{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-04-24_5_StR_78_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-04-24","aktenzeichen":"5 StR 78/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2199 012\n\n5 StR _ 78/56\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Emil Dumm aus 1,\ngeboren am EEEEEEED 1908 in CWrX rei: TE,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24.April 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr REED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 23.Dezember 1955\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründejz3\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUnzucht mit Abhängigen - § 174 Nr 1 StGB - in Tateinheit\nmit fortgesetzter Nötigung zur Unzucht - § 176 Abs INr 1\nStGB - und in weiterer Tateinheit teilweise mit fortgesetzter Mißhandlung Jugendlicher - § 223b StGB - und teilweise\nmit gefährlicher Körperverletzung - § 223a StGB - zu einen\nJahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist ohne\nErfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\nl.) Die Revision trägt vors \"Der Angeklagte hatte\nkeinen Verteidiger.\"\n\nDie Rüge greift nicht durch. Sie könnte nur Erfolg\nhaben, wenn mit ihr geltend gemacht werden soll, daß der\nAngeklagte keinen Verteidiger gehabt habe, obwohl die Verteidigung notwendig gewesen sei. So ist das Vorbringen der\nRevision wohl auch gemeint. Diese Rüge ist indessen nicht\nordnungsgemäß erhoben worden, Nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO\nmüssen bei Verfahrensrügen in der Revisionsbegründung die\nden Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Das ist\nhier nicht in hinreichendem Umfang geschehen. Die bloße\nBehauptung, der Angeklagte habe keinen Verteidiger gehabt,\ngenügt nicht. Es fehlt an der außerdem erforderlichen Angabe von Tatsachen, aus denen sich - nach der Auffassung\nder Revision -— ergibt, daß eine Verteidigung notwendig\nwar.\n\n2.) Die Revision erblickt einen Verfahrensmangel\n\ndarin, daß die Zeugen Frau Luise Mg, Frau Cain\nund Kürschnermeister HWW, düeren Vernehmung der Angeklag-\n\nte am 2.11.1955 beantragt habe, nicht geladen und vernommen\nworden seien.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Eine Vorschrift, die es\ndem Tatrichter zur Pflicht macht, jeden Zeugen zu laden\nund zu vernehmen, dessen Vernehmung der Angeklagte beantragt hat, gibt es nicht. In Betracht käme allenfalls\neine Verletzung der §§ 245, 244 Abs 6 oder 244 Abs 2 StPO.\nDiese Vorschriften sind jedoch im vorliegenden Falle nicht\nverletzt worden.\n\nEin Verstoß gegen § 245 StPO liegt nicht vor. Er gebietet dem Tatrichter nur, die Beweisaufnahme auf Zeugen\nzu erstrecken, die zur Hauptverhandlung geladen und erschienen sind. Das trifft hier nicht zu.\n\nDie Vorschrift des § 244 Abs 6 StPO, nach der die Ablehnung eines Beweisamtrages eines Gerichtsbeschlusses\nbedarf, ist gleichfalls nicht verletzt worden. Sie gilt\nnur für Beweisamträge, die in der Hauptverhandlung gestellt werden. Ein solcher Beweisamtrag liegt hier nicht\nvor. Der Angeklagte hat den Antrag auf Vernehmung der\ndrei Zeugen ‚außerhalb der Hauptverhandlung, nämlich am\n2.November 1955 zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt (vgl Bl 29 d.A.). In der Hauptverhandlung ist aus-\n\nweislich der Sitzungsniederschrift ein entsprechender\nAntrag nicht gestellt worden. |\n\nDie Nichtbeachtung: des Antrages vom 2.November 1955\ndurch die Strafkammer kann auch nicht der ungerechtfertigten Ablehnung eines in der Hauptverhandlung gestellten\nBeweisamtrages gleichgestellt werden. Aus der von der\nRevision angezogenen Entscheidung des „Oberlandesgerichts\nHamburg vom 17.8.1955 (NJW 1955, 1938? 0) ergibt sich nichts\nGegenteiliges. Sie betrifft einen Fall, der anders liegt.\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungsrüge\n(Verletzung des § 244 Abs 2 StPO) hat das Vorbringen der\nRevision keinen Erfolg.\n\nSoweit es sich um die Nichtvernehmung der Zeugen\nFreu CB uns HE handelt, liegt keine ordnungs-\n\n-4-\n\n- 4 -\n\ngemäß erhobene Aufklärungsrüge vor. Es fehlt in der\nRevisionsbegründung die nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO hierfür notwendige Angabe der Beweistatsachen, über die nach\nAuffassung der Revision die Strafkamner die Zeugen hätte\nvernehmen müssen (vgl BGHSt 2,168).