{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-04-24_5_StR_619_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-04-24","aktenzeichen":"5 StR 619/55","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"#7\n2\n\n5 StR 619/55 2199 015\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Rechtsanwalt Walter NE ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EB 1902 in oO (Posen),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24.April 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Augustin\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt -\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär RED\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 5.Septenber\n1955 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie nach dem 5.September 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\n- 2.\n\n- 2.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,\n“ soweit das Verfahren in den Fällen {IP und HB\nwegen Verjährung eingestellt worden ist.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision der Staatsanwaltschaft, an\ndas Landgericht zurückver :lesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründez3\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in\nTateinheit mit Unterschlagung in drei Fällen, wegen Betruges\nin drei Fällen, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Betruges und wegen Untreue in\ndrei Fällen zu einer Gesumtstrafe von zwei Jahren sechs\nMonaten Gefängnis und zu mehreren Geldstrafen verurteilt,\n\nZugleich hat sie dem Angeklagten die Ausübung des\nBerufes als Rechtsanwalt und Notar auf die Dauer von fünf\nJahren untersagt.\n\nIn den Fällen DE, WellBund HEEB hat sie das\n\nVerfahren wegen Verjährung eingestellt.\n\nIn einem weiteren Falle hat sie den Angeklagten freigesprochen.\n\nGegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die\n\nStaatsanwaltschaft Revision eing.legt.-\n\nA, Revision des Angeklagten\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfährensrügen °\n\nl.) Die Revision rügt, daß die Vorschriften der 88\n205,207,215 und 35 Abs 2 StPO verletzt worden seien. Sie\n\nmeint, die Strafkamner habe gegen diese Vorschriften\n\nverstoßen, weil ihr Beschluß vom 2.Juli 1955 nichts darüber\nenthalte, daß das Hauptverfahren eröffnet wurde ünd vor -\n\n‚welchem Gericht die Hauptverhandlung stattfinden solle, und\n\nweil aus diesem Grunde ein Eröffnungsbeschluß dem Ange-\n\n‚klagten gar nicht zugestellt worden sei.\n\nAusweislich der Akten weist der dem AngekJagten am\n6.Juli 1955 zugestellte Beschluß der 2. Strafkammer des\nLandgerichts in Braunschweig vom 2.Juli 1955 in der Tat\ndie von der Revision gerügten Mangel auf. Er enthält statt\nder Worte \"auf Antrag der Staatsanwaltschaft Braunschweig\nwird gegen den - - - wegen - -— - das Hauptverfahren vor\n\n-4-\n\n-A-\n\nder Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig eröffnet\"\ndie Worte \"auf Antrag der Sta.ts.nwaltschaft Braunschweig\nwird gegen den -— -— - wird wegen - — - angeklagt\".\n\nTrotzdem hat die Rüge keinen Erfolg. Daß durch den\nBeschluß nach dem Willen der beschließenden Strafkamner\nnicht \"angeklagt\", sondern das Hauptverfahren eröffnet\nworden ist, läßt der Beschluß, der im übrigen in jeder\nHinsicht den Erfordernissen eines Eröffnungsbeschlusses\nentspricht, zumindest für jeden Rechtskundigen klar\nerkennen. Das hat nach der Überzeugung des Senats „uch\nder Angeklagte, der Rechtsanwalt war, von vornherein\nerkannt. Daß die Hauptverhandlung vor der 2.Strafkamner\ndes Landgerichts in Braunscweig stattfinden sollte, hat\ner spätestens aus der Ladung zur Hauptverhandlung am\n31.August 1955 erschen, die ihm ausweislich der Akten am\n13.August 1955 zugestellt worden ist. Im übrigen hat der\nVorsitzende der Strafkammer nach sciner dienstlichen\nAkußerung in der Hauptverhandlung die fehlerhafte Fassung\ndes Beschlusses bei dessen Varlesung ‘dadurch richtigge»\nstellt, daß er das Yort \"angeklagt\" durch die Worte \"das\nHauptverfahren vor der 2.Strafkammer eröffnet\" ersetzt\nhat. Schon aus diesen Gründen kann der Angeklagte sich\nauf die Mängel des ihm zugestellten Bröf fnungebeschlusses\nnicht berufen. 0 |\n\nIm übrigen hatte er, wenn er sich durch die \"Mängel\nin seiner Verteidigung irgendwie beeinträchtigt gefühlt\nhätte, sie in der Häuptverhandlung rügen und die Aussetzung\nder Hauptverhandlung beantragen können. Ausweislich der\nSitzungsniederschrift ist das weder durch ihn selbst noch\ndurch seinen Verteidiger geschehen, Tenn der Angeklagte,\nwie er in der Revisionsbegründung vortragen 1äßt, die\ngerügten Mängel des ihm am 6.Juli 1955 zugestellten\nBeschlusses wirklich erst nach der Hauptverhandlung, nämlich\nerst am &.Septemberbemerkt hat, so ist er durch die\nfehlerhafte Fassung erst recht nicht in seiner Vorteidigung\nbehindert worden. Auch aus diesen Gründen kann die Rüge\n\n-5:.-\n\n-5-\n\nkeinen Erfolg haben (vgl RGSt 55,159).\n\n2.) Die Revision rügt, daß die Vorschrift des § 216\nAbs 2 StPO verletzt worden sei, weil der nicht auf freiem\nFuß befindliche Angeklagte bei der Ladung zur Hauptverhandlung nicht befragt worden sei, ob und welche Anträge er zu\nseiner Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen\nhabe.\n\nDie Rüge greift gleichfalls nicht durch. Die Unterlassung und der in ihr liegende Mangel können die Revision\nnicht begründen, veil der Angeklagte sie ausweislich der\nSitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung ungerügt\ngelassen hat (vgl RGSt 48,386; ferner für den ähnlich liegenden Fall der Nichtbeachtung des § 217 Abs 1 StPO BGH\n1 StR 76/52 vom 20.5.1952 bei Dallinger MDR 1952,532,\nzu § 217 StPo). |\n\n3.) Die Revision meint, die Vorschriften der 8§ 74,\n25 und 27 StPO seien verletöt worden, weil über das in\nder Hauptverhandlung vorgebrachte Gesuch des Verteidigers,\nAurch das dieser den Sachverständigen Stadtobersekretär\nKBwegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe, nicht\nentschieden worden sei.\n\nIn der Sitzungsniederschrift heißt es im Anschluß\nan den Vermerk über das Ablehnungsgesuch; \"Die Entscheidung\nüber diesen Antrag wurde einstweilen zurückgestellt.\" An\nspäterer Stelle der Sitzungsniederschrift ist vermerktı\n\"Es wurde im allseitigen Einverständnis beschlossen und\nverkündet, daß der Sachverständige Gerhard und der Sachverständige KfBnicht als Sachverständige, sondern als\nsachverständige Zeugen vernommen werden sollen.