{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-04-17_5_StR_536_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-04-17","aktenzeichen":"5 StR 536/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 536/55 9199 020\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Metallgroßhändler Fritz N WEB aus zugww.\n\ndort geboren am EEE 1595,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.April 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesräichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten WB wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 5.August 1955\nsamt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in\nzwei Fällen und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe\nvon acht Monaten Gefängnis und für jeden Untreuefall zu\neiner Geldstrafe von je 100 DM-West, ersatzweise für je\n10 DM-West ein Tag Gefängnis, verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.\n\nI.\n\nAuf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu\nwerden, da die Sachrüge durchäringt.\n\nII.\n\n1.) Fall DEEEBKran.\n\na) Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte war alleiniger Gesellschafter\nund Geschäftsführer der Firma WB & Co GmbH.\n\"Am 29.Juni 1950 schloß der Zeuge SB für\ndie Gesellschaft einen Sicherungsübereignungsvertrag mit dem Finanzamt Friedenau ab. Nach\ndiesem Vertrag wurden dem Finanzamt Friedenau\nzur Sicherung rückständiger Steuern u.a. ein\nkompletter eiserner DEMWB-Kran übereignet.\nDer Kran war gesondert auf dem Gelände der\nFirma gelagert. Dem Angeklagten WG war\n\ndie Übereignung des Kranes bekannt. Die\nSicherungsübereignungsverträge wurden dem\nAngeklagten N@, sofern er sie nicht selbst\nunterschrieben hatte, später vorgelegt und\nihm inhaltlich zur Kenntnis gegeben. Der\nsicherungsübereignete Kran wurde verschrottet,\nder Erlös für die Gesellschaft verwandt.\"\n\n-3-\n\nb) Hierzu führt die Strafkammer rechtlich folgendes\n\nauss\n\n\"Der Angeklagte N hat als alleiniger Geschäftsführer der GmbH zugelassen, daß dieser Kran\nverschrottet wurde und der Erlös für die Gesellschaft verwandt wurde. Damit ist der ob-\n\n jektive Tatbestand des § 246 StGB erfüllt. Der\nAngeklagte Nitz hat auch widerrechtlich und\nvorsätzlich gehandelt. Er hat gewußt, daß der\nKran dem Finanzamt Friedenau übereignet worden\nwar, Er hat gewußt und selbst in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH herbelgeführt, daß in seinem Betriebe, wie es’nach\nder Art des Betriebes selbstverständlich war,\nSchrott zerschnitten und verkauft wurde. Der\nAngeklagte N@WWPhat die ihm als Geschäfts-\n\n. führer obliegende Pflicht, dafür zu sörgen,\ndaß das fremde Eigentum auf seinen Lager- :\nplätzen, das durch die Sicherungsübereignungsverträge hergestellt war, geachtet würde, verletzt. Er hat vielmehr bewußt in Kauf genommen, daß von seinen Arbeitern auch solche\nGegenstände verschrottet würden, die nicht |\nim Eigentum der Gesellschaft standen. Damit\nhat der Angeklagte WiBauch den subjektiven.\nTatbestand des § 246 StGB in vollem Umfange\nverwirklicht.