{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-04-24_5_StR_57_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-04-24","aktenzeichen":"5 StR 57/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 57/56 2199 013\n\nIm Namen des.Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden arbeitslosen Boten und Kontoristen Wilhelm E (GGEEEEEEEREND\naus FE (Landkreis vn) ,\ngeboren am Me 1902 in DEE (Kreis ve in [[\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24.April 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Augustin\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Stade vom 5.August 1955 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründesz\n\nDer mehrfach wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht\nbestrafte Angeklagte wohnte bei einem Bauern in Frelsdorf.\nDort war der Jugendliche Wilhelm Se als landwirtschaftlicher Gehilfe tätig. Mit ihm trieb der Angeklagte von\nEnde 1954 bis April 1955 wiederholt gegenseitige Selbstbefriedigung.\n\nIm Januar 1955 lernte der Angeklagte im Krankenhaus\nin Bremerhaven den damals noch nicht ganz 17 jährigen Lehrling Egon Erg kennen. Später trafen sich beide wiederholt in Frelsdorf oder in Bremerhaven. Die erste Anregung\ndazu hatte der Angeklagte durch einen Brief gegeben. Sie\ngingen in Bremerhaven des öfteren ins Kino. Der Angeklagte\nhielt Erg stets frei. Dieser übernachtete einige Male\nbei ihm in Freilsdorf. Auf einer gemeinsamen Fahrt dorthin\n\"umarmte der Angeklagte Eng im Zuge und versuchte ihn\nzu küssen, Engel stieß ihn jedoch zurück\". Als Eng, der\ninzwischen 17 Jahre alt geworden war, zu Ostern 1955 beim\nAngeklagten zu Besuch war, tranken beide abends eine\nFlasche Süßwein, die der Angeklagte besorgt hatte. Später\nkam der Angeklagte zu Eng ins Bett, umarmte, drückte\nund küßte ihn, \"Obgleich Erg sich zunächst wehrte, schob\nder Angeklagte dessen Nachtbekleidung beiseite, faßte an\ndessen Glied und spielte und rieb daran. Der Angeklagte\nforderte Ep auf, auch an seinem erregten Glied zu reiben.\nErg kam dieser Aufforderung nach, zog seine Hand aber\nsehr bald zurück. Zwischenzeitlich onanierte der Angeklagte\ndann bei sich selbst. Erg war durch den vorher genossenen\nWein leicht angetrunken und duldete deshalb die Handlungen\ndes Angeklagten\" (UA S 7). Diese Vorgänge wiederholten\nsich etwa zwei Wochen später.\n\nDas Landgericht hat im Falle Stüve nur ein fortgesetztes Vergehen der Unzucht mit einem Manne nach § 175 StGB,\nim Falle Eng jeäoch ein fortgesetztes Verbrechen der\nVerführung eines Minderjährigen nach § 175a Nr 3 StGB an-\n\ngenommen, Es hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen\n. Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und\ndie Sicherungsverwahrung angeoränet.\n\nDer Senat hat die Revision des Angeklagten am\n15. Dezember 1955 als unzulässig verworfen, weil die Revisionsrechtfertigung des Verteidigers nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Nach der Zustellung\ndieses Beschlusses hat ein anderer Verteidiger eine\nordnungsmäßige Revisionsbegründung eingereicht und beantragt, den Angeklagten in den vorigen Stand wieder einzusetzen.\n\nDiesem Gesuch, das rechtzeitig angebracht worden ist\n(§ 45 Abs 1 StPO), gibt der Senat statt. Die verfahrensrechtlichen Mängel der ersten Revisionsrechtfertigung\nwaren für den Angeklagten ein unabwenädbarer Zufall im\nSinne des § 44 StPO (vgl RGSt 67,197/1997).