\"\n\nDie Rüge hat keinen Erfolg. Hierbei kann unerörtert\nbleiben, ob die Strafkammer trotz des Beschlusses, Kan\nnicht als Sachverständigen, sondern als einen sachverständigen Zeugen zu hören, gegen den ein Ablehnungsgesuch\nnicht vorgebracht werden kann, das Ablehnungsgesuch noch\nbescheiden mußte. Das Urteil könnte auf einem in der Nichtbescheidung liegenden Mangel nur beruhen, wenn die Strafkammer K@B in wahrheit doch «ls Sachverständigen vernommen,\n\n-6-\n\n-6-\n\nd.h. durch seine Anhörung sich eine ihr bis dahin fehlende\nSachkunde verschafft hätte, Daß dies der Fall gewesen\nwäre, ist weder von der Revision vorgetragen worden noch\nsonst ersichtlich.\n\nDie von der Revision angezogene Entscheidung des\nOberlandesgerichts Schleswig (SchiHA 1949,87/887) ergibt\nnichts Gegenteiliges. Sie betrifft einen Fall, in dem die\nStrafkammer den abgelehnten Sachverständigen falschlich\nals sachverstandigen Zeugen vernommen und in den Urteilsgründen die Vernehmung eines Sachverständigen für überflüssig erklärt hatte, weil sie auf Grund der Vernehmung\ndes \"sachverständigen Zeugen\" die nötige Sachkunde\nerlangt habe. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden\nFalle nicht gegeben.\n\n4.) Die Revision meint, die Verteidigung des Angeklagten sei in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte\nunzulässig beschränkt worden, weil die Strafkammer einen\nzum Fall Bundesausgleichsamt (Volksbank TEE). gestellten\nBeweisamtrug des Verteidigers abgelehnt habe (§ 338 Nr 8\nStPO).\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift hatte der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor der Str«fkammer beantragt,\nMinisterialdirektor Dr.HoB una den Bundestagsabgeordneten KuggB als sachverstandige Zeugen zu hören sowie die\nProtokolle und Motive des Lastenausgleichs- und Flüchtlingsausschusses des Bundestages sowie die Protokolle der\nPlenarsitzungen des Bundestages über die 2,.und 3.Lesung\ndes Lastenausgleichsgesetzes beizuziehen. Der Antrag\nzielte seinem Inhalte nach darauf ab, zu beweisen, daß\nnach dem. Willen des Gesetzgebers des Lastenaws gleichsgesetzes gemäß § 258 LAG alle bisher gegebenen Darlehen\nals nicht entstanden selten sollten, sofern ein Hauptentschädigungsanspruch in Hjhe des Darlehens gegeben sei,\nund daß diese Regelung einen Rückzahlungsanspruch von\nAnfang an erledigen sollte, so daß Schadensersatzansprüche\nnicht entstehen konnten.\n\n- 7-\n\n- 7 -\n\nDie Strafka.wer hat den Antrag durch einen in der\nHauptverhandlung verkündeten Beschluß abgelehnt. Die\nBegründung des Beschlusses lautets\n\n\"Aus der Fassung des § 258 LAG ergibt sich bereits,\ndaß nach dem \\jillen des Gesetzgebers eine Darlehensforderung als nicht entst«nden anzusehen sei, wenn\nder Anspruch auf Hauptentschädigung zuerkannt werde.\nDie Frage, ob der Angeklagte bei Erlangung des\nSoforthilfedarlehens betrügerisch gehandelt hat,\nist allein nach strafrechtlichen Grundsätzen zu\nbeurteilen; die zu beurteilende Rechtsfrage ist\nvon der Strafkammer zu entscheiden. Der Verne hmung\nsachverständiger Zeugen und der Herbeiziehung der\n\n Gesetzesmaterialien zum LAG bedarf es hierzu\nnicht.\"\n\nDie so begründete Ablehnung des Antrages ist aus\nGründen verfahrensrechtlicher Art nicht zu beanstanden.\nDie Frage, wie § 258 LAG auszulegen ist und welche Folgen\nsich hieraus für die strafrechtliche Beurteilung einer\nHandlung ergeben, durch die der Täter sich unter unwahren\nErkl.rungen ein sogenanntes Aufbaudarlehen (Soforthilfedarlehen) verschafft hat, ist keine Tat-, sondern eine\nRechtsfrage, die die Strafkammer selbständig zu entscheiden hatte. Über den Willen des Gesetzgebers des Lastenausgleichsgesetzes Beweis zu erheben, war sie verfahrensrechtlich nicht verpflichtet, Da sie den Antrag abgelehnt\nhat, ohne dabei gegen Verfahrensrecht zu verstoßen, ist\nder Angeklagte durch cie Ablehnung nicht unzullsnig : in\nder Verteidigung beschränkt worden.\n\n5.) Die Revision macht ferner geltend, die Verteidigung\n\nsei auch dadurch unzulässig beschränkt worden, daß die\nStrafkammer einen zum Fall Frau WlBsestellten Beweisamtrag des Verteidigers abgelehnt habe (§ 338 Nr 8 StPo).\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger zum Fall Mf@peantragt, den Ehemann Mg als Zeugen\ndarüber zu hören, daß er bereits Ende November/Anfung\n\n-8-\n\n-8-\n\nDezember 1950 einer Auszahlung der gepfändeten und überwiesenen Beträge durch den Angeklagten an die Ehefrau\nLip (die Mandentin des Angeklagten) widersprochen, Üüberbazahlung behauptet, die Beibringung des Nachweises der\nÜberbezahlung zugesagt und um Nichtüberweisung bis zu\ndiesem Nachweis gebeten habe, was ihm von dem Angeklagten\nauch versprochen worden sei.\n\nDie Strafkamner hat den Antrag durch einen in der\nHauptverhandlung verkündeten Beschluß abgelehnt und dies\nu.a.damit begründet, daß die Beweistatsachen als wahr\nunterstellt werden können. Das hat sie ausweislich der\nUrteilsgründe auch getan.\n\nDie so begründete Ablehnung des Beweis antrages\nentspricht der Vorschrift des § 244 Abe 3 Satz 2 StPO.\nEine unzulässige Beschrankung der Verteidigung liegt aus\ndiesem Grunde auch hier nicht vor.\n\nDie Behauptung der Revision, der Ehemann Web würde\nbei seiner Vernehmung erklärt haben, daß er mit der zeit-\n“ weiligen Überlassung des für ihn bestimmten Restbetrages\nan den Angeklagten einverstanden gewesen wäre, ‚ändert\nhieran nichts. Für..diese Tatsache war der Ehemann Nie\nin dem abgelehnten Bewei samtrag nicht benannt worden.\n\n6. ) Die Revision erblickt einen Vers toß| gegen die\n8% 260,264 StPO in folgendems\n\nAusweislich der Sitzungsniedsrschrift ist in der\nHauptverhandlung nach der Verkündung des Urteils und\nerfolgter Rechtsmittelbelehrung einem zuvor gestellten\nAntrage des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft entsprechend (vgl Bä III Bi 118 d.A)der Beschluß verkündet\nworden, daß das Verfahren im Falle MO, Hei und\nTOD ;enaS § 154 StPO eingestellt werde.\n\nDie Revision meint, § 264 StPO sei verletzt, weil die\nStrafkammer diesen Fall nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht habe. Ein verkündeter Einstellungsbeschluß\nliege nicht vor. Die nach der Urteilsverkündung erfolgte\n\n-9-\n\nmu.\n\n—\ngg)\n\n-9 -\n\nVerkündung vines solchen Beschlusses sei unwirksam, weil\ndie Hauptverhandlung gemäß § 260 Abs 1 Satz 1 StPO mit der\nVerkündung ‘des Urtsils schließe.