiter Zeuge vernommen. Darauf\nerging der Beschluß, von seiner Vereidigung werde \"gemäß\n§ 60 Nr 3 StPO Abstand genommen, weil er der Teilnahme\nverdächtig ist\" (Bd II Bl 158 d.A.). Er wurde an diesem\n. und an späteren Sitzungstagen noch wiederholt gehört. In\nder Sitzungsniederschrift ist jeweils vermerkt, daß er \"insoweit\" oder \"auch insoweit\" oder \"weiter unbeeidigt\" blieb.\n\nDamit ist entgegen der Auffassung der Revision hinreichend ausgedrückt worden, daß der Grund der Nichtwereidigung auch bei den späteren Vernehmungen des Zeugen\nin dem Verdacht der Teilnahme bestand. Dies konnte insbesondere dem Angeklagten und dem Verteidiger nicht zweifelhaft sein.\n\nen\n\nuf\n\nol\n\n-5.\n\nb) Soweit die Kevision auch das Unterbleiben der\nVereidigung selbst beanstandet, ist ein rechtlicher\nFehler des Landgerichts bei der Anwendung des § 60 Nr 3\nStPO nicht erkennbar.\n\n3.) Schließlich rügt die kevision erfolglos die Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrages.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hatte der\nAngeklagte, der Ende September 1953 eine Gefängnisstrafe\nvon drei Jahren wegen 3etruges verbüßt hatte, seine Tätigkeit als Architekt von Stuttgart nach 3erlin verlegt. Hier\nbegann er alsbald, \"als ob das Architektenbüro bereits in\nvoller Blüte stände, auf künftige Aufträge hin in großzügiger Weise »inrichtungsgegenstände für Wohnung und Büro\nauf Kredit einzukaufen, Kraftwagen anzuschaffen, Hilfskräfte einzustellen, kurz einen Lebensstil zu entwickeln,\nwie ihn sich nur gut eingeführte Architekten leisten\nkönnen. Seinen Lebensunterhalt und die stark anwachsenden\nKosten des Büros - im Tatzeitraum in Höhe von etwa\n25 000 DM - bestritt er aus Darlehen, die er aus allen\nihm erreichbaren Quellen, vorzugsweise aber von Personen\nund Firmen der Baubranche und verwandter Unternehmungen\naufnahm, wobei er sich den Anschein eines vielbeschäftigten, gut verdienenden Architekten gab und seinen Darlehensgebern in geschickter Weise Aufträge oder sonstige Vorteile in Aussicht stellte, um sie seinen Darlehenswünschen\ngeneigt zu machen\" (UA S 6,7). Am 2.August 1954 leistete\n“er den Offenbarungseid (UA S 9). Nach diesem Zeitpunkt\nliegen zwölf der siebzehn Betrugsfälle, in denen er verurteilt worden ist (UA S 25-39).\n\nBei der rechtlichen würdigung aller siebzehn Fälle\nsieht die Strafkammer das betrügerische Verhalten des Angeklagten zusammenfassend zunächst darin, daß er sich\n\"Darlehen, Warenlieferungen auf Kredit und andere Leistungen verschafft\" und dabei \"die Xreditgeber über seine\n\n- T-\n\nZahlungsfähigkeit und seinen Willen, an den vereinbarten\nFälligkeitsterminen zu zahlen, getäuscht\" hat (UA S 54).\n\nIn der Hauptverhandlung hat der Verteidiger eine\nAufstellung der Honorarforderungen vorgelegt, die dem Angeklagten für seine Beschäftigung mit zehn der in Urteil\nerörterten fünfzehn Bauvorhaben (UA S 10-16, 41-45) zustehen sollen. Er hat für den Fall, daß das Gericht diese\nAnsprüche in Höhe von insgesamt 87 800 Du anzweifelt, beantragt, über ihren Bestand einen Sachverständigen \"auf\nGrund der vom Angeklagten vorzulegenden Zeichnungen, Pläne\nund sonstigen Unterlasen und an Hand der Gebührencrdnung\nfür Architekten\" zu hören.