\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rlgt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nI.\n\nDie Verfahrensbeschwerde, die nur den Fall Engel betrifft, ist allerdings unbegründet.\n\nDer Lehrling En@@war zur Hauptverhandlung geladen\nworden, aber unentschuldigt ferngeblieben. Nachdem der\nAngeklagte zur Sache vernommen worden war, sah das Landgericht \"im allseitigen Einverständnis\" von einer neuen\nLadung und der Vernehmung des Zeugen EnfP mit der Begründung ab, seine Aussage sei \"zur Klärung des Sachverhalts nicht mehr nötig\".\n\nDer Verteidiger beantragte in seinem Schlußvortrage\nunter anderem, \"den Angeklagten nur nach § 175 StGB und\nnicht nach § 175a StGB zu bestrafen\".\n\n1\n\n-4-\n\nDie Revision macht geltend, das Landgericht hätte\n\"unter diesen Umständen nicht auf die Vernehmung des\nZeugen Eng verzichten dürfen\", Darin kann die Rüge gefunden werden, die Strafkammer habe die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) verletzt. Ein solcher\nVorwurf ist jedoch nicht gerechtfertigt.\n\nDer Angeklagte hatte die Vorfälle mit Erg eingeräumt (UA S 8). Er hatte insbesondere nicht bestritten,\ndaß er im Bett zunächst einen gewissen Widerstand des\nleicht angetrunkenen Jungen hatte brechen müssen (UA S 12).\nDie Strafkammer konnte daher ohne rechtlichen Fehler den\nSachverhalt für genügend geklärt halten und auf eine Vernehmung Er@®s verzichten, die auch der Angeklagte und\nsein Verteidiger als entbehrlich bezeichnet hatten. Im\nLaufe der Verhandlung wurde der Angeklagte nach dem Wortlaut der Niederschrift \"vorsorglich darauf hingewiesen,\ndaß er an Stelle von acht Einzeltaten wegen zwei fortgesetzter Verbrechen nach § 175a Nr 3 StGB bestraft werden\nkönnte\", Es war also erkennbar, daß das Gericht es nicht\nfür ausgeschlossen hielt, EndBals von Angeklagten verführt anzusehen, obwohl er nicht vernommen worden war.\nTrotzdem haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger\ndaraufhin beantragt, Er@® nunmehr doch zu laden und zu\nvernehmen. Sie hielten dies also auch jetzt nicht für\nnötig. Dem Landgericht brauchte sich eine solche Maßnahme\nebenfalls nicht aufzudrängen. Daran ändert nichts, daß\nder Verteidiger in seinem Schlußvortrage den Sachverhalt\ndahin würdigte, es liege keine Verführung nach § 175a\nNr 3 StGB, sondern nur Unzucht mit einem Manne nach § 175\nStGB vor.\n\nII.\nDie Sachbeschwerde ist jedoch im Ergebnis begründet.\n\n1.) Unberechtigt sind allerdings die Einwendungen\nder Revision gegen die Auffassung der Strafkammer, daß\nder Angeklagte den Lehrling Eng im Sinne des § 175a\n\n-5-\n\nud\n\nNr 3 StGB verführt hat.\n\nDas Landgericht legt dar, der Angeklagte habe gewußt,\ndaß Erg erst 17 Jahre alt war, und habe ihn mindestens\nim ersten Falle (Ostern 1955) zu den unzüchtigen Handlungen\nverführt. Eng habe d..s Vorleben des Angeklagten jedenfalls zunächst nicht gekannt und Vertrauen zu ihm gehabt.\nDer Angeklagte habe mit ihm einen regen und freundschaftlichen Briefwechsel geführt und sich zu seinem Beschützer aufgeworfen. Eng sei deshalb arzlos gewesen,\nals er den Angeklagten besuchte, bei ihm übernachtete und\nsich freihalten ließ (UA S 12). Der Angeklagte habe ihn\nunter Alkohol gesetzt, um sein Vorhaben ohne Schwierigkeit\ndurchführen zu können (UA S 18). Wenn EnfPauch durch\nden genossenen Wein leicht angetrunken gewesen sei, so\nhabe der Angeklagte bei ihu doch zunächst einen gewissen\nWiderstand brechen müssen, um seine beabsichtigten\nHandlungen vornehnen zu können. Das bestreite er nicht.