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Es ist zwar richtig, daß\ndas Urteil grundsätzlich den Eröffnun. sbeschluß erschöpfen,\nd.h.alle in ihm dem Angeklagten zur Last gelegten Taten\numfassen muß. Dieser Grundsatz gilt aber nicht ohne\nEinschränkung. Er findet keine Anwendung auf Taten,\nderentwegen das Verfahren abgetrennt worden ist. Er gilt\nferner nicht in den Fällen des § 154 Stpo.\n\nNach Abs 2 in Verbindung mit Abs 1 der angeführten\nVorschrift kann das Gericht auf Antrag der Staatsamwaltschaft das Verfahren wegen einer oder einzelner der den\nAngeklagten zur Last gelegten Taten vorläufig einstellen,\nwenn die Strafe, zu der die Verfolgung wegen dieser Tat\noder Taten führen kann, neben einer Strafe, die wegen\neiner oder mehrerer anderer Taten des Angeklagten zu\nerwarten ist, nicht ins Gswicht fällt. Das kann in jeder\nLage des Verfahrens geschehen. Geschieht es, so hat das\nzur Folge, daß die Taten, derentwegen das Verfahren vorläufig eingestellt worden ist, einstweilen nicht zum Gegenstand\nder Urteilsfindung gemacht werden dürfen. Das Urteil, das\nwegen der übrigen Taten ergeht, kann und darf jene Taten\ngar nicht umfassen.\n\nDabei. kann es keinen Unterschied machen, ob der\nEinstellungsbeschluß, der in jeder Lage des Verfahrens\nergehen kann, vor der Verkindung des Urtzils ergeht oder\nob er, wie hier, ohne erneute Beratung im unmittelbaren\nAnschluß an sie verkündet wird, Die Vorschrift des § 260\nAbs 1 Satz 1 StPO, nach der die Hauptverhandlung mit der\nVerkündung des Urteils schließt, steht dem nicht entgegen.\nSie bezieht sich nur auf Fälle, in denen deı Schluß der\nHauptverhandlung zugleich das Verfahren in diesen Rechtszuge abschließen soll (vgl Löwe-Rosenberg 20.Aufl § 260,\n5 b, S 663). Das trifft für Fälle wie den vorliegenden,\nin dem das Verfahren wegen einer von mehreren der dem\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nAngeklagten zur Last :elegten Taten gemäß § 154 StPO\nvorlaufig eingestellt wird, gerade «icht zu. Hier wird\n\ndas Verfuhren in dem Rechtszuge nur teilweise abgeschlossen.\nHinsichtlich der Taten, derentwegen es vorlaufig eingestellt worden ist, kann es unter den Voraussetzungen des\nAbs 4 des § 154 StPO wieder aufgenommen werden.\n\nHiermit erledigt sich auch der Einwand der Revision,\ndie Verteidigung sei äurch einen Beschluß des Gerichtes\nunzulässig beschränkt worden, weil die Strafkammer cinen\n\nzum Fall VD, Hei un: TE gestellten Beweis-\n\nantrag abgelehnt habe.\n\nAuf der nach Auffassung der Revision unzulässigen \\\nAblehnung dieses Beweisamtr.ges beruht das mit der\nRevision angefochtene Urteil nicht. Sie kann nur den\nBeschluß beeinflußt haben, durch den das Verfahren wegen\ndieses Falles vorlaufig eingestellt worden ist. Dieser\nBeschluß ist aber ciner Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich.\n\nHierbei kann unerörtert bleiben, ob Beschlüsse, durch\ndie das Verfahren wegen einer oder einzelner von mehreren\ndem Angeklagten zur Last gelegten Taten gemäß § 154 StPO\nvorläufig eingestellt wird, von dem angeklagten überhaupt\nangefochten werden können, oder ob dies mangels einer\nBeschwer des Angeklagten verreint werden muß. . Selbst wenn\nman der Auffassung sein wollte, daß der Angeklagte cinen\nsolchen Beschluß anfechten könnte, würde der Beschluß,\nder andere Taten zum Gegenstande hat als das Urteil und\ndaher mit diesem in keinem inneren Zusammenhange. steht,\nnicht der Vorschrift des § 305 Satz 1 StPO antsprechend\nmit der Revision gegen das Urteil, sondern nur mit der\nBeschwerde nach § 304 StPO angegriffen werden können. Für\ndie Entscheidung über cine solche Beschwerde wäre das\nRevisionsgericht nicht zustandig.\n\n- 11 -\n\nIl. Sachrüsen\n\n1.) Fälle Bogp Om uni up\n\nDie Verurteilung wogen versuchten Betruges (Fall\nBEE) una wegen vollendeten Betruges in zwei Fällen\n(Fälle OB una Vs ist frei von Rechtsirrtun.\nJas dje Revision demgegenüber vorträgt, gr-ift nicht\ndurch.\n\nZu Unrecht macht dic Revision unter Berufung auf das\nUrteil RGSt 20,142 geltond, daß es in allen drei Fällen\nan ciner Taäuschungshandlung im binne des § 263 StGB fehle.\nEs ist zwar richtig, daß Gegenstand der Täuschung nur der\nGegenwart oder der Vergangenheit angzhörige Tatsachen,\nnicht dagegen zukünftige Ereignisse sein können (vel\nRGSt 20,142/1437). Nach den Feststellungen des Urteils hat\nder Angeklagte aber auch über Tatsachen getauscht, die im\nZeitpunkt der Täuschungshandlung teils gegenwärtig waren,\nteils der Vergangenheit angehörten.\n\nIm Falle EB nat er versucht, den Rentner Baiiiie\nzur Gewährung eines Darlehensin Höhe von 2000 DM zu\nveranlassen. Dabei erklärte er wahrheitswidrig, er habe\neine Anzahlung auf eine Büroeinrichtung gemacht und brauche\ndie 2000 DM, weil er den Restkaufpreis sofort bezahlen\nmüsse, - obwohl er das Geld zur Bezahlung dringender Schulden benötigte. Weiterhin erklärte er, ihm werde in\n12-14 Tagen seine Soforthilfe ausgezahlt, dann werde\nBei das Gelä zurückbekommen, - obwohl er wußte, daß die\nSoforthilfsgelder nicht an ihn zur freien Verfügung, sondern\nnur unmittelbar an die Lieferanten gezahlt werden durften,\ndie für den Aufbau benötigte Sachen lieferten.\n\nDie unwahre Erklärung des Angeklagten, er habe eine\nAnzahlung auf eine Büroeinrichtung gemacht, betraf eine\nder Vergangenheit angchörige Tatsache. !1it der unwahren\nErklärung, er brauche die 2000 Dil, um damit den restlichen\nKaufpreis zu zahlen, versuchte er, BalB iper eine\ngegenwärtige Tatsache zu täuschen, ndmlich über seine in\n\n- 12 -\n\nWahrheit nicht vorhandene Absicht, das Geld zur Bezahlung\neiner Bürocinrichtung zu verwenden. Durch die ErkLärung\n\nüber die bevorstchende Auszahlung vines Soforthilfedarlehens\n(Aufbaudarlehens) brachte er zum Ausdruck, daß ihm ein\nAnspruch auf Zahlung von Geldern zustehe, die er zur freien\nVerfügung erhalte, so daß or mit ihnen die 2000 DM zurückzahlen könne, während er in Wahrheit allenfalls einen\nAnspruch auf Zahlunz an Firmen hatte, die ihm zum Aufbau\nbenötigte Sachen lieferten. Auch das betraf eine der Gegenwart angcehörige Tatsache.