\n\nHinsichtlich der Zeugin Mist in der Revisionsbegründung gesagt, sie hätte bekunden können, die Schwester\nder Hildegard Ds, Luise DEE, jetzt LE, die\nausweislich des Urteils auch von dem Angeklagten geschlagen worden sein soll, habe bei der Zeugin Diebereien\nund andere Veruntreuungen begangen. Das deckt sich in etwa\nmit Angaben, die Frau Mg nach einem bei den Akten befindlichen Bericht des Fürsorgeaußendienstes in Lüneburg\nvom 4.2.1954 der Fürsorgerin gegenüber gemacht hat (vel\nBl 8 RA.A.). Die hierauf gestützte Aufklärungsrüge ist\nunbegründet. Die Strafkamnmer hat zum Gegenstand der Verurteilung nur Handlungen gemacht, die der Angeklagte der\nStieftochter Hildegard gegenüber verübt hat. Die Feststellungen, die der Verurteilung zugrunde liegen, beruhen\nausweislich der Urteilsgründe auf den Bekundungen der\n. Hildegard DW, einem amtsärztlichen Attest und der\neigenen Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt\nwerden konnte. Luise IB hat in der Hauptverhandlung\nnach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift die Aussage\nverweigert. Von Amts wegen Frau MilBals Zeugin über\nAle oben angegebenen, Luise betreffenden Tatsachen zu\nhören, brauchte sich der Strafkammer bei dieser Sachlage\nnicht aufzudrängen.\n\n5.) Daß es in den Urteilsgründen heißt, der Sachverhalt sei u.a. festgestellt worden auf Grund der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden\nkonnte, bedeutet keinen rechtlichen Mangel. Die Bemerkung\nenthält entgegen der Auffassung’der Revision keine \"rein\nfloskelhafte\" Bezugnahme. Das Urteil ergibt sogar, welche\nder festgestellten Tatsachen der Angeklagte - nach An-\n\n-5.\n\n-5-\n\nsicht der Strafkammer glaubhaft - zugestanden und welche\ner bestritten hat.\n\n4.) Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß die Aussage der Zeugin Hildegard DW nicht ihrem Inhalte\nnach in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden ist.\nDie Strafprozeßordnung schreibt eine solche Protokollierung\nfür das Verfahren vor dem Landgericht nicht vor (vgl §§ 272,\n273 StPO, insbesondere 273 Abs 2).\n\n5.) Die Revision erblickt eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkamner es unterlassen\nhabe, über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten die\nBeweggründe, die ihn zu den in Rede stehenden Handlungen\nveranlaßt hätten, und über die Glaubwirdigkeit der Hildegard Deising einen psychologischen Sachverständigen zu -\nvernehmen. 2\n\nAuch diese Rüge greift nicht: äuroh. Augweislich der\nUrteilsgründe hat die Strafkammer die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. geprüft. Sie ist auf Grund\neines amtsärztlichen Gutachtens des staatlichen Gesundheitsamtes in Lüneburg vom 18.11.1955, nach dem die antsärztliche Untersuchung des Angeklagten keinen Anhalt für das\nVorliegen einer Nerven- oder Geisteskrankheit ergeben hat,\nsowie auf Grund ihres persönlichen Eindrucks, den sie in\nder Hauptverhandlung vom Angeklagten gewonnen hat, zu der\nÜberzeugung gelangt, daß der Angeklagte für die Taten\nvoll verantwortlich ist. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür,\ndaß der Angeklagte zur Tatzeit an einer krankhaften Störung\nder Geistestätigkeit, an Geistesschwäche oder an einer\nBewußtseinsstörung im Sinne äües § 51 StGB gelitten hätte,\nsind auch sonst nicht ersichtlich. Der bloße Umstand, daß.\ner Taten der im Urteil festgestellten Art verübt hat,\nist kein solcher Anhaltspunkt. Daß die Handlungen, die\nder Angeklagte seiner Stieftochter Hildegard gegenüber\nbegangen 'hat, auf Bewegzründen geschlechtlicher Art beruhten, hat äie Strafkammer ohne Rechtsirrtum aus der Art\n\n_6-\n\nrg\n\ndieser Handlungen sowie aus den im Urteil festgestellten\nUmständen gefoigert, unter denen sie erfolgten. Davon,\ndaß die Beweggründe geschlechtlicher Art waren, ist die\nStrafkammer ausweislich der Urteilsgründe überzeugt gewesen. Hildegard DB war im Zeitpunkt ihrer Zeugenvernehmung vor der Strafkammer 21 Jahre alt. Von Amts\nwegen einen psychologischen Sachverständigen zu den oben\nangeführten Fragen zu hören, brauchte sich der Strafkammer bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen,\n\n6.) Was die Revision zur Rechtfertigung ihrer verfahrensrechtlichen Beanstandungen sonst noch vorträgt,\nist offensichtlich unbegründet.