\nEr habe danach durch seine Zärtlichkeiten und anderen\nHandlungen auf den anfanglich entgegenstehenden Willen\ndes En@Beingewirkt. Der Angeklagte habe En also\n\"im Sinne des § 175a Nr 3 StGB vorsätzlich verführt und\nsich damit der schweren Unzucht zwischen Männern ‚schuldig\ngemacht\" (UA S 12). '\n\nDie Revision weist darauf hin, daß der Angeklagte den\nJungen schon einmal in der Eisenbahn umarmt und zu küssen\nversucht hatte. Sie meint, Enkönne aus diesen Grunde\nund wegen des auffälligen Interesses, das der Angeklagte\nlängere Zeit hindurch für ihn gezeigt habe, nicht mehr\n. arglos gewesen sein, sondern müsse. \"mit weiteren Sexualangriffen des Angeklagten\" gerechnet haben und mit ihnen\neinverstanden geiesen sein. Es dürfe nicht übersehen\nwerden, daß Eng in einer Großstadt lebe und daher wisse,\ndaß es gleichgeschlechtlich veranlagte Männer gebe. Seine\nArglosigkeit sei \"ausgeschlossen durch die nachweislich\nerfolgten Warnungen durch die Zltern, denen Eng® erklärt\n\n-6-\n\n\"\n\n-6-\n\nhat, er könne mit seinem Körper tun und lassen, was er\nwolle\". Schließlich habe er \"angeblich vor der ersten\nSexualbetätigung dem Angeklagten erzählt, daß er mit\neinem sehr feinen Herrn ausgezangen sei, der sich sehr\nspendabel gezeigt habe\",\n\nDie zuletzt wiedergegebenen Behauptungen über die\nWarnung durch die Eltern und den anderweitigen Umgang\nEng; haben keine Stütze im Inhalt des Urteils und können\naus diesem Grunde im Revisionsrechtszuge nach § 337 StPO\nnicht berücksichtigt werden. Der übrige Vortrag der Revision\nläuft im wesentlichen darauf hinaus, die Beweiswürdigung\ndes Landgerichts durch eine andere zu ersetzen. Auch das\nist nach § 337 StPO unzulässig.\n\nEs liegt schließlich kein unlösbarer Widerspruch\ndarin, daß das Landgericht einerseits das von der Revision\nhervorgehobene Vorkommnis in der Eisenbahn feststellt\n(UA S 7) und andererseits annimmt, ErgB sei zur gleichgeschlechtlichen Unzucht nicht geneigt gewesen, der Angeklagte habe vielmehr \"durch seine Zärtlichkeiten und\nanderen Handlungen auf den anfänglich entgegenstehenden\nWillen des Eng eingewirkt, ihn also beeinflußt, sich\nzur Unzucht mißbrauchen zu lassen! (UA S 12). Wenn das\nLandgericht den Jungen in diesem Zusanmenhange \"arglos\"\nnennt, so meint es damit erkennbar, er sei trotz der\neinmaligen Zudringlichkeit des Angeklagten, der er sich\nentzogen hatte, auf gröbere gleichgeschlechtliche Zumutungen nicht vorbereitet, mit ihnen jedenfalls nicht einverstanden gewesen. Eine solche tatsächliche Beurteilung ist\nmöglich und kann daher nicht aus Rechtsgründen beanstandet\nwerden. Das gilt um so mehr, als sich En zuerst wehrte,\nals der Angeklagte zu ihm ins Bett kam und zärtlich wurde.\nDaß der Abwehr ein ernstliches ‚Widerstreben zugrunde lag\nund der Junge sich nicht nur \"zierte\", ergibt sich aus den\nSätzen des Urteils, nach denen der Angeklagte \"zunächst\neinen gewissen Widerstand brechen!\" mußte und dies in der\nHauptverhandlung nicht bestritten hat (UA S 12).