\n\nDen Viehhändier OD unä den Zigarrenhändler\nTe@Bveranlaßte der Angeklagte zur Gewährung von Darlchen\nin Höhe von je 2500 DM. Dabei erklärte er, üaß ihm eine\nBüroeinrichtung von 2500 DM „ngeboten worden sei und daß\ner in Kürze 3000 DM aus Sofortmitteln erhalten werde. Er\nschrieb jedem von ihnen sinen’ Schuldschein aus, in dem er\nbekannte, die Darlehen für die Anschaffung von Schreibmaschinen, Büroeinrichtungsgegenständen und. einer, Fachbücherei erhalten zu haben, und sich ‚verpflichtete, sie\nbis zum 31.1.1951 zurückzuzahlen und die Rückzahlung sogar\nschon früher vorzunehmen, wenn er die ‚Aufbauhilfe von\n3000 DM durch das Soforthilfeamt früher erhalte, |\nED erklärte er außerdem, daß er ihm zur Siche rung die\n\n\"aus den Darlehen anzuschaffenden Gegenstände übereigne.\n\nvo erklärte er, daß er ihm seine Ansprüche ‚aus dem Aufbauhilfebescheid des Soforthilfeamtes abtrete, Dabei hat\ner, wie an anderer Stelle des Urteils festgestellt wird,\nbeide Darlehensgeber über den Verwendungszweck belogen.\n\nAuch in diesen Fällen hat er über der Gegemwart angehörige Tatsachen getäuscht. In beiden Fällen hat er über\nseine in Wahrheit nicht vorhandene Absicht, das Geld zur\nAnschaffung einer Büroeinrichtung zu verwenden und über\ndas Bestehen eines in Wahrheit nicht vorhandenen Anspruches\nauf Auszahlung von Geldern getäuscht, die er zur freien\nVerfügung erhalten werde. OEEEEEEEW hat er außerdem darüber\n&etäuscht, daß er die in ‚Jahrheit nicht vorhandene Absicht\nhabe, ihm die noch anzuschaffunden Geg:nstinde zur Sicherung\n\n- 13 -\n\nerinnern\n\n- 13 -\n\nzu übsreignen. VE at er das Bestehen eines abtretbaren\nAnspruches vorgespiegelt, der - jedenfalls so wie es\ngeschehen sollte und geschehen ist - gar nicht abgetreten wurden konnte. Alle diese Erkiurungen betrafen\ngcegenwartige Tatsachen.\n\nDas Urteil ergibt auch klar, daß der Angeklagte\nbewußt getauscht hät, daß er bewußt das Vermögen der\nGetäuschten in den Fällen CB und Vs Deschädigt,\nim Falle Ba zu schadigen versucht hat, und daß er\ndas in der Absicht getan hat, sich einen rechtswidrigen\nVermögensvorteil, d.h. einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den er, wie er wußte, kcinen Anspruch hatte.\n\nHinsichtlich des Täuschungsvorsatzes bedarf dies\nkeiner weiteren Erörterung.\n\nzur Frage der durch die Täuschungen bcewirkten oder\nversuchten Vernögensbeschädigung, des Schadigungsvorsatzes\nund der Absicht, einen rechtswidrigen Vernögensvorteil\nzu erlangen, ist folgendes zu bemerkens\n\nWer bares Geld darlehensweise aus seinem Vermögen\nweggibt, erleidet einen Vermögensschaden jedenfalls dann,\nwenn er dafür nur einen Rückzahlungsanspruch erlangt,\nder als gleichwertiger Vermögensgegenstand nicht angesehen\nwerden kann. Von einem gleichwertigen Ruckzahlungsanspruch\nkann aber in den vorliegenden Fällen nicht die Rede sein.\nWie das Urteil feststellt und der Angeklagte wußte,\nreichten die Mittel des Angeklagten nicht aus, seine\nVerbindlichkeiten zu erfüllen. Er hatte auch, entgegen\nseinen Erklarungen, nicht die Absicht, für die Darlehensbeträge Sachen anzuschaffen, cie als Deckung oder Sicherheit für die Rückzahlungsansprüche hätten dienen können,\nwollte sie vielmehr zur Bezahlung von Schulden verwenden.\nWie er gleichfalls wußte, hatte 'er auch entgegen seinen\nErklarungen Soforthilfsgelder, über die er hätte frei\nverfügen können, nicht zu erwarten. Solche Gelder konnte\ner sich nur auf unrschtmäßigem Wege, nämlich durch Täuschung\nder Bank, der sie überwiesen wurden, verschaffen, wie er\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nes längere Zeit später auch getan hat (vgl RGSt 74,129\n/T30/). Das alles sechtfertigt unbedenklich die Annahne,\ndaß der Angeklagte die Darlehensgeber OB uni cin\nbewußt in ihrem Veraögen beschadigt hat und Bartels in\nseinem Vermögen beschädigen wollte. Es rechtfertigt weiterhin auch die Annahne, daß er das in der Absicht getan\n\nhat, sich sinen rechtswidrigen Vermögensvortcil zu verschaffen.\n\nDaß, worauf die Revision hinweist, der Angeklagte\nnach seiner unwiderlegten Einlassung das gewährte Darlehen\nin jedem Falle zurückzahlen wollte, ändert hieran nichts.\nDie bloße Absicht des Darlehensnohmers, das Darlehen\nzurückzuzahlen, macht bei einem Sachverhalte, wie er hier\nvorliogt, den Rückzallungsanspruch des Darlehensgebers\nnicht zu einen Veruög:nsgegenstand, der dem baren Geld, das\ner weggibt, gleichwertig ist. Sie schließt aus diesen\nGrunde den Eintritt eines Ver.ögunsschadöns sowie das”\nVorhandensein cineg Schädigungsvorsatzes und einer rechtswidrigen. Bereicherungsabsicht nicht aus. Das ware nur: dann\nder Fall, wenn der Angeklagte: „ußer der Absicht, das.\nDarlehen in jedem falle. zurückzuzaklen, auch die Gewähr\ndafür gehabt hätte, daß er ‚am Fälligkeitstage zurückzahlen\nkönne. Eine „solche ‚Geviähr, bestand hier nicht, Daß der,\nAngeklagte, was 'das Urteil offenläßt, möglicherweise schon\nzur Tatzeit die Absicht hatte, sich durch Täuschung freie\nVerfügungsgewalt über die Soforthilfegelder zu verschaffen,\nsteht dem nicht entgegen. Dafür, daß ihm dies gelingen\nwerde, bestand zur Tatzeit keine Gewähr,\n\nDaß, worauf die Revision ferner hinweist, der Angeklagte\nim Fall We die Darlehensschuld, für dic er einen Wechsel\ngegeben hatte, am Fälligkeitstage bezahlt hat, weil es ihn,\nwie das Urteil feststellt, gelang, die Wechselsumme zu .beschaffen, steht der Annahme eines Betruges gleichfalls nicht\nentgegen.. Für die Frage, ob der Angeklagte bewußt und in\nder Absicht, sich einen rechtswidrigen Vernögensvorteil zu\nverschaffen, das Vernögen Weis durch Täuschung beschadigt\nhat,: kommt es „llein darauf an, ob \"BB in Zeitpunkt der\n\n-15-\n\n- 15 -\n‘\n\ndurch lie Täuschung des angeklagten bewirkten Hinzabe des\nDarlehens einen iückzahlungsanspruch erlangte, der kein gleichwertiger Vermögensgezenstand war, und ob der Angeklagte\ndas wußte. Dies war nach den Feststellungen des Urteils\nder Fall. Damit war der Betrug vollendst. Daß der Angeklagte\ndurch die Rückzahlung am Fäalligkeitstage den Schaden\nwiedergutgemacht hat, schließt die Annahme eines Betruges\nnicht .us.\n\nau Unrecht macht die Revision zum Fall WclBweiter-\n\nhin geltend, daß der Angeklagte nicht in der Absicht gehan-\n\ndelt habe, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil\n\nzu veischaffen, weil ihm, nachdem er den Darlehensvertrag\nunterzeichnet und We einen ;sechsel gegsben hatte, ein\nAnspruch auf zeitweilige Überlassung des Darlehensbetrages\nzugestanden hätte. Das Urteil sagt von der Unterzeichnung\neines Darlehensvertrages durch den Angeklagten nichts. Es\nstellt nur fest, daß der Angeklagte einen Schuldschein\nausgehändigt und einen Wechsel gegeben hat. Hierauf kommt\nes indessen nicht an. Selbst wenn dem Angeklagten auf Grund\neines von Te vor der Darlehenshingabe abgegebenen\nDarlehensversprechens ein Anspruch “uf Darlehensgewährung\nzugestanden hätte, würde der Revisionseinwand nicht\nAurchgreifen. Ihm würde entgegenstehen, daß der Angeklagte\nden Anspruch auf Gewährung des Darlehens durch dieselbe\nTäuschung erlangt hätte, durch die er sich den Darlehensbetrag verschafft hat. Auf die Binräumung eines Anspruches\nauf Darlehensgewährung hatte er aber ebensowenig einen\nAnspruch wie auf den Darlehensbetrag selbst.