\" |\n\nc) Diese Ausführungen genügen nicht zur Begründung\ndes Unterschlagungsvorsatzes. Die Strafkammer nimmt: Insoweit bedingten Vorsatz an. Der Angeklagte hätte nur dann\nmit bedingtem Vorsatz gehandelt, wenn er mit der Möglichkeit gerechnet hätte, daß seine Arbeiter auch solche\nGegenstände verschrotten würden, die zur Sicherung übereignet waren, und wenn er diesen Eingriff in fremdes Eigentum innerlich gebilligt hätte. Daß die Strafkamner dies\ndurch die Worte feststellen wollte, der Angeklagte habe\n\n-A-\n\n-4-\n\n\"bewußt in Kauf genommen\", daß seine Arbeiter auch nicht\nim Eigentum der Gesellschaft stehende Gegenstände verschrotteten, läßt sich dem Urteil nicht mit Sicherheit\nentnehmen. Dies um so weniger, als die übrigen Feststellungen außerordentlich knapp sind. Das Urteil sagt\nnichts darüber, ob der Angeklagte persönlich die Arbeiter\nüberwacht und ihnen die Arbeit zugeteilt hat, oder ob dies\neiner seiner Angestellten getan hat. Da der Betrieb des\nAngeklagten zeitweise mehrere 100 Arbeiter und Angestellte\nbeschäftigte und drei Prokuristen hatte, ist es wenig\nwahrscheinlich, daß sich der Angeklagte persönlich um die\nEinzelheiten der Verschrottung gekümmert hat. Haben dies\naber andere getan, so kam es darauf an, ob der Angeklagte\ndiesen irgendwelche Anweisungen über Beachtung fremden\nEigentums gegeben hatte und welche, oder ob er das unterlassen hat. Hat er keine Anweisungen gegeben, so konnte\nder Grund hierfür sein, daß er voraussetzte oder hoffte,\nder aufsichtsführende Angestellte würde das ihm bekannte\nfremde Eigentum beachten; möglich ist aber auch, daß der\nAngeklagte deshalb keine Anweisungen gegeben hat, weil er\ndamit einverstanden war, daß auch fremdes Eigentum verschrottet und veräußert würde. Im letzten Fall hätte der\nAngeklagte Unterschlagungsvorsatz gehabt, in den übrigen\nnicht.\n\n2.) Fall Übereignung von Schrott an Hauptfinanzamt\nfür Körperschaften.\n\na) Insoweit stellt die Strafkammer folgendes fest}\n\n\"Die Firma Fritz NW GmbH übereignete durch\nSicherungsübereignungsvertrag vom 21.Juni 1951\nan das Hauptfinanzamt für Körperschaften zur\nSicherung einer Steuerforderung 1.500 t gemischten Schrott. Der Gegenstand der Sicherungsübereignung, der Schrotthaufen, war genau gekennzeichnet worden und lagerte abseits von\ndem übrigen Schrott auf dem Lagerplatz der\n\nGesellschaft in EEE, AM: tr.\n\n- 5.\n\n-5.-\n\n96-110. Ob dieser Schrotthaufen tatsächlich\n1.500 t umfaßte, konnte nicht aufgeklärt werden.\nDie Firma Fritz NBveräußerte von diesem\nSchrott mit nachträglicher Zustimmung des\nFinanzamtes für Körperschaften bestimmte Mengen,\nverwandte jedoch den gesamten Erlös für sich,\ninsbesondere für Lohnzahlungen, obgleich die\nGenehmigung zur Veräußerung nur unter der Bedingung erteilt worden war, daß die Firma\nFritz NOW GmbH 60.- IM dABDL je Tonne an das\nHauptfinanzamt für Körperschaften abführen\nsollte.\"\n\nb) Hierzu führt sie rechtlich auss\n\n\"Hinsichtlich des dem Hauptfinanzamt für Körperschaften übereigneten Schrotts hat: sich der.\nAngeklagte WB der Untreue schuldig gemacht,\nEr hat die ihm auf Grund des Auftrages des\nHauptfinanzanmts für Körperschaften obliegende\nPflicht, von den zum Verkauf gelangten Schrottmengen, die dem Hauptfinanzamt für Körperschaften zur Sicherung übereignet waren, je\nTonne 60.- IM dBDL an das Hauptfinanzamt für\nKörperschaften abzuführen, verletzt und dadurch dem Hauptfinanzamt für Körperschaften\neinen Schaden von 8.400.- IM dBDL zugefügt.