{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-04-24_5_StR_46_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-04-24","aktenzeichen":"5 StR 46/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 46/56 2199 014\n\nIm Namen Ääes Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausgehilfin Ursel B (dumm\neus DE xrcis cu,\n\ngeboren an EB 195. in SCHEEEEED Kreis: 1\n\nwegen WNeinsides\n\n- Sachbezeichnung: SEE u.a.-\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24.April 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Augustin\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr ne\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersckretär un\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten DEREN\n\nwird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg\nvom 16.Dezember 1955, soweit es sie betrifft, im\nStrafausspruch nebst den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Revision, an das Jugendschöffengericht\nzurückverwicsen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Angeklagte De ist sen Meineides zu einer\nGefängnisstrafe von acht Wonaten verurteilt worden. Die\nbürgerlichen Ehrenrschte wurden ihr auf die Dauer von zwei\nJahren aberkannt. Die Gefängnisstrafe ist zur Bewährung\nausgesetzt worden.\n\nGegen dieses Urteil hat die Angeklagte Beguuuze\nRevision eingelegt, mit der sie verfahrensrechtliche und\nsachlichrechtliche Beschwerden erhebt. Zum Teil hat das\nRechtsmittel Zrfolg.\n\nI. Verfahr.:nsbeschwerdens\n\n1.) Der behauptete Verstoß gegen § 267 Abs 2 StPO\nist nicht bewiesen.\n\nDie Revision tragt hierzu vor, die Angeklagte habe\nsich in der Hauptverhandlung damit verteidigt, sie habe\ngeglaubt, der ihr abgenommene Eid erstrecke sich nur auf\näie Beantwortung der in dem Beweisbeschluß enthaltenen\nBeweisfragen. Für die Richtigkeit dieses Vortrages ergeben\nweder die Urteilsgründe noch die Sitzungsniederschrift\nirgendeinen Anhalt. Die bloße Behauptung der Revision\nreicht aber um so weniger aus, als die Entscheidungsgründe\ndie Einlassung der Beschwerdeführerin im übrigen eingehend\nwürdigen.\n\n2.) Zu Unrecht meint die Revision, die Strafkammer\nhabe die Vorschrift des § 261 StPO verletzt, indem sie\n\"Erfahrungstatsachen nicht oder nicht voll zugunsten der\nAngeklagten berücksichtigt\" habe. Mit dieser Begründung\nkann. ein Verstoß gegen § 251 StPO nicht dargelegt werden.\n\nDer Vortrag der Beschwerdeführerin ist auch unter\nkeinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zulässig, weil er\nsich nur gegen die allein dem Tatrichter zustehende Bewsiswürdigung als solche wendet.\n\n€\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nII. Sachboschverdes !\n\n1.) Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen\nden Schuldspruch bleiben „benfalls erfolglos. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben rechtlich bedenkenfrei\nden äußeren und inneren Tatbestand des Meineides. Die Tat\nwird darin geschen, daß die Angexlagte in dem Unteihaltsrechtsstreit ihres unehelichen Kindes als Zeugin bewußt\nunwahr beschworen hat, sie sei ihrem Freunde, dem Kindesvater RP, \"alle die Jahre treu geblieben\", obwohl sie\netwa ein Jahr lang mit dem Mitangeklagten Sg in\nGeschlechtsgemeinschaft g.standen hatte (UA S 3).