{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-04-17_5_StR_85_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-04-17","aktenzeichen":"5 StR 85/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 85/55 279\n381823055 ? Or\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Glaser Günter K ED aus DB,\n\ngeboren am EEE 1930 in EEE (Oberschlesien),\n- Sachbezeichnung: Hi u.a. -\n\nwegen Unzucht mit Männern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17.April 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr,Xoffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt 9 pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ur\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Kie gegen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 11.November 1955\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nsründe\n\nDer Angeklagte Ki ist gemäß § 175 StGB wegen\nUnzucht mit Männern in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon zehn “Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision greift zwei Fälle dieses Urteils mit\nsachlichrechtlichen Bemängelungen an (Fälle: \"IWW und\nnein Beteiligter\"). Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1.) Offensichtlich unbegründet ist die Revision,\nsoweit sie sich gegen die Schuldsprüche beider genannten\niälle wendet und dabei lediglich die Beweiswürdigung als\nsolche beanstandet. Damit kann der Beschwerdeführer vor\ndem Revisionsgericht nicht gehört werden.\n\n2.) Im Ergebnis unbegründet . ist auch die Behauptung,\ndie Strafzumessung im Falle \"unbekannter Beteiligter\"\nenthalte einen Rechtsmangel.\n\na) Bei dem vom Landgericht als erwiesen angesehenen\nSachverhalt handelte es sich in zwei Fällen um unzüchtige\nHandlungen mit Minderjährigen, von denen einer zur Tatzeit fünfzehn und der andere sechzehn bis siebzehn Jahre\nalt waren. Hinsichtlich des dritten Falles ließen sich\nkeine Feststellungen mehr über Alter und Person dieses\n\"Beteiligten\" treffen. Zugunsten des Angeklagten mußte\ndas Landgericht daher davon ausgehen, daß es sich hierbei um eine erwachsene Person gehandelt hatte.\n\nb) Dagegen hat die Strafkammer auch nicht verstoßen. In den Zumessungsgründen wird dem Angeklagten zwar\nganz allgemein - mithin auch für den in Rede stehenden\nFall des \"unbekannten Beteiligten\" - straferschwerend zur\nlast gelegt, er habe sich nicht gescheut, \"als Erwachsener\nan Jugendliche heranzutreten, seine Wohnung für Unzuchtshandlungen zur Verfügung zu stellen, und durch Alkohol,\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nsexuelle Redereien und die entsprechende Beleuchtung die\nnötige Atmssphäre zu schaffen\". Ersichtlich will das Landgericht damit jedoch nur auf das allgemeine jugendverderberische Verhalten des Angeklagten hinweisen und nicht etwa\nzum Ausdruck bringen, er habe auch im Fall des \"unbekannten Beteiligten\" mit einem Jugendlichen unzüchtige Handlungen vorgenommen. Der schädliche Einfluß des Beschwerdeführers auf Minderjährige zeigt sich aber auch bei der Tat\nmit dem \"unbekannten Beteiligten\". Denn dieser Vorfall fand\nin Gegenwart mindestens dreier Winderjähriger statt.\n\nDie Möglichkeit eines Rechtsirrtums bei der Bildung\ndieser Einzelstrafe hat daher auszuscheiden.\n\nAuch sonst sind die - im übrigen sehr milden - Strafen\nmit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDie Revision war daher in vollem Umfange zu verwerfen,.\n\nSarstedt Dr.koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-17/5-str-85-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-17/5-str-85-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:25.579932+00:00"}}