\n\n2.) Fall Soforthilfeamt - Volksbank Tg\n\nDer Angekl..zte hatte bei dem Soforthilfeamt eine\nAufbauhilfe (Aufbaudarlehen) in Höhe von 5000 DM zur\nAnschaffung von Büromaschinen und einer Fachbücherei\nbeantragt. Mit Bescheid vom 29.12.1950 bewilligte ihm das\n\n Soforthilfeamt ein Aufbaudarlehen im Betrage von 3000 IM.\n\nDabei teilte es dem Angeklagten nochmals mit, daß das\nDarlehen nur für die Zwecke verwendet werden dürfe, für\n\n- 16 -\n\n- 16 -\n\ndie es bewilligt sei, und daß die auszahlende Bank es nur\ngegen Vorlage der Rechnungen unmittelbar an den Lieferanten\nauszahle. Am 15.3.1951 überwies das Soforthilfcamt den\nBetr.g der Volksbank TB, tie ihn dem Angeklagten gutschrieb. Um in den Besitz des Geldes zu kommen, stellte\n\nder Angeklagte zwei Rechnungen für in Wahrheit gar nicht\ngekaufte Gegenstände (Schrzibmaschinen, Büromöbel) über\nBeträge von 1850 DM und 1281 DM aus, die keine Unterschrift\ntrugen, aber durch die angaben der Ausstelleinamen Albert\nTOD pzw Dipl.Kaufmann Kurt SCHE in ihrem oberen Teil\nden Eindruck erweckten, als rührten sie von diesen Personen\nher. Diese Rechnungen legte der Angeklagte der Volksbank\nTEE vor, die daraufhin die Rechnungsbeträge am 29.5.1951\nan TOP und am 19.4.1951 an Sch überwies. Beide\nleiteten das Geld an den Angeklagten weiter,\n\nDie Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, aa\nder Angeklagte sich hierdurch des Betruges in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung. schuldig. gemacht hat.\n\nDaß der Angeklagte die Volksbank TEE durch: Täuschung\nzur Auszahlung der Gelder veranlaßt. hatı bedarf keiner\nErörterung. ze = :\n\nZu Unrecht meint ie Hörieren, 00 on kein Vermögens-\n\nschaden entstanden, weil’ \"der Angeklagte einen Anspruch auf\nAuszahlung des Aufbaudarlehens gehabt habe. u\n\nArtikel 120 des Grundgesetzes vom 23.5.1949, auf den\nsich die Revision beruft, hat für den Angeklagten keinen\nsolchen Anspruch begründet. Die Vorschrift besagt, soweit\nsie hier in Betracht ‚kommt; nur, daß -der Bund: die : Aufwendungen für innere und außere Kriegsfolgelasten:nach näherer\nBestimmung eines Bundesgesetzes trägt.. Hieraus kann nicht\ngefolgert werden, daß Ansprüche einzelner Personen gegen\nden Bund begründet worden seien. Ob und ‚gegebenenfalls:\nwelche Ansprüche der Gesetzgeber Personen zuerkennen wollte,\ndie durch innere oder äußere Kriegsfolgen belastet wären,\nblieb vielmehr der künftigen Bundesgesetzgebung vorbehalten.\n\n- 17 -\n\n- 17 -\n\nDas Soforthilfegesetz vom 8.8.1949 in der Fassung\ndes Gesetzes vom 8.8.1950 gab dem Angeklagten einen\nAnspruch auf Auszahlung eines Aufbaudarlehens (Aufbauhilfe)\nnur unter der Voraussetzung, daß die Aufbauhilfe der\nBeschaffung der für den „ufzubauenden Betrieb benötigten\nGegenstände diente, daß dem vom Soforthilfeamt mit der\nVerwaltung und Auszahlung des Darlehens beauftragten\nGeldinstitut - hier der Volksbank Tb - der Bedarf\nnachgewiesen und die Verwendung belegt wurde und daß\n- in der Regel - dem Geldinstitut gegenüber mit den aus dem\nDarlehen angeschafften Gegenständen Sicherheit geleistet\nwurde (vgl § 70 Abs 2 SHG in Verbindung mit den §§ 2,5 und\n6 der Weisung des Präsidenten des Hauptamtes für Soforthilfe vom 28.4.1950).\n\nDiese Voraussatzungen waren hier nicht erfüllt. Der\nAngeklagte hat ihr Vorliegen vorgetäuscht und dadurch die\nvom Soforthilfeamt mit der Auszahlung beauftragte Volksbank TB zur Auszahlung eines Darlehens veranlaßt, das\nwegen des Fehlens der erwähnten Voraussetzungen nicht\nausgezahlt werden durfte, und das, da die Darlehensbewilligung mehr als drei Monate zuvor erfolgt war, gemäß\n§ 5 Abs 4 der erwähnten W.isung widerrufen werden konnte.\nDamit ist das Vermögen des Bundes beschädigt worden. Daß\nder - ungesicherte - Rückzahlungsanspruch, den der Bund\ndurch die Auszahlung des Darlehens gegen den Angeklagten\nerlangt hat, kein gleichwertiger Vermögensgegenstand war,\nbedarf nach den bereits oben unter 1) gemachten Ausführungen keiner weiteren Darlegung.\n\nDer Angeklagte hat hierbei entgegen der Auffassung\nder Revision auch in der Absicht gehandelt, sich einen\nrechtswidrigen Vermögensvorteil zu veischaffen. Daß ihm\nein Aufbaudarlehen bewilligt worden war, ändert hieran\nnichts. ör hat sich dadurch, daß er sich das Darlehen in\nder festgestellten Weise auszahlen ließ, einen Vermögensvorteil verschaffen wollen und auch verschafft, auf den er\nkeinen Anspruch hatte, weil, wie er „ußte, die Voraussetzungen, unter denen er allein die Auszahlung verlangen\n\n- 18 -.\n\n- 13 -\n\nkonnte, nicht erfüllt waren.\n\nAn dieser Beurteilung ändert im Gegensatz zur Meinung\n\nder Revision auch nichts, daß nach § 258 des Gesatzes\nüber den Lastenausgleich vom 14.August 1952 in Fällen,\nin denen dem Empfänser eines Aufbaudarlehens der hier in\nRede stehenden Art nach dessen Gewährung ein Anspruch\nauf Hauptentschädigung gemäß dem LAG zuerkannt wird, der\nAnspruch auf die Hauptentschadigung in Höhe des Darlehensbetrages als im Zeitpunkte der Darlehensgewährung erfüllt\nund die Darlehensverbindlichkeit insoweit als nicht entstanden gilt. Der von der Revision vertretenen Auffassung\nsteht entgegen, daß das Lastenausgleichsgesstz erst nach\nder Tat des Angeklagten in Kraft getreten ist. Für die\nFrage, ob der Angeklagte durch die Täuschung über das\n. Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen das Vermögen des\n. Bundes beschädigt und ob er in der Absicht gehandelt hat,\n‚sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil- zu: verschaffen,\nkonnt es ‚allein auf dis Rechtslage zur 'Tatzseit an,\n\nDie Verurteilung wegen in Tateinheit mit dem Betrug\nbegangener Urkundenfälschung. ist gleichfalls unbedenklich.\n:Daß die Rechnungen keine Unterschrift trugen, steht dem\nangesichte des im übrigen ?estgestellten Inhaltes der\nRechnungen. nicht entgegen (vgl RGSt 46, ‚291/298 unten/2997;\n61,161).