\n\nDas Landgericht hat diesen Hilfsamtrag in den Urteilsgründen (UA S 45) mit der Begründung abgelehnt, es komme\nnicht auf die Entstehung der Forderungen, sondern \"auf\nden Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und Realisierbarkeit an,\nwenn sie als Grundlage für kurzfristige Verbindlichkeiten\ndienen sollten\". Die Beweisbehauptung sei daher für die\nEntscheidung ohne Bedeutung (§ 244 Abs 3 Satz 2 StPO).\n\nDies beanstandet die Revision zu Unrecht als rechtsirrig.\n\nSie führt aus, nach den Feststellungen des Urteils\nseien dem Angeklagten wesentliche Bauaufträge schon Mitte\n1954 entzogen worden. Seit diesem Zeitpunkt seien mindestens\nerhebliche Teile seiner Honorarforderungen fällig; denn mit\nder Kündigung der Dienstverträge hätten die Stundungsabreden\nihre Gültigkeit verloren. Diese Ansprüche des Angeklagten\nseien als Groındlage für kurzfristige Verbindlichkeiten\ngeeignet gewesen, so daß sich \"die Kreditaufnahmen des\nAngeklagten als einwandfreie Zwischenfinanzierungsmaßnahmen\ndargestellt hätten\".\n\n-8\n\nDer Einwand ist unbegründet.\n\nwegen die rechtlich unangreifbaren Feststellungen\ndes Landgerichts über die untwicklung der einzelnen Bauvorhaben und die dabei mit dem Angeklagten getroffenen\nVereinbarungen bringt die Revision nichts vor. Auch der\nHilfsbeweisamtrag berührt sie nicht, sondern betrifft nur\ndie Höhe der angeblichen Forderungen. Wie sich aus der Darstellung im Urteil deutlich ergibt, war es auch nach der\nAuflösung der einzelnen :ienstverhältnisse schon rechtlich\nmindestens sehr zweifelhaft, ob dem Angeklagten irgendwelche. Ansprüche auf Bezahlung zustanden.\n\nDas gilt in besonderem Maße für die Forderung von\n58 000 DM für den Hotelbau am Tue Dann, den bei\nweitem größten Posten in der Aufstellung, die der Hilfs- ..\nbeweisamtrag enthält. Der Angeklagte hatte sich \"verpflichtet, alle Arbeiten für dieses Projekt bis zur Sicher- .\nstellung der Finanzierung und Baugenehmigung unverbindlich\nund ohne eine Bonorarforderung durchzuführen\" (UA S 13),\n\nZu der Honorarforderung von 3 060 DM für die Vorbereitung eines Baues auf dem Grundstück BiBbstraße\nist zu bemerken, daß die Eigentümerin Sozialrentnerin war\nund keine Mittel hatte (UA S 13).\n\nIn diesen beiden und allen anderen Fällen ist weder\naus den Feststellungen des Landgerichts zu entnehmen, noch\nvom Angeklagten ausweislich der Urteilsgründe behauptet \\\noder gar in seinem Hilfsbeweisamtrage unter Beweis gestellt\nworden, daß.er irgend etwas unternommen habe, um seine\nrechtlich mindestens zweifelhaften Ansprüche einzutreiben,\nderen wirtschaftlicher Wert zum Teil ebenfalls fragwürdig\nwar. Sollte er sie bei seinem Offenbarungseid am 2.August\n1954 überhaupt angegeben haben, worüber das Urteil sich\nnicht äußert, so waren sie überdies dem Zugriff seiner\nälteren Gläubiger ausgesetzt.\n\n- 9.\n\n#s ist daher nicht nur rechtlich einwandfrei, daß\ndie Strafkammer in den angeblichen Honorarforderungen des\nAngeklagten keine wirtschaftliche Grundlage für die Sicherung neuer Verbindlichkeiten sieht, deren Erfüllung er\nJeweils für einen bestimmten nahen Zeitpunkt zug:sagt\nhatte. Es ist entgegen der Auffassung der Revision auch\nnicht mit Rechtsgründen zu beanstanden, daß das Landgericht der Frage der Honoraransprüche und ihrer Höhe ersichtlich keine Bedeutung für die Strafzumessung beigelegt hat. Bei der Art, in der der Angeklagte zahlreiche\nGläubiger getäuscht und geschädigt hat, konnte die Strafkammer es ohne Rechtsirrtum als bedeutungslos auch für die\nArt und Höhe der Strafen ansehen, ob er etwa zu seinem\nVermögen gewisse /öder weniger zweifelhafte Honorarforderungen rechnete,\n\n4.) Die Rüge im Schriftsatz vom 16.April 1956, der\nAngeklagte sei weder im Eröffnungsbeschluß noch während\nder Hauptverhandlung auf die Möglichkeit eines Berufsverbots hingewiesen worden (§ 265 Abs 2 StPO), ist ver-.