\n\n- 7 -\n\n-71-\n\nAus dem Ges.mtbild des Vorgehens des Angeklagten\ngegenüber Er, wie es sich .us der Darstellung im Urteil\nergibt, konnte das Landgericht .lso ohne Rechtsirrtum\n\neine zielbewußte allmähliche Verführung (UA S 13) entnehmen,\n\nIn dem späteren Vorgang am 24.April 1955 sieht das\nLandgericht keine neue Verführung, sondern nur Unzucht\nmit einem Manne nach § 175 StGB (UA S 12). Es nimmt jedoch\neinen Gesumtvorsatz des Angeklagten und demgemäß eine\nfortgesetzte Handlung an, .bei der das Vergehen nach\n§ 175 StGB in dem Verbrechen der Verführung nach § 175a\nNr 3 StGB aufgeht (UA S 13). Auch diese Ausführungen\nsind rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n2.) Trotzdem können die Schuldsprüche nicht bestehenbleiben. Die Revision wendet sich mit kecht gegen die\nBegründung, mit der das Landgericht eine -krankhäfte\nStörung der: Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB\nverneint.\n\nDer Angeklagte hat sich var verteidigt, er sei\n'gleichgeschlechtliich veranlagt. Mit diesem Triebe quäle\ner sich schon seit seiner Kindheit ab (UA S 8). In der\nHoffnung, ihn dadurch zu beseitigen, hat er sich, wie das\n\"Urteil feststellt, unfruchtbar machen lassen, als er bis\nzum Mai 1934 eine längere Freiheitsstrafe verbüßte (UA\nS 3). Er leidet selbst unter seiner Veranlagung und\nbereut seine Taten aufrichtig (um 5 17). In der Hauptverhandlung hat er erklärt, ter könne diesen Trieb auch\nnicht während oder durch die Strafverbüßung ablegen oder\neinschränken. Eine Bestrafung, und sei sie noch so hart,\nnütze deshalb nichts\" (UA S 19). \"Er wolle und werde sich\njetzt kastrieren lassen, um endlich geheilt zü werden. Er\nbedauere seine Taten, habe sie aber nicht verhindern können\" (UA S 9).\n\nDas Landgericht, das einen ärztlichen Sachverständigen gehört hat, stellt eine gleichgeschlechtliche ‚Veranlagung des Angeklagten fest und betont ihre Stärke mehrfach,\nbesonders bei der Begründung für die Anwendung der\n\n- 8 -\n\nat\n\n-8.\n\nSicherungsverwahrung. Der Chirakter des Angeklagten sei\nweich, empfindsan, \"labil\", \"emotionell\" und \"betont\nfeminin\", Sein starker Geschlechtstrieb ziehe ihn nur zum\nmännlichen Geschlecht. Er sei im ganzen ein Psychopath.\n\nEs seien jedoch keine Anzeichen eines krankhaften Zustandes\nhervorgetreten, aus dem sich eine Unzurechnungsfähigkeit\n\nim Sinne des § 51 Abs 1 StcB ergeben könnte. Der Angeklagte\nsei trotz seiner abartigen Triebhsftigkeit durchaus imstande,\ndas Unerlaubte seines Tuns einzusehen und nach dieser\nEinsicht zu handeln (Ua Ss 14).\n\nDie Einsichtsfähigkeit nöge zwar eingeschränkt sein,\nsei aber jedenfalls nicht erheblich vermindert, so daß auch\ndie Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StqB nicht vorhanden\nseien. Der Angeklagte habe selbst den Zeugen SW un\nVerschwiegenheit gebeten, weil er, der Angeklagte, sonst\nnicht mehr aus dem Gefängnis herauskäme. Er habe auch\nselbst versucht, sich von seinem Trieb dadurch zu befreien,\ndaß er sich unfruchtbar machen ließ (UA S 14).\n\nSein Hemmungsvermögen ergebe sich auch aus folgendem.