\n\n- 3.):Fall Tu u\n\nAm 14.Oktober 1950 erwirkte der Angeklagte für die\ngeschiedene Ehefrau IWW einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß,durch den die Lohnforderung des Ehemannes\nIB gegen das Institut für ‚Gärungsgewerbe in Berlin\n' gepfändet wurde. Am.:19.12.1950 überwies das Institut auf\ndas Postscheckkonto des angeklagten einen Betrag von\n152,03 DM. Der Angeklagte verwendete das Geld für eigene\nZwecke. Frau IB teilte er auf deren dringende Anfrage\n‘mit, er-habe das-Geld.noch nicht. erhalten, und riet ihr,\nein Armutsieugnis-zu beschaffen, damit er das Institut\n\n- 19 -\n\n- 19 -\n\nverklagen könne. am 9.April 1951 übersandte (as Institut\neinen weiteren Betrag von 32,92 DM. Auch dieses Geld\nverbrauchte der Angeklagte für eigene Zwecke.\n\nDie Anwendung des § 266 StGB auf den festgestellten\nSachverhalt ist frei von Rechtsi.rtum. Yas die Revision\ndemgegenüber vorträgt, geht fehl,\n\nZu Unrecht meint die Revision, daß es an einem Vernögensnachteil fehle.\n\nDer Angeklagte h.tte die Pflicht, die auf sein Konto\nüberwiesenen Gelder Frau IDEE sofort auszuzahlen. Soweit\ndas nicht sofort möglich war, hatte er die Gelder für Frau\nTEE zu verwahren oder einen entsprechenden Betrag für\nsie bereitzuhalten. Dadurch, daß er das nicht tat, sondern\ndie Beträge für sich verbrauchte, verletzte er seine\nPflicht, fremde Vernögensinteressen wahrzunehmen (vgl\nRGSt 73,283).\n\nDaß der Angeklagte die Gelder fur eigene Zwecke\nverbrauchte, bedeutet angesichts der irtschaftlichen\nVerhältnisse, in denen er sich nach den Feststellungen\ndes Urteils zur Tatzeit befand, für Frau IWW auch\neinen Vermögensnachteil. Das Urteil sagt zwar in diesem\nZusammenhange nicht ausdrücklich, daß der Angeklagte keine\nbereiten Mittel besaß, die es ihm ermöglichten, die\nAnsprüche der Frau TEE jederzeit zu befriedigen. Daß\ner solche Mittel nicht besaß, ergibt aber der Zusammenhang\nder Urteilsgründe.\n\nHierfür spricht, daß an anderer Stelle des Urteils\nausdrücklich gesagt wird, die Mittel des Angeklagten hätten\nnicht ausgereicht, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen,\nund daß der Angeklagte, wie die Feststellungen des Urteils\nergeben, in demselben Zeitraum, in dem er die für Frau\nID dVestimmten Beträge für Jich verbrauchte, in erheblichem Umfunge weitere Gelder, die ihm von oder für Mandanten\ngezahlt worden waren, für eigene Zwecke verwendete. Hierfür\nspricht ferner, daß er im Falle Job, in dem ihm 4500 DM\n\n- 20 -\n\nzu treuen H.nden übergeben worden waren, einen auf den\n19.12.1950 anberaumten Auszahlungstermin verschoben und\ndas Geld erst am 8. und 9.1.1951 in zwei Teilbeträgen\nvon 2500 Di und 2000 DM auszahlte, nachdem ihm der\nshemann Jam mit ciner Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer gedroht und ihm eine Frist bis zum 8.1.1951\ngesetzt hatte. Hierfür spricht außerdem auch, daß er am\n18. oder 20.12.1950 versuchte, sich auf betrügerische\nweise ein Darlehen in Höhe von 2000 DM von dem Rentner\nBAEBs zu verschaffen, daß er sich am 8. und 9.1.1951\nauf: betrügerische Weise zwei Darlehen in Höhe von je\n2500 DE von OB und cp versch.ffte und daß er\ndie Volksbank Tilbaurch Täuschung veranlaßte, am\n29.3.1951 und am 19.4. 1951 Aufbaudarlehen in Höhe von\n1850.DM und 1281 IM zu ‚seinen. Gunsten: suszuzahlen.\n\nDaß der \"Angeklagte. bereite Mittel besessen hätte,\n\n„mit denen er die Ansprüche Ger Frau zum jederzeit erfül-\n.. len konnte, muß hiernach als: ausgeschlossen ‚gelten. Die\n.. gegenteilige Behauptung der: Revision ist demgegenüber\n\nein im 'Revi siöhsrechtszuge unbeachtlicher neuer. Sachvortrag.\n\nGleichfalls unbegründet i: ;t der Einwand, es’ habe\n\n: dem Angeklagten am: Vorsatz gefehlt, weil‘.er von dem\n‘Eingang der Gelder für Frau TED keine Kenntnis gehabt\nhabe. Das Urteil stellt das Gegenteil fest. An diese\nFeststellung ist das Reyisionsgericht gebunden.\n\n4 ) Fall, vu\n\nDer. Angeklagte hatte für äie Ehefrau Ya und. deren\nKinder wegen: Unterhaltsforderungen den Lohnanspruch des\n' Ehemannes MB gegen die Hüttenwerke N\n'gepfändet. Am 20.12.1950 überwiesen die Hüttenwerke auf das\nPostscheckkonto des Angeklagten 225 Di. Der Angeklagte\nzahlte\" diesen Betrag trotz dringender Erinnerungen seiner\nin Not befindlichen H:ndantin nicht aus. Am 28.12.1950\nhob er das gesamte Guthaben, auf das unter anderen Fremdgeldern auch die 225 DM für Frau MB überwiesen worden\n\n- 2: .-\n\n- 21 -\n\nwaren, bis auf etwa 77 DM ab und verwendete das Geld für\neigene Zwecke. Erst als der Beistand der Kinder ip\n\nsich an den Oberlandesgerichtspraäsidenten gewandt und die\nRechtsanw.ltskanmer den An eklagten unter dem 3.2.1951\n\nzur .ußerung aufgsfordert hatte, stellte dieser cine\nSchlußrechnung auf, nach der Frau EB unter inrechnung\nvon Zahlungen, die der ihemann unmittelbar an sie geleistet\nhatte, noch 66 DM zu bekommen hatte. Diesen Betiag überwies\ner ihr am 10.2.1951.\n\nAusweislich der Urteilsgründe hat der Anreklagte sich\ndarauf berufen, laß der Ehemann UgB.iner Auszahlung\nan Frau Kg mit der Begründung widersprochen habe, er habe\nbereits unmittelbar Zahlungen «n sie geleistet. Die Strafkammer hat diese Zinlassun: „ls unwiderlegt erachtet, sie\naber für unerheblich gehalten.\n\nDie Anwendung des § 266 StGB ist frei von Rechtsirrtun.\n\nDie Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, daß\nfür den Angeklagten eine Treuepflicht nur gegenüber der\nEhefrau MB, nicht aber gegenüber dem Ehemann bestand. Auch\nhier gilt, was bereits oben unter 3) zum Fall I)\nausgeführt worden ist. Der Angeklagte hatte die Pflicht,\ndie auf sein Konto über..iesenen: Gelder Frau I ] sofort auszuzahlen. Soweit das nicht sofort möglich war, hatte er die\nGelder für Frau “MED zu verwahren oder einen entsprechenden\nBetrag für sie bereitzuhalten.\n\nDer Angeklagte hat seine Pflicht zur sofortigen Auszahlung verletzt. Daß der Ehemann Meier Auszahlung\nwidersprochen hatte, machte die sofortige Auszahlung nicht\nunmöglich. Der Umstand, daß er bereits unmittelbar an die\nEhefrau gezahlt hatte, gab ihm kein Recht,der Auszahlung\nvon Geldern durch den Angeklagten an die Ehefrau zu\nwidersprechen, die der Angeklagte als deren Beauftragter\nund Vertreter auf Grund oränunvsgemäßer Pfändung empfangen\nhatte. Hinsichtlich dieser Gelder hatte der Ehemann, wenn\nsie zu Unrecht gezahlt worden wären, nur einen Anspruch\nauf Rückzahlung gegen die Ehefrau. Den Angeklagten befreiten\n\n- 22 —-\n\n- 22 -\n\ndie unmittelbare Zahlung und der „iderspruch nicht von\nder ihm als Beauftragtem der Ehefrau obliegenden Pflicht,\ndas durch den Auftrag Erlangte an sie herauszugeben.