\nspätet (§§ 344 Abs 2, 345 Abs 1 StPO). Der Senat kann daher auf sie nicht eingehen.\n\nII.\nAuch die Sachbeschwerde dringt nicht durch.\n\n1.) Ihre Angriffe gegen den Schuldspruch und gegen\ndie allgemeinen Strafzumessungsgründe richten sich zum\nTeil in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des\nTatrichters als solche und gegen sein Ermessen bei der\nFestsetzung der Strafe. Sie sind auch im übrigen offensichtlich unbegründet. Die behaupteten Widersprüche und\nVerstöße gegen die Lebenserfahrung liegen nicht vor.\nNähere Ausführungen erübrigen sich.\n\n- 10 -\n\n- 120 -\n\n2.) Die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 60 StGB) steht im pflichtgemäßen Ermessen\ndes Tatrichters. Der Angeklagte ist am 23.Februar 1955\nverhaftet worden. Das angefochtene Urteil ist am 3.0ktober\n1955 ergangen. \"Da die erlittene Untersuchungshaft dem\nVollzug der Zuchthausstrafe nicht gleichzusetzen ist\",\nrechnet das Landgericht dem Angeklagten nur fünf Monate\nauf die Strafe an (UA S 62), Diese üntscheidung überschreitet nicht die rechtlichen Grenzen der Ermessensfreiheit und wird daher von der Revision erfolglos angegriffen.\n\n3.) Das Berufsverbot rechtfertigt die Strafkamner mit\nder Erwägung, der Angeklagte habe seine Tätigkeit als freier\nArchitekt \"wiederum zu neuen Betrugshandlungen benutzt\";\nes sei \"äußerst wahrscheinlich, daß er auch nach Verbüßung\nder Strafe weiterhin seine Berufsausübung dazu benutzen\nwürde, sich auf Kosten seiner Geschäftspartner zu bereichern\" (UA S 63).\n\nWie der Revision zuzugeben ist, setzt § 42 1 StGB\nvoraus, daß die Straftat in einem inneren Zusammenhange\nmit dem Beruf oder der Gewerbetätigkeit steht und nicht nur\näußerlich aus Anlaß der Berufs- oder Gewerbeausübung begangen\nworden ist (RGSt 68,397/3997). Dieser \"Mißbrauch\" des Berufes\noder Gewerbes des Angeklagten oder die \"grobe Verletzung\nder ihm kraft seines Berufes oder Gewerbes obliegenden\nPflichten\" im Sinne des § 42 1 StGB fehlt bei einigen: Petrügereien des Angeklagten und mag bei anderen zweifelhaft sein. Ein solcher Mißbrauch liegt jedoch Jedenfalls\nin den Fällen Schottmüllerstraße (UA S 33-35), Beymestraße (UA S 36,37) und Menz (UA 5 38,39) vor. Hier verschaffte sich der Angeklagte namhafte Geldbeträge von\n\n- 11 -\n\n- 11 -\nwohnungsuchenden, denen er vorspiegelte, er könne ihnen\nwohnungen in Bauten verschaffen, die er vorbereite und\ndie in Kürze beginnen sollten. Das Landgericht hat deshalb gegen ihn Zuchthausstrafen von einem Jahre und sechs\nMonaten (Fall Schottmüllerstraße), einem Jahre und drei\nMonaten (Fall Beymestraße) und zwei Jahren (Fall Menz)\nverhängt. Diese Verurteilungen tragen für sich allein\ndas fünfjährige Berufsverbot.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.iugustin Schmidt\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-24/5-str-92-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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