\nEr habe sich seit seiner Verurteilung im Jahre 1932 nicht\nmehr an Kindern vergangen. In den Jahren 1934 bis 1944\nhabe er sich offensichtlich zurückgehalten; allerdings\nmöge er sich auch in dieser Zeit mit \"Rreunden\" betätigt\nhaben, wie er angebe. Schließlich habe er sein Treiben\nnicht unmittelbar nach seiner Entlassung aus der letzten\nStrafhaft, die am 25.Novenber 1953 endete, wieder aufgenommen. Psychologisch möge bei seiner neuen Straffälligkeit eine gewisse Vereinsamung nach dem Tode seiner Mutter\nim September 1954 von Bedeutung gewesen sein (UA S 14).\n\nDiese Ausführungen sind nicht frei von rechtlichen\nFehlern.\n\na) Unter die krankhaften Störungen der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB fallen nicht nur die Erscheinungen, die die ärztliche iissenschaft als Geisteskrankheiten wertet. Vielmehr können hierher grundsätzlich auch\n\n-9-\n\n- 4 —\n\ndie verschiedenen Fornen der Psychopathie gehören. Unter\ndieser Bezeichnun. werden seelische Fehlanlagen und Fehlentwicklungen zusammengefaßt, die nicht durch körperliche\nUrsachen bedingt, also keine Krankheiten im ärztlichen\nSinne, sondern bloße \"Spielarten seelischen Wesens\" sind,\naber die gesamte Persönlichkeit und ihren Aufbau berühren\n(vgl Mezger LeipzKomm 7.Aufl Bd I S 336, Studienbuch\n\nAllg Teil 5.Aufl S 143,148 und \"Probleme der strafrechtl\nZurechnungsfähigkeit\" S 21-33; Hülle JZ 1952,296). Bei\nihnen hangt die anwendbarkeit des § 51 StGB von der Schwere\nund den ‚irkung.n im Einzelfalle ab. Das ist in Rechtsprechung und Lehre allgemein .nerk.nnt (vgl zB\n\nRG Dü 1939,987°; BGH bei Dallinger UDR 1953,146 zu § 51\nAbs 2 StGB; 3GH NIT 1955, 1726 m Nachw; WMezger LeipzKomm\n7.Aufl Bd I S 339-341; Studienbuch Allg Teil 5.Aufl 5 148,\n149). Auch das Landgericht geht wohl von dieser Auffassung\naus.\n\nFür Verirrungen des Geschlechtstriebes, insbesondere\ndie gleichgeschlechtliche Veranlagung gilt folgendes.\n\nWie der Senat schon in seinem unveröffentlichten\nUrteil vom 8.Dezember 1953 - 5.5tR 564/53: - hervorgehoben\nhat, werden Vergehen nach § 175 StGB und Verbrechen nach\n§ 175a Nr 1-3 StGB durchweg von Männern verübt, deren\nTriebleben gestört ist. Zum Wohle der Allgemeinheit verlangt das Gesetz von ihnen, daß sie ihre verkehrten Neigungen unterdrücken. Ihre Triebstörungen.sind daher nicht\nschon als solche krankhaft im Sinne des § 51 StGB (vel\nauch Mezger \"Probleme\" 5 34,35,37; Mueller Gerichtl\nMedizin S 878). Gerade im Bereich der Gleichgeschlechtlichkeit spielen die persönliche Lebensform unü die eigene\nEntscheidung, also auch der wille eine große Rolle. Sie\nfällt zum größten Teil aus dem Krankhaften heraus und\nsteht \"den abnormen Variationsmöglichkeiten normaler\nSexualität\" nahe. Statt einer übe,wiegend organischen,\nschicksalhäften Notwendigkeit ist sie \"erheblich mehr eine\nEinstellungs- und Handlungsweise, die in Beziehung zu\nbestimmt strukturierten Charakteren, deren Lebensschwierig-\n\n- 10 -\n\n-10-\n\nkeiten und äntscheidunren steht\" (Bürger-Prinz\nMschrKrimBiol 1938, 333/3367).\n\nGleichwohl kann eine gleichgeschlechtliche Veranlagung im Einzelfalle ausnahms;reise eine krankhafte\nStörung der Geistestätigkeit sein, wie § 51 StGB sie\nvoraussetzt. Denn unter diesen Begriff fallen \"alle\nStörungen, die die bei einem normalen und geistig reifen\nMenschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden\nVorstellungen und Gefühle beeinträchtigen\"; sie können\nauch dann krankhaft im Sinne des § 51 StGB sein, wenn\nsie nicht die Verstandestätigkeit, sondern das Willens-,\nGefühls- und Triebleben (Rest 