\n\nDaß der Angeklagte das nicht getan hat, bedeutet\nim Gegensatz zur Auffassung der Revision für Frau Me\neinen Vermögensnachteil. Hierbei kann unerörtert bleiben,\nob das auch insoweit gilt, als Frau MOB Ansprüche gegen\nden Ehemann nicht mehr zustanden, weil dieser unmittelbar\nan sie gezahlt hatte. Nach den Feststellungen des Urteils\nhatte Frau MB gegen ihren Ehemann trotz der unmittelbaren\nZahlungen noch einen Anspruch in Höhe von 66 DM. Jedenfalls\nin diesem Umfange ist Frau NEW dadurch, daß der Angeklagte\nnicht sofort auszahlte, ein Vermögensnachteil entstanden.\nDieser liegt allein darin, daß sie und ihre Kinder, die\nsich in Not befanden, trotz dringender srinnerungen länger\n..als nötig auf das ihnen zustehende Geld warten mußten\n(so BGH 5 StR 558/55 vom 14.2. 1956).\n\n.. . Daß nach der Überzeugung der Strafkanmer der Angeklagte\nentgegen dem Vorbringen 'der Revision mit Schädigungsvorsatz\nund im’ Bewüßtsein der Rechtswiärigkeit seines Verhaltens\ngehandelt hät, ergibt der- Zusammenhang:.der Urteilsgründe,\ninsbesondere der Umstand, daß:der Angeklagte. Rechtsanwalt\n\n| war, ünd daß das Urteil seine: Berufung. anf gen, Widerspruch\n\n‚des Sheiiannes ausdrücklich als Notausrede: bezeichnet,\n\n5.) Verletzung der §§ 73, 74, StB\n\nZu Unrecht bearistandet die Revision, daß die Strafkammer den Angeklagten wegen 11: selbständiger Straftaten\nstatt wegen einer fortgesetzten Straftat verurteilt hat.\nfür das Vorliegen eines. ‚Gesamtvorsatzes, wie ihn der Rechtsbegriff der fortgesetzten St. aftat. ‚voraussetzt (vgl hierzu\nBEHSt. 1,513/3157), bietet. der festgestellte Sachverhalt\n\n\"- keinen.:Anhalt. Die gegenteilige, auf Schwarz (Vorbem 3 vor\n\n§ 73 StGB) :gestützte Auffassung, der Revision geht von\n\n'- falschen rechtlichen Voraussetzungen aus, indem sie die\n\nBegriffe. des. Gesamtvorsatzes und des Fortsetzungsvorsatzes\nmiteinander: verwechselt. Daß der. Täter mit Fortsetzungs-\n\n- 23 -\n\nvorsatz gehandelt hat, genügt nicht, um vine fortgesetzte\nStraftat anzunehnen.\n\n6.) Berufsverbot\n\nAuch dieser Teil des Urteils ist frei von Rechtsirrtum,\nWas die Revision demgegenüber vorträgt, greift nicht durch.\n\nDarüber, ob und für welche Dauer ein Berufsverbot\nverhangt wird, entscheidet gemäß § 42 1 StGB im Rahmen\nder durch diese Vorschrift bestimmten Grenzen der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen. Die von der Strafkammer insoweit getroffene Entschei lung laßt einen\nErmessensmißbrauch nicht erkennen.\n\nIn den Urteilsgründen ist hierzu ausgeführt;\n\n\"Der Angeklagte hat csinen großen Teil seiner\nStraftaten unter Mißbrauch seines anwaltsberufes und unter Verletzung der ihm als\nAnwalt obliegenden Pflichten begangen. Ein\nRechtsanwalt wie der Angeklagte. bildet eine\nGefahr für die rechtsuchende Bevölkerung.\nSeine Zulassung ist zwar inzwischen gelöscht,\naber gerade bei cimr Person wie bei dem\nAngeklagten ist die Gefahr nicht von der\nHand zu weisen, daß er später an einem\nanderen Orte unter Verschweigen seiner\nStrafe wieder versuchen wird, in die Rechtsenwaltstätigkeit zu gelangen. Zum Schutz\nder Allgemeinheit. hat die Strafkammer ihm\nauf die Dauer von fünf Jahren verboten, den\nBeruf eines Rechtsanwalts und Notars auszuüben\n(§ 42 1 StB).\n\nDas ist eine hinreichende Begründung. Es ist allerdings richtig, daß, was die Revision einwendet, in den\nStrafzumessungsgründen .des Urteils wesentliche straf-\n\n' mildernde Tatsachen festgestellt sind, die hier nicht\nerwähnt werden. Daraus kann indessen nicht gefolgert\nwerden, daß die Strafkammer diese Tatsachen, die sie\n\n- 24 -\n\n- co. —\n\nbei der Bemessung der Hauptstrafe berücksichtigt hat,\n\nbei ihrer Entscheidung über das Berufsverbot unbeachtet\ngelassen hätte. Das erscheint ausgeschlossen. Daß sie\n\ntrotz der strafmildernden Tatsachen auf Gründ der oben\n wivdergegebenen Erwdgungen ein Burufsverbot für die\nhöchstzulässige Zeitdauer von fünf Jahren für erforderlich gehalten hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet\nwerden.\n\n... Div AAR Nr 1, auf die sich die Revision in diesen\nZusammenhange weiterhin beruft, ist mit dem Inkrafttreten\ndes Besatzungsstatuts gugenstandslos geworden und seitdem\nnicht mehr anzuwenden (vgl BGHSt 1,59/827). Im übrigen\nkann der Revision angesichts des hier festgestellten Sachvorhalts auch nicht zugegeben werden, daß das verhängte\nBsrufsverbot, mag cs den Angeklagten auch hart treffen,\neine \"grausame\" oder \"übermäßig hohe\" Strafe wäre..\n\n7.) Auch ‚sonst. lassen Schuld- und Strafaussprüch\nkeine Verletzung des sächlichen Strafrechts erkennen.\n\nBi’ Revision der Staatsanwaltschäft\n\nDie Revision greift das Urteil nur an, soweit. 08\ndie Fälle r 7 WE una betrifft, in denen die\nStrafkammer das Verfahren wegen Verjährung, der... Strafverfolgung eingestellt hat. a vor:\n\nDie Revision rügt Verlstzung der Aufklärungspflicht\nund des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg, soweit\nes sich um die. Fälle TED und Haie handelt. Im übrigen\nist sie unbegründet.\n\nDem Angeklagten ist zur Last gelegt; sich im Februar\n\n1950 des Betruges zum Nachteil des Bäckermeisters DE, _\nim März 1950 der Untreue und Unterschlagung zum- Nachteil\ndes Kaufmanns Bund am 31.5.1950 des Betruges zum\nNachteil des Kaufmanns Hp schuldig gemacht zu haben.\n\nDie Strafkamner ist der Auffassung, daß die Verjährung\n\nder Strafverfolgung im Falle‘ DEERB in Februar 1955,\n\nim Falle TB in Murz 1955 und im Falle Age am 30.Mai\n\n1955 eingetreten sei. Hierbei ist sie davon „USgegangen,\ndaß der H.ftbefchl des Amtsgerichts in volfenbüttel vom\n2.7.1951 (vgl Bd IL pH 32 d.A.), durch den die Untersuchungshaft gegen den Angeklagten, danaligen Beschuldigten,\nwegen dringenden Tatverdachts und Fluchtverdachts ang. ordn2t wurde, und der 3sschluß des Antsgerichts in Wolfenbüttel vom 14.5.1955 (vgl Bd I Bl 203R d.A.), durch den\nder Haftbefehl aufrechterhalten wurde, die Ver jahrung\nnicht unterbrochen hatte, weil in dem Haftbefehl vom\n2.7.1951, in dem insgesamt 10 Straftaten “uUfgeführt sind,\ndie Fälle Dim, VE un nicht genannt seien und\nder Beschluß vom 14.5.1955 nur auf die Gründe des Haftbefehls Bezug nehme.