\n\nDer Angeklagte WEB hat die Übereignung des\nSchrottes an das Hauptfinanzamt für Körperschaften gekannt, denn er hat den Übereignungsvertrag selbst unterschrieben. Er hat auch mit\nWiesen und Wollen den Tatbestand des § 266 StGB\nverwirklicht, denn er hat, obgleich ihm auferlegt war, den Verkaufserlös in Höhe von 60.- DM\nje Tonne abzuführen, den gesamten Verkaufserlös\nfür die Gesellschaft verbraucht, insbesondere\nzur Zahlung von Löhnen und Gehältern. Er hat ge-\n\n-6 -\n\n-6-\n\nwußt und gewollt, daß das Hauptfinanzamt für\nKörperschaften dadurch geschädigt würde. Er\nhat also mit direktem Vorsatz gehandelt. Daß\nder Angeklagte NiWseglaubt hat, die Steuerforderung sei ganz oder teilweise unberechtigt,\nist unerheblich, da auf jeden Fall im Zeitpunkt der Veräußerung der Übereignungsvertrag\ngültig war.\"\n\nFerner heißt es in den Strafzumessungsgründen zu\ndiesem Falls\n\n\"Dabei sieht das Gericht den Schuldgehalt des\nAngeklagten wegen Untreue zum Nachteil des\nHauptfinanzamtes für Körperschaften als besonders groß an, da der Angeklagte als Geschäftsführer der Firma zunächst unberechtigt\neinen Teil des Schrotts veräußert hatte, dann\ndie nachträgliche Genehmigung des Hauptfinanzamtes für Körperschaften wiederum miß-\n\n achtete und entgegen der Auflage in dieser\nGenehmigung den gesamten Verkaufserlös für\ndie Gesellschaft verwandte. In dieser Handlungsweise zeigt sich besonders deutlich\neine Mißachtung der rechtlichen Grundlagen\ndes Wirtschafts- und Geschäftsverkehrs. !\n\nc) Auch gegen diese Verurteilung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.\n\naa) Nach den sehr ‚knappen Urteilsfeststellungen hat\nes den Anschein, als sei der gesamte Schrott, dessen\nErlös der Angeklagte zu Unrecht für sich verwendet hat,\nverkauft worden, ehe das Finanzamt nachträglich seine Zustimmung hierzu erteilte.\n\nliegt es so, dann fehlt es schon an dem äußeren Tatbestand des § 266: StGB. |\n\naaa) Der Mißbrauchstatbestand scheidet aus, weil der\n\n- 1 -\n\n- T-\n\nAngeklagte an dem Schrott, der dem Finanzamt zur Sicherung\nübereignet war, keine Verfügungsbefugnis hatte. Die Rechtsmacht, die § 932 BGB dem Besitzer fremder Sachen einräumt, ist keine Verfügungsbefugnis im Sinne des § 266\n\nNr 1 StGB (BGHSt 5,61).\n\nbbb) Auch der Treubruchstatbestand ist nicht gegeben.\nDer Angeklagte hatte keine Treupflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Vor der Veräußerung hatte er\nkeine Vermögenseinteressen des Finanzamts wahrzunehmen,\nweil er die zur Sicherung übereigneten Gegenstände überhaupt nicht veräußern durfte. Nachdem er den Schrott im\neigenen Namen für eigene Rechnung veräußert hatte, stand\nihm die Kaufpreisforderung gegen die Abnehmer zu. Die\nerst jetzt übernommene Verpflichtung, 60 IM je Tonne an\ndas Finanzamt abzuführen, schuf keine Treupflicht, fremde\nVermögensinteressen wahrzunehmen. Die bloße Verpflichtung,\nSchulden in bestimter Weise zu erfüllen, kann eine solche\nTreupflicht nicht begründen. | 2\n\nbb) aaa) War zur Zeit der \"Genehmigung\" ein Teil des\ndem Finanzamt übereigneten Schrotts noch nicht veräußert,\nso würde in der Genehmigung unter Auflage jedenfalls die\nBegründung eines Treueverhältnisses zu sehen sein.