\n\nMit ihrer Behauptung über eine andere Auslegung des\nTreuebegriffs durch die Angeklagte kann die Beschwerdeführerin im Revisionsrechtszuge nicht gehört werden. Denn\ndas angefochtene Urteil hat sich mit dieser Frage eingehend\nauseinandergesetzt und die Überzeugung des Landgerichts\nausgedrückt, daß die Einlassung der Angeilagten unglaubhaft\nsei (UA S 3/4). Dabei ist die Beweiswürdigung frei von\nDenkfehlern und enthält auch sonst keinen Rechtsverstoß,\n\nEA\nLTE\n—\nAle\n\n2.) Die Sachrüge greift aber durch, soweit sie sich\ngegen den Strafausspruch richtet.\n\na) Die Nichtanwendung des § 105 ICE wird im Urteil\nlediglich wie folgt begründet;\n\n\"Die Angeklagte Flle war zur Zeit der Tat m\nerst 20 Jahre alt. Die Kammer glaubt trotzdem\ndas Erwachsenenstrafrecht anwenden zu müssen.\nDie Angeklagte kann als reife Frau und Mutter\nsowie nach dem persönlichen Eindruck, den sie\nvor der Kanmer gsmacht hat, keinem Jugsndlichen\nmehr gleichgesetzt werden. Auch handelt os sich\nbei dem Meineid und’ seinen Beweggründen um keine\ntypische Jugendveifehlung.\"\n\nb) Diese Begründung ist zu knapp, um sicher erkennen\nzu lassen, ob die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs herausgebildeten Grundsätze zu § 105 JGG beachtet\n\n- 4, -\n\nworden sind.\n\nDie Beurteilung des Entwicklungsstandes eines\nHeranwachsenden zur Zeit der Tat ist nach § 105 Abs 1\nWr 1 JGG auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung seiner\nPersönlichkeit vorzunehmen. Dabei sind insbesondere\nseine seelisch-geistige Entwicklung sowie die Umweltbedingungen zu berücksichtigen, unter denen sich diese\nvollzogen hat. Die würdigung der Persönlichkeit hat\nmöglichst umfassend zu sein (vgl u.a. BGH in 4 StR\n216/54 vom 7.Oktober 1954; 4 StR 276/54 vom 29. Juli\n1954; 5 StR 189/55 vom 10.Mai 1955). Die bloße Erwähnung\ndes Eindrucks, den die Strafkammer in der Hauptverhandlung von der Angeklagten gewonnen hat, genügt nicht\n(vgl BGH aa0). Sie genügt hier auch nicht im Zusammenhang\nmit dem Hinweis, daß die Angeklagte eine \"reife Frau und\nMutter\" sei. Denn das angefochtene Urteil hebt andererseits ausdrücklich hervor, «ie Kammer habe \"nicht recht\nden Eindruck gewonnen, \"aß sie (die Angeklagte) den\nvollen Unrechtsgehalt ihrer Tat empfindet und wahrhaben\nwill\". Ob das auf reifeverzögernde Umstände zurückgeht\noder nicht, läßt das Urteil offen. Auf die körperliche\nEntwicklung allein kommt es dabei nicht an. Es ist nämlich\neine gesicherte &rkenntnis der wissenschaft, daß in\nder Gegenwart die sittliche und charakterliche Entwicklung\nder jungen Menschen mit der körperlichen und geistigen\nReifung nicht mehr Schritt hält (vgl BGH aaO).\n\nDa die Entscheidung nach § 105 JGG die Schuldfrage\nnicht betrifft (vgl BGHSt 5,207), war nur der Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben. Nach\n§§ 108 Abs 1, 40 Abs 1 JGG muß das Jugendschöffengericht\nüber die neue Strafe entscheiden. Zur Vermeidung einer\netwaigen Verfahrensrüge wird dieses vorsorglich darauf\nhingewiesen, daß die nach §§ 107,38 Abs 3 Satz 1 J0G\nerforderliche Herbeiziehung der Jugendgerichtshilfe\n\n-5-\n\n-5-\n\nzwingend vorgeschrieben ist (vgl BGHSt 6,354/3577).\nDie Entscheidung untspricht dem Antrage des Ober-\n\nbundesanwalts.\n\nSurstedt Bundesrichter Dr. Augustin Schmidt\nist nach Karlsruhe zurickgekshrt und kann deshalb\nnicht unterschreiben.\n\nSarstedt\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-24/5-str-46-56","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-24/5-str-46-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:25.941848+00:00"}}