\n\nDas ist, soweit es sich um die Fälle WB una HE\nhandelt, nicht frei von Rechtsirrtum. Sowohl der Haftbefehl\nvom 2.7.1951 als auch der von der Strafkammer nicht\nbeachtete Beschluß des Amtsgerichts in Wolfenbüttel vom\n3.7.1951 (vgl Bd I Bl 31 d.A.), durch den die Aufstellung\ncines Auszuges über die Konten dcs Angeklagten für die Zeit\nab l.Juni 1950 durch die TEE Volksbank und die Über-Sendung des Auszuges an die Staatsanwaltschaft angeordnet\nwurden, waren richterliche Handlungen im Sinne des § 68 StGB, die auch wegen der in den Fällen VE und Tue\nbegangenen Taten erfolgten und daher insoweit die Verjährung\nunterbrochen haben.\n\nDie Fälle MB una AB waren, wie die Akten ergeben\nund auch damals schon ergaben, in dem Zeitpunkte, in dem\ndie beiden erwähnten Entscheidungen ergingen, bereits\nGegenstand des Erni ttlungsverfahrens (vel Bd I Bl 11 R,\n21,23,25,25R und 29/29 R d.A.). Das war dem Amtsgericht aus\nden Akten bekannt. Hieran zu zweifeln, besteht um so weniger\nAnlaß, als es in dem Haftbefehl heißt, der Angeklagte werde\nbeschuldigt, sich in \"mindestens\" 7 Fällen der Untreue und\n\nhaben, wobei bemerkt wird, daß damals in den Akten auch\nim Fall nicht von einem Betrug, sondern von Untreue\ndie Rede war (vgl Bd I Bl 25 d.A.).\n\n- 26 -\n\nRichterliche Handlungen in einem Ermittlungsverfahren,\ndas mehrere Straftaten desselben Beschuldigten zum Gegenstande hat, betreffen aber in der Regel alle Taten, die\nzur Zeit der Vornahme der richterlichen Handlung schon\nGegenstand des Verfahrens sind. Dafür, daß hier entgegen\nder Regel die richterlichen Handlungen nicht wegen der\nin den Fällen W@Puna HEMER peszangenen Taten erfolgt\nwären, bestöht kein Anhaltspunkt. Daß in dem Haftbefehl\nnur 10 andere Fälle aufgeführt sind, findet seine Erklärung\ndarin, daß der Erlaß cines Haftbefehls nach § 112 StPO\n\"täringenden\" Tatverdacht voraussetzt und daß nach dem\ndamaligen Stande des Ermittlungsverfahrens ein solcher\nVerdacht in den Fällen \\Rund HB in Gegensatz zu\nden in dem Haftbefehl aufgeführten Fällen noch nicht\nbestand. Das schließt aber nicht aus, daß der Haftbefehl\neine richterliche Handlung war, durch die das Verfahren\n\nwegen aller Taten, die es bereits damals zum Gegenstand ‘- '\nhatte, also äuch’ wegen ‘der Fälle EB und HEEED gefördert\nworden sollte. Auch für den Beschluß. von..3.Juli :195::\nist unbedenklich anzunehmen, daß er der Regel: entsprechend “\ndas Verfahren wegen aller Taten fördern sollte, . die. es’\ndamals betraf. Das eilt für diesen Beschluß um so mehr,: als\nin ihm überhaupt keine’ bestimmten Fälle aufgeführt: sind.\nEs heißt in ihm nurs \"In der Strafsache gegen - — = wagen -\nBetruges und Untreue -— -— -—.\" Daß die Aufstellung des\nKontoauszuges nur für die Zeit ab i.Juni 1950, also für.\neinen. Zeitraum angeordnet wurde, dessen Beginn nach\nden in den Fällen Bund HB verünten Taten liegt,..\n\nsteht dem nicht entgegen, weil ausweislich ‚der Akten die\nZeitpunkte,dieser Taten damals'noch nicht bekannt waren.\n\n‚liegender im Falle DEE vorübten Tat ist dagegen die\nVerjährung durch’ den Haftbefehl vom 2. Juli 1951 und den-Beschluß vom 3. Juli 1951 nicht unterbrochen worden. Dieser\nFall war, wie die \"Akten ergeben, in dem Zeitpunkte,.in dem\ndie beiden Entscheidungen ergingen, noch nicht Gegenstand\ndes Ermittiungsverfahrens.\n\nDer Auffassung der Revision, daß die Entscheidungen\nrichterliche Handlungen seien, die wegen sämtlicher vom\nAngeklagten b;:gangener Straftaten arfolgten, kann nicht\n\n- 27 -\n\n- 27 -\n\nzugestimmt worden. Die richturliche Handlung muB, soll\n\nsie gemäß § 68 StGB die Verjährung der Strafverfolgung\nunterbrechen, vine bestimmte Tat des Angeklagten betreffen,\ngegen den sie sich richtet. Das trifft hier hinsichtlich\ndes Falles DEE der im Zeitpunkte der Entscheidungen\nnoch nicht Gegenstand des Ernittlun’sverfahrens und demgemäß dem Amtsgericht noch gar nicht bekannt war, nicht zu.\n\nEs ist zwar richtig, daß unter \"Tat!\" im Sinne des\n§ 68 StGB nicht der strafrschtliche Tatbestand zu\nverstehen ist, den verwirklicht zu haben der Beschuldigte\nverdächtig erscheint. \"Tat\" im Sinne der Vorschrift ist\ndas geschichtliche Ereignis, auf das sich der Verdacht\nder Strafbarkeit gründet (vgl RG HHR 1940 Nr 118). Das\nbeieutet aber nicht, daß in einem Falle wie dem vorliegenden, in dem ein Rechtsanwalt verdachtig ist, Gelder eines\noder einzelner Mandanten veruntreut oder sich auf\nbetrügerische Wise verschäfft zu haben, das gesamte\nVerhalten dieses Rechtsanwalts gegenüber allen seinen\nHandanten das geschichtliche Ereignis wäre, das sich als\n\"Tat\" im Sinne des § 68 StGB darstellt. Eine so weitgehende Auslegung dieses Begriffs ist nicht angängig.\n\nDie richterliche Handlung muß, wie bereits oben ausgeführt worden ist, eine bestimmte Tat betreffen. Daraus\nfolgt, daß in Fallen der hier in Rede stehenden Art als\nseschichtliches Ercignis, auf das sich der Verdacht der\nStrafbarkeit gründet und das sich als \"Tat\" darstellt,\nnur Ereignisse in Betracht kommen, die unter anderem\ndurch die Person des geschädigten Mandanten und die Sache,\nin der der für ihn tätige Rechtsanwalt ihn geschädigt\nhat, hinreichend bestimmt sind. Daß das strafbare Verhalten,\ndessen der Rechtsanwalt in den so bestimmten Fällen\nverdächtig ist, zugleich den Verdacht begründet, er habe\nsich möglicherweise auch gegenüber anderen unbestimmten\nMandanten und in unbestimmten Sachen strafbar gemacht,\nrechtfertigt nicht, auch diese unbestimmten Fälle als\n\"Taten\" im Sinne des § 68 StGB anzusehen.\n\n- 28 -\n\n- 28 -\n\nIm Falle DWist ü.her dis Verjährung durch\nden Strafbcsichl vom 2.Juli 1951 und den Beschluß vom\n3.Juli 1951 nicht unterbrochen worden. Ob der Baschluß\nvom 14.Mai 1955, durch den der Haftbefehl aufrechterhalten worden ist, hierzu geeignet gewesen wäre, bedarf\nkeiner Erörterung, weil die Strafverfolgung wegen des\nFalles DW zu dieser Zeit bereits verjährt war.\n\nDer Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision\ndes Angeklagten zu verwerfen und auf die Revision der\nStaatsanwaltschaft das Urteil aufzuheben, soweit es\n\n. die Fälle WED, ED und He etrifrt.\n\nSarstedt Dr.Augustin, 2 Schmidt\nSchmitt BEE Börker Be","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-24/5-str-619-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":4},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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