\n\nbbb) Die Verletzung der Pflicht zur Wahrung der\nVermögensinteressen hätte darin gelegen, daß der Angeklagte nach der Genehmigung entgegen der darin enthaltenen\nAuflage den Schrott für eigene Rechnung, d,h. mit dem\nWillen veräußerte, den Erlös für sich zu behalten, wobel,\nwie im Fall 1, zu prüfen blieb, ob er selbst diese Veräußerung veranlaßt oder wenigstens gebilligt hat.\n\nccc) Der Angeklagte hätte dem Finanzamt aber\ndann keinen Schaden zugefügt, wenn die Steuerforderung,\nzu deren Sicherung er den Schrott übereignet hatte, nicht\nbestand. Zwar wäre der Sicherungsübereignungsvertrag auch\ndann gültig gewesen, wenn die zu sichernde Forderung nicht\nbestand. Aber das Finanzamt wäre verpflichtet gewesen, dem\n\n-8-\n\n-8-\n\nAngeklagten den Schrott zurückzuübereignen. Ein Schaden\n\nfür das Finanzamt hätte nur in der Vereitelung des Steueranspruchs gesehen werden können. Bestand diese Steuerforderung nicht, so konnte sie auch nicht vereitelt werden,\n“Die Ausführungen des Urteils lassen es als zweifelhaft\nerscheinen, ob die Strafkammer von dem Bestehen der Steuerforderung überzeugt war.\n\nadd) Aus dem zu bbb) Angeführten ergibt sich, daß\nes entgegen der Auffassung der Strafkammer für den inneren\nTatbestand des § 266 StGB von Bedeutung ist, ob sich etwa\nder Angeklagte bezüglich des Bestehens der Steuerforderung\nin einem Irrtum befand. Da für den Schädigungsvorsatz bedingter Vorsatz genügt, würde der Angeklagte bei Bestehen\nder Steuerforderung allerdings schon dann aus § 266 StGB\nstrafbar sein, wenn er es immerhin für möglich gehalten\nhätte, daß die Steuerforderung bestand,und für diesen Fall\nmit ihrer Vereitelung und der Schädigung des Finanzamts\neinverstanden war.\n\ncc) Die Strafkammer wird in jedem Fall zu prüfen\nhaben, ob sich der Angeklagte durch die unbefugte Ver-\n‚äußerung des Schrotts der Unterschlagung schuldig gemacht\nhat. Hierzu gehört kein Schädigungsvorsatz. Der etwaige\nIrrtum des Angeklagten über das Bestehen des Steueranspruchs würde aber zur Prüfung der Frage Veranlassung\ngeben, ob sich der Angeklagte über die Rechtswidrigkeit\n\nder Zueignung geirrt, also in einen Verbotsirrtum befunden\nhat.\n\n3.) Ohne im \"Sachverhalt!'!' insoweit Feststellungen zu\ntreffen, macht die Strafkammer an zwei Stellen bei der\nrechtlichen Würdigung des Gesamtverhaltens des Angeklagten\nAusführungen über: den Verkauf von der Stadt Berlin übereigneten Eisenträgern und verurteilt den Angeklagten insoweit wegen Untreue.\n\nDiese beiden Urteilsstellen lauten wörtlich wie\nfolgt;\n\n- 9 -\n\na) \"Dem Angeklagten konnte auch insoweit eine\nstrafbare Handlung nicht nachgewiesen werden,\nals es sich um das Abhandenkommen der mit dem\nSchrott geborgenen Eisenträger handelt, die\ndie Firma Fritz NP CnbH treuhänderisch für\nden damaligen Magistrat bei sich lagerte.\nDenn durch die Beweisaufnahme ist erwiesen,\ndaß auf dem Schrottlagerplatz des Angeklagten NED nicht nur Träger für den Magistrat\naufbewahrt wurden, sondern sich auch eine\ngroße Anzahl von Trägern bei der Firma befanden, die im Eigentum der Firma standen.\nBeide Arten von Trägern waren räumlich\nnicht getrennt und nicht unterscheidbar..\nDie Einlassung des Angeklagten NG, es sei\nnicht festzustellen gewesen, ob das Zer- u\nschneiden der Träger noch an den eigenen\nEisenträgern der Gesellschaft erfolgte oder\nob es sich bereits um treuhänderisch für:\nden Magistrat gelagerte Träger handelte,\nkonnte deshalb nicht widerlegt werden. Der\nAngeklagte N war daher insoweit von der\nAnklage der Untreue freizusprechen. *\n\nb) \"Der Angeklagte WB hat ferner bezüglich\ndes Verkaufes der treuhänderisch für den\nMagistrat gelagerten Eisenträger den Tatbestand der Untreue verwirklicht. Durch .