\n\nIl. Sachrüge\n\nDie Sachrüge ist gleichfalls unbegründet.\n\nWas die Revision in diesen Zusammenhange vorbringt,\nsind Angriffe gegen die Feststellungen der Strafkammer\nund die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung, sowie\nAusführungen, die auf einem anderen als dem festgestellten\nSachverhalt beruhen. Auf Einwendungen dieser Art kann das\n. Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden (vel\n§§ 337, 261 StPO).\n\nDie Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Das gilt\ninsbesondere auch für die Annahme, daß der Angeklagte sich\nu.a. der fortgesetzten Nötigung zur Unzucht nach § 176\nAbs 1 Nr 1 StGB schuldig gemacht hat.\n\nDaß der Angeklagte bei dem Vorfall, der sich am\nSonnabend vor Pfingsten 1955 ereignete, seine Stieftochter\nHildegard DW durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr\nfür ihren Leib zur Duldung unzüchtiger Handlungen genötigt\nund daß er bei dem Vorfall am 31.1.1954 mit Gewalt unzüchtige Handlungen an ihr vorgenommen hat, bedarf keiner\nweiteren Erörterung.\n\n- 1\n\nIn den ungefähr 40 Fällen, in denen der Angeklagte in\nder Zeit von etwa 1948 »is Anfang Juni 1955 aus geschlechtlichen Beweggründen Hildegard züchtigte, hat er gleichfalls mit Gewalt unzüchtige Handlungen an ihr vorgenommen.\nBedenken könnten hier nur insoweit bestehen, als die Begehungsweise der Nötigung zur Unzucht durch gewaltsame\nVornahme unzüchtiger Handlungen voraussetzt, daß Gewaltanwendung der unzüchtigen Handlung vorausgeht (vgl RGSt\n63,227). Diese Bedenken greifen indessen nicht durch. Nach\nden Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte jeweils\nden Kopf der Hildegard zwischen seine Beine geklemmt, bevor er begann, mit einer siebenschwänzigen Lederpeitsche\noder mit Birkenruten, zuweilen auch mit einem Gummikabel\nauf ihr entblößtes Gesäß in dem Bestreben einzuschlagen,\nsich wollüstige Gefülle zu verschaffen und zu befriedigen.\nDas rechtfertigt die Annahme, daß Gewaltanwendung den unzüchtigen Handlungen vorausgegangen ist. Die Schläge auf\ndas entblößte Gesäß waren die unzüchtigen Handlungen,\n‚durch die der Angeklagte seine Geschlechtslust erregen\nund befriedigen wollte. Um schlagen zu können, hat er zuvor den Kopf des Mädchens zwischen seine Beine geklemmt.\nDas war eine Gewaltanwendung, die den durch das Schlagen\nbegangenen unzüchtigen Handlungen vorausging und die\ndarauf abzielte, jeden etwaigen Widerstand gegen das beabsichtigte Schlagen von vornherein auszuschließen. Daß\nder Angeklagte die Gewaltanwendung noch während der unzüchtigen Handlungen fortgesetzt hat, schließt die Annahme, er habe auch schon vorher im Sinne des § 176 Abs 1\nNr 1 StGB Gewalt angewendet, nicht aus.\n\nDie Strafkanner hat den Vorfall, der sich am 4.6.1955\n:ereignet hat, nicht als Nötigung zur Unzucht im-Sinne des\n§§ 176 Abs 1 Nr 1 StGB beurteilt. In dem Teil der Urteilsgründe, der sich mit der rechtlichen Würdigung befaßt,\nist gesagt, die Strafxammer habe den Tatbestand der fortgesetzten Nötigung zur Unzucht dadurch als verwirklicht\nangesehen, daß der Angeklagte mit Gewalt unzüchtige Hand-\n\nlungen an einer Frau vorgenommen und diese durch Drohung\n\nmit gegenwärtiger Gefahr für ihren Leib zur Duldung unzüchtiger Handlungen genötigt hat. Das trifft nur für die\nungefähr 40 Fälle der sogenannten Züchtigung und für die\nbeiden Vorfälle zu, die sich am 31.1.1954 und am Sonnabend\nvor Pfingsten 1955 ereignet haben. Am 4.6.1955 hat der Angeklagte nur versucht, Hildegard zu veranlassen, ihn mit\neiner Birkenrute zu schlagen, d.h. unzüchtige Handlungen\nbei ihm vorzunehmen. Daß die Strafkammer, bei der es sich\n\num eine Jugendkammer handelt, das verkannt hätte, erscheint\nausgeschlossen. Der Vorfall vom 4.6.1955 ist in den Urteilsgründen offensichtlich nur deshalb wiedergegeben worden,\nweil er ein weiteres Beweisanzeichen für die geschlechtlich\nbetonte Einstellung ist, die der Angeklagte Hildegard gegenüber hatte.\n\nAuch sonst läßt das Urteil eine Verletzung sachlichen\nStrafrechts nicht erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr. Augustin Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-24/5-str-78-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-24/5-str-78-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:26.039753+00:00"}}