73,121/1227; RG DR 1939,1066°),\ninsbesondere auf geschlechtlichem Gebiete berühren (RG\nHRR 1936,1463; BGH MDR 1955,368). Voraussetzung ist hier\nJedoch eine besonders ausgeprägte Triebhaftigkeit. Sie\nmuß zur Polge haben, daß ihr Irıger der Versuchung zur\nUnzucht auch dann nicht ausreichend zu widerstehen vermag, wenn er alle seine Willenskräfte aufbietet. Das ist\ninsbesondere dann der Fall, wenn ihn die naturwidrige\nRichtung des Triebes in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im ‘jesen seiner Persönlichkeit so\nverändert hat, daß er nicht die erforderlichen Hemmungen\naufbringen kann, mag der Trieb auch nur von durchschnittlicher Starke sein (unveröffentlichtes Urteil des BGH\nvom 10.1.1956 - 1 StR 546/55 -). Bloße Charaktermängel\noder sittliche Schwächen, die dazu führen, daß das verkehrte Begehren nicht gezügelt wird, können die Anwendung\ndes § 51 StGB nicht rechtfertigen (BGH MDR 1955,368).\n\nEntscheidend ist daher, ob der gleichgeschlechtlich\nVeranlagte die zur Tat treibenden Kräfte hätte überwinden\nkönnen (Hülle JZ 1952,296). Es kommt mit anderen Worten\n\"auf die inneren und äußeren ‘Umstände! und dies bedeutet\nauf eine ins einzelne gehende psychologische Analyse des\nkonkreten Einzelfalles an' (liezger \"Probleme\" § 35, ähnlich\nStudienbuch Allg Teil 5.Aufl 8 149). Leitender Gesichtspunkt ist dabei, \"ob die Persönlichkeit des Täters mit\n\n- 11 -\n\nihrer 'Teilhabe'! an den überpersönlichen Zusammenhängen\nder ethisch-rechtlichen .jerte und Normen trotz der vorhandenen Störung sich den kriminellen Anreizen gegenüber\nhätte durchsetzen können\". Dazu ist ein \"sorgfaltiges\nAbwägen an Hand der konkreten Situation und der in ihr\nwirkenden Kräfte\" erforderlich (Mezger \"Probleme\" S 40).\n\nb) Das Landgericht unternimmt zwar eine solche Würdigung des Einzelfalles (UA S 14). Sie hält aber der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Hemmungsvermögen des Angeklagten auf gleichgeschlechtlichem Gebiet kann nicht, wie die Strafkammer es\ntut, daran gemessen werden, daß er sich seit 1952 nicht\nmehr. an Kindern unter 14 Jahren vergangen hat. Vor allem N\nfolgt diese Fähigkeit nicht daraus, daß er sich \"in den\n.. Jahren 1934 bis 1944 offensichtlich zurickgehalten\" habe,\nDenn wie die Strafkammer an anderer Stelle einraumt,\nbestand diese Zurückhaltung möglicherweise nur darin, daß\nes ihm gelang, nicht entdeckt und bestraft zu werden _\n\n(UA S 15). Ein solches Verhalten ist denkgesetzlich. nicht\n. geeignet, das Hemmungsvermögen darzutun. Das. Landgericht\nsagt zwar in seinen Ausführungen über die Notwendigkeit\nder Sicherungsverwahrung, der Angeklagte bemühe sich nicht\nernsthaft und nachhaltig genug, seinem Triebe entgegenzuwirken, obwohl er bei einigem Willen dazu imstande sei\n(UA S 19). Diese Annahme einer bloßen Charakterschwäche wird u\naber nicht näher begründet. Sie reicht vor allem. deshalb\nnicht aus, die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten zu\nbelegen, weil sich die. Strafkammer hier nicht. mit ihrer\nFeststellung „useinandersetzt, er sei \"offensichtlich\nselbst bemüht gewesen, seine Triebhaftigkeit zu unterbinden, wie die freiwillige Sterilisation zeigt\" (UA S 14).