\neinen mit dem damaligen Magistrat geschlossenen Vertrag war der Gesellschaft\nauferlegt worden, die mit dem Schrott geborgenen Eisenträger für den Magistrat zu\n\nverwahren, Die Gesellschaft mußte jedoch den\n\nErlös der Träger an den Magistrat abliefern.\nUnter Verletzung der ihm auferlegten Pflichten.\nund des zwischen ihm und dem Magistrat bestehenden Treueverhältnisses hat der Angeklag-\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\n_ te N den Erlös der Träger nicht an den\nMagistrat abgeliefert, sondern für die Gesellschaft behalten. Er hat dadurch dem\nMagistrat einen Schaden von über 22.000.- DM\nzugefügt. Dem Angeklagten Newar bekannt,\ndaß ein Teil der Eisenträger auf seinem\nSchrottplatz treuhänderisch für den Magistrat\ngelagert wurde. Denn die Genehmigung zur Abfuhr von Schrott wurde der Firma auf Grund\ndes eigenen Angebots vom 10.Februar 1949\nerteilt, in dem es unter Ziffer 5 u.a.\nheißt;\n\n'Das Trägermaterial wird von uns für\nden Auftraggeber treuhänderisch verwaltet. ... Im Falle des Verkaufs\nverpflichten wir uns an den Auftraggeber zu zahlen. ...'\n\nIn Kenntnis dieser Umstände hat der Angeklagte N@WBes unterlassen, dafür Sorge zu tragen,\ndaß der Erlös für den Verkauf der Eisenträger\nan den Magistrat abgeführt wurde. Er hat es\nzumindest in Kauf genommen, daß damit der\nMagistrat um seine Geldansprüche geschädigt\nwürde. Der Angeklagte hat danach mit bedingtem Vorsatz gehandelt.\"\n\nHält man beide Stellen zusammen, so will die Strafkamer\noffenbar folgendes sagen;\n\nDem Angeklagten könne kein Vorwurf daraus gemacht\nwerden, daß die Eisenträger des Magistrats mit zerschnitten\nund veräußert worden sind, weil er hierbei nicht gewußt\nhabe, ob es sich um seiner Firma oder der Stadt Berlin gehörige Eisenträger handelte. Wohl aber liege eine Untreue\ndarin, daß der Angeklagte es unterlassen habe, dafür Sorge\nzu tragen, daß der Verkaufserlös, soweit er auf die der\nStadt Berlin gehörigen Eisenträger entfiel, an diese abgeführt wurde.\n\n- 11 -\n\n- 11»\n\nDiese äußerst knappen Feststellungen und Ausführungen\nlassen nicht erkennen, ob die Strafkammer den § 266 StGB\nrechtsirrtumsfrei angewandt hat.\n\nDem Urteil läßt sich mangels Darlegung von Einzelheiten über den Vertrag zwischen dem Angeklagten und dem\nMagistrat nicht entnehmen, ob durch diesen Vertrag für den\nAngeklagten als Hauptverpflichtung die Pflicht begründet\nworden ist, die Vermögensinteressen der Stadt Berlin wahrzunehmen, oder ob ihm im Interesse der Stadt Berlin die Befugnis eingeräumt worden ist, über deren Vermögen zu verfügen.\n\nZu weiteren Ausführungen sieht sich der Senat ange»\nsichts des Fehlens von Einzelangaben nicht in der Lage.\n\nDie Entscheidung entepricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. .\n\nDer Senat hat von der Befugnis des E 354 Abs 2\nSatz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nSarstedt Dr.Koffka_ . Schmidt\nSchnitt - Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-17/5-str-536-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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