\nAußerdem berücksichtigt das Landgericht in diesem Zusammenhange nicht erkennbar, daß der Angeklagte unter seiner\nVeranlagung selbst leidet, seine Taten «uufrichtig bereut\nund sich jetzt sogar bereit erklart hat, sich entwannen\n\nzu lassen. Dies nimmt die Str. fkammer ernst, wie ihre\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nBenerkungen am Schluß des Urteils zeigen (UA S 20).\n\nNach der bisheri;en Begründung des Urteils besteht\nalso die Möglichkeit, daß das Landgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB rechtsirrig verneint hat.\n\nDer Oberbundesunwalt hat in den erörterten Wängeln\ndes Urteils nur eine Verletzung des § 51 Abs 2 StGB\ngesehen und daher beantragt, nur die Strafaussprüche\neinschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung\naufzuheben.\n\nIll.\nIn der neuen Hauptverhandlung sollte der Zeuge Erg,\nwenn irgend möglich, vemonmnen werden.\n\nEs empfiehlt sich ferner, daß die Strafkammer den\nAngeklagten durch den Sachverstundigen eingehend untersuchen läßt (vgl hierzu das von der Revision erwähnte\nschriftliche Gutachten in einem früheren Verfahren). Das\nLandgericht muß sich jedoch, wie schon bisher, wieder eine\neigene Auffassung (vgl BGHSt 7,238; 8,113) davon bilden,\nob die Verantwortlichkeit, insbesondere das Hemmungsvernögen des Angeklagten ausgeschlossen oder im Sinne des\n§ 51 Abs 2 StGB erheblich vermindert war. Insbesondere\nist es keine ärztliche, sondern eine rechtliche Frage,\nwelches Maß von Tillensanspannung von einem Psychopathen\nim allgemeinen Interesse zu verlangen ist.\n\nSollte das Landgericht nur die Voraussetzungen des\n§ 51 Abs 2 StGB bejahen oder sie als jedenfalls nicht\nwiderlegt ansehen, so wäre es dadurch nicht grundsätzlich\ngehindert, den Angeklagten wieder als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen (R6St 12,259/2607; BGH\nIM Nr 3 zu § 20a StGB). Soweit frühere strafbare Handlungen, die schon abgeurteilt worden sind, bei der Gesamtwürdigung nach § 20a StGB als sogenannte Symptomtaten\nherange zogen werden, ist es nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes in aller Regel erforderlich, den\ndamals festgestellten Sachverhalt im Urteil mitzuteilen,\n\n- 13 -\n\n- 15 -\n\nBei Triebverbreschern braucht dies allerdings gewöhnlich\nnur in sehr aedrangter Form zu geschehen (vgl BGH v.27.4.\n1954 bei Harlan lDR 1954,528 zu § 20a StGB).\n\nWird eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten auf Grund der neuen Verhandlung nicht nur\nzu seinen Gunsten als möglich, sondern üls bewiesen\nangesehen, so kommt neben der Strafe die Unterbringung\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b Abs 2\nStGB in Betracht. Ob sie statt der Sicherungsverwahrung\nanzuoränen ist, richtet sich nach den in BGHSt 5,312 niedergelegten Rechtsgrundsutzen.\n\nSollte sich die Strafkammer davon überzeugen, daß\nder Angeklagte nach § 51 Abs 1 StGB für seine Taten\nstrafrechtlich nicht verantwortlich ist, so wäre er statt\nder Bestrafung in eine Heil-oder Pflegeanstalt einzuweisen,\nweil die öffentliche Sicherheit dies jedenfalls nach den\nbisherigen Feststellungen erfordern würde (§ 42b Abs 1\nSatz 1 StGB). | |\n\nSarstedt .. Dr.Augustin - Schmidt -\nSchitt : DmBörer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-24/5-str-57-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":13},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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